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   BFH, 15.11.2005 - IX R 25/03   

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https://dejure.org/2005,451
BFH, 15.11.2005 - IX R 25/03 (https://dejure.org/2005,451)
BFH, Entscheidung vom 15.11.2005 - IX R 25/03 (https://dejure.org/2005,451)
BFH, Entscheidung vom 15. November 2005 - IX R 25/03 (https://dejure.org/2005,451)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Als Werbungskosten abziehbarer "Drittaufwand" bei Erhaltungsarbeiten am vermieteten Grundstück des Steuerpflichtigen

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennnung von Drittaufwand ? Abziehbarkeit von Erhaltungsaufwand am Mietobjekt bei abgekürztem Vertragsweg ? Abschluss und Vergütung von Werkverträgen mit Handwerkern durch Vater des Vermieters in eigenem Namen ? Zuwendung der Kosten an Steuerpflichtigen durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Abziehbarkeit von Aufwendungen bei abgekürztem Vertragsweg

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erhaltungsarbeiten am vermieteten Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Werbungskosten trotz abgekürztem Vertragsweg

  • IWW (Kurzinformation)

    Erhaltungsaufwand - Steuerliche Behandlung bei Zahlung durch Dritte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Werbungskosten trotz abgekürztem Vertragsweg

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abschluss eines Werkvertrags über Erhaltungsarbeiten an einem vermieteten Grundstück eines Steuerpflichtigen; Abzug der Kosten für den Abschluss eines Werkvertrags als Werbungskosten; Werbungskosten als Aufwendungen zum Erwerb und der Sicherung und Erhaltung von ...

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Mittelherkunft

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Absetzbarkeit einer fremd bezahlten Handwerkerrechnung

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Drittaufwand als Betriebsausgabe oder Werbungskosten bei "abgekürztem Vertragsweg"

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Geldschenkung - Der abgekürzte Vertragsweg

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erhaltungskosten als Werbungskosten - Auftragsvergabe durch Dritte (IMR 2006, 1033)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1
    Abgekürzter Vertragsweg; Angehörige; Drittaufwand; Erhaltungsaufwand

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 318
  • NJW 2006, 720
  • BB 2006, 79
  • DB 2006, 22
  • BStBl II 2006, 623
 
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Wird zitiert von ... (33)

  • BFH, 06.12.2017 - VI R 41/15

    Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten

    Deshalb können nur solche Aufwendungen als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 EStG abgezogen werden, welche die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.1.b; BFH-Urteil vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623, m.w.N.; Senatsurteil vom 13. März 1996 VI R 103/95, BFHE 180, 139, BStBl II 1996, 375).
  • FG Baden-Württemberg, 06.03.2007 - 4 K 280/06

    Zum Werbungskostenabzug bzw. Betriebsausgabenabzug bei abgekürztem Vertragsweg

    Im Übrigen verweist der Bekl hinsichtlich des Urteils des BFH vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318; BStBl II 2006, 623 auf den Nichtanwendungserlass des BMF, BStBl I 2006, 492, der einer Abhilfe entgegenstehe.

    Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit und dem daraus abgeleiteten Nettoprinzip, wonach der Steuerpflichtige die Aufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG grundsätzlich persönlich tragen muss, da die Einkünfte subjektbezogen zu ermitteln sind und deshalb nur solche Aufwendungen als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG abgezogen werden können, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, 166; BStBl II 1999, 782; BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301; BStBl II 2000, 314 und vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318; BStBl II 2006, 623).

    Nach dem für das Steuerrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Gehalt eines solchen Dreiecksverhältnisses ist die Direktzahlung des Dritten dem Zahlungsumweg über den Steuerpflichtigen im Rahmen zweier zweiseitiger Rechtsbeziehungen gleich zu behandeln (BFH-Urteil vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318; BStBl II 2006, 623; zustimmend L. Schmidt-Heinicke, EStG, 25. Aufl. 2006, § 4 Rn. 504; noch offengelassen im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160; BStBl II 1999, 782 zu c. IV. 1. c, bb), denn die im Streitfall gegebene Abkürzung des Vertragsweges ist in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der Situation gleichzuachten, in der der Arbeitgeber dem weichenden Arbeitnehmer im Aufhebungsvertrag eine um die Kosten einer Outplacementberatung erhöhte Abfindung unter der Voraussetzung zusagt, dass der Arbeitnehmer selbst einen Vertrag über eine solche Beratung abschließt und die Honorarrechnung des Beraters selbst begleicht.

    Der im Erlass des Bundesministers der Finanzen 9. August 2006, BStBl I 2006, 492 vertretenen Auffassung, wonach das Urteil des BFH vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318; BStBl II 2006, 623, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sei, ist aus den oben dargestellten Gründen nicht zu folgen.

    Ein Fall eines Dauerschuldverhältnisses, bei dem die Grundsätze über die Abkürzung des Vertragsweges nicht gelten (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 13. März 1996 VI R 103/95, BFHE 180, 139; BStBl II 1996, 375; vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24; BStBl II 2000, 310; BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BStBl II 2000, 314 und vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318; BStBl II 2006, 623), ist vorliegend nicht gegeben.

  • BFH, 15.01.2008 - IX R 45/07

    Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg

    Erhaltungsaufwendungen sind auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet (Bestätigung des BFH-Urteils vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623; gegen BMF-Schreiben vom 9. August 2006, BStBl I 2006, 492).

    In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1674, veröffentlichtem Urteil schloss es sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 15. November 2005 IX R 25/03 (BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623) an und sah die Gründe des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) im Schreiben vom 9. August 2006 (BStBl I 2006, 492, Nichtanwendungserlass) als nicht überzeugend an.

    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623, entschieden hat, hindert dies die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten nicht: Schließt ein Dritter --wie im Streitfall die Mutter des Klägers-- im eigenen Namen einen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten am vermieteten Grundstück des Steuerpflichtigen ab und leistet er die vereinbarte Vergütung, so kann der Steuerpflichtige diesen Aufwand auch dann bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet.

    In seinem Urteil in BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623 (unter II. 1. a, aa) ist der BFH explizit vom Prinzip der persönlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen und hat --weil für den Ausgabenabzug die Mittelherkunft unerheblich ist-- die Aufwendungen im Falle des abgekürzten Vertragswegs dem Steuerpflichtigen ebenso zugerechnet wie im Fall des abgekürzten Zahlungsweges.

  • BFH, 25.06.2008 - X R 36/05

    Eigener Aufwand bei Verpflichtung zur Freistellung von Zinsaufwendungen im

    bb) Auch die jüngere Rechtsprechung des IX. Senats zur Aufwandszurechnung in den Fällen des abgekürzten Vertragswegs (BFH-Urteile vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623, und vom 15. Januar 2008 IX R 45/07, BStBl II 2008, 572, BFH/NV 2008, 664) kann im Streitfall nicht zur Anerkennung des Werbungskostenabzugs führen, da diese Grundsätze für ein Kreditverhältnis wie im Streitfall nicht zur Anwendung kommen.

    bbb) Dem Steuerpflichtigen kann von einem Dritten getragener Aufwand auch ohne Ersatzpflicht oder Kostentragung im Innenverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen im Wege des abgekürzten Vertragswegs als eigener Aufwand zugerechnet werden (näher dazu BFH-Entscheidungen in BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623, und in BStBl II 2008, 572, BFH/NV 2008, 664; offengelassen in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782; beschränkt auf "Bargeschäfte des täglichen Lebens" BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301, BStBl II 2000, 314; ferner BMF-Schreiben vom 7. Juli 2008, DStR 2008, 1382).

    Der IX. Senat des BFH hat in der Entscheidung in BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623 im Wege eines obiter dictums ausgeführt, dass eine Aufwandszurechnung nach den Grundsätzen des abgekürzten Vertragswegs bei Kreditverhältnissen nicht erfolgen kann.

    Entsprechend fußt die erweiternde Rechtsprechung des IX. Senats in BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623 und in BStBl II 2008, 572, BFH/NV 2008, 664 zum abgekürzten Vertragsweg auf dem Zuwendungsgedanken und der Nähe zur Fallgruppe des abgekürzten Zahlungswegs.

  • FG Niedersachsen, 25.02.2016 - 1 K 169/15

    Vorweggenommene Werbungskosten aufgrund eines Studiums - Abgekürzten Vertragswegs

    Ein abgekürzter Vertragsweg liegt vor, wenn der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen auch selbst die geschuldete Zahlung leistet (BFH-Urteil vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623).

    Nach dem für das Steuerrecht maßgebenden wirtschaftlichen Gehalt eines solchen Dreiecksverhältnisses ist die Direktzahlung des Vaters dem Zahlungsumweg über die Klägerin im Rahmen zweier zweiseitiger Rechtsbeziehungen gleich zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623, m.w.N.).

    In diesen Fällen leistet der Dritte stets für eigene Rechnung und wendet dem Steuerpflichtigen nur ein ungesichertes Nutzungsrecht zu (BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301, BStBl II 2000, 314 und vom 15. November 2005, IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623, krit. Dötsch, jurisPR-SteuerR 4/2006 Anm. 4; Heuermann, HFR 2006, 145).

  • BFH, 25.11.2010 - III R 79/09

    Zurechnung von Kinderbetreuungskosten - Abgekürzter Zahlungs- und Vertragsweg

    b) Die Aufwendungen eines Dritten, der im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag schließt und auch selbst die geschuldeten Zahlungen leistet, können nach den Grundsätzen der Abkürzung des Vertragsweges beim Steuerpflichtigen abgezogen werden (z.B. BFH-Urteile vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623, m.w.N., betr. einen vom Vater abgeschlossenen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten am vermieteten Grundstück des Steuerpflichtigen; vom 28. September 2010 IX R 42/09, BFHE 230, 567).
  • BFH, 16.07.2015 - III R 33/14

    Kein Betriebsausgabenabzug bei Nutzung eines nach der sog. 1 %-Regelung

    In derartigen Fällen schließt der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet selbst die geschuldeten Zahlungen, um damit eine Zuwendung an den Steuerpflichtigen zu bewirken (BFH-Urteile vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623, unter II.1.a bb, und vom 15. Januar 2008 IX R 45/07, BFHE 220, 264, BStBl II 2008, 572, unter II.1.).
  • BFH, 15.07.2014 - X R 24/12

    Behandlung der betrieblichen Nutzung eines zum Betriebsvermögen des anderen

    In derartigen Fällen schließt der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet selbst die geschuldeten Zahlungen, um damit eine Zuwendung an den Steuerpflichtigen zu bewirken (BFH-Urteile vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623, und vom 15. Januar 2008 IX R 45/07, BFHE 220, 264, BStBl II 2008, 572).
  • BFH, 21.02.2006 - IX R 79/01

    Keine Saldierung positiver und negativer Fahrzeitveränderungen bei der Prüfung

    Aber selbst dann, wenn sie --auch zum Teil-- vom Kläger aufgebracht worden wären, wäre das kein Grund, ihre Abziehbarkeit in der Person der Klägerin in Frage zu stellen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFH/NV 2006, 418, m.w.N.).
  • BFH, 23.04.2009 - IV R 9/06

    Anwendung der Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung auch im Rahmen von

    Die Beachtung des Rechtsinstituts der mittelbaren Grundstücksschenkung im Anwendungsbereich des § 6b EStG kollidiert auch nicht mit der Rechtsprechung zum abgekürzten Zahlungsweg oder zum abgekürzten Vertragsweg (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623).
  • BFH, 04.03.2008 - IX R 80/06

    Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als

  • BFH, 28.09.2010 - IX R 42/09

    Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg - Verdeckte Gewinnausschüttung

  • BFH, 26.09.2006 - X R 3/05

    Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Ehegatten als

  • BFH, 26.04.2006 - IX R 24/04

    Anschaffungskosten und Herstellungskosten oder Wertverzehr bei gewonnenem

  • FG Niedersachsen, 26.11.2009 - 1 K 405/05

    Mietkosten für den auswärts studierenden Sohn keine Werbungskosten beim Sohn -

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2014 - 11 K 11055/11

    Nur hälftiger Werbungskostenabzug hinsichtlich der grundstücksorientierten

  • FG Hamburg, 09.07.2007 - 2 K 243/06

    Einkommensteuerrecht: Drittaufwand bei Werbungskosten

  • BFH, 25.05.2011 - IX R 25/10

    Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Treuhandvertrags unter

  • FG Sachsen, 18.09.2009 - 4 K 645/09

    Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer um Erhaltungsmaßnahmen und

  • FG Düsseldorf, 23.04.2008 - 2 K 2716/06

    Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen;

  • FG Köln, 23.04.2009 - 10 K 82/09

    Steuerrechtliche Qualifizierung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als

  • FG Köln, 07.12.2009 - 5 K 285/07

    Instandhaltungsaufwendungen als WK bei VuV

  • FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 20/21

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als

  • BFH, 29.04.2008 - IX B 15/08

    Nichtzulassungsbeschwerde: Fehlerhafte Rechtsanwendung, Sachaufklärung,

  • FG Düsseldorf, 07.05.2010 - 1 K 3830/08

    Darlehensaufnahme durch Treuhänder-Ehegatten; Vermietung und Verpachtung;

  • BFH, 28.01.2014 - III B 20/13

    Revisionszulassung wegen fehlerhafter Kostenentscheidung - Divergenzrüge

  • FG Thüringen, 27.05.2009 - 2 K 211/08

    Voraussetzung für die Berücksichtigung von erwerbsbedingten

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.05.2010 - 6 K 2712/07

    Berücksichtigung eines Zuschusses zum behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs

  • FG Thüringen, 25.11.2009 - 1 K 664/08

    Keine Zurechnung der Aufwendungen des nichtehelichen Lebenspartners für

  • FG Sachsen, 16.12.2020 - 2 K 157/20

    Berücksichtigen von Kosten einer Dachsanierung als haushaltsnahe Dienstleistung

  • FG Hessen, 14.09.2005 - 13 K 1332/04

    Vorweggenommene Werbungskosten; Schuldzinsen; Sonstige Einkünfte;

  • FG Saarland, 05.12.2007 - 1 V 1502/07

    Verdeckte Gewinnausschüttungen in der Einkommensteuer

  • FG München, 10.07.2007 - 5 V 1796/07

    Auslegung von Arbeitszimmerkosten eines studierenden Sohnes als Drittaufwand;

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