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   BFH, 05.06.2007 - VII R 17/06   

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https://dejure.org/2007,2361
BFH, 05.06.2007 - VII R 17/06 (https://dejure.org/2007,2361)
BFH, Entscheidung vom 05.06.2007 - VII R 17/06 (https://dejure.org/2007,2361)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 2007 - VII R 17/06 (https://dejure.org/2007,2361)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AO § 37 Abs. 2; ; AO § 46

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 37 Abs. 2 § 46
    Zahlung auf ein in der Abtretungsanzeige angegebenes Konto bei einer Bank; Bank als Leistungsempfängerin auch bei Kontoinhaberschaft des Zedenten; Innenverhältnis zwischen Zedent und Bank

  • datenbank.nwb.de

    Zahlung auf ein in der Abtretungsanzeige angegebenes Konto bei einer Bank

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zahlung auf ein in der Abtretungsanzeige angegebenes Konto bei einer Bank ? Bank als Leistungsempfängerin auch bei Kontoinhaberschaft des Zedenten ? Bedeutung des Innenverhältnisses zwischen Zedent und Bank

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Zahlung auf Abtretungsanzeige

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zahlung auf Abtretungsanzeige

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückzahlungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) bei einer ohne rechtlichen Grund gezahlten Leistung; Identität des Leistungsempfängers mit dem Empfänger der Zahlung bei Beteiligung mehrerer Personen am Erstattungsvorgang als Wirksamkeitsvoraussetzung; ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AO § 37 Abs. 2, § 46
    Bank als Leistungsempfängerin bei Zahlung des Finanzamts aufgrund einer Sicherungsabtretung auf das in der Abtretungsanzeige angegebene Konto des Zedenten

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Bank ist Leistungsempfängerin bei Zahlung des Finanzamts auf ein in der Abtretungsanzeige angegebenes Konto

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 37 Abs 2
    Abtretung; Erstattung; Umsatzsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 217, 241
  • NJW 2008, 464 (Ls.)
  • ZIP 2007, 1698
  • NZI 2008, 49
  • BB 2007, 1998
  • DB 2007, 2127
  • BStBl II 2007, 738
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 27.10.1992 - VII R 46/92

    Ausfuhrerstattungsanspruch (§ 10 Abs. 1 S. 1 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 S. 5 bis 8

    Auszug aus BFH, 05.06.2007 - VII R 17/06
    Dieses Ergebnis stehe nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 27. Oktober 1992 VII R 46/92 (BFHE 169, 570).

    Die Klägerin begründet ihre Revision unter Berufung auf die Senatsentscheidung in BFHE 169, 570 damit, nicht als Leistungsempfängerin der ausgezahlten Umsatzsteuerguthaben der D nach § 37 Abs. 2 AO zur Rückzahlung verpflichtet zu sein, weil im Zeitpunkt der Auszahlung der Beträge auf das Konto der D der Sicherungsfall nicht eingetreten und die D zur Einziehung berechtigt gewesen sei.

    Mit dieser rechtlichen Beurteilung setzt sich der Senat --anders als die Klägerin wohl meint-- weder in Widerspruch zu seiner Entscheidung in BFHE 169, 570, noch lässt er das "Auslegungtopos der wirtschaftlichen Betrachtungsweise" (vgl. Seer/Drüen, StuW 1998, 208, 215) außer Acht.

    In der Entscheidung in BFHE 169, 570 ging es um die Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, so dass weder § 37 Abs. 2 AO noch § 46 AO zur Anwendung kam.

    Dementsprechend hat der Senat im o.g. Fall in BFHE 169, 570 die konkreten Kenntnisse der Finanzbehörde über die besondere Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Zedenten und dem Zessionar, insbesondere über den Inhalt der Sicherungsabrede und hinsichtlich der fortbestehenden Verfügungsbefugnis des Zedenten über sein beim Zessionar geführtes Konto, zum Anlass genommen, in der Auszahlung des Erstattungsbetrages auf ein Konto des Zedenten eine wirtschaftlich und tatsächlich an diesen geleistete Zahlung anzunehmen und den Rückforderungsanspruch (nur) gegenüber diesem als Leistungsempfänger gewährt.

  • BFH, 31.08.1993 - VII R 69/91

    Der Rückforderungsanspruch des Finanzamts nach § 37 Abs. 2 AO richtet sich in

    Auszug aus BFH, 05.06.2007 - VII R 17/06
    c) Diese Grundsätze finden auch in den Fällen der Sicherungsabtretung Anwendung (Senatsurteile vom 31. August 1993, VII R 69/91, BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846; vom 13. Februar 1996 VII R 89/95, BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436, und in BFH/NV 1998, 143).

    Voraussetzung für den Rückforderungsanspruch ist allein, dass die von der Finanzbehörde veranlasste Vermögensverschiebung von dem Willen getragen ist, an den eigentlichen Rechtsinhaber (Zessionar) zu leisten, und dass dieser den Betrag auch erhalten hat (Urteile in BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846, und in BFH/NV 1998, 143).

    Die Finanzbehörde kann bei Angabe eines Überweisungskontos deshalb regelmäßig von einer Auszahlungsanweisung des Zessionars ausgehen, deren Befolgung die Erfüllung des Leistungsanspruchs des Forderungsinhabers bewirkt (vgl. auch Senatsurteile vom 1. August 1995 VII R 80/94, BFH/NV 1996, 5, und in BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846).

  • BFH, 13.06.1997 - VII R 62/96
    Auszug aus BFH, 05.06.2007 - VII R 17/06
    Dieser wird als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO angesehen; denn das FA leistet willentlich an ihn, da er --hinsichtlich des Zahlungsanspruchs-- in die Rechtsstellung des Zedenten eingetreten ist und er folglich den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus eigenem --erworbenen-- Recht erhalten hat (Urteil vom 13. Juni 1997 VII R 62/96, BFH/NV 1998, 143, m.w.N.).

    c) Diese Grundsätze finden auch in den Fällen der Sicherungsabtretung Anwendung (Senatsurteile vom 31. August 1993, VII R 69/91, BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846; vom 13. Februar 1996 VII R 89/95, BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436, und in BFH/NV 1998, 143).

    Voraussetzung für den Rückforderungsanspruch ist allein, dass die von der Finanzbehörde veranlasste Vermögensverschiebung von dem Willen getragen ist, an den eigentlichen Rechtsinhaber (Zessionar) zu leisten, und dass dieser den Betrag auch erhalten hat (Urteile in BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846, und in BFH/NV 1998, 143).

  • BFH, 13.11.2001 - VII R 107/00

    Stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden Sachverhalte

    Auszug aus BFH, 05.06.2007 - VII R 17/06
    Im Urteil vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83 (BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223; vgl. auch Urteil vom 13. November 2001 VII R 107/00, BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402) hat der Senat bereits ausgeführt, dass die in § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebene formalisierte Abtretungsanzeige nur die Zedenten --insbesondere Lohnsteuerpflichtige-- vor unüberlegten Abtretungen schützen und der Finanzbehörde die Bearbeitung der Erstattungsanträge erleichtern soll.

    Darüber hinaus ist der Nennung des Abtretungsgrundes keine Bedeutung beizumessen; dafür besteht im Hinblick auf die Regelung in § 46 Abs. 5 AO, wonach die Finanzbehörde mit befreiender Wirkung auch bei Unwirksamkeit der Abtretung und der Abtretungsanzeige leisten kann, auch keine Notwendigkeit (Senatsurteil in BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402, m.w.N.).

  • BFH, 01.08.1995 - VII R 80/94

    Voraussetzungen für einen Rückforderungsbescheid - Prüfungspflicht des

    Auszug aus BFH, 05.06.2007 - VII R 17/06
    Die Finanzbehörde kann bei Angabe eines Überweisungskontos deshalb regelmäßig von einer Auszahlungsanweisung des Zessionars ausgehen, deren Befolgung die Erfüllung des Leistungsanspruchs des Forderungsinhabers bewirkt (vgl. auch Senatsurteile vom 1. August 1995 VII R 80/94, BFH/NV 1996, 5, und in BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846).
  • BFH, 13.02.1996 - VII R 89/95

    Wird bei Zusammenveranlagung der Erstattungsanspruch nur eines Ehegatten

    Auszug aus BFH, 05.06.2007 - VII R 17/06
    c) Diese Grundsätze finden auch in den Fällen der Sicherungsabtretung Anwendung (Senatsurteile vom 31. August 1993, VII R 69/91, BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846; vom 13. Februar 1996 VII R 89/95, BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436, und in BFH/NV 1998, 143).
  • BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83

    Bei einer Abtretung richtet sich ein etwaiger Rückforderungsanspruch des FA -

    Auszug aus BFH, 05.06.2007 - VII R 17/06
    Im Urteil vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83 (BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223; vgl. auch Urteil vom 13. November 2001 VII R 107/00, BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402) hat der Senat bereits ausgeführt, dass die in § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebene formalisierte Abtretungsanzeige nur die Zedenten --insbesondere Lohnsteuerpflichtige-- vor unüberlegten Abtretungen schützen und der Finanzbehörde die Bearbeitung der Erstattungsanträge erleichtern soll.
  • BFH, 30.08.2005 - VII R 64/04

    Bestimmung des Leistungsempfängers eines Rückforderungsanspruchs in einem

    Auszug aus BFH, 05.06.2007 - VII R 17/06
    Denn in einem solchen Fall will die Finanzbehörde erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu dessen Gunsten leisten, sondern es erbringt seine Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem steuerlichen Rechtsinhaber zu erfüllen (Senatsurteil vom 30. August 2005 VII R 64/04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, m.w.N.).
  • BFH, 21.05.1985 - VII R 191/82

    Erstattungsanspruch - Vorsteuerüberschuß - Auszahlungen durch Finanzamt - GmbH -

    Auszug aus BFH, 05.06.2007 - VII R 17/06
    Das FG hat --von der Revision unbeanstandet-- festgestellt, dass der Rechtsgrund für die Auszahlung des mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 1996 erklärten Vorsteuerüberschusses in Höhe von ... weggefallen ist und dass § 37 Abs. 2 AO der Finanzverwaltung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht ausbezahlter Vorsteuerüberschüsse gibt (Senatsrechtsprechung seit dem Urteil vom 21. Mai 1985 VII R 191/82, BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488).
  • FG Hamburg, 25.11.2005 - II 258/04

    Abgabenordnung: Bestimmung des Leistungsempfängers bei einer Sicherungsabtretung

    Auszug aus BFH, 05.06.2007 - VII R 17/06
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 462 veröffentlicht.
  • BFH, 19.08.2008 - VII R 36/07

    Abtretung - Vorsteuer - Steuervergütung - Vorsteuerberichtigung - Feststellung

    Da dieser Anspruch unstreitig an die Klägerin abgetreten und an sie ausgezahlt bzw. mit ihren Steuerschulden verrechnet worden ist, richtet sich der Rückforderungsanspruch, sofern und soweit er besteht, gegen sie als Abtretungsempfängerin (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2007 VII R 17/06, BFHE 217, 241, BStBl II 2007, 738, m.w.N.).
  • BFH, 21.07.2009 - VII R 50/06

    Von der Behörde falsch berechnete Subventionen muss man nicht zurückweisen

    Denn Leistungsempfänger einer solchen Zahlung auf eine zur Sicherheit abgetretene Forderung kann gleichwohl der Zessionar sein (Urteil des Senats vom 5. Juni 2007 VII R 17/06, BFHE 217, 241, BStBl II 2007, 738), wenn es sich nämlich um eine (mittelbar) an diesen geleistete Zahlung handelt.
  • FG Hamburg, 25.03.2011 - 5 K 330/09

    Abgabenordnung: Sicherungsabtretung eines Steuererstattungsanspruchs und

    Dies ist in der Regel derjenige, dem gegenüber die Finanzbehörde ihre - vermeintlich oder tatsächlich bestehende - abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will (BFH-Urteil vom 30.08.2005, VII R 64/04, BStBl II 2006, 353; BFH Urteil vom 05.06.2007 VII R 17/06, BStBl II 2007, 738).

    Bei Abtretung eines Steuererstattungs- oder Vergütungsanspruches und Auszahlung des Erstattungs- bzw. Vergütungsbetrages an den Abtretungsempfänger (Zessionar) ist allerdings der Zessionar Leistungsempfänger, da er in die Rechtsstellung des Zedenten eingetreten ist und aufgrund einer willentlichen Leistung des Finanzamtes den - ohne rechtlichen Grund - ausgezahlten Betrag aus eigenem (erworbenem) Recht erhalten hat (BFH Urteil vom 05.06.2007 a. a. O.).

    Voraussetzung für den Rückforderungsanspruch ist allein, dass die von der Finanzbehörde veranlasste Vermögensverschiebung von dem Willen getragen ist, an den eigentlichen Rechtsinhaber (Zessionar) zu leisten, und dass dieser den Betrag auch erhalten hat (BFH Urteil vom 05.06.2007 a. a. O., Tz. 21, ausdrücklich gegen abweichende Rechtsauffassungen in der Literatur, z. B. bei Drüen in: Tipke/Kruse § 37 AO Lfg. Mai 2010 Tz. 114 b).

    Nach zutreffender Rechtansicht des BFH darf die Finanzbehörde den Zessionar einer Sicherungsabtretung nur dann nicht auf Erstattung einer rechtsgrundlosen Zahlung in Anspruch nehmen, wenn ihr ausdrücklich mitgeteilt worden ist, dass der Zedent trotz der Abtretungsanzeige aufgrund der Sicherungsabrede im Innenverhältnis zur Bank weiterhin verfügungsberechtigt und damit Leistungsempfänger sein soll (BFH Urteil vom 05.06.2007 a. a. O. Tz . 24 juris).

  • BFH, 16.04.2013 - VII R 44/12

    Maßgebliche Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklage; Rückforderung einer

    a) Die Klägerin war infolge der Teilabtretung (§ 46 AO i.V.m. § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) der der GmbH mit Bescheid bewilligten Investitionszulage Leistungsempfängerin der vom FA überwiesenen Summe (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 5. Juni 2007 VII R 17/06, BFHE 217, 241, BStBl II 2007, 738; vom 13. Juni 1997 VII R 62/96, BFH/NV 1998, 143, m.w.N.).
  • BGH, 06.06.2019 - 1 StR 75/19

    Einziehung von Taterträgen (Handeln des Täters für eine juristische Person: nur

    Aufgrund der Vorausabtretung (§§ 398 ff. BGB) hatte die Volksbank, die sich damit absichern wollte (vgl. zu einem zwischengeschaltenen Abnehmer, der anschließend die Ausfuhrlieferung vornimmt: BGH, Urteil vom 6. September 2006 - 5 StR 156/06 Rn. 20 aE; Beschluss vom 26. November 2009 - 5 StR 91/09 Rn 15 f.), zumindest faktisch sogleich Zugriff auf diese Buchgelder nach deren Überweisung (vgl. aber auch § 46 AO und dazu BFH, Urteile vom 6. Februar 1996 - VII R 116/94, BFHE 179, 547 Rn. 7 und vom 5. Juni 2007 - VII R 17/06, BFHE 217, 241, 242 ff.; BGH, Urteil vom 30. November 1977 - VIII ZR 26/76, BGHZ 70, 75, 76 f.).
  • BFH, 27.10.2009 - VII R 4/08

    Rückforderung berichtigter Vorsteuer gegenüber dem Zessionar

    Da diese Ansprüche unstreitig (teilweise) an die Klägerin abgetreten und an sie ausgezahlt bzw. mit ihren Steuerschulden verrechnet worden sind, richtet sich der Rückzahlungsanspruch, sofern und soweit er besteht, gegen sie als Abtretungsempfängerin (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2007 VII R 17/06, BFHE 217, 241, BStBl II 2007, 738, m. w. N.).
  • BFH, 31.08.2021 - VII B 64/20

    Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung

    Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs ist nach ebenfalls ständiger BFH-Rechtsprechung derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird (vgl. Senatsurteile vom 10.11.2009 - VII R 6/09, BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255, unter II.2.a; vom 05.06.2007 - VII R 17/06, BFHE 217, 241, BStBl II 2007, 738, unter II.2.a, und in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.a; Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - VII B 124/10, BFH/NV 2011, 2112, Rz 9).
  • FG Baden-Württemberg, 03.03.2016 - 1 K 1990/14

    Wirksamkeit der Abtretung eines Umsatzsteuervergütungsanspruchs -

    Die Vorschrift soll der Finanzbehörde die Prüfung ersparen, ob die Abtretung wirksam ist (BFH-Urteil vom 5. Juni 2007 VII R 17/06, BFHE 217, 241, BStBl II 2007, 738).
  • FG Hamburg, 15.02.2008 - 2 K 243/07

    Abgabenordnung: Rückforderung erstatteter Vorsteuerbeträge;

    Denn in einem solchen Fall will die Finanzbehörde erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu dessen Gunsten leisten, sondern es erbringt seine Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem steuerlichen Rechtsinhaber zu erfüllen (BFH-Urteil vom 30.08.2005 VII R 64/04, BFHE 210, 319, BStBl II 2006, 353; BFH-Urteil vom 05.06.2007 VII R 17/06, BStBl II 2007, 738).
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