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   BFH, 21.09.2005 - X R 46/04   

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https://dejure.org/2005,798
BFH, 21.09.2005 - X R 46/04 (https://dejure.org/2005,798)
BFH, Entscheidung vom 21.09.2005 - X R 46/04 (https://dejure.org/2005,798)
BFH, Entscheidung vom 21. September 2005 - X R 46/04 (https://dejure.org/2005,798)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 4 Abs. 4a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4, 4a
    Nichtabziehbare Betriebsausgaben; zweistufige Prüfung des Schuldzinsenabzugs; Überentnahmeermittlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Betrieblicher Schuldzinsenabzug

  • IWW (Kurzinformation)

    Bilanzierung - Behandlung von Schuldzinsen bei Überentnahmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betrieblicher Schuldzinsenabzug

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen; Prüfverfahren beim Schuldzinsenabzug; Entstehung oder Erhöhung des Sollsaldos eines Gewerbebetriebes aufgrund privater Zahlungsvorgänge; Berücksichtigung privater Verbindlichkeiten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Betrieblicher Schuldzinsenabzug

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BFH entscheidet zum betrieblichen Schuldzinsenabzug

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Einkommensteuer - Betriebliche Schuldzinsen sind nicht in jedem Fall auch Betriebsausgaben

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gewinnermittlung - Praktische Auswirkungen der neuen BFH-Rechtsprechung zum Schuldzinsenabzug

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4 a, EStG § 12
    Kontokorrentkonto; Schuldzinsen; Überentnahme

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 238
  • NJW 2006, 1373
  • BB 2005, 2797
  • BB 2006, 251
  • DB 2005, 2782
  • BStBl II 2006, 125
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 46/04
    - Es ist zunächst zu klären, ob der betreffende Kredit nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. insbesondere Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) eine betriebliche oder private Schuld ist.

    Zu Unrecht hat das FG nicht in einem ersten Schritt geprüft, ob der die Schuldzinsen verursachende Kredit nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. insbesondere Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) eine entnahmebedingte Privatschuld ist und schon deswegen der Abzug der Schuldzinsen als Betriebsausgaben nicht in Betracht kommt (vgl. § 4 Abs. 4 EStG).

    b) Zudem kann der Steuerpflichtige auch nach Einführung des § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 bestimmen, dass für die Berechnung der Zinsen eines gemischten Kontokorrents mit Schuldsaldo jede Habenbuchung zunächst dem Unterkonto gutzuschreiben ist, auf dem die privat veranlassten Sollbuchungen erfasst werden (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I.3.).

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 46/04
    - Es ist zunächst zu klären, ob der betreffende Kredit nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. insbesondere Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) eine betriebliche oder private Schuld ist.

    Zu Unrecht hat das FG nicht in einem ersten Schritt geprüft, ob der die Schuldzinsen verursachende Kredit nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. insbesondere Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) eine entnahmebedingte Privatschuld ist und schon deswegen der Abzug der Schuldzinsen als Betriebsausgaben nicht in Betracht kommt (vgl. § 4 Abs. 4 EStG).

  • FG Hamburg, 04.03.2005 - VII 205/03

    Einkommensteuerrecht: Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen eines gemischt genutzten

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 46/04
    Sie würde zu einer steuerlichen Privilegierung der Bezieher von Gewinneinkünften führen, denn nur bei ihnen würden private Schuldzinsen in Höhe von 2 050 EUR (im Streitjahr 4 000 DM) berücksichtigt werden (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 4. März 2005 VII 205/03, EFG 2005, 1175).
  • BFH, 27.10.1998 - IX R 44/95

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 46/04
    Es käme weiterhin die ständige Rechtsprechung des BFH zur Anwendung, wonach ein Steuerpflichtiger zwar frei wählen kann, ob er eine Vermögensanlage mit Eigen- oder Fremdmitteln finanziert, an die einmal getroffene Entscheidung jedoch gebunden ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676).
  • BFH, 21.09.2005 - X R 47/03

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 46/04
    Die Änderung des § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 durch das StBereinG 1999 verstößt nicht gegen formelles Verfassungsrecht (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag X R 47/03).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Notwendigkeit der Berücksichtigung von Unterentnahmen aus der Zeit vor 1999 für

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 46/04
    Nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen (vgl. insbesondere Beschluss des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) sind Schuldzinsen anhand des tatsächlichen Verwendungszwecks der Erwerbs- oder der Privatsphäre zuzuordnen.
  • BFH, 03.03.2011 - IV R 53/07

    Ermittlung von Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG bei Entnahme vom

    Tilgt der Steuerpflichtige beim sog. "umgekehrten Zwei-Konten-Modell" mit eingehenden Betriebseinnahmen einen Sollsaldo, der durch Entnahmen entstanden ist oder sich erhöht hat, so liegt im Zeitpunkt der Gutschrift eine Entnahme vor, die bei der Ermittlung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 zu berücksichtigen ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 46/04, BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125).

    In seinem Urteil vom 21. September 2005 X R 46/04 (BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125) habe der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass aufgrund einer Privatschuld veranlasste Zinsen nicht abziehbar seien.

    a) Die steuerliche Abziehbarkeit der Schuldzinsen ist zweistufig zu prüfen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125, und vom 21. September 2005 X R 47/03, BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504).

    Ergibt die Prüfung, dass Schuldzinsen privat veranlasst sind, so sind sie nicht bei der Ermittlung der Entnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 zu berücksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist im Zeitpunkt der Gutschrift von Betriebseinnahmen, durch die ein Sollsaldo getilgt wird, der aufgrund privater Zahlungsvorgänge entstanden ist oder sich erhöht hat, eine Entnahme i.S. des § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 anzusetzen (BFH-Urteil in BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125).

    Zwar kann der Steuerpflichtige auch nach der Einführung des § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 --wie von der Klägerin vorgetragen-- bestimmen, dass beim gemischten Kontokorrentkonto mit Schuldsaldo jede Habenbuchung zunächst dem Unterkonto gutzuschreiben ist, auf dem die privat veranlassten Sollbuchungen erfasst werden (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193; BFH-Urteil in BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125).

  • BFH, 07.03.2006 - X R 44/04

    Maßgeblicher Gewinn für die Anwendung des § 4 Abs 4a EStG

    b) Der Gesetzgeber wollte mit § 4 Abs. 4a EStG auch i.d.F. des StBereinG 1999 der BFH-Rechtsprechung zum Mehrkontenmodell (vgl. insbesondere Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) entgegentreten und den Grundsatz der Finanzierungsfreiheit einschränken (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. September 2005 X R 46/04, BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125).

    Die Frage des Verhältnisses von § 4 Abs. 4a EStG zu § 4 Abs. 4 EStG hat der Senat im Urteil in BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125 dahin gehend beantwortet, dass der Schuldzinsenabzug seit dem Veranlagungszeitraum 1999 zweistufig zu prüfen ist.

    Auch wenn das FG nicht in einem ersten Schritt geprüft hat, ob der die Schuldzinsen verursachende Kredit nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. insbesondere Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, und in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) eine entnahmebedingte Privatschuld ist und der Abzug der Schuldzinsen als Betriebsausgaben schon deswegen nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil in BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125), sondern lediglich festgestellt hat, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG 1999 abziehbar sind, war die Streitsache nicht an das FG zurückzuverweisen, weil eine zweistufige Prüfung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs zu einer im finanzgerichtlichen Verfahren unzulässigen Verböserung führen würde.

    Die Tilgung eines aufgrund privater Zahlungsvorgänge entstandenen Sollsaldos mit eingehenden Betriebseinnahmen führt im Zeitpunkt der Gutschrift jedoch zu einer Entnahme, die in die Ermittlung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG einzubeziehen ist (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 1019 Tz. 6; Senatsurteil in BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125, unter II.6.b).

  • BFH, 23.03.2011 - X R 28/09

    Keine ungekürzte Abziehbarkeit der auf die Finanzierung von Umlaufvermögen

    Dann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind (Senatsurteil vom 21. September 2005 X R 46/04, BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125).

    a) Mit § 4 Abs. 4a EStG zuerst i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304), dann i.d.F. des StBereinG 1999 ist der Gesetzgeber der Rechtsprechung des BFH zum Zwei- und Mehrkontenmodell entgegengetreten und hat den Grundsatz der Finanzierungsfreiheit eingeschränkt (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125).

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