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   BFH, 20.11.2006 - VIII R 97/02   

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https://dejure.org/2006,2074
BFH, 20.11.2006 - VIII R 97/02 (https://dejure.org/2006,2074)
BFH, Entscheidung vom 20.11.2006 - VIII R 97/02 (https://dejure.org/2006,2074)
BFH, Entscheidung vom 20. November 2006 - VIII R 97/02 (https://dejure.org/2006,2074)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
    Steuerpflicht von Kursgewinnen bei Reverse Floatern

  • datenbank.nwb.de

    Steuerpflicht von Kursgewinnen bei Reverse Floatern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ? Sinn und Zweck des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ? Floater sind variabel verzinsliche Schuldverschreibungen ? ?Einfache? Floater ? Reverse Floater ? Festverzinsliche Papiere ? Unterscheidung zwischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Besteuerung von Reverse-Floatern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besteuerung von Reverse-Floatern

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerpflichtigkeit von Kursgewinnen aus der Veräußerung von Reverse Floatern; Teleologische Reduktion bzw. verfassungskonforme Auslegung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) hinsichtlich dessen Anwendbarkeit auf bestimmte Arten von Wertpapieren; ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kursgewinne aus Reverse Floatern nicht steuerpflichtig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Dax-Zertifikate und Reverse-Floater

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kapitalvermögen - Praktische Auswirkungen der neueren BFH-Rechtsprechung zu Finanzinnovationen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte aus Kapitalvermögen
    Überblick über die Einkünfte aus Kapitalvermögen
    Einkünfte aus § 20 Abs. 2 EStG
    Anteilserwerb nach dem 31.12.2008
    Übergangsregelung für Veräußerungsgewinne
    Kursdifferenzgeschäfte
    Die hauptsächlichen Kursdifferenzgeschäfte (alte Rechtslage)
    Die einzelnen Kursdifferenzgeschäfte
    Unterschiedliche Höhe/Zeiträume

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 Buchst c, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 Buchst d, GG Art 20 Abs 3, EStG § 52 Abs 37 b
    Floater; Kapitaleinkünfte; Kursgewinn; Marktrendite; Rückwirkung; Verfassung; Währung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 79
  • NJW 2007, 3312 (Ls.)
  • BB 2007, 426
  • BB 2007, 480
  • DB 2007, 437
  • BStBl II 2007, 555
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.10.2000 - VIII R 28/99

    Einlösungsgewinne bei variabel verzinslichen Wertpapieren

    Auszug aus BFH, 20.11.2006 - VIII R 97/02
    Der LIBOR (London Interbank Offered Rate) ist der Geldmarktsatz, zu dem Banken in London bereit sind, Gelder bei anderen Banken kurzfristig anzulegen (vgl. Dötsch, in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rdnr. O 117, "Floater"; Senatsurteile vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und vom 10. Juli 2001 VIII R 22/99, BFH/NV 2001, 1555).

    b) Wegen der Abhängigkeit der Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis (Höhe des Referenzzinssatzes im Zeitpunkt der Zinssatzanpassung) und den daraus resultierenden Kapitalerträgen in unterschiedlicher Höhe haben Reverse Floater keine --auch keine vom Steuerpflichtigen nachweisbare-- Emissionsrendite (vgl. Senatsurteile in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555).

    Das gilt sowohl für die Fassung der Norm vor ihrer Neugestaltung durch das StÄndG 2001 (vgl. dazu die Auslegungsgrundsätze in den Senatsurteilen in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555) als auch für die Neuregelung für Kapitalforderungen ohne Emissionsrendite durch das StÄndG 2001.

    a) Für die ursprünglich im Streitjahr 1997 geltende Fassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG hat der Senat bereits mit Urteilen in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555 klargestellt, dass die in Satz 1 der Nr. 4 des § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG getroffene Regelung, wonach Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von sonstigen Kapitalforderungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, soweit sie der "rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite" entsprechen, dahin zu verstehen ist, dass Wertpapiere ohne eine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite, damit auch Reverse Floater, nicht unter den gesetzlichen Tatbestand fallen.

    An diesen Auslegungsgrundsätzen hält der Senat in vollem Umfang fest und nimmt darauf Bezug (vgl. dazu im Einzelnen Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555, jeweils m.w.N.).

    Denn die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird von dem Grundsatz beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu unterscheiden ist; grundsätzlich wirken sich deshalb Wertveränderungen der Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG nicht aus (vgl. Senatsurteile in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555, m.w.N.).

    Wie der Senat bereits mit Urteilen in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 und in BFH/NV 2001, 1555 zum Ausdruck gebracht hat, beinhaltet die Erfassung von Wertveränderungen, die lediglich den Vermögensstamm betreffen und auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht mehr als Frucht des Geldkapitals oder Entgelt für die Kapitalnutzung zu beurteilen sind, eine Systemabweichung, die vom Gesetzgeber klar und eindeutig festzulegen ist und einer sachlichen Rechtfertigung bedarf.

    Mit der Neuregelung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310, 2313, BStBl I 1994, 50, 53) hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. Januar 1994 nicht die Erfassung jeglicher Wertveränderungen im Vermögensstamm angestrebt (vgl. Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, m.w.N.).

    Dieser Zweck sollte durch die Erstreckung der Besteuerung von Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG auf sog. Kursdifferenzpapiere ohne eine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite erreicht werden (vgl. zur grundsätzlichen Problematik der Besteuerung von Finanzinnovationen Wagner, Die Besteuerung von Finanzinnovationen im Privatvermögen, Die steuerliche Betriebsprüfung --StBp-- 2002, 300 f. und 331 f.; Korn, Die Besteuerung von Anleihen nach dem Entwurf des StÄndG 2001, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2001, 1507, Harenberg, Die Behandlung diverser Kapitalanlageformen im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 20 Abs. 2 EStG aus Verwaltungssicht, Finanz-Rundschau --FR-- 2002, 819; Delp, Die Besteuerung von Finanzinnovationen nach dem StÄndG 2001, Die Information über Steuer und Wirtschaft --Inf-- 2002, 170; Schultze/Spudy, Auswirkungen des BFH-Urteils vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99 auf die Besteuerung von Finanzinnovationen, DStR 2001, 1143; Haisch/Danz, Grundsätze der Besteuerung von Zertifikaten im Privatvermögen, DStR 2005, 2108; Haisch, Grundfragen der Besteuerung von Finanzinnovationen, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2005, 102).

    Auch im Schrifttum wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, die Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung von Floatern seien nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97).

    Der Umstand, dass die Neufassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das StÄndG 2001 eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Senatsurteile in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555 beinhaltet, steht dem nicht entgegen.

    c) Ob § 20 Abs. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 eine sachlich gerechtfertigte Abweichung vom Binnensystem des § 20 EStG darstellt (vgl. Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 3.a der Gründe), soweit mit der Erfassung von Kursdifferenzen auch Wertveränderungen des hingegebenen Kapitals ohne Nutzungsentgeltcharakter als Kapitalertrag gelten, ist für den Streitfall daher im Ergebnis nicht entscheidend (vgl. zu dieser Problematik aber Senatsurteil vom 20. November 2006 VIII R 79/03, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 22/99

    Einkommensteuer - Revision - Bundesministerium der Finanzen - Emissionsrendite -

    Auszug aus BFH, 20.11.2006 - VIII R 97/02
    Der LIBOR (London Interbank Offered Rate) ist der Geldmarktsatz, zu dem Banken in London bereit sind, Gelder bei anderen Banken kurzfristig anzulegen (vgl. Dötsch, in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rdnr. O 117, "Floater"; Senatsurteile vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und vom 10. Juli 2001 VIII R 22/99, BFH/NV 2001, 1555).

    b) Wegen der Abhängigkeit der Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis (Höhe des Referenzzinssatzes im Zeitpunkt der Zinssatzanpassung) und den daraus resultierenden Kapitalerträgen in unterschiedlicher Höhe haben Reverse Floater keine --auch keine vom Steuerpflichtigen nachweisbare-- Emissionsrendite (vgl. Senatsurteile in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555).

    Das gilt sowohl für die Fassung der Norm vor ihrer Neugestaltung durch das StÄndG 2001 (vgl. dazu die Auslegungsgrundsätze in den Senatsurteilen in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555) als auch für die Neuregelung für Kapitalforderungen ohne Emissionsrendite durch das StÄndG 2001.

    a) Für die ursprünglich im Streitjahr 1997 geltende Fassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG hat der Senat bereits mit Urteilen in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555 klargestellt, dass die in Satz 1 der Nr. 4 des § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG getroffene Regelung, wonach Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von sonstigen Kapitalforderungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, soweit sie der "rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite" entsprechen, dahin zu verstehen ist, dass Wertpapiere ohne eine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite, damit auch Reverse Floater, nicht unter den gesetzlichen Tatbestand fallen.

    An diesen Auslegungsgrundsätzen hält der Senat in vollem Umfang fest und nimmt darauf Bezug (vgl. dazu im Einzelnen Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555, jeweils m.w.N.).

    Denn die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird von dem Grundsatz beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu unterscheiden ist; grundsätzlich wirken sich deshalb Wertveränderungen der Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG nicht aus (vgl. Senatsurteile in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555, m.w.N.).

    Wie der Senat bereits mit Urteilen in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 und in BFH/NV 2001, 1555 zum Ausdruck gebracht hat, beinhaltet die Erfassung von Wertveränderungen, die lediglich den Vermögensstamm betreffen und auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht mehr als Frucht des Geldkapitals oder Entgelt für die Kapitalnutzung zu beurteilen sind, eine Systemabweichung, die vom Gesetzgeber klar und eindeutig festzulegen ist und einer sachlichen Rechtfertigung bedarf.

    Der Umstand, dass die Neufassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das StÄndG 2001 eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Senatsurteile in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555 beinhaltet, steht dem nicht entgegen.

  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 79/03
    Auszug aus BFH, 20.11.2006 - VIII R 97/02
    Denn die systematische Differenzierung zwischen Kapitalnutzung und Kapitalverwertung bzw. Ertrags- und Vermögenssphäre stößt auf Grenzen der Praktikabilität, soweit wirtschaftliche Lebenssachverhalte der Besteuerung unterworfen werden sollen, bei denen die an sich gebotene Abschöpfung nur des Kapitalnutzungsentgeltes nicht gewährleistet werden kann, weil dieses nach der typischen Ausgestaltung des Wertpapiers nicht im herkömmlichen Sinn von dessen Wertentwicklung abgrenzbar und der Höhe nach konkret bestimmbar ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. November 2006 VIII R 79/03, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dies stellt eine Anpassung der Einkunftsart des § 20 EStG an neue wirtschaftliche Gestaltungen dar, mit der sich der Gesetzgeber noch im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bewegt (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 20. November 2006 VIII R 79/03, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Anders als z.B. bei Indexzertifikaten, bei denen der Kursgewinn im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung der Parteien nicht von einem Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung abgegrenzt werden kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. November 2006 VIII R 79/03, zur Veröffentlichung bestimmt), sind bei Reverse Floatern Ertrags- und Vermögensebene klar zu unterscheiden.

    Geht man deshalb davon aus, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c bzw. d EStG als sachgerechte gesetzliche Typisierung solcher Wertpapiere einzuordnen ist, bei denen --anders als bei Reverse Floatern-- ihrer Ausgestaltung nach zwischen Nutzungsentgelt und Kursentwicklung nicht unterschieden wird und Ertrags- und Vermögensebene nicht klar und eindeutig abgrenzbar sind (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 20. November 2006 VIII R 79/03, zur Veröffentlichung bestimmt), so können Reverse Floater nicht unter diese Norm gefasst werden.

    c) Ob § 20 Abs. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 eine sachlich gerechtfertigte Abweichung vom Binnensystem des § 20 EStG darstellt (vgl. Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 3.a der Gründe), soweit mit der Erfassung von Kursdifferenzen auch Wertveränderungen des hingegebenen Kapitals ohne Nutzungsentgeltcharakter als Kapitalertrag gelten, ist für den Streitfall daher im Ergebnis nicht entscheidend (vgl. zu dieser Problematik aber Senatsurteil vom 20. November 2006 VIII R 79/03, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Das gilt auch für die Frage, ob gegen die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 37 b EStG, wonach die Neufassung der Norm für Wertpapiere ohne Emissionsrendite für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden ist, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, wegen einer etwaigen unzulässigen Rückwirkung durchschlagende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2006 VIII R 79/03, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.10.2002 - 1 K 1807/99

    Kursgewinne bei Verkauf von Reverse Floatern steuerpflichtig

    Auszug aus BFH, 20.11.2006 - VIII R 97/02
    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 314 veröffentlichten Urteil vom 28. Oktober 2002 1 K 1807/99 als unbegründet ab.

    das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28. Oktober 2002 1 K 1807/99 aufzuheben und die Einkommensteuer unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1997 vom 23. Februar 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 1999 soweit herabzusetzen, wie sie sich bei einer Minderung der Einkünfte aus Kapitalvermögen um 17 440 DM ergibt.

  • BFH, 02.03.1993 - VIII R 13/91

    Wird Käufer von Aktien die Rücknahme zum Einkaufspreis zuzüglich bestimmter

    Auszug aus BFH, 20.11.2006 - VIII R 97/02
    Ausdruck dieser Differenzierung zwischen Nutzung des Kapitals einerseits und Nutzung der Werthaltigkeit des Kapitals andererseits ist es, wenn sich ausnahmsweise aus Wertsteigerungen Kapitalerträge i.S. von § 20 EStG ergeben können, soweit in ihnen Nutzungen enthalten sind (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 1993 VIII R 13/91, BFHE 171, 48, BStBl II 1993, 602, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.2013 - VIII R 42/12

    Kursverluste bei Hybridanleihen mit gestuften Zinsversprechen ohne

    Kursverluste aus der Veräußerung von Hybridanleihen mit gestuften Zinsversprechen ohne Laufzeitbegrenzung, die keine Emissionsrendite aufweisen, sind nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG steuerwirksam, da die Vorschrift auf Wertpapiere, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist, keine Anwendung findet (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 20. November 2006 VIII R 97/02, BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555).

    Folglich ist auch die Typenbestimmung auf die Ausgestaltung der fraglichen Wertpapiere oder Kapitalforderungen im Zeitpunkt der Emission zu beziehen (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu im Einzelnen mit diversen Nachweisen Senatsurteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 62/04, BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568; vom 20. November 2006 VIII R 97/02, BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555; vom 11. Juli 2006 VIII R 67/04, BFHE 215, 86, BStBl II 2007, 553; vom 13. Dezember 2006 VIII R 6/05, BFHE 216, 206, BStBl II 2007, 571).

    Grundsätzlich wäre nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG daher eine Besteuerung nach der Marktrendite geboten (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555).

    Wie der Senat bereits mit Urteil in BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555 entschieden hat, wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310) nicht jegliche Wertveränderung im Vermögensstamm erfassen, sondern lediglich solche Kapitalanlagen, bei denen an sich steuerpflichtige Zinserträge als steuerfreier Wertzuwachs konstruiert werden (vgl. BTDrucks 12/5630, S. 59).

    Ähnlich wie bei "einfachen Floatern" (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555) gibt es weder verdeckte Zinserträge noch eine Vermengung von Ertrags- und Vermögensebene.

    Denn auf der Grundlage, dass § 20 EStG systematisch von der objektiven Unmaßgeblichkeit jeglicher Wertveränderungen der Kapitalanlage, des Vermögensstamms, ausgeht, wäre im Streitfall die steuerliche Abschöpfung von Kursdifferenzen im Rahmen von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c und d, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Abweichung vom Binnensystem des § 20 EStG sachlich nicht gerechtfertigt (im Einzelnen dazu Senatsurteil in BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555).

  • BFH, 27.10.2015 - VIII R 70/13

    Ermittlung der Emissionsrendite bei Schuldverschreibungen mit einer Phase fester

    Maßgeblich für die Prüfung des Vorliegens einer Emissionsrendite ist die Ausgestaltung der fraglichen Wertpapiere oder Kapitalforderungen im Zeitpunkt der Emission (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu im Einzelnen mit Nachweisen die BFH-Urteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 62/04, BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568; vom 20. November 2006 VIII R 97/02, BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555; vom 11. Juli 2006 VIII R 67/04, BFHE 215, 86, BStBl II 2007, 553; vom 13. Dezember 2006 VIII R 6/05, BFHE 216, 206, BStBl II 2007, 571).

    aaa) Wie der Senat bereits mit Urteil in BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555 entschieden hat, wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310) nicht jegliche Wertveränderung im Vermögensstamm erfassen, sondern lediglich solche Kapitalanlagen, bei denen an sich steuerpflichtige Zinserträge als steuerfreier Wertzuwachs konstruiert werden (vgl. BTDrucks 12/5630, S. 59).

    Ähnlich wie bei "einfachen Floatern" (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555) gibt es weder verdeckte Zinserträge noch eine Vermengung von Ertrags- und Vermögensebene.

  • FG Münster, 31.01.2013 - 3 K 3686/10

    Verluste aus niederländischen Floatern nicht abziehbar

    Maßgeblich ist, dass von vornherein eine bezifferbare Rendite versprochen wird, die mit Sicherheit erzielt werden kann (vgl. BFH, Urteile vom 20.11.2006 VIII R 97/02, BStBl. II 2007, 555 und vom 26.06.2012 VIII R 40/10, zitiert nach juris, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung, FG Münster, Urteil vom 23.11.2012 11 K 3328/10 E, zitiert nach juris).

    Die sog. Marktrendite ist nach dieser Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers deshalb zu erfassen, um Kapitalanlagen, bei denen an sich steuerpflichtige Zinserträge als steuerfreier Wertzuwachs konstruiert und die gem. § 20 EStG differenzierte steuerliche Erfassung von Kapitalnutzungsentgelt und steuerfreier Vermögensmehrung ausgenutzt werden, so umfassend wie möglich in die Besteuerung einzubeziehen (vgl. BFH, Urteile vom 20.11.2006 VIII R 97/02, BStBl. II 2007, 555 und vom 26.06.2012 VIII R 40/10, zitiert nach juris; FG Münster, Urteil vom 22.06.2010 9 K 2179/08 E, EFG 2011, 234, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Jedoch hat er für den Fall eines "Reverse-Floaters" (vgl. BFH, Urteil vom 20.11.2006 VIII R 97/02, BStBl. II 2007, 555) sowie einer "Down-Rating-Anleihe"(vgl. BFH, Urteil vom 13.12.2006 VIII R 6/05, BStBl. II 2007, 571) eine Abgrenzbarkeit von Vermögens- und Ertragsebene bejaht, während er sie für den Fall eines "DAX-Zertifikats" und eines "Indexzertifikats" abgelehnt hat (vgl. BFH, Urteile vom 13.12.2006 VIII R 79/03, BStBl. II 2007, 562 und vom 04.12.2007 VIII R 53/05, BStBl. II 2008, 563).

    Die Rechtsprechung des BFH geht deshalb davon aus, dass sogenannte "Floater", bei denen die Verzinsung - abgesehen von einem Auf- oder Abschlag - mit einem bestimmten Referenzzinssatz (z.B. LIBOR) identisch bzw. an ihn gekoppelt ist, im Fall der Veräußerung nicht der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Nr. 4c Satz 2 EStG unterliegen, weil die Anpassung an den jeweiligen Leitzinssatz erst für die Zukunft erfolgt (vgl. BFH, Urteile vom 26.11.2006 VIII R 97/02, BStBl. II 2007, 555 und vom 26.06.2012 VIII R 40/10, zitiert nach juris, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Aber insoweit besteht allein aufgrund des variablen Zinssatzes kein Unterschied zu festverzinslichen Anleihen (vgl. auch BFH, Urteil vom 26.11.2006 VIII R 97/02, BStBl. II 2007, 555).

  • FG Münster, 27.06.2012 - 7 K 630/09

    Besteuerung von Erträgen aus Zero-Kupon-Wandelschuldverschreibungen im VZ 1997

    Der BFH habe in weiteren Urteilen vom 10.07.2001 (VIII R 22/99, BFH/NV 2001, 1555) und vom 20.11.2006 (VIII R 97/02, BStBl II 2007, 555) an seiner Rechtsprechung festgehalten.

    Diese durch das StÄndG 2001 eingeführte Fassung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ist gemäß § 52 Abs. 37 b EStG für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2006 VIII R 97/02, BStBl. II 2007, 555).

    Nach Auffassung des erkennenden Senats ist der Streitfall insoweit weder mit den vom BFH mit Urteilen vom 24.10.2000 (VIII R 28/99, BStBl. II 2001, 97), 10.07.2001 (VIII R 22/99, BFH/NV 2001, 1555) und vom 20.11.2006 (VIII R 97/02, BStBl. II 2007, 555) entschiedenen Fällen zu variabel verzinslichen Schuldverschreibungen (sog. Floatern) noch mit dem Urteil des BFH vom 13.12.2006 (VIII R 79/03, BStBl. II 2007, 562) zu DAX-Zertifikaten vergleichbar.

    Hält der BFH in bestimmten Fällen eine tatbestandsmäßige Eingrenzung der von § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG erfassten Finanzinnovationen für geboten (vgl. zu Reverse Floatern BFH-Urteil vom 20.11.2006 VIII R 97/02, BStBl. II 2007, 555), so kommt sie für die hier zu beurteilenden Zero-Kupon-Wandelschuldverschreibungen nicht in Betracht.

  • BFH, 26.06.2012 - VIII R 40/10

    Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2;

    Folglich ist auch die Typenbestimmung auf die Ausgestaltung der fraglichen Wertpapiere bzw. Kapitalforderungen im Zeitpunkt der Emission zu beziehen (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu im Einzelnen mit diversen Nachweisen Senatsurteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 62/04, BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568; vom 20. November 2006 VIII R 97/02, BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555; vom 11. Juli 2006 VIII R 67/04, BFHE 215, 86, BStBl II 2007, 553; vom 13. Dezember 2006 VIII R 6/05, BFHE 216, 206, BStBl II 2007, 571).

    Der Rückgriff auf die Marktrendite gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG stellt im Streitfall auch keine ungerechtfertigte Abweichung von der im EStG angelegten Systematik der Besteuerung von Kapitalerträgen dar; insbesondere verstößt die steuerliche Erfassung von Einnahmen aus der Veräußerung bzw. Abtretung von sonstigen Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG) und die keine Emissionsrendite haben, mit der Marktrendite nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes abzuleitende Gebot der gesetzlichen Folgerichtigkeit (vgl. dazu im Einzelnen mit Nachweisen Senatsurteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BFHE 216, 187, BStBl II 2007, 562; in BFHE 216, 206, BStBl II 2007, 571; in BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555).

    Die an sich systematisch gebotene Abschöpfung nur des Kapitalnutzungsentgelts kann in derartigen Fällen nicht gewährleistet werden, weil dieses nicht im traditionellen Sinne von der Wertentwicklung abgrenzbar ist (vgl. dazu Senatsurteile in BFHE 216, 206, BStBl II 2007, 571; in BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555; in BFHE 216, 187, BStBl II 2007, 562).

  • BFH, 04.12.2007 - VIII R 53/05

    Besteuerung sog. Finanzinnovationen: Euro-Zertifikate mit garantierter

    Über diesen im Gesetz ausdrücklich geregelten Fall hinaus sind positive und negative Erträge aus einer Wertentwicklung des hingegebenen Kapitals auch dann nicht als Marktrendite zu besteuern, wenn sie sich nach der Ausgestaltung der Kapitalanlage klar von einem vereinbarten Nutzungsentgelt abgrenzen lassen (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2006 VIII R 97/02, BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555 betreffend Reverse Floater).
  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 79/03

    Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Dax-Zertifikate und Reverse-Floater

    (3) Ausgehend von dieser grundsätzlichen Rechtfertigung der mit § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG verbundenen Systemabweichung kann eine tatbestandsmäßige Eingrenzung der von § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG erfassten Finanzinnovationen geboten sein (vgl. hierzu das zur Veröffentlichung bestimmte BFH-Urteil vom 20. November 2006 VIII R 97/02).
  • FG Düsseldorf, 30.01.2018 - 13 K 2430/16

    Abgeltungssteuerpflichtigkeit des Gewinns aus der Veräußerung von Anleihen als

    Kursgewinne aus Floatern habe der BFH dagegen ausdrücklich nicht als steuerpflichtig behandelt (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20.11.2006 VIII R 97/02, Sammlung der Entscheidungen des BFH --BFHE-- 216, 79, Bundessteuerblatt --BStBl--2007, 555).

    Diese haben wegen der Abhängigkeit der Höhe des Entgelts von ungewissen Ereignissen keine rechnerisch auf die Besitzzeit entfallende Emissionsrendite i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1, 1etzter Halbsatz EStG a.F. (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 24.10.2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97; vom 10.7.2001 VIII R 22/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2001, 1555; vom 20.11.2006 VIII R 97/02, BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555).

    In mehreren Urteilen aus dem Jahr 2006, von denen das Urteil vom 20.11.2006 VIII R 97/02 (BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555) speziell die hier maßgebliche Fallgruppe der Floater betraf, hat der BFH entschieden, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift nicht die Erfassung jeglicher Wertänderung im Vermögensstamm angestrebt habe, sondern dieser lediglich solche Kapitalanlagen in die Besteuerung habe einbeziehen wollen, bei denen an sich steuerpflichtige Zinserträge als steuerfreier Wertzuwachs konstruiert würden (sog. verdeckte Zinserträge).

    Würde man dagegen unterstellen, dass in Bezug auf die hier maßgeblichen Anleihen eine leichte Trennbarkeit von Nutzungsentgelt und Kursgewinn bestünde, wären zwar die Voraussetzungen des § 52a Abs. 10 Satz 7 1. Halbsatz EStG nicht erfüllt, da es sich in diesem Fall nach der dargestellten Rechtsprechung des BFH nicht um Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. handeln würde (nach der BFH-Rechtsprechung führt die teleologische Reduktion des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG dazu, dass die betreffende Anleihe nicht unter den gesetzlichen Tatbestand fällt, vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2006 VIII R 97/02, BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555 unter II.2.b).

  • FG Münster, 22.06.2010 - 9 K 2179/08

    Verluste aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen

    Hängt die Höhe der Kapitalerträge dagegen von einem zukünftigen ungewissen Ereignis ab, kann die Rendite im Zeitpunkt der Emission nicht berechnet werden und es liegt keine Emissionsrendite vor (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2008, 563 zu einem "Indexzertifikat", unter II.2.a; in BStBl II, 2007, 562 zu einem "DAX-Zertifikat", unter II.1.b; vom 20.11.2006 VIII R 97/02, BStBl II 2007, 555 zu einem "Reverse Floater", unter II.1.b).

    Nach Auffassung des BFH (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2007, 555, unter II.2.b; in BStBl II 2007, 571, unter II.3.b bb) ist dies dann nicht gerechtfertigt, wenn bei dem betreffenden Wertpapier etc. nach der Art seiner Ausgestaltung das Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Kapitals und die Wertveränderung der Kapitalanlage als solche zwar nicht bereits im Zeitpunkt der Emission - dann läge ein Emissionsrendite vor und es bliebe ohnehin bei § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 2. Halbsatz EStG a.F. -, jedoch zumindest nachträglich eindeutig abgrenzbar bzw. bestimmbar sind.

    Eine solche eindeutige Abgrenzbarkeit bzw. Bestimmbarkeit hat der BFH angenommen für den Fall eines "Reverse-Floater" (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2007, 555, unter II.2.b) sowie einer "Down-Rating-Anleihe" (vgl. BFH-Urteil in 2007, 571, unter II.3.b bb).

  • FG Köln, 26.02.2013 - 5 K 529/10

    Verlust aus Schuldverschreibung, Yield Enhanced Secutities

    Hängt die Höhe der Kapitalerträge dagegen von einem zukünftigen ungewissen Ereignis ab, kann die Rendite im Zeitpunkt der Emission nicht berechnet werden und es liegt keine Emissionsrendite vor (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2008, 563; in BStBl II, 2007, 562; vom 20.11.2006 VIII R 97/02, BStBl II 2007, 555 zu einem "Reverse Floater").

    Der somit grundsätzlich gebotene Rückgriff auf die Marktrendite gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG stellt im Streitfall auch keine ungerechtfertigte Abweichung von der im EStG angelegten Systematik der Besteuerung von Kapitalerträgen dar; insbesondere verstößt die steuerliche Erfassung von Einnahmen aus der Veräußerung bzw. Abtretung von sonstigen Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 c EStG) und die keine Emissionsrendite haben, mit der Marktrendite nicht gegen das aus Art. 3 des Grundgesetzes abzuleitende Gebot der gesetzlichen Folgerichtigkeit (vgl. dazu im Einzelnen mit Nachweisen BFH-Urteile in BStBl II 2007, 562; in BStBl II 2007, 571; in BStBl II 2007, 555 und in DStZ 2013, 96).

    Eine solche eindeutige Abgrenzbarkeit bzw. Bestimmbarkeit hat der BFH angenommen für den Fall eines "Reverse-Floater" (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2007, 555) sowie einer "Down-Rating-Anleihe" (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2007, 571).

  • FG Hessen, 16.02.2012 - 4 K 639/11

    Keine Abgeltungsteuer auf Veräußerungsgewinn: Anwendung der

  • FG Münster, 25.05.2020 - 1 K 313/17

    Einkommensteuer - Zur Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten aus

  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 43/05

    Zur Berechnung der Marktrendite bei Kapitalforderungen in ausländischer Währung -

  • BFH, 29.09.2015 - VIII R 49/13

    Fehlende Emissionsrendite bei Null-Kupon-Wandelschuldverschreibungen

  • FG Düsseldorf, 31.08.2012 - 3 K 4554/11

    Einkünfte aus Kapitalvermögen - Variabel verzinsliche Schuldverschreibungen (sog.

  • BFH, 13.12.2022 - VIII R 23/20

    Verfassungsmäßigkeit des Übergangsrechts zur Einführung der

  • FG Düsseldorf, 20.11.2018 - 13 K 2486/17

    Führen der Einziehung einer von dritter Seite unter dem Nominalwert erworbenen

  • FG Schleswig-Holstein, 01.07.2011 - 2 K 190/09

    Steuerliche Abziehbarkeit eines Verlustes aus der Rückzahlung einer

  • BFH, 13.05.2009 - VIII B 34/08

    Verluste aus der Übertragung von Optionsanleihen im Privatvermögen steuerlich

  • FG Baden-Württemberg, 27.08.2012 - 4 K 2474/10

    Ertragsteuerliche Erfassung der Erträge aus Floatern - Hybridanleihe als

  • FG Köln, 03.07.2020 - 12 K 449/18

    Steuerliche Qualifikation von Erträgen aus der Rückzahlung von Anleihen als nicht

  • FG Köln, 04.11.2008 - 9 K 2206/07

    Abzugsfähigkeit von Beteiligungsverlusten einer Anlegergemeinschaft auf der

  • FG Münster, 23.11.2012 - 11 K 3328/10

    Qualifizierung von Wertpapieren als Finanzinnovation

  • FG Düsseldorf, 16.04.2013 - 13 K 2328/12

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: Verluste aus der Veräußerung von Aktienanleihen in

  • FG Baden-Württemberg, 20.10.2014 - 10 K 2471/14

    Besteuerung von Finanzinnovationen: Trennung zwischen Ertragsebene und

  • FG Niedersachsen, 23.05.2012 - 2 K 103/11

    Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund der Veräußerung von

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