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   BFH, 29.11.2006 - I R 16/05   

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https://dejure.org/2006,2365
BFH, 29.11.2006 - I R 16/05 (https://dejure.org/2006,2365)
BFH, Entscheidung vom 29.11.2006 - I R 16/05 (https://dejure.org/2006,2365)
BFH, Entscheidung vom 29. November 2006 - I R 16/05 (https://dejure.org/2006,2365)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übergang des Verlustabzugs bei Verschmelzung von Unternehmen; Einstellung des Geschäftsbetriebs

  • datenbank.nwb.de

    Übergang des Verlustabzugs bei Verschmelzung von Unternehmen; Einstellung des Geschäftsbetriebs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übertragung des Verlustvortrags nach § 12 Abs. 3 UmwStG 1995 ? Erfordernis der Einstellung des Geschäftsbetriebs ? Kein Erfordernis der Einstellung des Verlustbetriebs ? Zeitpunkt der Geltendmachung des übergegangenen Verlustabzugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Verlustvortrag bei Verschmelzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlustvortrag bei Verschmelzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlustvortrag bei Verschmelzung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterhalten eines Geschäftsbetriebs durch die übertragende Körperschaft zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister als Voraussetzung des Übergangs des verbleibenden Verlustabzugs; Abzug des übergegangenen Verlustabzugs von der übernehmenden ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UmwStG § 12 Abs 3 S 2
    Übergang; Verlustabzug; Verschmelzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 144
  • BB 2007, 707
  • BB 2007, 927
  • DB 2007, 664
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 05.06.2003 - I R 38/01

    Einstellung des Geschäftsbetriebs

    Auszug aus BFH, 29.11.2006 - I R 16/05
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juni 2003 I R 38/01 (BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822) ausgeführt hat, stimmt § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 seinem Inhalt nach in diesem Punkt mit § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1991) überein, der eine Verlustabzugsbeschränkung für den Fall vorsah, dass eine Kapitalgesellschaft im Anschluss an einen Wechsel der Anteilseigner "ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen wieder aufnimmt".

    Die "Wiederaufnahme" setzt eine vorherige Einstellung des Geschäftsbetriebs voraus, so dass letztere auch von § 8 Abs. 4 KStG 1991 gefordert wurde (Senatsurteil in BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822, m.w.N.).

    Diese Voraussetzung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung und der überwiegenden Auffassung im Schrifttum erfüllt, wenn die werbende Tätigkeit entweder insgesamt aufgegeben wird oder die verbleibende Tätigkeit im Verhältnis zur bisherigen nur noch unwesentlich ist (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, 304 Tz. 12.19, sowie weitere Nachweise im Senatsurteil in BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822).

    Hierzu bedarf es vielmehr einer Betätigung, die zwar nicht einen gegenüber einem früheren Zeitpunkt gleich bleibenden Umfang aufweist, wohl aber ins Gewicht fällt und das Unternehmen als wirtschaftlich aktiv erscheinen lässt (so bereits Senatsurteil in BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822).

  • FG Hessen, 09.12.2004 - 4 K 3458/03

    Übergang des Verlustabzugs bei Verschmelzung von Unternehmen nach Einstellung des

    Auszug aus BFH, 29.11.2006 - I R 16/05
    Die dagegen gerichtete Klage wies das Hessische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 9. Dezember 2004 4 K 3458/03 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 827) ab.
  • BFH, 31.05.2005 - I R 68/03

    Anrechnung ausländischer Steuern gemäß § 26 Abs.6 Satz 1 KStG 1991 i.V.m. § 34c

    Auszug aus BFH, 29.11.2006 - I R 16/05
    Der Senat folgt insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 268 Tz. 12.15 f.), die auch im Schrifttum (z.B. Streck/ Posdziech, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 1995, 357, 359; Kröner, GmbHR 1996, 256, 259; Mildner, GmbHR 2003, 644, 647; Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz, § 12 UmwStG Rz 76; Widmann in Widmann/Mayer, a.a.O., § 12 UmwStG Rz 563 f., jeweils m.w.N.; anders z.B. Orth, Steuer und Wirtschaft 1996, 306, 319 ff.) überwiegt, nach der der übergegangene Verlust nicht nur im Wege eines (fortgeführten) Verlustvortrags, sondern bereits durch Abzug im Jahr des Verschmelzungsstichtages --hier dem Streitjahr-- berücksichtigt werden kann (noch offengelassen im Senatsurteil vom 31. Mai 2005 I R 68/03, BFHE 209, 535, BStBl II 2006, 380).
  • BFH, 05.06.2007 - I R 9/06

    Verlust der wirtschaftlichen Identität nach § 8 Abs. 4 KStG 1996 a.F. - Mit einer

    Eine Wiederaufnahme setzt eine vorherige Einstellung des Geschäftsbetriebs voraus (vgl. Senatsurteile vom 13. August 1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829; vom 5. Juni 2003 I R 38/01, BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822; vom 29. November 2006 I R 16/05, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2007, 531).

    bb) Das Erfordernis der Einstellung des Geschäftsbetriebs ist in § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 a.F. übereinstimmend mit dem vergleichbaren Erfordernis in § 12 Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 i.d.F. bis zur Änderung durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (UmwStG 1995 a.F.) zu verstehen (vgl. Senatsurteile in BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822; in DStR 2007, 531).

    Es bedarf vielmehr einer Betätigung, die zwar nicht einen gegenüber einem früheren Zeitpunkt gleich bleibenden Umfang aufweist, wohl aber ins Gewicht fällt und das Unternehmen als wirtschaftlich aktiv erscheinen lässt (vgl. Senatsurteile in BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822; in DStR 2007, 531).

    Ob dies der Fall ist, ist indes unabhängig von der Art und dem Umfang der bisherigen Tätigkeit, die den Verlust verursacht hat, zu entscheiden (vgl. Senatsurteil in DStR 2007, 531, m.w.N.; Abgrenzung zum Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 12.19 f.).

    Das zu § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 a.F. ergangene Senatsurteil in DStR 2007, 531, in dem der Senat bei einer im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit nur noch geringfügigen Tätigkeit eine Betriebseinstellung verneint hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

  • FG Düsseldorf, 03.02.2009 - 6 K 257/05

    Geschäftsbetrieb einer verschmolzenen Kapitalgesellschaft - Verlustabzug bei

    Während des Klageverfahrens hat die Klägerin im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 29.11.2006 I R 16/05, BFH/NV 07, 1062 in einem noch offenen Rechtsbehelfsverfahren wegen Körperschaftsteuer 1995 die - vorrangige - Verrechnung des verbleibenden Verlustabzugs der "C-AG" mit dem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte begehrt und ihren Einspruch entsprechend erweitert.

    Auch der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Begriff der Einstellung des Geschäftsbetriebs in § 8 Abs. 4 KStG 1991 und § 12 Abs. 2 UmwStG 1995 a.F. übereinstimmend auszulegen ist, da beide Regelungen gleichermaßen das Ziel verfolgen, den Handel mit Verlustvorträgen zu begrenzen (BFH-Urteile in BStBl II 2003, 822; vom 29.11.2006 I R 16/05 BFH/NV 2007, 1062 und vom 5.06.2007 I R 9/06, BStBl II 2008, 988).

    Dies ist der Fall, wenn die werbende Tätigkeit entweder insgesamt aufgegeben wird oder die verbleibende Tätigkeit im Verhältnis zur bisherigen nur noch unwesentlich ist (vgl. zu § 8 Abs. 4 KStG 1991: BFH-Beschluss vom 25.01.2005 I B 94/04, BFH/NV 2005, 1376 und zu § 12 Abs. 3 UmwStG 1995 a.F.: BFH-Urteile in BStBl II 2003, 822 und in BFH/NV 2007, 1062).

    Der auf die Klägerin übergegangene Verlust ist in dem Veranlagungszeitraum abzuziehen, in dem der steuerliche Übertragungszeitpunkt liegt (BFH-Urteil vom 29.11.2306 I R 16/05, BFH/NV 2007, 1062).

  • BFH, 02.12.2015 - I R 13/14

    Währungsverluste bei Liquidation einer ausländischen (hier: US-amerikanischen)

    a) Dabei hat der Senat weder darauf einzugehen, ob die Klägerin sich im Hinblick auf ihre Beteiligung an der US-amerikanischen X-LP im Umfang von 24, 29335 % auf die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 325,1, jetzt Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV--, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C-115, 47) berufen kann (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2006 I R 16/05, BFHE 216, 144; jüngst Gosch/ Schönfeld, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2015, 755, m.w.N.).
  • FG Münster, 07.12.2007 - 9 K 1918/04

    Fortführung von Verlustvorträgen einer GmbH nach Verschmelzung auf eine andere

    Im Übrigen sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Verlustabzug sogar dann fortzuführen, wenn die übertragende Gesellschaft nach Beendigung ihrer werbenden Tätigkeit lediglich noch eine Büroetage vermiete (BFH-Urteil vom 29. November 2006 I R 16/05, BFHE 216, 144).

    aa) Bei dieser Beurteilung geht der Senat - im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 29. November 2006 I R 16/05, BFHE 216, 144, unter II.2.b, und vom 5. Juni 2007 I R 9/06, DStR 2007, 2152, unter II.2.a bb) - von den folgenden rechtlichen Maßstäben aus: Eine Kapitalgesellschaft hat ihren Geschäftsbetrieb i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 "eingestellt", wenn sie im wirtschaftlichen Ergebnis aufgehört hat, werbend tätig zu sein.

    dd) Nach Auffassung des Senats liegt auch kein Widerspruch darin, dass der BFH einerseits daran festhält, die Vorschriften des § 8 Abs. 4 KStG 1991 und des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 seien hinsichtlich der Voraussetzung der "Einstellung" des Geschäftsbetriebs übereinstimmend auszulegen (nochmals betont in den BFH-Urteilen vom 29. November 2006 I R 16/05, BFHE 216, 144, unter II.2.a, und vom 5. Juni 2007 I R 9/06, DStR 2007, 2152, unter II.2.a bb), andererseits aber in der Rechtsprechung zu § 8 Abs. 4 KStG 1991 einen Branchenwechsel - der sowohl im Streitfall als auch in dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil in BFHE 216, 144 zugrunde lag, gegeben war - als "Einstellung" ansieht (BFH-Urteil vom 13. August 1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829, unter II.2.a).

    In der Literatur wird auch nach Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 216, 144 - nach Auffassung des Senats zu Recht - noch weiterer Klärungsbedarf gesehen (vgl. Olbing, GmbHR 2007, 446; in der Anmerkung von Buciek, Inf. 2007, 292, wird die - auch im Fall des BFH-Urteils in BFHE 216, 144 gegebene - Vermietungstätigkeit gar nicht erwähnt, sondern allein auf die originäre gewerbliche Rest-Tätigkeit abgestellt).

  • BFH, 05.06.2007 - I R 106/05

    Strenge Beurteilung der wirtschaftlichen Identität beim sog. Mantelkauf

    Zu einer Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs kommt es, wenn eine neue Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht aufgenommen wird, die das Unternehmen als wirtschaftlich aktiv erscheinen lässt (vgl. Senatsurteile vom 5. Juni 2003 I R 38/01, BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822; vom 29. November 2006 I R 16/05, DStR 2007, 531).
  • FG Münster, 26.04.2012 - 9 K 2757/09

    Einstellung des Geschäftsbetriebs bei Änderung der Betätigung

    Eine Kapitalgesellschaft hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, wenn sie im wirtschaftlichen Ergebnis aufgehört hat, werbend tätig zu sein (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2006 I R 16/05, BFHE 216, 144, BFH/NV 2007, 1062 zu § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 a.F.).

    Ob eine Einstellung des Geschäftsbetriebs vorliegt, ist grundsätzlich unabhängig von der Art und dem Umfang der bisherigen Tätigkeit zu entscheiden (vgl. BFH in BFHE 216, 144, BFH/NV 2007, 1062 zu § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 a.F.).

    Allerdings stellt der Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG 2004 nicht auf eine Sanierung "des Geschäftsbetriebs" ab, sondern auf eine Sanierung "des Geschäftsbetriebs ..., der den verbleibenden Verlustvortrag ... verursacht hat" (vgl. zu dieser Differenzierung auch BFH in BFHE 216, 144, BFH/NV 2007, 1062 zum Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 a.F. im Vergleich zu § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 n.F.).

  • BFH, 19.11.2007 - VIII B 70/07

    Keine Divergenz bei fehlender Identität des Sachverhalts - Keine Zulassung der

    Die Kläger bezeichnen bereits keinen dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden abstrakten tragenden Rechtssatz, der von den vermeintlichen Divergenzentscheidungen vom 20. Dezember 2006 X R 31/03 (BFHE 216, 288) und vom 29. November 2006 I R 16/05 (BFHE 216, 144) abweichen soll.

    Auch das BFH-Urteil in BFHE 216, 144 betrifft eine im Streitfall nicht einschlägige Rechtsnorm, so dass es besonderer Ausführungen bedurft hätte, weshalb die dort getroffenen rechtlichen Wertungen auf den Streitfall übertragbar seien.

  • BFH, 17.03.2010 - I R 26/09

    Verlustabzug nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 a. F. bei rückwirkender

    Während des Klageverfahrens begehrte sie in dem noch offenen Rechtsbehelfsverfahren wegen Körperschaftsteuer 1995 im Hinblick auf das Senatsurteil vom 29. November 2006 I R 16/05 (BFHE 216, 144) die vorrangige Verrechnung des verbleibenden Verlustabzugs der Y-AG mit ihrem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 1995.

    Nicht erforderlich ist, dass dieser Geschäftsbetrieb mit dem Betrieb, der die Verluste verursacht hat, identisch ist und einen vergleichbaren Umfang aufweist (vgl. im Einzelnen Senatsurteile in BFHE 216, 144, und vom 5. Juni 2007 I R 9/06, BFHE 218, 207, BStBl II 2008, 988).

  • BFH, 23.10.2013 - I R 79/12

    Einstellung des Geschäftsbetriebs und Sanierungsklausel i. S. des § 8 Abs. 4 Satz

    ccc) Zum anderen findet diese Auslegung eine Parallele in der Regelungslage zum Umwandlungssteuerrecht (s. allgemein Senatsurteil vom 29. November 2006 I R 16/05, BFHE 216, 144): Im Zusammenhang mit § 12 Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928), der verlangt, dass der Betrieb (bzw. Betriebsteil), der den Verlust verursacht hat, in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortgeführt wird, hat der Senat in seinem Urteil vom 28. Oktober 2009 I R 4/09 (BFHE 228, 21, BStBl II 2011, 315) entschieden, dass im Anschluss an die Verschmelzung einer Holdinggesellschaft auf ihre einzige Tochtergesellschaft der Betrieb "Halten der Beteiligung" von der Übernehmerin (einem Produktionsunternehmen) nicht im Sinne jener Vorschrift fortgeführt wird.
  • FG Hamburg, 26.11.2013 - 3 K 78/13

    Körperschaftsteuer: Mantelkauf: Sachlicher Zusammenhang zwischen zwei

    Zu einer Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs kommt es, wenn eine neue Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht aufgenommen wird, die das Unternehmen als wirtschaftlich aktiv erscheinen lässt (BFH-Urteile vom 29.11.2006 I R 16/05, DStR 2007, 531; vom 05.06.2003 I R 38/01, BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822).
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