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   BFH, 13.07.2006 - V R 57/04   

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https://dejure.org/2006,2567
BFH, 13.07.2006 - V R 57/04 (https://dejure.org/2006,2567)
BFH, Entscheidung vom 13.07.2006 - V R 57/04 (https://dejure.org/2006,2567)
BFH, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - V R 57/04 (https://dejure.org/2006,2567)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. d; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. d; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3

  • Judicialis

    UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. d; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze im Überweisungsverkehr nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Umsätzen im Überweisungsverkehr

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umsätze im Überweisungsverkehr ? Dienstleistungen eines Rechenzentrums ? Bewirkung der Übertragung von Geldern ? Enge Auslegung der Sechsten Richtlinie ? Keine hinreichenden Feststellungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Überweisungsverkehr

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überweisungsverkehr

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorliegen von Umsätzen im Überweisungsverkehr; Abgrenzung zwischen Überweisungsverkehr und technischer Leistungen; Richtlinienkonforme Auslegung einer Vorschrift

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    UStG § 4 Nr. 8 Buchst. d; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3
    Zu steuerfreien Umsätzen im Überweisungsverkehr

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze im Überweisungsverkehr

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 8 Buchst d, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 3, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst d Nr 3
    Outsourcing; Sparkasse; Steuerbefreiung; Technische Unterstützung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 214, 451
  • ZIP 2006, 2309
  • BB 2006, 2460
  • DB 2007, 325
  • BStBl II 2007, 19
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus BFH, 13.07.2006 - V R 57/04
    Im Rahmen der bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung berief sich die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 5. Juni 1997 Rs. C-2/95, SDC (Slg. 1997, I-3017, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 64) auf die Umsatzsteuerfreiheit dieser Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) und Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) und beantragte, die Umsatzsteuer auf 0 DM festzusetzen.

    Diese Bestimmung hat der EuGH im SDC-Urteil in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 zu einem Sachverhalt, bei dem nicht nur die Bank, sondern aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung der Bank auch deren Kunde unmittelbar eine --von der Bank gegenüber dem Kunden abgerechnete-- Überweisung ausführen lassen konnte, wie folgt präzisiert: .

  • EuGH, 13.12.2001 - C-235/00

    CSC Financial Services

    Auszug aus BFH, 13.07.2006 - V R 57/04
    Zu diesem Zweck muss das nationale Gericht insbesondere den Umfang der Verantwortung des Rechenzentrums gegenüber den Banken untersuchen, namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Elemente der Umsätze erstreckt." (ebenso EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2001 C-235/00, CSC, Slg. I 2001, 10237-10267, BFH/NV Beilage 2002, 35, RandNr.
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2014 - 6 K 1465/12

    Befreiung von Umsatzsteuer bei Leistungen eines Dienstleisters gegenüber einer

    Auch das BFH-Urteil vom 13.07.2006, Az.: V R 57/04 sei nicht anwendbar, da die Klägerin keinerlei Entscheidungsbefugnisse über die Auszahlung von Geldern habe.

    Da das weitere Erfordernis, dass keine rein technische Leistung bestehen dürfe, das Vorliegen einer rechtlichen und finanziellen Änderung durch die Klägerin bereits voraussetze (vgl. EuGH, Nordea Pankki Suomi, Rz. 28 und BFH, Urteil vom 13.07.2006, V R 57/04, Rz 31, 35), könne das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich ihrer Tätigkeiten sowie Verantwortlichkeiten zu keinem anderen Ergebnis mehr führen.

    Damit ist die Leistung nicht als rein technische Dienstleistung einzustufen (siehe EuGH-Urteil SDC Tz. 66; BFH, Urt. v. 13.7.2006 - V R 57/04, BFHE 214, 451 = BStBI. 112007,19).

    Damit ist die Leistung nicht als rein technische Dienstleistung einzustufen (siehe EuGH-Urteil SDC Tz. 66; BFH, Urt. v. 13.7.2006 V R 57/04, BFHE 214, 451 = BStBI. II 2007, 19).

    Die Leistungen der Klägerin bildeten insofern ein eigenständiges Ganzes, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen von Leistungen im Zahlungsverkehr (Geldautomatengeschäft) im bereits aufgezeigten Sinne der EuGH- und BFH-Rechtsprechung umfasst (vgl. EuGH-Urteil SDC Rz. 64 ff., ständig wiederholt in der Folgerechtsprechung, z.B. EuGH-Urteil CSC Rz. 23, EuGHUrteil Abbey National, Rz. 67 und 69; ebenso übernommen vom BFH, Urteil 13.7.2006 V R 57/04, BStBI. II 07, 19; Urteil vom 12.6.2008 V R 32/06, UR 2008, 731).

    Um eine steuerpflichtige materielle oder technische Leistung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats deshalb z.B. bei der die Übertragung von Angaben auf den von Banken übermittelten körperlichen Belegen für die EDV-mäßige Bearbeitung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juli 2006 V R 57/04, BFHE 214, 451, BStBl II 2007, 19).

    (c) Soweit der EuGH für die Entscheidung über die Steuerfreiheit auch auf den Umfang der Verantwortung des Rechenzentrums gegenüber der Bank abstellt (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66), kommt es auf die Verantwortlichkeit für Fehler, die bei Änderung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation auftreten können, an (BFH-Urteil in BFHE 214, 451, BStBl II 2007, 19).

  • BFH, 06.05.2010 - V R 29/09

    Sphärentheorie": Vorsteuerabzug eines Unternehmers aus der Begebung von

    Für die Steuerfreiheit spricht, dass Umsätze im Überweisungsverkehr vorliegen, wenn die Leistung eine Weiterleitung von Geldern bewirkt und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führt (BFH-Urteil vom 13. Juli 2006 V R 57/04, BFHE 214, 451, BStBl II 2007, 19, Leitsatz 1).
  • BFH, 16.11.2016 - XI R 35/14

    Zur Steuerfreiheit von Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr

    Diese Vorschrift beruhte in den Streitjahren auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG und ist deshalb richtlinienkonform auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 2006 V R 57/04, BFHE 214, 451, BStBl II 2007, 19, unter II.1., Rz 26).

    Deshalb reicht die Übertragung der Angaben auf von den Banken übermittelten körperlichen Belegen für die EDV-mäßige Bearbeitung des Auftrages für die Gewährung der Steuerbefreiung nicht aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 451, BStBl II 2007, 19, unter II.3.a, Rz 35), da dieser Vorgang als technische Leistung nicht als spezifisch und wesentlich anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 2008 V R 32/06, BStBl II 2008, 777, unter II.1.b (2), Rz 34).

  • BFH, 12.06.2008 - V R 32/06

    Umsatzsteuer: "Outsourcing" bei Banken

    Um eine steuerpflichtige materielle oder technische Leistung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats deshalb z.B. bei der die Übertragung von Angaben auf den von Banken übermittelten körperlichen Belegen für die EDV-mäßige Bearbeitung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juli 2006 V R 57/04, BFHE 214, 451, BStBl II 2007, 19).

    (3) Soweit der EuGH für die Entscheidung über die Steuerfreiheit auch auf den Umfang der Verantwortung des Rechenzentrums gegenüber der Bank abstellt (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66), kommt es auf die Verantwortlichkeit für Fehler, die bei Änderung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation auftreten können, an (BFH-Urteil in BFHE 214, 451, BStBl II 2007, 19).

  • BFH, 26.01.2022 - XI R 19/19

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen

    bb) Die Steuerbefreiungsvorschrift § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG ist richtlinienkonform auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom 13.07.2006 - V R 57/04, BFHE 214, 451, BStBl II 2007, 19, unter II.1.; in BFHE 255, 561, BStBl II 2017, 327, Rz 19).
  • FG Köln, 04.01.2019 - 3 K 1250/13

    Umsatzsteuer: Landgebundende Zubringerleistungen bei grenzüberschreitender

    Deshalb reicht auch z.B. die Übertragung der Angaben auf von den Banken übermittelten körperlichen Belegen für die EDV-mäßige Bearbeitung des Auftrags für die Gewährung der Steuerbefreiung nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 13.07.2006 V R 57/04, BStBl. 2007, 19), da dieser Vorgang als technische Leistung nicht als spezifisch und wesentlich anzusehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 12.06.2008 V R 32/06, BStBl. II 2008, 777 und vom 16.11.2016 XI R 35/14, BStBl. II 2017, 327).
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