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   BFH, 13.06.2006 - I R 84/05   

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https://dejure.org/2006,1868
BFH, 13.06.2006 - I R 84/05 (https://dejure.org/2006,1868)
BFH, Entscheidung vom 13.06.2006 - I R 84/05 (https://dejure.org/2006,1868)
BFH, Entscheidung vom 13. Juni 2006 - I R 84/05 (https://dejure.org/2006,1868)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    AO 1977 § 12; ; EStG § 5 Abs. 1; ; EStG § 7 Abs. 2; ; FördG § 1; ; FördG § 2 Nr. 2; ; FördG § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FördG § 4 § 2 Nr. 2; EStG § 7 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    FördG § 4 § 2 Nr. 2 ; EStG § 7 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de

    Verpachteter Betrieb keine Betriebsstätte des Verpächters

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sonderabschreibung gem. § 2 Nr. 2 FördG ? Verpachtung einer Tankstelle begründet keine Betriebsstätte des Verpächters ? Bedeutung der Subunternehmereigenschaft des Pächters für den Verpächter ? Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 30. 10. 1996 ? II R 12/92

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Tankstellenpacht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tankstellenpacht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Degressive Afa

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Qualifizierung von durch selbstständige Handelsvertreter betriebenen Tankstellen als Betriebsstätten eines Mineralölunternehmens; Zuordnung des Tankstellenbetriebs zum Betrieb des jeweiligen Tankstellenpächters oder unmittelbar zum Mineralölunternehmen; Voraussetzungen ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verpachtete Tankstellen keine Betriebsstätten eines Mineralölunternehmens

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 12, FöGbG § 2 Nr 2, EStG § 7a Abs 4
    Betriebsstätte; Betriebsverpachtung; Sonderabschreibung; Tankstelle

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 214, 178
  • BB 2006, 2515
  • BB 2006, 2633
  • BB 2007, 39
  • DB 2006, 2435
  • BStBl II 2007, 94
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 30.06.2005 - III R 76/03

    Selbständigen Tankstellenverwaltern zum Betrieb überlassene Tankstellen keine

    Auszug aus BFH, 13.06.2006 - I R 84/05
    Verpachtet ein Mineralölunternehmen Tankstellen an Personen, die die an den Tankstellen angebotenen Produkte als selbständige Handelsvertreter vertreiben, so sind regelmäßig weder die Tankstellen insgesamt noch einzelne dort befindliche Einrichtungen Betriebsstätten des Mineralölunternehmens (Anschluss an BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 III R 76/03, BFHE 210, 551, BStBl II 2006, 84).

    Es geht im vorliegenden Verfahren um denjenigen Sachverhalt, der Gegenstand des --die Gewährung einer Investitionszulage betreffenden-- Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Juni 2005 III R 76/03 (BFHE 210, 551, BStBl II 2006, 84) war.

    Der III. Senat hat mit (nicht veröffentlichtem) Beschluss vom 30. Juni 2005 III R 76/03 das Verfahren wegen Körperschaftsteuer abgetrennt und zuständigkeitshalber an den erkennenden Senat abgegeben.

    Dies kann ausnahmsweise anders sein, wenn der Verpächter im Rahmen der Betriebsverpachtung eine eigenbetriebliche Tätigkeit entfaltet, zu der u.a. die Wartung und Pflege der verpachteten Anlagen gehören kann (Senatsbeschluss vom 30. August 1960 I B 148/59 U, BFHE 71, 585, BStBl III 1960, 468; BFH-Urteil in BFHE 210, 551, BStBl II 2006, 84, 86, m.w.N.).

    Im Streitfall hat das FG eine in diesem Sinne "nachhaltige" Tätigkeit der Klägerin auf den verpachteten Tankstellen zu Recht verneint; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil in BFHE 210, 551, BStBl II 2006, 84 (dortselbst unter II.2.d) verwiesen.

    Der Senat verweist dazu erneut auf das Urteil in BFHE 210, 551, BStBl II 2006, 84 (dortselbst unter II.2.c) sowie ergänzend auf die gefestigte Rechtsprechung, nach der auch vollautomatisch arbeitende Einrichtungen im Fall ihrer langfristigen Vermietung oder Verpachtung weder selbst eine Betriebsstätte des Vermieters (Verpächters) bilden noch einer solchen zuzurechnen sind (z.B. BFH-Beschluss vom 23. Mai 1986 III B 68/85, BFHE 147, 197, BStBl II 1986, 918; BFH-Urteil vom 25. Mai 2000 III R 20/97, BFHE 192, 191, 196, BStBl II 2001, 365, 367, m.w.N.).

    Jedoch wird im Urteil in BFHE 210, 551, BStBl II 2006, 84 (dortselbst unter II.2.e) zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die in § 12 Satz 2 AO 1977 aufgeführten Einrichtungen nur Betriebsstätten desjenigen Unternehmens sein können, in dessen Verfügungsmacht sie sich befinden.

  • BFH, 24.01.1990 - I R 17/89

    Die Inanspruchnahme der degressiven AfA-Methode setzt voraus, daß diese Methode

    Auszug aus BFH, 13.06.2006 - I R 84/05
    Die Inanspruchnahme der degressiven AfA-Methode setzt voraus, dass diese Methode in der Handelsbilanz zu Grunde gelegt wird (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Januar 1990 I R 17/89, BFHE 160, 155, BStBl II 1990, 681).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Inanspruchnahme der degressiven AfA-Methode voraus, dass diese Methode in der Handelsbilanz zu Grunde gelegt wird (Senatsurteil vom 24. Januar 1990 I R 17/89, BFHE 160, 155, BStBl II 1990, 681).

  • BFH, 16.08.1962 - I B 223/61

    Anforderungen an die Geschäftseinrichtung einer Mineralölfirma

    Auszug aus BFH, 13.06.2006 - I R 84/05
    Das gilt namentlich insoweit, als ein verpachteter Betrieb regelmäßig nur Betriebsstätte des Pächters, nicht aber Betriebsstätte des Verpächters ist (so schon Senatsbeschluss vom 16. August 1962 I B 223/61 S, BFHE 75, 573, BStBl III 1962, 477 betr. Tankstelle; weitere Nachweise bei Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 12 AO Tz. 15).

    Das gilt namentlich für Warenlager (Senatsbeschluss in BFHE 75, 573, BStBl III 1962, 477) und für Verkaufsstellen (Buciek in Beermann/Gosch, a.a.O., AO § 12 Rz. 36, m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 07.11.1996 - 3 K 54/93

    Zulässigkeit einer Klage ohne vorherigen Abschluß des Vorverfahrens bei fehlender

    Auszug aus BFH, 13.06.2006 - I R 84/05
    ff) Schließlich beruft sich die Klägerin ohne Erfolg darauf, dass das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 7. November 1996 3 K 54/93, juris) mit Billigung des erkennenden Senats (Beschluss vom 7. Juli 1997 I B 26/97, BFH/NV 1998, 19) eine im Inland befindliche Anlage als Betriebsstätte eines ausländischen Lebensmittelherstellers angesehen hat, in dessen Auftrag vermittels der Anlage bestimmte Produkte gefertigt wurden.
  • BFH, 14.03.2006 - I R 83/05

    Übergang von degressiver AfA zu Sonderabschreibung - Voraussetzungen einer

    Auszug aus BFH, 13.06.2006 - I R 84/05
    Ferner mag richtig sein, dass die Klägerin im Rahmen dieser Bilanzberichtigung wahlweise entweder eine lineare (§ 7 Abs. 1 EStG) oder eine degressive AfA (§ 7 Abs. 2 EStG) in Anspruch nehmen könnte (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. März 2006 I R 83/05, BFH/NV 2006, 1740).
  • BFH, 04.11.1999 - IV R 70/98

    Bilanzberichtigung bei Fehler des Finanzamts

    Auszug aus BFH, 13.06.2006 - I R 84/05
    Abgesehen davon fehlt es im Streitfall schon deshalb an einer Bilanzberichtigung, weil eine solche grundsätzlich nur von dem Steuerpflichtigen selbst vorgenommen werden kann (BFH-Urteil vom 4. November 1999 IV R 70/98, BFHE 190, 404, BStBl II 2000, 129; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Anm. 469; Heinicke in Schmidt, a.a.O., § 4 Rz. 683) und die Klägerin eine berichtigte Bilanz nicht eingereicht hat.
  • BFH, 21.08.1969 - V R 127/66

    Inhaber von Tankstellen - Hausfarben - Firmenschilder - Mineralölfirmen - Agenten

    Auszug aus BFH, 13.06.2006 - I R 84/05
    In diesem Zusammenhang hat der V. Senat ausgeführt, dass der Pächter nur dann als Handelsvertreter anzusehen sei (und die Lieferung deshalb durch die Mineralölgesellschaft erfolge), wenn er nach außen hin erkennbar im Namen der Mineralölgesellschaft auftrete (BFH-Urteile vom 18. Mai 1961 V 256/58 U, BFHE 73, 154, BStBl III 1961, 324; vom 21. August 1969 V R 127/66, BFHE 96, 550, BStBl II 1969, 716).
  • BFH, 07.07.1997 - I B 26/97

    Zulässigkeit der Revision gegen Nebenentscheidungen

    Auszug aus BFH, 13.06.2006 - I R 84/05
    ff) Schließlich beruft sich die Klägerin ohne Erfolg darauf, dass das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 7. November 1996 3 K 54/93, juris) mit Billigung des erkennenden Senats (Beschluss vom 7. Juli 1997 I B 26/97, BFH/NV 1998, 19) eine im Inland befindliche Anlage als Betriebsstätte eines ausländischen Lebensmittelherstellers angesehen hat, in dessen Auftrag vermittels der Anlage bestimmte Produkte gefertigt wurden.
  • BFH, 18.05.1961 - V 256/58 U

    Agenturmäßiger Verkauf von Dieselkraftstoff an Tankstellenkunden bei

    Auszug aus BFH, 13.06.2006 - I R 84/05
    In diesem Zusammenhang hat der V. Senat ausgeführt, dass der Pächter nur dann als Handelsvertreter anzusehen sei (und die Lieferung deshalb durch die Mineralölgesellschaft erfolge), wenn er nach außen hin erkennbar im Namen der Mineralölgesellschaft auftrete (BFH-Urteile vom 18. Mai 1961 V 256/58 U, BFHE 73, 154, BStBl III 1961, 324; vom 21. August 1969 V R 127/66, BFHE 96, 550, BStBl II 1969, 716).
  • FG Hamburg, 28.10.2003 - VI 216/01

    InvZulG: Investitionszulagenrechtliche Betriebsstätte bei Tankstellenverpachtung

    Auszug aus BFH, 13.06.2006 - I R 84/05
    Das FG Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 28. Oktober 2003 VI 216/01 hinsichtlich beider Streitgegenstände abgewiesen; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 582 abgedruckt.
  • BFH, 25.05.2000 - III R 20/97

    Investitionszulage für Satellitenempfangsanlagen

  • BFH, 09.03.1962 - I B 156/58

    Betriebsstätte des Versicherungsunternehmens bei selbstständig gewerbetreibendem

  • BFH, 23.05.1986 - III B 68/85

    Grundsätzliche Bedeutung - Automatenaufsteller - Betriebliche Nutzung

  • BFH, 13.11.1962 - I B 224/61

    Möglichkeit der Bauausführung im Sinne des § 16 Abs. 2 Ziff. 3

  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 159/84

    Ermessensfehler - Sonderabschreibungen - Versagung - Brauerei - Verpachtete

  • BFH, 30.08.1960 - I B 148/59

    Einordnung eines verpachteten oder stillgelegten Teilbetriebes als Betriebsstätte

  • BFH, 30.10.1996 - II R 12/92

    Unterirdische Rohrleitungen als Betriebsstätte

  • BFH, 23.03.2022 - III R 35/20

    Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH bzw. Betriebsstätte bei Einschaltung

    Diese können zwar beispielsweise in einer Überwachung des Subunternehmers bestehen; betriebsstättenbegründend sind dahingehende Maßnahmen des Hauptunternehmers aber wiederum nur dann, wenn sie eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen (BFH-Urteil vom 13.06.2006 - I R 84/05, BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94, unter II.2.b bb).

    Diese können zwar auch dann vorliegen, wenn der Auftraggeber die Tätigkeit des Auftragnehmers oder der Managementgesellschaft im Rahmen der betreffenden Einrichtung fortlaufend und nachhaltig überwacht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94, unter II.2.b bb, und in BFH/NV 2011, 1354, Rz 37).

    Entscheidend ist nach Auffassung des Senats in einem solchen Fall jedoch, dass die fortlaufende Überwachung an dem betreffenden Ort, also in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers, erfolgt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94, unter II.2.b aa, der auf die Überwachungstätigkeit am Ort der verpachteten Tankstellen abstellt).

    Insoweit genügen Überwachungstätigkeiten, die (allein) aus dem Ausland heraus wahrgenommen werden, ebenfalls nicht, denn "eine solche Überwachung aus dem Ausland heraus vollzieht sich ohne Nutzung der Geschäftsräume des inländischen Dienstleisters für die eigenen unternehmerischen Belange" (Behrens, Die Unternehmensbesteuerung 2020, 353; vgl. Bärsch/Nußbaum, Internationale Wirtschaftsbriefe Nr. 16 vom 28.09.2020, 1, 6; vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94).

    Jedoch liegt unter diesem Gesichtspunkt eine Betriebsstätte des Verpächters nur dann vor, wenn die ihm zuzurechnenden Tätigkeiten eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen und über punktuelle und einzelfallbezogene Maßnahmen hinausgehen (BFH-Urteil in BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94, unter II.2.b aa).

  • BFH, 31.01.2013 - GrS 1/10

    Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen -

    Zwar kann nur der Steuerpflichtige selbst die Bilanz nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG berichtigen (BFH-Urteile vom 4. November 1999 IV R 70/98, BFHE 190, 404, BStBl II 2000, 129; vom 13. Juni 2006 I R 84/05, BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94, unter II.3.b bb).
  • FG Berlin-Brandenburg, 21.11.2019 - 9 K 11108/17

    Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2013

    eine Liegenschaft und deren Vermietung nicht ausreicht (vgl. nur BFH-Urteil vom 13. Juni 2006 I R 84/05, BStBl II 2007, 94; Musil, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 12 Rz. 18, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 20.11.2019 - XI R 46/17

    Zur Bewertung ungewisser Verbindlichkeiten; Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für

    Der Steuerpflichtige ist nicht nur an die abstrakten Normen des EStG über die Gewinnermittlung, sondern grundsätzlich auch an den im Einzelfall gewählten handelsrechtlichen Bilanzansatz gebunden (BFH-Urteile vom 25.04.1985 - IV R 83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350, unter 4.; vom 24.01.1990 - I R 17/89, BFHE 160, 155, BStBl II 1990, 681, unter 2.2., m.w.N.; vom 21.10.1993 - IV R 87/92, BFHE 172, 462, BStBl II 1994, 176, unter I.4.; vom 13.06.2006 - I R 84/05, BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94, unter II.3.b aa).
  • FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09

    Begriff "für eigene Zwecke" in § 10 StromStG - Zweck des § 16 Abs. 1 StromStV -

    Eine Geschäftseinrichtung oder Anlage ist freilich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann als Betriebsstätte des Unternehmers zu beurteilen, wenn dieser eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht darüber besitzt, wofür es grundsätzlich erforderlich ist, dass er eine Rechtsposition innehat, die ihm nicht ohne weiteres entzogen werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 22.04.2009, I B 196/08, juris; Urteil vom 04.06.2008, I R 30/07, juris; Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris).

    Die Einrichtung oder Anlage muss zudem der Tätigkeit des Unternehmers unmittelbar dienen, was von der Rechtsprechung im Allgemeinen nur bejaht wird, wenn der Unternehmer selbst, seine Arbeitnehmer, fremdes weisungsabhängiges Personal oder Subunternehmer an der Geschäftseinrichtung tätig werden (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris).

    Ein verpachteter Betrieb wird daher von der Rechtsprechung regelmäßig nur als Betriebsstätte des Pächters, nicht aber als Betriebsstätte des Verpächters angesehen (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris; FG München, Urteil vom 08.12.2005, 14 K 2984/03, juris).

    Der Klägerin ist im vorliegenden Zusammenhang zwar zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung ein verpachteter Betrieb ausnahmsweise dann eine Betriebsstätte des Verpächters sein kann, wenn der Verpächter im Rahmen der Vertriebsverpachtung eine eigenbetriebliche Tätigkeit entfaltet, zu der u.a. Wartung und Pflege der verpachteten Anlagen gehören kann (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris).

    Jedoch liegt unter diesem Gesichtspunkt eine Betriebsstätte des Verpächters nur dann vor, wenn die ihm zuzurechnenden Tätigkeiten eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen und über punktuelle und einzelfallbezogene Maßnahmen hinausgehen; dasselbe gilt im Hinblick auf sonstige vom Verpächter ausgeübte oder ihm zuzuordnende Überwachungs- und Assistenztätigkeiten (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 10.02.1988, VIII R 159/84, juris).

    Das erkennende Gericht hat bereits dargelegt, dass nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ein verpachteter Betrieb regelmäßig nur als Betriebsstätte des Pächters, nicht aber als Betriebsstätte des Verpächters anzusehen ist (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris; FG München, Urteil vom 08.12.2005, 14 K 2984/03, juris).

    Jedoch ist unter diesem Gesichtspunkt eine Betriebsstätte des Verpächters nur dann gegeben, wenn die ihm zuzurechnenden Tätigkeiten eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen und über punktuelle und einzelfallbezogene Maßnahmen hinausgehen; dasselbe gilt im Hinblick auf sonstige vom Verpächter ausgeübte oder ihm zuzuordnende Überwachungs- und Assistenztätigkeiten (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 10.02.1988, VIII R 159/84, juris).

  • BFH, 18.09.2019 - III R 3/19

    Gewerbesteuerzerlegung, Betriebsführungsgesellschaft und Betriebsstätte

    Etwas anderes kann sich ergeben, wenn der Nutzungsüberlassende eine eigenbetriebliche Tätigkeit entfaltet, die eine gewisse Nachhaltigkeit aufweist und über punktuell einzelfallbezogene Maßnahme hinausgeht (BFH-Urteil vom 13.06.2006 - I R 84/05, BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94, Rz 15).
  • BFH, 23.02.2011 - I R 52/10

    Besteuerung eines Immobilienfonds mit Einkünften aus Kapitalvermögen und aus

    Die Betriebsstätte eines Subunternehmers ist zwar nicht stets zugleich als Betriebsstätte des Hauptunternehmers anzusehen; anders ist es aber, wenn dieser die Tätigkeit des Subunternehmers im Rahmen der betreffenden Einrichtung fortlaufend überwacht (Senatsurteil vom 13. Juni 2006 I R 84/05, BFHE 214, 178, 181, BStBl II 2007, 94, 95, m.w.N.).
  • BFH, 19.05.2010 - I B 191/09

    AdV bei negativem Konflikt über abkommensrechtliche Qualifikation einer

    Insoweit hat das FA zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass die von X errichtete Hotelanlage verpachtet war und dass ein verpachteter Betrieb regelmäßig nicht als Betriebstätte des Verpächters angesehen werden kann (Senatsurteil vom 13. Juni 2006 I R 84/05, BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94, m.w.N.).
  • FG Köln, 17.01.2024 - 13 K 843/20
    Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermietung, z.B. die Kontrolle verpachteter Anlagen und die Einziehung des Mietzinses, reichten zur Begründung einer Betriebsstätte überdies nicht aus (vgl. FG Münster, Urteil vom 12.04.2019 - 13 K 3645/16 sowie BFH-Urteil vom 13.06.2006 - I R 84/05).

    Zudem muss die Tätigkeit eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen und über punktuelle und einzelfallbezogene Maßnahmen hinausgehen (vgl. BFH-Urteile vom 23.03.2022 - III R 35/20, BStBl II 2022, 844; vom 13.06.2006 - I R 84/05, BStBl II 2007, 94).

  • FG Hamburg, 16.02.2016 - 2 K 54/13

    Gewerbesteuer: Sonderbetriebseinnahmen als Bestandteil des inländischen

    Denn auch vorliegend hätte die Klägerin eine Betriebsstätte in den Räumlichkeiten der Obergesellschaft, wenn sie dort nicht selbst tätig geworden wäre, sondern die Obergesellschaft als Subunternehmer für die von ihr erledigten Aufgaben eingesetzt und diese fortlaufend überwacht hätte (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2011 I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 13. Juni 2006 I R 84/05, BStBl II 2007, 94, m. w. N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH begründet die gewerbliche Vermietung keine Betriebsstätte im vermieteten Objekt (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juni 2006 I R 84/05, BFH/NV 2006, 2334).

    Diese können zwar unter Umständen in einer Überwachung des Subunternehmers bestehen, was aber wiederum eine gewisse Nachhaltigkeit erfordert (BFH-Urteil vom 13. Juni 2006 I R 84/05, BStBl II 2007, 94; Buciek in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 12 AO Rn. 20, m. w. N.).

  • BFH, 17.07.2008 - I R 85/07

    Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung - Nachträgliche Bildung

  • FG Münster, 12.04.2019 - 13 K 3645/16

    Gewerbesteuer - Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine AG schweizerischen

  • BFH, 22.06.2010 - VII B 244/09

    Begriff der Betriebsstätte nicht klärungsbedürftig - schriftliche Mitteilung

  • FG Thüringen, 03.12.2015 - 1 K 534/15

    Investitionszulagenrechtliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern - Fehlende

  • BFH, 16.11.2011 - I R 31/10

    Beginn der Steuerpflicht einer unselbständigen gemeinnützigen Stiftung -

  • BFH, 22.12.2015 - I R 40/15

    Vercharterung von Handelsschiffen - Gewerbesteuerliche Kürzung bei

  • BFH, 19.12.2007 - I R 46/07

    Anwendung einer subjekt-to-tax-Klausel - Auslegung ausländischen Rechts -

  • BFH, 18.02.2021 - III R 8/19

    Gewerbesteuerzerlegung beim Versorgungsunternehmen nach Entflechtung von Netz-

  • FG Hamburg, 17.09.2009 - 4 K 199/08

    Stromsteuerliche Behandlung des auf Tankstellen verbrauchten Stroms

  • FG Niedersachsen, 15.11.2023 - 9 K 311/21

    Betreiben von Handelsschiffen; Betriebsstättenfiktion; eingecharterte Schiffe;

  • FG Münster, 28.04.2017 - 10 K 106/13

    Doppelbesteuerung - Inländische Besteuerung von Einkünften aus in Großbritannien

  • BFH, 26.07.2017 - III R 4/16

    Investitionszulage für Verkaufsläden einer Bäckereikette

  • FG Hamburg, 06.06.2008 - 4 V 34/08

    Keine Berücksichtigung von Steuervergünstigungen nach § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1

  • FG München, 07.05.2007 - 7 K 5254/04

    Besteuerung von aus dem Verkauf von im Ausland (Großbritannien) gelegenem

  • FG Sachsen-Anhalt, 07.07.2022 - 2 K 265/20

    Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung beim Handel

  • FG Niedersachsen, 21.11.2017 - 15 K 202/14

    Rechtsstreit um den im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Seeschiffes stehenden

  • FG Münster, 28.04.2017 - 10 K 3435/13

    Doppelbesteuerung - Inländische Besteuerung von Einkünften aus in Großbritannien

  • BFH, 15.02.2007 - I B 90/06

    NZB: Begründung einer Betriebsstätte in anderer Betriebsstätte

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