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   BFH, 05.04.2006 - I R 20/05   

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https://dejure.org/2006,1990
BFH, 05.04.2006 - I R 20/05 (https://dejure.org/2006,1990)
BFH, Entscheidung vom 05.04.2006 - I R 20/05 (https://dejure.org/2006,1990)
BFH, Entscheidung vom 05. April 2006 - I R 20/05 (https://dejure.org/2006,1990)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; ; KStG § 9 Abs. 1; ; KStG § 9 Abs. 3; ; EStDV 1990 § 48 Abs. 2

  • RA Kotz

    Durchlaufspende - Abziehbarkeit - Voraussetzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzug einer Durchlaufspende; Berufung auf Vertrauensschutz

  • datenbank.nwb.de

    Abzug einer Durchlaufspende

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Spendenabzug ? Anerkennung des Spendenempfängers als gemeinnützig ? Zeitbezug der Anerkennung ? Anforderungen an den Letztempfänger einer Durchlaufspende ? Rückwirkende Befreiung von der Körperschaftsteuer und Auswirkung auf den Spendenabzug ? Vertrauensschutz der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Durchlaufspenden

  • IWW (Kurzinformation)

    Spenden - Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für Abzug beim Spender

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Durchlaufspenden

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abziehbarkeit einer Durchlaufspende im Falle der Befreiung des Letztempfängers von der Körperschaftsteuer wegen Gemeinnützigkeit im entsprechenden Veranlagungszeitraum; Spendenabzug von Körperschaften; Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Spenden zur Sportförderung; ...

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Handhabbarkeit einer Durchlaufspende

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Abziehbarkeit von "Durchlaufspenden" setzt Gemeinnützigkeit des Letztempfängers im Zeitpunkt der Spende voraus

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für Abzug einer "Durchlaufspende"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abziehbarkeit von "Durchlaufspenden" nur bei aktueller Gemeinnützigkeit des Letztempfängers - BFH zu den Voraussetzungen für den Abzug einer "Durchlaufspende"

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 1, EStG § 10 b, KStG § 9 Abs 1 Nr 2, KStG § 9 Abs 3
    Betriebsausgabe; Spende; Spendenbescheinigung; Vertrauensschutz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 215, 78
  • NVwZ-RR 2007, 709
  • BB 2007, 201
  • DB 2007, 149
  • BStBl II 2007, 450
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.11.1993 - X R 5/91

    Zu verfassungsrechtlichen Zweifeln hinsichtlich § 51 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 10 b

    Auszug aus BFH, 05.04.2006 - I R 20/05
    Nach der im Streitfall maßgeblichen Rechtslage (§ 48 Abs. 2 EStDV 1990 i.V.m. R 111 Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1993) sind Spenden zur Förderung des Sports nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist (ausführlich dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 1993 X R 5/91, BFHE 173, 519, BStBl II 1994, 683).

    Hieraus hat sich in der Praxis die Rechtsfigur der "Durchlaufspende" entwickelt (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258, und in BFHE 173, 519, BStBl II 1994, 683; Hofmeister in Blümich, § 10b EStG Rz. 32), bei der Spenden an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle mit der Maßgabe geleistet werden, dass der gespendete Betrag an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft weiterzuleiten sei.

  • BFH, 12.09.1990 - I R 65/86

    Spenden - Freiwillige Leistung - Fehlende Gegenleistung - Förderung des

    Auszug aus BFH, 05.04.2006 - I R 20/05
    Diese sind, obwohl § 8 Abs. 1 KStG nicht unmittelbar auf die EStDV verweist, auf den Spendenabzug von Körperschaften zumindest entsprechend anwendbar (Senatsurteile vom 12. September 1990 I R 65/86, BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258; vom 5. Februar 1992 I R 63/91, BFHE 168, 35, BStBl II 1992, 748; ebenso Abschn. 42 Abs. 1 der Körperschaftsteuer-Richtlinien --KStR-- 1995 und R 47 Abs. 1 KStR 2004; Woitschell in Ernst & Young, KStG, § 9 Rz. 28; Hofmeister in Blümich, § 9 KStG Rz. 39 ff.; Heger in Gosch, KStG, § 9 Rz. 29 ff.).

    Hieraus hat sich in der Praxis die Rechtsfigur der "Durchlaufspende" entwickelt (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258, und in BFHE 173, 519, BStBl II 1994, 683; Hofmeister in Blümich, § 10b EStG Rz. 32), bei der Spenden an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle mit der Maßgabe geleistet werden, dass der gespendete Betrag an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft weiterzuleiten sei.

  • BFH, 18.07.1980 - VI R 167/77

    Steuerbegünstigung - Sportverein - Durchlaufspende - Sonderausgaben

    Auszug aus BFH, 05.04.2006 - I R 20/05
    Vielmehr muss bei einer "Durchlaufspende" zusätzlich der Letztempfänger für denjenigen Veranlagungszeitraum, in dem die Zuwendung beim Spender steuerlich begünstigt werden soll, tatsächlich von der Körperschaftsteuer befreit sein (BFH-Urteil vom 18. Juli 1980 VI R 167/77, BFHE 131, 345, BStBl II 1981, 52).
  • BFH, 05.02.1992 - I R 63/91

    Voraussetzungen für Spendenabzug gem. § 9 Nr. 3 a KStG

    Auszug aus BFH, 05.04.2006 - I R 20/05
    Diese sind, obwohl § 8 Abs. 1 KStG nicht unmittelbar auf die EStDV verweist, auf den Spendenabzug von Körperschaften zumindest entsprechend anwendbar (Senatsurteile vom 12. September 1990 I R 65/86, BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258; vom 5. Februar 1992 I R 63/91, BFHE 168, 35, BStBl II 1992, 748; ebenso Abschn. 42 Abs. 1 der Körperschaftsteuer-Richtlinien --KStR-- 1995 und R 47 Abs. 1 KStR 2004; Woitschell in Ernst & Young, KStG, § 9 Rz. 28; Hofmeister in Blümich, § 9 KStG Rz. 39 ff.; Heger in Gosch, KStG, § 9 Rz. 29 ff.).
  • FG Hamburg, 25.02.2015 - 5 K 135/12

    Veranlasserhaftung wegen nicht zweckentsprechender Verwendung von Spenden -

    Dieses Verfahren beruhte zunächst auf der bis 1999 geltenden Rechtslage zu § 10b EStG, § 48 Abs. 2 EStDV i. V. m. R 111 Abs. 1 S. 1 und Anlage 7 (Ziff. 3), die mangels eigenständiger Regelungen zu § 9 KStG auf den Spendenabzug von Körperschaften entsprechend anwendbar waren (BFH Urteil vom 05.04.2006 I R 20/05, BStBl II 2007, 450 Tz. 8, 9).

    Die Formulierung trägt dem - gem. § 50 Abs. 1 EStDV zwingend zu verwendenden - Vordruck für die Zuwendungsbestätigung Rechnung (s. Muster in Anhang 37 Anlage 3 des EStHandbuchs 2013), der im Rahmen des § 9 Abs. 3 KStG entsprechend gilt (vgl. BFH Urteil vom 05.04.2006 I R 20/05, BStBl II 2007, 450 Tz. 8 juris) und in seiner Bezeichnung der Verwendungsabsicht auf den Zeitpunkt des Empfangs der Spenden abstellt.

    Seinerzeit lag schon kein Anwendungsbereich der Vertrauensregelung vor, da die damals vorgelegte Bestätigung vom ... 2012 - selbst deren Richtigkeit unterstellt - einen Spendenabzug bei der Y GmbH ohnehin nicht gerechtfertigt hatte (BFH Urteil vom 05.04.2006 I R 20/05, BStBl II 2007, 450; Krämer a. a. O. Rn. 365a).

  • FG Köln, 11.12.2018 - 10 K 1568/17

    Zahlung zur Dauer-Unterbringung eines sog. Problemhundes ist keine Spende

    Nach BFH v. 5.4.2006 - I R 20/05 (BFH/NV 2007, 314) sei in einem solchen Falle das Vertrauen des Spenders auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung für seine Besteuerung unerheblich.

    a) Eine begünstigte "Zuwendung" in diesem Sinne ist nur anzunehmen, wenn der gespendete Betrag in den Verfügungsbereich einer der genannten Stellen übergeht, wenn auch die Zulässigkeit des Spendenabzugs nicht davon abhängt, dass die empfangende Stelle den erhaltenen Betrag unmittelbar für begünstigte Zwecke verwendet oder zumindest selbst über dessen Verwendung entscheiden kann; es ist vielmehr unschädlich, wenn der Spender dem Empfänger die Weiterleitung des Betrags an eine gemeinnützige Organisation aufgibt und der Empfänger dieser Vorgabe entsprechend verfährt (BFH v. 5.4.2016 - I R 20/05, BFHE 215, 78, BStBl II 2007, 450).

    Unabhängig davon, ob Frau S in den Übergabevorgang einbezogen war, fungierte der steuerlich begünstigte Tierschutzverein letztlich nur als Durchlaufstelle und hatte kein eigenes Entscheidungsrecht hinsichtlich der Verwendung des gespendeten Betrages (vgl. insoweit BFH v. 5.4.2016 - I R 20/05, BFHE 215, 78, BStBl II 2007, 450), sodass sich die von der Klägerin angebotene Einvernahme der Frau S als Zeugin zu dieser Frage erübrigte.

    So zeigt gerade die besondere Gestaltungswahl im Streitfall, dass der Klägerin klar war, dass die bloße Sicherstellung des Unterhalts und der Unterbringung für einen bestimmten Hund-- unabhängig von den zweifellos ehrenhaften Motiven der Klägerin -- keinen steuerlichen Begünstigungstatbestand erfüllt (BFH v. 5.4.2016 - I R 20/05, BFHE 215, 78, BStBl II 2007, 450).

  • BFH, 16.03.2021 - X R 37/19

    Spendenabzug bei Zuwendung mit konkreter Zweckbindung und unzutreffender Angabe

    Der Spendenabzug hing aber nicht davon ab, dass die empfangende Stelle den erhaltenen Betrag unmittelbar für begünstigte Zwecke verwendete oder zumindest selbst über dessen Verwendung entscheiden konnte; es war vielmehr unschädlich, wenn ihr der Spender die Weiterleitung des Betrags an eine andere gemeinnützige Organisation aufgab und sie dieser Vorgabe entsprechend verfuhr (vgl. dazu zuletzt BFH-Urteil vom 05.04.2006 - I R 20/05, BFHE 215, 78, BStBl II 2007, 450, unter II.2.).
  • FG Köln, 15.01.2014 - 13 K 3735/10

    Spende an den Papst nicht absetzbar

    Die dort aufgestellten Voraussetzungen waren, obwohl § 8 Abs. 1 KStG nicht unmittelbar auf die EStDV verwies, auf den Spendenabzug von Körperschaften zumindest entsprechend anwendbar (vgl. BFH-Urteile vom 5. Februar 1992 I R 63/91, BFHE 168, 35, BStBl II 1992, 748 und vom 5. April 2006 I R 20/05, BFHE 215, 78, BStBl II 2007, 450; ebenso Abschnitt R 47 Abs. 1 KStR 2004).
  • FG Köln, 14.07.2010 - 10 K 975/07

    Kein Gutglaubensschutz für einen Steuerberater als Spender an einen von ihm

    Wird die Spendenbestätigung vor der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit erteilt, liegen die materiellen Voraussetzungen für den Spendenabzug nicht vor (Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. März 2004 6 K 777/01, DStRE 2005, 1209, bestätigt durch BFH-Urteil vom 5. April 2006 I R 20/05, BFHE 215, 78, BStBl II 2007, 450).

    Denn bis zur Wirksamkeit der Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer mit Bescheid vom 11. Juli 2006, der Wirkung nur für die Zukunft entfaltete, hatte der für den Kläger zuständige Veranlagungsbezirk bindend vom Wegfall der Gemeinnützigkeit auszugehen (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. März 2004 6 K 777/01, DStRE 2005, 1209, bestätigt durch BFH-Urteil vom 5. April 2006 I R 20/05, BFHE 215, 78, BStBl II 2007, 450).

  • FG Niedersachsen, 18.03.2004 - 6 K 777/01

    Steuerliche Abziehbarkeit einer Spende für einen Sportverein; Anerkennung des

    Revision eingelegt - BFH-Az. I R 20/05.
  • FG Hessen, 20.01.2012 - 6 K 676/08

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Gutglaubensschutz auch bei der Verwendung roter

    Wird seitens des Abnehmers oder dessen Beauftragten lediglich versichert, den Liefergegenstand in ein zum übrigen Gemeinschaftsgebiet zählendes Land zu verbringen, ist es für die Erbringung des Belegnachweises nicht zu beanstanden, wenn sich der genaue Bestimmungsort aus der auf der Rechnung ausgewiesenen Anschrift des Abnehmers ergibt (BFH vom 07.12.2006, V R 52/03, BStBl II 2007, 450).
  • FG Hessen, 14.04.2011 - 6 K 1390/08

    Innergemeinschaftliche Lieferung bei Schreibfehler hinsichtlich des

    Wird seitens des Abnehmers oder dessen Beauftragten lediglich versichert, den Liefergegenstand in ein zum übrigen Gemeinschaftsgebiet zählendes Land zu verbringen, ist es für die Erbringung des Belegnachweises nicht zu beanstanden, wenn sich der genaue Bestimmungsort aus der auf der Rechnung ausgewiesenen Anschrift des Abnehmers ergibt (BFH vom 07.12.2006 - V R 52/03, BStBl. II 2007, 450).
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