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   BFH, 12.10.2005 - IX R 28/04   

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https://dejure.org/2005,1462
BFH, 12.10.2005 - IX R 28/04 (https://dejure.org/2005,1462)
BFH, Entscheidung vom 12.10.2005 - IX R 28/04 (https://dejure.org/2005,1462)
BFH, Entscheidung vom 12. Oktober 2005 - IX R 28/04 (https://dejure.org/2005,1462)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 2, § 52 Abs. 21 Satz 2

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 2, § 52 Abs. 21 Satz 2

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; EStG § 21 Abs. 2; ; EStG § 52 Abs. 21 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schuldzinsen für darlehensfinanzierte Erhaltungsaufwendungen als nachträgliche Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zins für darlehensfinanzierte Erhaltungsaufwendung: Werbungskosten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Werbungskostenabzug von Schuldzinsen wegen früheren Erhaltungsaufwands an selbstgenutztem Zweifamilienhaus auch nach 1998 (Beendigung der großen Übergangsregelung) ? Höhe eines unterstellten Veräußerungserlöses im Vergleich zur Restschuld entgegen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Darlehnsfinanzierte Erhaltungsaufwendungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten durch die Aufnahme eines Darlehensvertrags; Nachträgliche Abziehbarkeit von Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Auswirkungen der Tilgungsfähigkeit der Werbungskosten durch den Veräußerungserlös auf ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Vermietung und Verpachtung - Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schuldzinsen für darlehensfinanzierte Erhaltungsaufwendungen als nachträgliche Werbungskosten trotz Selbstnutzung? (IBR 2006, 1137)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 52 Abs 21 S 2, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 24 Nr 2
    Schuldzinsen; Übergangsregelung; Zweifamilienhaus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 255
  • BB 2005, 2797 (Ls.)
  • BB 2006, 307
  • DB 2006, 135
  • BStBl II 2006, 407
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 14.10.2003 - IX R 18/01

    Erhaltungsaufwendungen nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - IX R 28/04
    Führt ein Steuerpflichtiger während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung an einer selbstgenutzten Wohnung Erhaltungsmaßnahmen durch, sind die dadurch entstehenden Erhaltungsaufwendungen im Jahr der Zahlung grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 10. Oktober 2000 IX R 15/96, BFHE 193, 318, BStBl II 2001, 787, und vom 14. Oktober 2003 IX R 18/01, BFHE 203, 574, BStBl II 2004, 263).

    Es kommt nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die sog. große Übergangsregelung noch gilt (Urteil in BFHE 203, 574, BStBl II 2004, 263; ebenso BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 12/01, BFHE 201, 491, BStBl II 2003, 837, zur Altenteilerwohnung eines Landwirts).

    Ebenso ist ohne Bedeutung, dass die Nutzungswertbesteuerung im Streitfall nicht --wie im Urteil in BFHE 203, 574, BStBl II 2004, 263-- durch eine Erklärung des Steuerpflichtigen vorzeitig endete, sondern wegen des Ablaufs der in § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG a.F. enthaltenen Übergangsfrist.

  • BFH, 16.09.1999 - IX R 42/97

    Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - IX R 28/04
    Die Schuldzinsen seien deshalb nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. September 1999 IX R 42/97 (BFHE 190, 165, BStBl II 2001, 528) als nachträgliche Werbungskosten abziehbar.

    Die Schuldzinsen sind dann nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit als nachträgliche Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 EStG i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (BFH-Urteil in BFHE 190, 165, BStBl II 2001, 528).

    Der durch die tatsächliche Verwendung des Darlehens zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten geschaffene Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bleibt auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit bestehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 190, 165, BStBl II 2001, 528).

  • BFH, 10.10.2000 - IX R 15/96

    Erhaltungsaufwendungen bei Nutzungswertbesteuerung

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - IX R 28/04
    Führt ein Steuerpflichtiger während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung an einer selbstgenutzten Wohnung Erhaltungsmaßnahmen durch, sind die dadurch entstehenden Erhaltungsaufwendungen im Jahr der Zahlung grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 10. Oktober 2000 IX R 15/96, BFHE 193, 318, BStBl II 2001, 787, und vom 14. Oktober 2003 IX R 18/01, BFHE 203, 574, BStBl II 2004, 263).

    In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Erhaltungsaufwendungen --wie das FA geltend macht-- den Gebrauchswert des Gebäudes erhöht haben und auch der im Streitjahr nicht mehr steuerbaren privaten Wohnungsnutzung zugute gekommen sind; hierauf kommt es bei der auf den Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme abstellenden typisierenden Betrachtung nicht an (s. dazu BFH-Urteil in BFHE 193, 318, BStBl II 2001, 787).

  • BFH, 22.04.1997 - IX R 73/94

    Große Übergangsregelung bei Miteigentumsanteilsübertragung

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - IX R 28/04
    Zweck der sog. großen Übergangsregelung ist, das Vertrauen der Inhaber von Wohnungen im eigenen Haus auf die bisherige Rechtslage zu schützen; sie sollen nicht übergangslos den für sie nachteiligen Folgen der Konsumgutlösung unterworfen werden (z.B. BFH-Urteil vom 22. April 1997 IX R 73/94, BFH/NV 1997, 653, m.w.N.).
  • BFH, 13.02.2003 - IV R 12/01

    Erhaltungsaufwendungen/Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - IX R 28/04
    Es kommt nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die sog. große Übergangsregelung noch gilt (Urteil in BFHE 203, 574, BStBl II 2004, 263; ebenso BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 12/01, BFHE 201, 491, BStBl II 2003, 837, zur Altenteilerwohnung eines Landwirts).
  • FG Münster, 06.05.2004 - 3 K 2356/02

    Schuldzinsenabzug nach Ablauf der großen Übergangsregelung

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - IX R 28/04
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1215 veröffentlicht.
  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Zudem hat die Rechtsprechung nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen dann als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt, wenn mit dem Kredit Aufwendungen finanziert worden sind, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren (BFH-Urteile vom 16. September 1999 IX R 42/97, BFHE 190, 165, BStBl II 2001, 528; vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04, BFHE 211, 255, BStBl II 2006, 407).
  • BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und

    c) Auch die Finanzverwaltung sieht es im Hinblick auf den Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung von nachträglichen Schuldzinsen bei Gewinn- und Überschusseinkunftsarten als notwendig an, Schuldzinsen, die bisher ohne Rückgriff auf die Surrogationsbetrachtung aus anderen Erwägungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Anerkennung fanden (s. BFH-Urteil vom 16. September 1999 IX R 42/97, BFHE 190, 165, BStBl II 2001, 528; vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04, BFHE 211, 255, BStBl II 2006, 407, zu Schuldzinsen für darlehensfinanzierte Erhaltungsaufwendungen), künftig nach diesem, für alle Einkünfte einheitlichen Maßstab und unter Berücksichtigung des sog. Grundsatzes des Vorrangs der Schuldentilgung --s. unter II.4.b aa der Gründe-- zu behandeln (Schreiben des Bundesministers der Finanzen --BMF-- vom 15. Januar 2014, BStBl I 2014, 108).
  • BFH, 12.09.2007 - VIII R 38/04

    Kein Abzug von Zinsen für ein Refinanzierungsdarlehen nach Veräußerung der im

    d) Die vom IX. Senat des BFH in den Urteilen vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 (BFHE 211, 255, BStBl II 2006, 407) und vom 16. September 1999 IX R 42/97 (BFHE 190, 165, BStBl II 2001, 528) zugelassenen Ausnahmen bei darlehensfinanzierten, als sofort abziehbare Werbungskosten zu qualifizierenden Erhaltungsaufwendungen liegen im Streitfall ersichtlich nicht vor (vgl. auch bereits BFH-Urteil vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90, BFH/NV 1993, 654, 656 a.E.).
  • FG Niedersachsen, 30.08.2013 - 11 K 31/13

    Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus

    Zudem hatte die Rechtsprechung des BFH nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen dann als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt, wenn mit dem Kredit Aufwendungen finanziert worden waren, bei denen es sich um Werbungskosten gehandelt hatte (BFH-Urt. v. 16. September 1999 IX R 42/97, BStBl II 2001, 528; Urt. v. 12. Oktober 2005 IX R 28/04, BStBl II 2006, 407).
  • BFH, 16.06.2011 - IX B 72/11

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

    Nach der bisherigen Rechtsprechung sind Schuldzinsen, die auf den Zeitraum nach Beendigung der Nutzung eines Gebäudes zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entfallen, grundsätzlich nicht zum Abzug zuzulassen, und zwar auch dann nicht, wenn der Erlös aus der Veräußerung eines zuvor zur Vermietung genutzten Grundstücks nicht ausreicht, um das ursprünglich zur Anschaffung des Grundstücks aufgenommene Darlehen abzulösen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. November 1991 IX R 15/90, BFHE 166, 219, BStBl II 1992, 289, m.w.N.; vom 2. März 1993 IX R 9/90, BFH/NV 1993, 532; vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966; zu den --im Streitfall nicht vorliegenden-- Ausnahmen s. etwa BFH vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464, zu rückständigen Zinsen; vom 16. September 1999 IX R 42/97, BFHE 190, 165, BStBl II 2001, 528, und vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04, BFHE 211, 255, BStBl II 2006, 407, zu darlehensfinanzierten Erhaltungsaufwendungen).
  • FG München, 11.07.2007 - 1 K 2789/05

    Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung einer

    Nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit stellen die Schuldzinsen für einen zu diesem Zweck aufgenommenen Kredit keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar (vgl. BFH-Urteile vom 12. November 1991 IX R 15/90, BStBl II 1992, 289;vom 16. September 1999 IX R 42/97, BStBl II 2001, 528;vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04, BStBl II 2006, 407).
  • FG Nürnberg, 30.09.2009 - III 184/06

    Kein Werbungskostenabzug für Bürgschaftsaufwendungen des an der GmbH wesentlich

    Die Rechtsgrundsätze aus dem Urteil des BFH vom 12.10.2005 IX R 28/04 (BStBl. II 2006, 407) könnten nicht analog angewendet werden, da diese Darlehensverträge bereits abgeschlossen worden seien, als noch Einkünfte -ob positiv oder negativ- aus der Einkunftsquelle erzielt worden seien.
  • FG München, 27.02.2018 - 2 K 1724/16

    Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung - Schuldzinsen als

    Der durch die tatsächliche Verwendung der Darlehen zur Finanzierung sofort abzugsfähiger Werbungskosten geschaffene Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bleibe auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit bestehen (unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 16. September 1999 IX R 42/97, BStBl II 2001, 528 vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04, BStBl II 2006, 407, und auf BMF-Schreiben vom 3. Mai 2006, BStBl I 2006, 363, und vom 15. Januar 2014, BStBl I 2014, 108).
  • FG München, 27.02.2018 - 2 K 1725/16

    Ablehnung des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen

    aa) Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteile vom 16. September 1999 IX R 42/97, BStBl II 2001, 528, und vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04, BStBl II 2006, 407) und die dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2006, 363, und in BStBl I 2014, 108) sind im Streitfall nicht einschlägig.
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