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   BFH, 18.08.2005 - V R 20/03   

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https://dejure.org/2005,1438
BFH, 18.08.2005 - V R 20/03 (https://dejure.org/2005,1438)
BFH, Entscheidung vom 18.08.2005 - V R 20/03 (https://dejure.org/2005,1438)
BFH, Entscheidung vom 18. August 2005 - V R 20/03 (https://dejure.org/2005,1438)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    UStG 1993 § 4 Nr. 20 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n und Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1993 § 4 Nr. 20 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n und Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer steuerlichen Begünstigung der Gastronomieumsätze eines Musical-Theaters nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993); Abgabe von Speisen und Getränken als Bestandteil von Theatervorstellungen; Richtlinienkonforme Auslegung des § ...

  • Judicialis

    UStG 1993 § 4 Nr. 20 Buchst. a; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerpflicht der Abgabe von Speisen und Getränken in einem Musical-Theater

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betrieb eines Theaters ? Angebot von Speisen und Getränken ? Gastronomieumsätze ? Keine steuerbefreiten Theater-Umsätze ? Keine Nebenleistung zu Theaterumsätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Verpflegung im Musicaltheater

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verpflegung im Musicaltheater

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 3 Nr 2 J: 1993, UStG § 4 Nr 20 Buchst a J: 1993
    Steuerfreiheit; Theaterrestaurant; Umsatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 85
  • NJW 2006, 639
  • BB 2005, 2398
  • DB 2005, 2617
  • BStBl II 2005, 910
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 14.05.1998 - V R 85/97

    Gastronomieumsätze bei Theatervorstellungen

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 20/03
    Beide Voraussetzungen müssten --entgegen der Auffassung im BFH-Urteil vom 14. Mai 1998 V R 85/97 (BFHE 186, 151, BStBl II 1999, 145)-- kumulativ vorliegen.

    b) Die in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG 1993 nicht näher beschriebenen Umsätze der Theater sind bei richtlinienkonformer Auslegung deshalb nur die typischen Theaterleistungen einschließlich der damit eng verbundenen Nebenleistungen (BFH-Urteil in BFHE 186, 151, BStBl II 1999, 145).

    Dementsprechend hat der BFH z.B. auch den Verkauf von Getränken an Besucher in einem Verzehrkino nicht als Nebenleistung zu einer Filmvorführung angesehen, sondern als selbständige Leistung beurteilt (BFH-Urteile vom 1. Juni 1995 V R 90/93, BFH/NV 1996, 269; vom 7. März 1995 XI R 46/93, BFHE 177, 165, BStBl II 1995, 429; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 186, 151, BStBl II 1999, 145).

    Abgesehen davon, dass die Gastronomieumsätze der Klägerin nicht --wie im zitierten Urteil vorausgesetzt-- ausschließlich an Theaterbesucher abgegeben werden, hat der erkennende Senat die dort vertretene Auffassung, die Lieferungen von Speisen und Getränken könnten unter den bezeichneten Voraussetzungen als Nebenleistungen zu Theaterumsätzen angesehen werden, bereits im Urteil in BFHE 186, 151, BStBl II 1999, 145 ausdrücklich aufgegeben.

  • BFH, 18.05.1988 - X R 11/82

    Umfang der Umsatzsteuerbefreiung für Theaterleistungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 20/03
    Zur Begründung stützt sie sich auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Mai 1988 X R 11/82 (BFHE 153, 459, BStBl II 1988, 799), wonach die Abgabe von Speisen und Getränken integraler Bestandteil von Theatervorstellungen sei, wenn ein gleichzeitiger Verkauf an andere Personen ausgeschlossen sei.

    c) Die Klägerin beruft sich für ihre Auffassung zu Unrecht auf das BFH-Urteil in BFHE 153, 459, BStBl II 1988, 799.

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 20/03
    (1) Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen; entscheidend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers (EuGH-Urteil vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973; BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658, und vom 11. November 2004 V R 30/04, BFH/NV 2005, 483).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 20/03
    Der Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität, demzufolge Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (EuGH-Urteil vom 6. November 2003 Rs. C-45/01, Christoph-Dornier-Stiftung, UR 2003, 585 Rdnr. 44), gebietet es, die Restaurationsumsätze der Klägerin ebenso zu behandeln, wie die anderer Gastronomiebetreiber.
  • EuGH, 20.11.2003 - C-212/01

    Unterpertinger

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 20/03
    Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG sind eng auszulegen, weil sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (EuGH-Urteile vom 8. Mai 2003 Rs. C-269/00, Seeling, UR 2003, 288; vom 20. November 2003 Rs. C-212/01, Unterpertinger, UR 2004, 70).
  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 20/03
    Zwar seien nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) nur die eng mit bestimmten kulturellen Dienstleistungen verbundenen Lieferungen befreit; hierbei sei zu berücksichtigen, dass bis zur Entscheidung des EuGH vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-231/94, Faaborg-Gelting Linien (Slg. 1996, I-2395, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- UR 1996, 220) die Abgabe von Speisen und Getränken an Ort und Stelle grundsätzlich als Lieferung beurteilt worden sei.
  • BFH, 07.03.1995 - XI R 46/93

    Getränkeverkauf an Besucher eines sog. "Verzehrkinos" ist keine unselbständige

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 20/03
    Dementsprechend hat der BFH z.B. auch den Verkauf von Getränken an Besucher in einem Verzehrkino nicht als Nebenleistung zu einer Filmvorführung angesehen, sondern als selbständige Leistung beurteilt (BFH-Urteile vom 1. Juni 1995 V R 90/93, BFH/NV 1996, 269; vom 7. März 1995 XI R 46/93, BFHE 177, 165, BStBl II 1995, 429; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 186, 151, BStBl II 1999, 145).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 20/03
    Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG sind eng auszulegen, weil sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (EuGH-Urteile vom 8. Mai 2003 Rs. C-269/00, Seeling, UR 2003, 288; vom 20. November 2003 Rs. C-212/01, Unterpertinger, UR 2004, 70).
  • BFH, 31.05.2001 - V R 97/98

    Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung von Sportanlagen

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 20/03
    (1) Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen; entscheidend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers (EuGH-Urteil vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973; BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658, und vom 11. November 2004 V R 30/04, BFH/NV 2005, 483).
  • BFH, 11.11.2004 - V R 30/04

    Entschädigung für Flurschäden und Aufwuchsschäden als echter Schadensersatz -

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 20/03
    (1) Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen; entscheidend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers (EuGH-Urteil vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973; BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658, und vom 11. November 2004 V R 30/04, BFH/NV 2005, 483).
  • BFH, 01.06.1995 - V R 90/93

    Getränkelieferung keine Nebenleistung zur steuerermäßigten Filmvorführung

  • BFH, 24.09.2014 - V R 19/11

    Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines

    Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem gleichfalls vom FA in Bezug genommenen Senatsurteil vom 18. August 2005 V R 20/03 (BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910), in dem der Senat zwar Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG zitiert hat, die einschränkende Auslegung des Umsatzbegriffs in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG und die sich hieraus ergebende Steuerpflicht bei der Abgabe von Speisen und Getränken in einem Musical-Theater aber entscheidend auf die allgemeinen Grundsätze zu Haupt- und Nebenleistungen gestützt hat.
  • BFH, 10.01.2013 - V R 31/10

    Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show" - Komplexe Leistung -

    Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH, der bereits entschieden hat, dass Gastronomieumsätze vor, während oder nach einer künstlerischen Veranstaltung aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers einen eigenen, vom Theaterbesuch unabhängigen Zweck haben und zur Durchführung kultureller Dienstleistungen aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nicht unerlässlich sind und somit keine Nebenleistungen darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 18. August 2005 V R 20/03, BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910 zu Gastronomieumsätzen im für jedermann zugänglichen Gastronomiebereich eines Theaters; vom 14. Mai 1998 V R 85/97, BFHE 186, 151, BStBl II 1999, 145 zur Abgabe von Speisen und Getränken in einem Kabarett; ebenso für sog. Verzehrkinos BFH-Urteil vom 7. März 1995 XI R 46/93, BFHE 177, 165, BStBl II 1995, 429; für den Getränkeausschank außerhalb eines Verzehrkinos im Foyer BFH-Urteil vom 1. Juni 1995 V R 90/93, BFHE 178, 248, BStBl II 1995, 914; für die Lieferung von Speiseeis bei Filmvorführungen BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 V R 30/95, BFH/NV 1997, 70).
  • BFH, 16.10.2013 - XI R 34/11

    Zur Besteuerung der Umsätze eines gemeinnützigen Reitsportvereins aus einer

    bb) Dem stehen abweichend von der Auffassung des FG die Ausführungen des BFH nicht entgegen, wonach das Merkmal der "Unerlässlichkeit" nicht erfüllt ist, wenn z.B. ein Theaterbesucher die Abgabe von kleinen Speisen und Getränken im Rahmen einer Theaterveranstaltung erwartet und gerne in Anspruch nimmt (BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 20/03, BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910, unter II.3.b (2)).
  • FG Hamburg, 27.05.2009 - 2 K 237/08

    Umsatzsteuerbefreiung für Theaterbetriebe

    Anders als in dem Verfahren V R 20/03 würden Bewirtungsumsätze nur im Zusammenhang mit einer Theatervorstellung erbracht und die Möglichkeit zum Verzehr sei auch nur Inhabern von Eintrittskarten nach der Einlasskontrolle zugänglich.

    Darunter fällt nicht die Abgabe von Speisen und Getränken, wenn sie dazu bestimmt ist, dem Theater zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, und in unmittelbaren Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen ausgeführt wird (BFH, Urteil vom 14.05.1998 - V R 85/97, BStBl II 1999, 145; Urteil vom 21.04.2005 - V R 6/03, BStBl II 2005, 899; Urteil vom 18.08.2005 - V R 20/03, BStBl 2005, 910).

    Die Steuerbefreiungen sind als Ausnahmen von der Umsatzsteuerpflicht eng auszulegen (BFH, Urteile vom 18.08.2005 - V R 20/03, a.a.O.).

    Der Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität, demzufolge Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, gebietet es, die Bewirtungsumsätze der Klägerin ebenso zu behandeln wie die anderer Gastronomiebetreiber (vgl. BFH, Urteile vom 18.08.2005 - V R 20/03; Urteil vom 21.04.2005 - V R 6/03, a.a.O.).

    Sie erreichen jedoch einen Umfang, der nicht mehr als ganz untergeordnet angesehen werden könnte und liegen im Rahmen der Umsätze, die der BFH in seinen Entscheidungen als Verschaffung zusätzlicher Einnahmen angesehen hat (11% bzw. 12% der Gesamtumsätze in dem Verfahren V R 20/03, 7,68% der Gesamtumsätze in dem Verfahren V R 6/03).

  • FG Münster, 12.05.2011 - 5 K 435/09

    Abgabe von Zytostatika umsatzsteuerfrei

    Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistung ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, unter denen der Umsatz erfolgt (z. B. BFH-Urteile vom 9. Juni 2005 V R 50/02, BStBl II 2006, 98; vom 18. August 2005 V R 20/03 BStBl II 2005, 910 und vom 6. September 2007 V R 14/06, BFH/NV 2008, 624).

    Obwohl der nationale Gesetzgeber auch diese Vorschrift nicht in das UStG übernommen hat, sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG a.F. richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Steuerbefreiung bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen zu versagen ist (so auch BFH-Urteile vom 18. August 2005 V R 20/03, BStBl II 2005, 910 zu § 4 Nr. 20 Buchstabe a) UStG und vom 21. März 2007 V R 28/04, BStBl II 2010, 999 zu § 4 Nr. 21 Buchstabe b) UStG).

  • BFH, 15.01.2009 - V R 9/06

    Besteuerung der von einem Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreisepaketen

    Unerheblich ist schließlich auch, dass der Senat im Urteil vom 18. August 2005 V R 20/03 (BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910) die Abgabe von Speisen und Getränken in einem Musical-Theater nicht als Nebenleistung zur Theatervorstellung angesehen hat.
  • BFH, 18.10.2023 - XI B 41/23

    Reichweite der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG im Falle des

    Leistungen, die dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen und in unmittelbarem Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen ausgeführt werden, fallen nicht darunter (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2005 - V R 20/03, BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910), weil bei der richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Nr. 20 UStG zu beachten ist, dass Umsätze von der Steuerbefreiung ausgenommen sind, die zur Ausübung der Tätigkeiten, für die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich und im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 21.04.2005 - V R 6/03, BFHE 210, 479, BStBl II 2005, 899, unter II.).

    und vom 18.08.2005 - V R 20/03, BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910, unter II.3.c aufgegeben worden ist).

  • BFH, 07.12.2009 - XI B 52/09

    Bewirtung keine Nebenleistung zur steuerfreien Theaterleistung

    Ausgeschlossen von der in Abs. 1 Buchst. n vorgesehenen Steuerbefreiung sind nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, wenn sie zur Ausübung der Tätigkeiten, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind oder im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die im unmittelbaren Wettbewerb mit Tätigkeiten von Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteile vom 21. April 2005 V R 6/03, BFHE 210, 479, BStBl II 2005, 899; vom 18. August 2005 V R 20/03, BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910).

    Diese Rechtsprechung des V. Senats des BFH wurde mit Urteil in BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910 bestätigt.

    Entscheidend ist hierbei die Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910, m.w.N.).

    Die Abgabe von Speisen und Getränken ist zur Durchführung kultureller Dienstleistungen für die Theateraufführung unter optimalen Bedingungen nicht unerlässlich, auch wenn dies nach den heutigen Anforderungen an den äußeren Rahmen üblich ist und von den Besuchern erwartet wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910).

  • FG Münster, 19.11.2013 - 15 K 2352/10

    Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Unterbringung und Verpflegung von

    Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistung ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, unter denen der Umsatz erfolgt (z.B. BFH-Urteile vom 09.06.2005 V R 50/02, BStBl II 2006, 98; vom 18.08.2005 V R 20/03 BStBl. II 2005, 910 und vom 6.09.2007 V R 14/06, BFH/NV 2008, 624).

    Obwohl der nationale Gesetzgeber diese Vorschrift nicht in das UStG übernommen hat, sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 15 UStG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Steuerbefreiung bei Vorliegen der o.g. Voraussetzung zu versagen ist (so auch BFH-Urteile vom 18. August 2005 V R 20/03, BStBl. II 2005, 910 zu § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG und vom 21. März 2007 V R 28/04, BStBl. II 2010, 999 zu § 4 Nr. 21 Buchstabe b) UStG).

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2008 - 7 K 2310/06

    Steuerfreiheit der Umsätze eines gegenüber einem Theater selbständig tätigen

    Im Hinblick auf Artikel 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie ist die Vorschrift zwar richtlinienkonform dahin gehend auszulegen, dass es sich um "typische Theaterleistungen", also kulturelle Dienstleistungen handeln muss, so dass z.B. Verpflegungsleistungen nicht von der Steuerbefreiung umfasst sind (BFH, Urteile vom 14.05.1998 V R 85/97, BFHE 186, 151, BStBl. II 1999, 145;vom 18.08.2005 V R 20/03, BFHE 211, 85, BStBl. II 2005, 910).
  • FG Köln, 22.01.2008 - 6 K 2707/03

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Einnahmen eines gemeinnützigen Reitervereins aus

  • BFH, 10.12.2020 - V R 39/18

    Zur Steuerbefreiung von Theaterumsätzen gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG

  • FG Baden-Württemberg, 30.06.2011 - 12 K 4547/08

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Pensionspferdeeinstellung - Keine ermäßigte

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1584/04

    Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungsleistungen im Rahmen von Leasingverträgen;

  • FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 50/14

    Einheitliche Leistung bei der Umsatzsteuer: umsatzsteuerliche Bewertung einer

  • BFH, 07.01.2011 - V B 55/10

    Getränkelieferungen in einem Kino

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.05.2023 - 7 V 7031/23

    Keine umsatzsteuerbefreite Nebenleistung zu den nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG

  • FG Köln, 20.02.2008 - 7 K 4943/05

    Greenfee-Einnahmen nach EG-Recht umsatzsteuerfrei

  • FG Baden-Württemberg, 10.11.2005 - 6 K 26/04

    Vermittlung einer kreditfinanzierten Kombirente durch

  • FG Münster, 02.09.2010 - 5 K 882/08

    Besteuerung von Prämien aus im Ausland veranstalteter Reitturniere

  • FG Düsseldorf, 07.11.2008 - 1 K 356/06

    Steuerliche Behandlung der Umsätze aus verschiedenen Tanzveranstaltungen eines

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