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   BFH, 21.09.2005 - X R 29/03   

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https://dejure.org/2005,2651
BFH, 21.09.2005 - X R 29/03 (https://dejure.org/2005,2651)
BFH, Entscheidung vom 21.09.2005 - X R 29/03 (https://dejure.org/2005,2651)
BFH, Entscheidung vom 21. September 2005 - X R 29/03 (https://dejure.org/2005,2651)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; ; AbfG 1986 Art. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätzliche Berechtigung eines Betreibers einer Bauschuttrecyclinganlage, für Recyclingkosten eine Rückstellung zu bilden

  • datenbank.nwb.de

    Zulässigkeit und Höhe der Rückstellung für Recyclingkosten durch Betreiber einer Bauschuttrecyclinganlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rückstellung zur Bauschuttentsorgung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückstellung eines Recycling-Unternehmens für die Aufbereitung von Bauschutt aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung ? Anschluss an die neuere Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Rückstellung für Recyclingkosten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückstellung für Recyclingkosten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die zulässige Rückstellungsbildung; Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen Abfallkosten; Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Abfallsentsorgung als Voraussetzung für die Rücklagenbildung; Bestehen eines ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rückstellung für Aufbereitung von aufgekauften Bauabfällen (IBR 2007, 1323)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5 Abs 1, HGB § 249 Abs 1 S 1
    Abfall; Aufbereitung; Recycling; Rückstellung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 439
  • BB 2006, 1616
  • BB 2006, 1678
  • BB 2007, 36
  • DB 2006, 1466
  • DB 2007, 26
  • BStBl II 2006, 647
  • BauR 2006, 420 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 25.03.2004 - IV R 35/02

    Rückstellung für Wiederaufbereitung von Bauschutt

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 29/03
    Ein Unternehmen, das Bauabfälle aufkauft und zwecks Weiterveräußerung aufbereitet, kann im Hinblick auf die aus dem AbfG 1986 und dem BImSchG folgende Entsorgungsverpflichtung eine Rückstellung für die nach dem jeweiligen Bilanzstichtag anfallenden Aufbereitungskosten bilden, wenn nach Sachlage überwiegend wahrscheinlich ist, dass es aus dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung in Anspruch genommen wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 25. März 2004 IV R 35/02, BFHE 206, 25).

    Weiter ist erforderlich, dass an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind, so dass sich der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtung im Ergebnis nicht entziehen kann (BFH-Urteile vom 8. November 2000 I R 6/96, BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570; vom 19. August 2002 VIII R 30/01, BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131; vom 19. November 2003 I R 77/01, BFHE 204, 135, und vom 25. März 2004 IV R 35/02, BFHE 206, 25).

    Ob der Steuerpflichtige ernstlich mit einer Inanspruchnahme aus der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung rechnen muss, kann nur anhand der erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles geprüft werden (BFH-Urteile vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44; in BFHE 204, 135, und in BFHE 206, 25).

    Bei Unternehmen, die --wie der Betrieb des Klägers-- gegen Bezahlung von Bau- und Abbruchunternehmen Bauabfälle annehmen, diese aufbereiten und die dabei gewonnenen Stoffe als Füllmaterial veräußern, wird angesichts der umweltrechtlichen Vorschriften in der Regel eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der vorstehend beschriebenen Art gegeben sein, die zur Bildung einer Rückstellung für Bauschuttverarbeitung berechtigt (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 206, 25).

    Die Richtigkeit der Annahme, eine hinreichend konkrete Verpflichtung des Klägers zu Maßnahmen der Verwertung des von ihm angenommenen Abfalls und damit die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus dieser Verpflichtung zu bejahen, bestätigt auch die vom IV. Senat des BFH in BFHE 206, 25 angestellte Überlegung, dass es sich hierbei nicht um bloße Obliegenheiten zur Erhaltung der eigenen Betriebsbereitschaft --Aufwandsrückstellungen-- (vgl. BFH-Urteil in BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570) handelt.

    Der Senat erachtet es mit der Entscheidung des BFH in BFHE 206, 25 für angemessen, diesen Teil nach den Kosten zu bemessen, die der Kläger bei einer Entsorgung der Abfälle durch Ablagerung aufwenden müsste, weil er aus dieser Art der Entsorgung keine weiteren Einnahmen mehr erzielt.

    Diese Ermittlung hat das FG unter Beachtung des Maßstabs aus der Entscheidung des BFH in BFHE 206, 25 (unter II. 2. b) im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

  • BFH, 08.11.2000 - I R 6/96

    Keine Rückstellung für Abfallentsorgung

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 29/03
    Weiter ist erforderlich, dass an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind, so dass sich der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtung im Ergebnis nicht entziehen kann (BFH-Urteile vom 8. November 2000 I R 6/96, BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570; vom 19. August 2002 VIII R 30/01, BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131; vom 19. November 2003 I R 77/01, BFHE 204, 135, und vom 25. März 2004 IV R 35/02, BFHE 206, 25).

    c) Aus dem AbfallG und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls eine hinreichend konkrete Verpflichtung des Klägers zu bestimmten Handlungen abzuleiten, steht nicht in Widerspruch zum Urteil des I. Senats des BFH in BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570.

    Die Richtigkeit der Annahme, eine hinreichend konkrete Verpflichtung des Klägers zu Maßnahmen der Verwertung des von ihm angenommenen Abfalls und damit die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus dieser Verpflichtung zu bejahen, bestätigt auch die vom IV. Senat des BFH in BFHE 206, 25 angestellte Überlegung, dass es sich hierbei nicht um bloße Obliegenheiten zur Erhaltung der eigenen Betriebsbereitschaft --Aufwandsrückstellungen-- (vgl. BFH-Urteil in BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570) handelt.

  • BFH, 19.11.2003 - I R 77/01

    Rückstellung und Teilwertabschreibung bei Schadstoffbelastung

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 29/03
    Weiter ist erforderlich, dass an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind, so dass sich der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtung im Ergebnis nicht entziehen kann (BFH-Urteile vom 8. November 2000 I R 6/96, BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570; vom 19. August 2002 VIII R 30/01, BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131; vom 19. November 2003 I R 77/01, BFHE 204, 135, und vom 25. März 2004 IV R 35/02, BFHE 206, 25).

    Ob der Steuerpflichtige ernstlich mit einer Inanspruchnahme aus der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung rechnen muss, kann nur anhand der erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles geprüft werden (BFH-Urteile vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44; in BFHE 204, 135, und in BFHE 206, 25).

    cc) Im Übrigen hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 204, 135 das Erfordernis des Tätigwerdens in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr als unabdingbare Voraussetzung für die Konkretisierung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung angesehen, sondern nur noch als ein Indiz unter mehreren dafür gewertet, dass der Steuerpflichtige mit seiner Inanspruchnahme ernstlich rechnen muss.

  • BFH, 01.08.1984 - I R 88/80

    Rückstellungsbildung: Zur Frage, wann die Inanspruchnahme aus einer

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 29/03
    Ob der Steuerpflichtige ernstlich mit einer Inanspruchnahme aus der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung rechnen muss, kann nur anhand der erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles geprüft werden (BFH-Urteile vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44; in BFHE 204, 135, und in BFHE 206, 25).
  • FG Thüringen, 04.06.2003 - III 933/00

    Rückstellungsbildung wegen der Verpflichtung eines Recyclingunternehmens zur

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 29/03
    Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1527 veröffentlichten Urteil stattgegeben.
  • BFH, 19.08.2002 - VIII R 30/01

    Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 29/03
    Weiter ist erforderlich, dass an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind, so dass sich der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtung im Ergebnis nicht entziehen kann (BFH-Urteile vom 8. November 2000 I R 6/96, BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570; vom 19. August 2002 VIII R 30/01, BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131; vom 19. November 2003 I R 77/01, BFHE 204, 135, und vom 25. März 2004 IV R 35/02, BFHE 206, 25).
  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2010 - 3 K 2555/09

    Zulässigkeit der Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung

    Auch für Verpflichtungen, die sich aus öffentlichem Recht ergeben (Geld- oder Sachleistungsverpflichtungen), können Rückstellungen gebildet werden, wenn die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist (BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 29/03, BFHE 212, 439, BStBl II 2006, 647).
  • FG Münster, 25.08.2009 - 9 K 4142/04

    Rückkaufsverpflichtung von Kfz-Händlern ist als Verbindlichkeit zu bilanzieren

    Das Urteil verstoße auch gegen das Passivierungsverbot für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind (§ 5 Abs. 4b Satz 1 EStG; hierzu Verweis auf BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 29/03, BFHE 212, 439, BStBl II 2006, 647).
  • FG Bremen, 08.02.2012 - 1 K 32/10

    Rückstellung eines Arztes wegen Regressforderungen der Krankenkassen

    Als Beispiele für vom ... BFH anerkannte Rückstellungen für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht sind Rückstellungen für die Kosten der Aufstellung des Jahresabschlusses (BFH-Urteil vom 20. März 1980 IV R 89/79, BFHE 130, 165 , BStBl II 1980, 297 ), Umweltschutzverpflichtungen (BFH-Urteil vom 25. März 2004 IV R 35/02, BFHE 206, 25 , BStBl II 2006, 644 ; 21. September 2005 X R 29/03, BFHE 212, 439 , BStBl II 2006, 647 ), die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (BFH-Urteil vom 18. Januar 2011 X R 14/09, BFHE 232, 449, BStBl II 2011, 496), die Zulassungskosten für ein Pflanzenschutzmittel (BFH-Urteil vom 8. September 2011 IV R 5/09, DStR 2011, 2186) oder Steuern (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 I R 43/08, BFHE 227, 469) zu nennen.
  • FG Niedersachsen, 22.05.2006 - 10 V 239/05

    Voraussetzungen einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in der

    Auch wenn der BFH mit Urteil vom 8. November 2000 (I R 6/96 BFHE 193/399, BStBl II 2001, 570) entschieden hat, dass die Entsorgung eigenen Abfalls nach dem bis 1995 gültigen Abfallgesetz eigenbetrieblichen und damit nicht rückstellungsfähigen Aufwand begründe, hat der Senat im Hinblick auf die vielfältige Kritik, die dieses Urteil in der Literatur erfahren hat (Schmidt/Weber-Grellet § 5 Rz. 362, 550 "Umweltschutz" m.w.N., Hoyos/M.Ring in Beck BilKom § 249 Rz. 26, Tiedchen NZG 2005, 801 m.w.N) und unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 23. März 2004 IV R 35/02 BFH/NV 2004, 1157 und vom 21. September 2005 X R 29/03 BFH/NV 2006, 515 m.w.N.) und der geänderten gesetzlichen Regelungen ernsthafte Zweifel, dass die Beseitigung eine ausschließlich innerbetriebliche Obliegenheit und nicht auch eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist und dass die tragenden Gründe der Entscheidung vom 8. November 2000 im Streitfall noch uneingeschränkt Anwendung finden können.

    Der Streitfall unterscheidet sich insofern deutlich von den bisher vom BFH entschiedenen Fällen (vgl. BFH-Urteile vom 25. März 2004 IV R 35/02, BFH/NV 2004, 1157 und vom 21. September 2005 (X R 29/03, BFH/NV 2006, 515), als der Geschäftsbetrieb dieser Unternehmen in der Entsorgung bzw. Verwertung von Abfällen bestand und im Rückstellungsjahr bereits zu beseitigender Abfall vorhanden war, der nur noch nicht entsorgt war.

  • FG Baden-Württemberg, 10.08.2015 - 6 K 201/14

    Körperschaftsteuererhöhungsbetrag gemäß § 38 Abs. 5 KStG gegenüber einer partiell

    Als weitere Voraussetzung beider Tatbestände muss der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen (vgl. etwa BFH-Urteile vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891; vom 27. Juni 2001 I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121; vom 25. März 2004 IV R 35/02, BFHE 206, 25, BStBl II 2006, 644; vom 21. September 2005 X R 29/03, BFHE 212, 439, BStBl II 2006, 647).
  • FG Niedersachsen, 09.03.2006 - 6 K 109/03

    Begründung von eine Rückstellung nach § 249 Handelsgesetzbuch (HGB)

    Bei einem entsprechend konkreten Gesetzesbefehl kann sich auch allein aus dem Gesetz eine Verpflichtung ergeben, die zur Bildung einer Rückstellung führt (BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 29/03, BFH/NV 2006, 515 m.w.N.).
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