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   BFH, 07.03.2007 - I R 61/05   

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https://dejure.org/2007,3970
BFH, 07.03.2007 - I R 61/05 (https://dejure.org/2007,3970)
BFH, Entscheidung vom 07.03.2007 - I R 61/05 (https://dejure.org/2007,3970)
BFH, Entscheidung vom 07. März 2007 - I R 61/05 (https://dejure.org/2007,3970)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    KStG 1991 § 21 Abs. 1 Nr. 1; ; KStG 1991 § 21 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG (1991) § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1
    Rückstellung für erfolgsabhängie Beitragsrückerstattungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 KStG 1991

  • datenbank.nwb.de

    Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 KStG 1991

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beitragsrückerstattungen i. S. von § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 KStG 1991 nur beschränkt abziehbar ? § 21 KStG 1991 ist auf erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen nicht anzuwenden ? Garantierte Beitragsrückerstattungen durch eine geschäftsplanmäßige Erklärung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Rückstellung für erfolgsabhängie Beitragsrückerstattungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückstellung für erfolgsabhängie Beitragsrückerstattungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschränkte Abzugsfähigkeit bei Beitragsrückerstattungen im Lebensversicherungsgeschäft und Krankenversicherungsgeschäft im Fall der Jahresüberschussermittlung; Beitragsrückerstattungen als Rückerstattungen sog. "überhobener" Versicherungsbeiträge; "Doppelte Kausalität" ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3, KStG § 21, KStG § 31 Abs 1 Nr 4
    Beitragsrückerstattung; Erfolgsabhängigkeit; Rückstellung; Versicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 217, 425
  • BB 2007, 1435
  • DB 2007, 1448
  • BStBl II 2007, 589
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.06.1999 - I R 17/97

    Beitragsrückerstattungen bei Lebensversicherungen

    Auszug aus BFH, 07.03.2007 - I R 61/05
    Ob die so bemessene Rückerstattung auf einer versicherungsvertraglichen oder aber auf einer geschäftsplanmäßigen Erklärung beruht, ist unbeachtlich (Anschluss an Senatsurteil vom 9. Juni 1999 I R 17/97, BFHE 189, 364, BStBl II 1999, 739).

    Der Senat hält insoweit an seinem Urteil vom 9. Juni 1999 I R 17/97 (BFHE 189, 364, BStBl II 1999, 739) fest.

    Auf Beitragsrückerstattungen, die unabhängig vom handelsrechtlichen Jahresergebnis aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gewährt werden (sog. erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen), ist § 21 KStG 1991 nach der Praxis der Finanzverwaltung und der überwiegenden Auffassung des Schrifttums, die der Senat in seinem Urteil in BFHE 189, 364, BStBl II 1999, 739 für richtig erachtet hat, nicht anzuwenden (zu den Nachweisen im Einzelnen s. das zitierte Senatsurteil).

    Deswegen wird der Betriebsausgabenabzug für die Beitragsrückerstattungen auf den Betrag des nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnisses für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft bzw. auf den versicherungstechnischen Überschuss beschränkt; dies beruht auf der Annahme, dass von überhobenen Versicherungsbeiträgen, die im Wege von Beitragsrückerstattungen zurückerstattet werden, nur dann die Rede sein kann, wenn die Beitragseinnahmen die Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten des Versicherungsunternehmens in einem Geschäftsjahr übersteigen (vgl. im Einzelnen wiederum Senatsurteil in BFHE 189, 364, BStBl II 1999, 739).

    Zwar trifft es zu, dass die Beitragsrückerstattungen sowohl auf der Erfolgsabhängigkeit als auch auf einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung in Gestalt der geschäftsplanmäßigen Erklärung (vgl. auch zu dieser Qualifizierung das Senatsurteil in BFHE 189, 364, BStBl II 1999, 739, dort unter II.5.) beruhten.

    Schließlich (und vor allem) trifft es zu, dass § 21 KStG 1991 darauf abzielt, Wettbewerbsnachteile zwischen den Versicherungsunternehmen unterschiedlicher Rechtsformen auszugleichen und hierbei insbesondere Benachteiligungen von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gegenüber entsprechenden Aktiengesellschaften --wie dies die Klägerin ist-- entgegenzutreten, bei denen die Beitragsrückerstattungen als Betriebsausgaben uneingeschränkt abzugsfähig wären (vgl. Senatsurteil in BFHE 189, 364, BStBl II 1999, 739, dort unter II.4.b).

    Ausschlaggebend ist deshalb allein, dass diese Erklärung die Beitragsrückerstattungen von dem Vorliegen eines (positiven, vgl. Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/UmwStG, § 21 KStG Rz 7; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 189, 364, BStBl II 1999, 739) Jahresergebnisses abhängig macht und dass in den Streitjahren solche positiven Jahresergebnisse von der Klägerin auch erwirtschaftet wurden.

  • FG Hamburg, 11.05.2005 - VI 131/03

    Körperschaftsteuer: Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen

    Auszug aus BFH, 07.03.2007 - I R 61/05
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 11. Mai 2005 VI 131/03 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1643 veröffentlicht.
  • BFH, 21.09.2011 - I R 7/11

    Teilwertabschreibung auf Investmentanteile im Anlagevermögen bei voraussichtlich

    Hiermit übereinstimmend ist der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 7. März 2007 I R 61/05, BFHE 217, 425, BStBl II 2007, 589 implizit davon ausgegangen, dass ein Verlustabzug nicht in das nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1999 (fingiert) festzustellende Einkommen einzubeziehen ist (ebenso bereits zuvor FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. September 2000  6 K 108/97, juris; FG München, Urteil vom 4. Februar 2004  7 K 5105/02, EFG 2004, 793; Blümich/Danelsing, § 47 KStG a.F. Rz 54).
  • BFH, 19.05.2010 - I R 64/08

    Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen eines Lebensversicherers

    Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen i.S. des § 21 Abs. 2 KStG 1991 sind nur die Rückstellungen, die Beitragsrückerstattungen i.S. des § 21 Abs. 1 KStG 1991 betreffen (Senatsurteile in BFHE 189, 364, BStBl II 1999, 739; vom 25. November 2009 I R 9/09, BFHE 227, 455, BStBl II 2010, 304; Senatsbeschluss vom 7. März 2007 I R 61/05, BFHE 217, 425, BStBl II 2007, 589).

    Auf Beitragsrückerstattungen, die unabhängig vom handelsrechtlichen Jahresergebnis aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gewährt werden (sog. erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen), ist § 21 KStG 1991 nicht anzuwenden (Senatsurteile in BFHE 189, 364, BStBl II 1999, 739; in BFHE 227, 455, BStBl II 2010, 304; Senatsbeschluss in BFHE 217, 425, BStBl II 2007, 589, jeweils m.w.N.).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil in BFHE 189, 364, BStBl II 1999, 739; Senatsbeschluss in BFHE 217, 424, BStBl II 2007, 589) begründen geschäftsplanmäßige Erklärungen von Versicherungsunternehmen öffentlich-rechtliche --nämlich versicherungsaufsichtsrechtliche-- (Außen-)Verpflichtungen, die zur Dotierung von Rückstellungen für die dadurch gesicherten Beitragsrückerstattungen führen.

  • FG Niedersachsen, 05.12.2013 - 6 K 147/12

    Geltung des Ausschlusses vom Abzinsungsgebot nur für erfolgsabhängige

    Nach der Rechtsprechung des BFH liegen dann erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen, d.h. solche, die aufgrund des Jahresergebnisses gewährt werden, vor, wenn und soweit sie auf der Basis des nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnisses und dessen Höhe gewährt werden (BFH vom 7.3.2007 I R 61/05, BStBl II 2007, 589).

    Bei erfolgsunabhängigen Modellen werden Beitragsrückerstattungen ohne Rücksicht auf das versicherungstechnische Ergebnis oder das Jahresergebnis auf der Grundlage einer Globalerklärung, einer satzungsmäßigen, gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung als Mindest-Beitragsrückerstattung gewährt und begründen unmittelbare Pflichten gegenüber den Versicherten (vgl. Roser in Gosch, KSt G, 2. Auflage, § 21 Rz 3; BFH vom 7.3.2007 I R 61/05, BStBl II 2007, 589).

    Deswegen wird der Betriebsausgabenabzug für die Beitragsrückerstattungen auf den Betrag des nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnisses für das selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft beschränkt; dies beruht auf der Annahme, dass von überhobenen Versicherungsbeiträgen, die im Wege von Beitragsrückerstattungen zurückerstattet werden, nur dann die Rede sein kann, wenn die Beitragseinnahmen die Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten des Versicherungsunternehmens in einem Geschäftsjahr übersteigen (vgl. BFH vom 7.3.2007 I R 61/05, BStBl II 2007, 589).

  • BFH, 25.11.2009 - I R 9/09

    Erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen sind abzuzinsen

    Letzteres war zwar zunächst umstritten und wurde erst durch das Senatsurteil vom 9. Juni 1999 I R 17/97 (BFHE 189, 364, BStBl II 1999, 739; zwischenzeitlich bestätigt durch Senatsbeschluss vom 7. März 2007 I R 61/05, BFHE 217, 425, BStBl II 2007, 589) höchstrichterlich abschließend geklärt; das Urteil in BFHE 189, 364, BStBl II 1999, 739 konnte bei der maßgeblichen Beschlußfassung über die Einfügung von § 21 Abs. 3 KStG 1999 durch das StEntlG 1999/2000/2002 im März 1999 noch nicht berücksichtigt werden.
  • BFH, 06.05.2015 - I R 7/14

    Erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen sind abzuzinsen

    Angesichts dieser eigenständigen (steuerrechtlichen) Tatbestandsbestimmung ist die Frage, ob die Klägerin i.S. von § 341e Abs. 2 HGB i.V.m. § 28 Abs. 2 RechVersV Rückstellungen für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen gebildet hat, für das anhängige Verfahren nicht entscheidungserheblich (Entscheidungen des Senats vom 9. Juni 1999 I R 17/97, BFHE 189, 364, BStBl II 1999, 739; vom 7. März 2007 I R 61/05, BFHE 217, 425, BStBl II 2007, 589; in BFHE 227, 455, BStBl II 2010, 304; in BFH/NV 2010, 1860; Blümich/H.-J. Heger, § 21 KStG Rz 9 und 12; BMF-Schreiben vom 7. März 1978, BStBl I 1978, 160 zu 1.).
  • FG Niedersachsen, 12.11.2008 - 6 K 355/08

    Erfordernis der Abzinsung von gebildeten Rückstellungen für erfolgsabhängige und

    Zwar enthalte nur dessen Abs. 1 eine ausdrückliche Beschränkung auf erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen; in der Rechtsprechung sei jedoch anerkannt, dass sich Abs. 2, der dem Wortlaut nach (wie auch Abs. 3) keine derartige Einschränkung enthalte, sich nur auf erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen beziehe (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1999, BStBl II 1999, 739; BFH-Urteil vom 7. März 2007, BStBl II 2007, 589).
  • FG Sachsen, 07.05.2008 - 1 K 2381/03

    Abziehbarkeit der durch ein Versicherungsunternehmen für ein abgeschlossenes

    BRE werden dann nicht auf Grund des Jahresergebnisses im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 KStG 1991 gewährt, soweit sie unabhängig von der Höhe des Jahresergebnisses zu gewähren sind, also unabhängig davon, ob dieses positiv oder negativ ist oder Null beträgt (BFH in BStBl II 1999, 739; BFH-Beschluss vom 7. März 2007 I R 61/05, BStBl II 2007, 589).
  • FG Düsseldorf, 22.02.2011 - 6 K 3060/08

    Übertragung des Vermögens eines VVaG nach § 185 UmwG - Rückstellung für

    Zuführungen zu einer Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen sind gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 KStG nur insoweit einkommensmindernd zu berücksichtigen, als die ausschließliche Verwendung der Rückstellung für diesen Zweck durch die Satzung oder durch geschäftsplanmäßige Erklärung gesichert ist (BFH vom 19. Mai 2010 I R 64/08, BFH/NV 2010, 1860; vom 25. November 2009 I R 9/09, BFHE 227, 455, BStBl II 2010, 304; vom 7. März 2007 I R 61/05, BFHE 217, 425, BStBl II 2007, 589).
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