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   BFH, 15.11.2005 - VII R 16/05   

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https://dejure.org/2005,470
BFH, 15.11.2005 - VII R 16/05 (https://dejure.org/2005,470)
BFH, Entscheidung vom 15.11.2005 - VII R 16/05 (https://dejure.org/2005,470)
BFH, Entscheidung vom 15. November 2005 - VII R 16/05 (https://dejure.org/2005,470)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AO 1977 § 37 Abs. 2; ; AO 1977 § 44 Abs. 1; ; EStG § 26; ; EStG § 26b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 44 Abs. 1 § 37 Abs. 2; EStG § 26 § 26b
    Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erstattungsanspruch bei Überzahlungen aufgrund von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zusammenveranlagter Eheleute (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Erstattungsanspruch bei Zusammenveranlagung

  • meyer-koering.de (Zusammenfassung)

    Steuerrecht: Steuererstattung bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

  • IWW (Kurzinformation)

    Steuer-Erklärung: Aufteilung einer Einkommensteuer-Erstattung bei Ehegatten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erstattungsanspruch bei Zusammenveranlagung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestimmung des Erstattungsberechtigten bei einer Überzahlung durch einen Ehegatten hinsichtlich einer gemeinsamen Steuerschuld; Aufteilung des Erstattungsbetrags zwischen beiden Ehegatten bei Zusammenveranlagung derselben; Erstattungsberechtigung des Forderungszahlers ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 36 Abs 4 S 2, EStG § 26 b, AO § 37 Abs 2 J: 1977, AO § 44 J: 1977, BGB § 426
    Aufteilung; Ehe; Einkommensteuer; Erstattung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 396
  • NJW 2006, 942
  • NVwZ 2006, 736 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 333 (Ls.)
  • BB 2006, 313
  • DB 2006, 259
  • BStBl II 2006, 435
  • BStBl II 2006, 453
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 18.02.1997 - VII R 117/95

    Aufteilung des Erstattungsbetrages nach Köpfen - Zusammen zur Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 15.11.2005 - VII R 16/05
    In Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen kann allerdings das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, was nach § 26 Abs. 1 EStG Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492; vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482).

    Zum einen findet --soweit Anhaltspunkte für eine bestimmte andere Tilgungsabsicht fehlen-- die Annahme einer Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten auch für die Steuerschulden des anderen Ehegatten ihre Rechtfertigung in der bei nicht dauernd getrennt lebenden Eheleuten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1997, 482), die nach § 26 EStG Voraussetzung für die beantragte Zusammenveranlagung ist und die bei getrennt lebenden Eheleuten und anderen Gesamtschuldnern nicht vorliegt.

    Der Senat hat auch bereits entschieden, dass die vermutete Zahlung auch auf Rechnung des jeweils anderen Ehegatten ungeachtet des Güterstandes der Eheleute, der für die Zusammenveranlagung keine Rolle spielt, gerechtfertigt ist (Senatsurteil in BFH/NV 1997, 482), und dass insoweit auch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. März 2002 XII ZR 176/00 (Neue Juristische Wochenschrift 2002, 1570) nicht entgegensteht, da diese Entscheidung zu der Frage des gesamtschuldnerischen Ausgleichs zwischen Ehegatten ergangen ist, welche gemeinsam veranlagt worden sind und von denen einer die Einkommensteuervorauszahlungen entrichtet hat, während die Rechtsprechung des Senats auf § 37 Abs. 2 AO 1977 beruht, mithin das Steuerrechtsverhältnis und nicht das Verhältnis zwischen einzelnen Steuerpflichtigen betrifft (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 830).

    Im Streitfall kann nach den Feststellungen des FG nicht davon ausgegangen werden, dass dem FA in dem maßgeblichen Zeitpunkt, als die Einkommensteuer-Vorauszahlungen geleistet wurden (vgl. insoweit Senatsurteil in BFH/NV 1997, 482; Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 940), eine hiervon abweichende Tilgungsabsicht der Klägerin erkennbar war.

  • BFH, 10.02.2000 - VII B 152/99

    Zusammenveranlagte Eheleute; Steuererstattung

    Auszug aus BFH, 15.11.2005 - VII R 16/05
    An dieser Rechtsauffassung hat der Senat auch in jüngerer Zeit stets festgehalten (Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2000 VII B 152/99, BFH/NV 2000, 940; vom 4. November 2003 VII B 382/02, BFH/NV 2004, 314; vom 30. Januar 2004 VII B 157/03, nicht veröffentlicht --n.v.--; vom 15. April 2004 VII B 63/03, BFH/NV 2004, 1214; vom 18. November 2004 VII B 107/04, BFH/NV 2005, 830; vom 3. Dezember 2004 VII B 114/04, n.v.; vom 11. Januar 2005 VII B 136/04, BFH/NV 2005, 833; vom 22. Februar 2005 VII B 33/04, n.v.).

    Im Streitfall kann nach den Feststellungen des FG nicht davon ausgegangen werden, dass dem FA in dem maßgeblichen Zeitpunkt, als die Einkommensteuer-Vorauszahlungen geleistet wurden (vgl. insoweit Senatsurteil in BFH/NV 1997, 482; Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 940), eine hiervon abweichende Tilgungsabsicht der Klägerin erkennbar war.

    Anders als das FG meint, kommt es aber auch nicht darauf an, dass die gegen die Kläger festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausschließlich auf den gewerblichen Einkünften der Klägerin beruhten, denn es spielt hinsichtlich der Tilgungsabsicht keine Rolle, welcher der Ehegatten in seiner Person Tatbestände verwirklicht hat, die zum Entstehen der die Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld geführt haben (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2000, 940; in BFH/NV 2004, 314; und in BFH/NV 2004, 1214).

  • BFH, 18.11.2004 - VII B 107/04

    Öffentliche Zustellung; Erstattungsanspruch von Ehegatten

    Auszug aus BFH, 15.11.2005 - VII R 16/05
    An dieser Rechtsauffassung hat der Senat auch in jüngerer Zeit stets festgehalten (Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2000 VII B 152/99, BFH/NV 2000, 940; vom 4. November 2003 VII B 382/02, BFH/NV 2004, 314; vom 30. Januar 2004 VII B 157/03, nicht veröffentlicht --n.v.--; vom 15. April 2004 VII B 63/03, BFH/NV 2004, 1214; vom 18. November 2004 VII B 107/04, BFH/NV 2005, 830; vom 3. Dezember 2004 VII B 114/04, n.v.; vom 11. Januar 2005 VII B 136/04, BFH/NV 2005, 833; vom 22. Februar 2005 VII B 33/04, n.v.).

    Der Senat hat auch bereits entschieden, dass die vermutete Zahlung auch auf Rechnung des jeweils anderen Ehegatten ungeachtet des Güterstandes der Eheleute, der für die Zusammenveranlagung keine Rolle spielt, gerechtfertigt ist (Senatsurteil in BFH/NV 1997, 482), und dass insoweit auch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. März 2002 XII ZR 176/00 (Neue Juristische Wochenschrift 2002, 1570) nicht entgegensteht, da diese Entscheidung zu der Frage des gesamtschuldnerischen Ausgleichs zwischen Ehegatten ergangen ist, welche gemeinsam veranlagt worden sind und von denen einer die Einkommensteuervorauszahlungen entrichtet hat, während die Rechtsprechung des Senats auf § 37 Abs. 2 AO 1977 beruht, mithin das Steuerrechtsverhältnis und nicht das Verhältnis zwischen einzelnen Steuerpflichtigen betrifft (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 830).

    Anders als in sonstigen Fällen der Gesamtschuldnerschaft ist daher bei gemeinsam veranlagten Eheleuten in bestehender ehelicher Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht ohne weiteres der Schluss gerechtfertigt, dass der jeweils zahlende Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld tilgen will (Senatsurteile in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; in BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492; Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 830).

  • BFH, 30.09.2008 - VII R 18/08

    Einkommensteuer-Erstattungsanspruch zusammen veranlagter Eheleute wird auch bei

    In Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen kann allerdings das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, was nach § 26 Abs. 1 EStG Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt: Senatsurteil vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, m.w.N.).

    Der Senat hat bereits mit Urteil in BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453 entschieden, dass das FA in dem --insoweit allein maßgeblichen-- Zeitpunkt der Vorauszahlung Vermutungen über eine bestimmte wirtschaftliche Interessenlage auf Seiten der steuerpflichtigen Eheleute für den Fall, dass die Vorauszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt die festgesetzte Steuer übersteigen und damit zu einem Erstattungsanspruch führen, weder anstellen kann noch muss.

    Nach alledem ist es --ebenso wie in einem Fall, der dem Senatsurteil in BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453 zugrunde lag-- auch in einem Fall der Insolvenz eines Ehegatten in erster Linie Sache der betroffenen Eheleute zu entscheiden, ob sich die hälftige Aufteilung eines möglichen künftigen Erstattungsanspruchs wirtschaftlich nachteilig auf einen der Ehegatten auswirken könnte, und es ist ihre Sache, Steuervorauszahlungen auf die Gesamtschuld ggf. nur auf Rechnung eines der Ehegatten zu leisten, wofür es lediglich eines entsprechenden Hinweises an das FA im Zeitpunkt der Leistung der Steuervorauszahlung bedarf.

  • BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10

    Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider

    Liegen keine Anhaltspunkte oder ausdrücklichen Absichtsbekundungen vor, kann das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG), aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, m.w.N.).

    Denn es ist hinsichtlich der Tilgungsabsicht unerheblich, welcher der Ehegatten in seiner Person Tatbestände verwirklicht hat, die zum Entstehen der die Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld geführt haben (Senatsurteil in BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, m.w.N.).

  • BSG, 11.02.2015 - B 4 AS 29/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, sind zusammen veranlagte Eheleute in Bezug auf einen Erstattungsanspruch weder Gesamtgläubiger iS des § 428 BGB noch Mitgläubiger iS des § 432 BGB (so bereits BFH vom 25.7.1989 - VII R 118/87, BFHE 157, 326, juris RdNr 9 ff und BFH vom 18.9.1990 - VII R 99/89, BFHE 162, 279, juris RdNr 6; zuletzt BFH vom 15.11.2005 - VII R 16/05, BFHE 211, 396, juris RdNr 9, mit Anmerkung Schuster, jurisPR-SteuerR 8/2006 Anm 2 und BFH vom 17.2.2010 - VII R 37/08, juris RdNr 9, mit Anm Jäger, jurisPR-SteuerR 28/2010 Anm 1) .

    Beide Ehegatten sollen dann im Falle des Entstehens eines Erstattungsanspruchs hälftig erstattungsberechtigt sein (vgl nur BFH vom 15.11.2005 - VII R 16/05, BFHE 211, 396, juris RdNr 9 ff; BFH vom 22.3.2011 - VII R 42/10, BFHE 233, 10, juris RdNr 23 ff; zur Kritik Koenig, Abgabenordnung, 3. Aufl 2014, § 37 RdNr 34) .

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