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   BFH, 15.12.2005 - III R 82/04   

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https://dejure.org/2005,2030
BFH, 15.12.2005 - III R 82/04 (https://dejure.org/2005,2030)
BFH, Entscheidung vom 15.12.2005 - III R 82/04 (https://dejure.org/2005,2030)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - III R 82/04 (https://dejure.org/2005,2030)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4; ; EStG § 70 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 § 70 Abs. 4
    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG vor Ablauf des für den Jahresgrenzbetrag maßgebenden Kalenderjahres

  • datenbank.nwb.de

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vor Ablauf des für den Jahresgrenzbetrag maßgebenden Kalenderjahrs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kindergeld ? Vollendung des 21. Lebensjahres während der laufenden Kalenderjahres ? Zugeflossene Bezüge höher als maßgebender anteiliger Jahresgrenzbetrag ? Berechtigung der Familienkasse, die Festsetzung von Kindergeld vor Ablauf des Kalenderjahrs aufzuheben ? Kein ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorzeitige Kindergeldaufhebung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Korrektur der Kindergeldfestsetzung; Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes vor Ablauf des Kalenderjahres bei Vollendung des 21. Lebensjahres im Fall der Überschreitung des Grenzbetrages durch ein arbeitsloses Kind; Kalendermonatsweise Ermäßigung des ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4, EStG § 70 Abs 4
    Grenzbetrag; Kindergeld; Nachträgliches Bekanntwerden; Treu und Glauben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 213
  • NJW 2006, 2207
  • FamRZ 2006, 622 (Ls.)
  • BB 2006, 762
  • DB 2006, 1190
  • BStBl II 2008, 621
  • EFG 2005, 1298
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 25.02.2003 - VIII R 26/02

    Kindergeld; Ermittlungspflicht der Familienkasse

    Auszug aus BFH, 15.12.2005 - III R 82/04
    a) Zwar scheidet nach der Rechtsprechung zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 eine Rückforderung von Kindergeld aus, wenn die fehlende Kenntnis höherer Einkünfte und Bezüge auf einem Ermittlungsfehler der Familienkasse beruht, sofern der Kindergeldberechtigte seiner Mitwirkungspflicht in vollem Umfang genügt hat (BFH-Urteil vom 25. Februar 2003 VIII R 26/02, BFH/NV 2003, 1158; Beschluss vom 7. Juli 2003 VIII B 28/03, juris).
  • BFH, 07.07.2003 - VIII B 28/03

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und des Zulassungsgrundes der Sicherung

    Auszug aus BFH, 15.12.2005 - III R 82/04
    a) Zwar scheidet nach der Rechtsprechung zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 eine Rückforderung von Kindergeld aus, wenn die fehlende Kenntnis höherer Einkünfte und Bezüge auf einem Ermittlungsfehler der Familienkasse beruht, sofern der Kindergeldberechtigte seiner Mitwirkungspflicht in vollem Umfang genügt hat (BFH-Urteil vom 25. Februar 2003 VIII R 26/02, BFH/NV 2003, 1158; Beschluss vom 7. Juli 2003 VIII B 28/03, juris).
  • BFH, 26.07.2001 - VI R 83/98

    Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

    Auszug aus BFH, 15.12.2005 - III R 82/04
    In diesen Fällen komme aber entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des § 70 Abs. 4 EStG (BFH-Urteile vom 26. Juli 2001 VI R 83/98, BFHE 196, 265, BStBl II 2002, 85) eine Korrektur nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) allein oder ggf. i.V.m. § 175 Abs. 2 AO 1977 in Betracht (Pust in Littmann/ Bitz/Pust, a.a.O., § 70 EStG Rz. 253).
  • BFH, 28.06.2006 - III R 13/06

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das

    Die Korrekturmöglichkeit ist erforderlich, weil das Kindergeld im Laufe des Kalenderjahres monatlich gezahlt wird, ein Anspruch darauf aber entfällt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes nach Ablauf des Kalenderjahres den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG) übersteigen (Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 III R 82/04, BFH/NV 2006, 1008).
  • BFH, 16.10.2012 - XI R 46/10

    Keine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG a.

    Die Korrekturmöglichkeit nach § 70 Abs. 4 EStG a.F. ist erforderlich, weil das Kindergeld im Laufe des Kalenderjahres monatlich gezahlt wird (vgl. § 31 Satz 3 EStG), ein Anspruch darauf aber grundsätzlich nur dann besteht, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Jahresgrenzbetrag (§ 62, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) nicht überschreiten (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 2005 III R 82/04, BFHE 212, 213, BStBl II 2008, 621, und in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717).

    Wegen der Ungewissheit über die künftige Entwicklung der Einkünfte und Bezüge muss die Familienkasse die Möglichkeit haben, einen positiven oder negativen Kindergeldbescheid zu ändern, wenn sich nach Ablauf des Jahres herausstellt, dass die Einkünfte und Bezüge abweichend von der Prognose der Familienkasse aufgrund der bei der Prognoseentscheidung bekannten Tatsachen den maßgebenden Jahresgrenzbetrag überschreiten bzw. nicht überschreiten (vgl. BFH-Urteile vom 30. November 2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890, unter II.2.a; in BFHE 212, 213, BStBl II 2008, 621, und in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717).

    aa) Zwar liegt die von der Rechtsprechung für die Anwendbarkeit des § 70 Abs. 4 EStG a.F. geforderte tatsächliche Änderung der Einkünfte im Jahr 2007 im Verhältnis zu der im April 2007 getroffenen Prognoseentscheidung der Familienkasse vor (vgl. dazu BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 890, unter II.2.a; in BFHE 212, 213, BStBl II 2008, 621; in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717, und in BFH/NV 2010, 1260).  .

  • BFH, 30.01.2012 - III B 153/11

    Änderungen von Kindergeldbescheiden wegen Überschreitung des Grenzbetrags nach §

    cc) Zwar scheidet nach der Rechtsprechung zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO eine Rückforderung von Kindergeld aus, wenn die fehlende Kenntnis höherer Einkünfte und Bezüge auf einem Ermittlungsfehler der Familienkasse beruht, sofern der Kindergeldberechtigte seiner Mitwirkungspflicht in vollem Umfang genügt hat (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2005 III R 82/04, BFHE 212, 213, BStBl II 2008, 621, m.w.N.).

    Insoweit besteht ein grundlegender Unterschied zu anderen Tatbestandsmerkmalen wie der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes oder der Absolvierung einer Ausbildung (BFH-Urteil in BFHE 212, 213, BStBl II 2008, 621, m.w.N.).

    Der Kindergeldberechtigte trägt daher letztlich das Risiko, das Kindergeld zurückzahlen zu müssen, wenn sich herausstellt, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag überschreiten (BFH-Urteil in BFHE 212, 213, BStBl II 2008, 621, m.w.N.).

  • BFH, 28.11.2006 - III R 6/06

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Aufhebung des Kindergeldes für das

    Die Korrekturmöglichkeit nach § 70 Abs. 4 EStG ist erforderlich, weil das Kindergeld im Laufe des Kalenderjahres monatlich gezahlt wird (vgl. § 31 Satz 3, § 71 EStG), ein Anspruch darauf aber grundsätzlich nur dann besteht, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Jahresgrenzbetrag (§ 62, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) nicht überschreiten (Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 III R 82/04, BFHE 212, 213, BFH/NV 2006, 1008).
  • FG Münster, 21.09.2006 - 12 K 376/06

    Aufhebung eines bestandskräftigen Kindergeld-Aufhebungsbescheids

    Mit der Änderungsmöglichkeit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass § 31 Satz 3 und § 71 EStG einerseits eine monatliche Zahlung des Kindergeldes vorsehen, während der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Jahresbetrag konzipiert ist (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 2005 III R 82/04, BFHE 212, 213; vom 30. November 2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890).

    Die Entstehungsgeschichte des § 70 Abs. 4 EStG weist darauf hin, dass der Gesetzgeber aufgrund der bestehenden Unsicherheiten darüber, auf Grund welcher Änderungsvorschrift Prognoseentscheidungen nach Ablauf des Kalenderjahres korrigiert werden können, diese Regelung in das EStG aufnahm, um damit eine nachträgliche Korrektur sowohl zuungunsten als auch zugunsten des Kindergeldprätendenten zu ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 2005 III R 82/04, BFHE 212, 213).

    Ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten oder nicht überschreiten, kann erst abschließend geprüft werden, wenn deren Höhe tatsächlich feststeht, also im Regelfall erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2005 III R 82/04, BFHE 212, 213).

  • OLG Düsseldorf, 21.06.2011 - 24 U 155/10

    Keine Hinweispflicht auf Honorarhöhe!

    Im Einzelfall kann aber entgegen der Ansicht der Beklagten auch eine vertragliche Nebenpflicht bestehen, den Mandanten ungefragt über das Maß der Gebührenüberschreitung aufzuklären (vgl. Senat, FamRZ 2006, 622; allg. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 123 Rn. 5a ff., § 242 Rn. 37, § 280 Rn. 30).
  • BFH, 29.05.2007 - III B 141/06

    Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe

    Im Übrigen weicht das FG-Urteil auch nicht vom BFH-Urteil vom 15. Dezember 2005 III R 82/04 (BFHE 212, 213) ab.
  • BFH, 28.05.2008 - III B 146/07

    Keine Änderung bestandskräftiger Kindergeldbescheide wegen geänderter

    Die außerdem problematisierte Rechtsfrage, ob die Änderung eines Kindergeldbescheides nach § 70 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch dann möglich ist, wenn die Prognose über die Einkünfte und Bezüge noch während des laufenden Kalenderjahres korrigiert wird, könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, da der Aufhebungsbescheid vom 2. Dezember 2004 bestandskräftig ist, so dass die Frage, ob im Streitfall § 70 Abs. 4 EStG zu Recht angewandt wurde, nicht mehr geprüft werden kann (s. hierzu Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 III R 82/04, BFH/NV 2006, 1008).
  • FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 4692/05

    Kindergeldfestsetzung; Korrektur

    Demgegenüber ist vor Ablauf des Kalenderjahres nur eine mehr oder weniger sichere Prognose möglich, nach der die Familienkasse die Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung des Kindergeldes für das noch laufende Kalenderjahr trifft (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2005 III R 82/04, BFH/NV 2006, 1008).
  • FG Niedersachsen, 21.09.2004 - 15 K 503/02

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung bei

    Revision eingelegt - BFH-Az. III R 82/04.
  • FG Thüringen, 26.04.2006 - III 135/04

    Rückforderung von Kindergeld vom Miterben des Berechtigten wegen Überschreitung

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2013 - 6 K 8188/09

    Familienleistungsausgleich März bis Dezember 2001, Januar bis September 2002,

  • FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 378/06

    Kindergeldfestsetzung; Korrektur

  • FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 4621/05

    Kindergeldfestsetzung; Bestandskraft; Korrektur

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