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   BFH, 23.05.2007 - X R 33/04   

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https://dejure.org/2007,576
BFH, 23.05.2007 - X R 33/04 (https://dejure.org/2007,576)
BFH, Entscheidung vom 23.05.2007 - X R 33/04 (https://dejure.org/2007,576)
BFH, Entscheidung vom 23. Mai 2007 - X R 33/04 (https://dejure.org/2007,576)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2
    Schlüssiges Betriebskonzept als Voraussetzung für den Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht bei einem auf einen einzigen verlegten Schriftsteller beschränkten Buchverlag; Annahme eines Anlaufzeitraumes von weniger als 5 Jahren nur in Ausnahmefällen

  • datenbank.nwb.de

    Schlüssiges Betriebskonzept als Voraussetzung für den Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht bei einem auf einen einzigen verlegten Schriftsteller beschränkten Buchverlag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Liebhaberei nicht allein wegen der Steuerersparnis aufgrund Verlustausgleichs mit anderen hohen Einkünften ? Bei Verlagsgründung aus persönlichen Interessen und Neigungen schlüssiges Betriebskonzept erforderlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Verleger als Liebhaber?

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsgründung - Anlaufverluste sichern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verleger als Liebhaber?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verlagstätigkeit als einkommensteuerrechtliche Liebhaberei; Bedeutung der Reaktion eines Steuerpflichtigen bei längeren Verlustperioden für die Feststellung einer Gewinnerzielungsabsicht; Länge einer betriebsspezifischen Anlaufzeit bis zum Erforderlichwerden größerer ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Betriebskonzept zur Vermeidung von Liebhaberei

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Gewerbebetrieb: Abgrenzung zur Liebhaberei

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Anerkennung nachhaltig erwirtschafteter Verluste in der Gründungsphase von der Vorlage eines schlüssigen Betriebskonzepts abhängig

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2, EStG § 2 Abs 1
    Gewerbebetrieb; Gewinnerzielungsabsicht; Liebhaberei; Verlust

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 218, 163
  • NJW 2008, 256 (Ls.)
  • BB 2007, 2165
  • DB 2007, 2181
  • BStBl II 2007, 874
  • NZG 2007, 819
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 23.05.2007 - X R 33/04
    Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns (grundlegend: Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c).

    aa) Seit der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 --unter C.IV.3.c bb (1)-- entspricht es der ständigen Rechtsprechung sämtlicher Ertragsteuersenate des BFH, dass bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen, allein das Erzielen langjähriger Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der inneren Tatsache "Gewinnerzielungsabsicht" zulässt.

    Dieser Zeitraum muss so bemessen sein, dass er sich auch begrifflich mit dem Schlagwort der "langjährigen Verluste" in Einklang bringen lässt, das die höchstrichterliche Rechtsprechung seit der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 prägt.

  • BFH, 21.07.2004 - X R 33/03

    Einkünfteerzielungsabsicht bei einem Bootshandel mit langjährigen hohen Verlusten

    Auszug aus BFH, 23.05.2007 - X R 33/04
    a) In seinem Urteil vom 21. Juli 2004 X R 33/03 (BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.3.c) hat der Senat im Einzelnen dargelegt, dass die Möglichkeit, entstehende Verluste mit steuersparender Wirkung mit anderen Einkünften verrechnen zu können, im Regelfall nicht in tragender Funktion als persönliches Motiv dafür herangezogen werden kann, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus einkommensteuerlich unbeachtlichen Beweggründen ausübt.

    Etwas anderes gilt nur in bestimmten Fallgruppen, so insbesondere dann, wenn das Geschäftskonzept des Steuerpflichtigen darauf beruht, zunächst buchmäßige Verluste --etwa durch Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen-- auszuweisen und zu einem späteren Zeitpunkt steuerfreie oder -begünstigte Veräußerungsgewinne zu erzielen, oder wenn die Tätigkeit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, Kosten der privaten Lebensführung (z.B. anteilige Fixkosten ohnehin vorhandener Gegenstände wie PKW, Wohnung, Kommunikationsmittel oder Computer) in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern (vgl. die Rechtsprechungsnachweise im Senatsurteil in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.3.c).

    Vielmehr muss bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.3.a).

  • BFH, 15.11.1984 - IV R 139/81

    Zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebs - hier: Pferdeverleih, Pensionspferdehaltung

    Auszug aus BFH, 23.05.2007 - X R 33/04
    Der erkennende Senat geht daher im Anschluss an die Rechtsprechung des IV. und des VIII. Senats des BFH (Urteile vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, unter 2., und vom 2. August 1994 VIII R 55/93, BFH/NV 1995, 866, unter II.1.c) davon aus, dass als betriebsspezifische Anlaufzeit bis zum Erforderlichwerden größerer Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren nur im Ausnahmefall in Betracht kommen wird.

    Gleiches kann in Fällen gelten, in denen aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (BFH-Urteile in BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205; vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter II.3.a, jeweils m.w.N.; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, unter II.2.c).

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02

    Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts bei langjähriger Verlusterzielung

    Auszug aus BFH, 23.05.2007 - X R 33/04
    Gleiches kann in Fällen gelten, in denen aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (BFH-Urteile in BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205; vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter II.3.a, jeweils m.w.N.; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, unter II.2.c).
  • BFH, 27.01.2000 - IV R 33/99

    Pferdezucht als Liebhaberei

    Auszug aus BFH, 23.05.2007 - X R 33/04
    Besteht ein solches Betriebskonzept hingegen nicht und war der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, nach der Gestaltung der Betriebsführung und nach den gegebenen Ertragsaussichten von vornherein zur Erzielung eines Totalgewinns nicht in der Lage, so folgt daraus, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt hat (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 2000 IV R 33/99, BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227, unter 1., m.w.N., sowie unter 4.b).
  • BFH, 15.10.1997 - I R 42/97

    VGA bei Pensionszusagen

    Auszug aus BFH, 23.05.2007 - X R 33/04
    Da die angefochtene Entscheidung bereits aus materiell-rechtlichen Gründen aufzuheben war, musste der Senat über die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge nicht mehr entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 12. März 1992 V R 55/88, BFHE 168, 454, BStBl II 1992, 982, unter II.1.c, und vom 15. Oktober 1997 I R 42/97, BFHE 184, 444, BStBl II 1999, 316, unter II.1.).
  • BFH, 18.12.2003 - V R 62/02

    Umsatzsteuerpflicht einer Jagdschule

    Auszug aus BFH, 23.05.2007 - X R 33/04
    Wegen des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung wäre das FG an einer solchen Betrachtung nicht durch den Umstand gehindert, dass das FA für die Jahre 1993 bis 1995 von einem Liebhabereibetrieb nicht ausgegangen ist und die seinerzeitigen Verluste bereits bestandskräftig der Besteuerung des Klägers zugrunde gelegt hat (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter II.2.c dd ccc; vom 18. Dezember 2003 V R 62/02, BFHE 204, 355, BStBl II 2004, 252, unter II.5.).
  • BGH, 17.05.1999 - II ZR 139/98

    Anforderungen an Sachvortrag bei gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzung

    Auszug aus BFH, 23.05.2007 - X R 33/04
    Die für diese Auffassung angeführte Bemerkung im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 1999 II ZR 139/98 (Neue Juristische Wochenschrift 1999, 3485, Deutsches Steuerrecht 1999, 1202, unter I.2.b bb) steht in einem gänzlich anderen Zusammenhang und rechtfertigt einen vorzeitigen Rückschluss auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht nicht.
  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis

    Auszug aus BFH, 23.05.2007 - X R 33/04
    Wegen des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung wäre das FG an einer solchen Betrachtung nicht durch den Umstand gehindert, dass das FA für die Jahre 1993 bis 1995 von einem Liebhabereibetrieb nicht ausgegangen ist und die seinerzeitigen Verluste bereits bestandskräftig der Besteuerung des Klägers zugrunde gelegt hat (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter II.2.c dd ccc; vom 18. Dezember 2003 V R 62/02, BFHE 204, 355, BStBl II 2004, 252, unter II.5.).
  • BFH, 02.08.1994 - VIII R 55/93

    Gewinnerzielungsabsicht bei einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 23.05.2007 - X R 33/04
    Der erkennende Senat geht daher im Anschluss an die Rechtsprechung des IV. und des VIII. Senats des BFH (Urteile vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, unter 2., und vom 2. August 1994 VIII R 55/93, BFH/NV 1995, 866, unter II.1.c) davon aus, dass als betriebsspezifische Anlaufzeit bis zum Erforderlichwerden größerer Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren nur im Ausnahmefall in Betracht kommen wird.
  • BFH, 28.08.1987 - III R 273/83

    Abgrenzung zwischen Erzielung gewerblicher Einkünfte und Liebhaberei bei

  • BFH, 11.04.1990 - I R 22/88

    Vercharterung eines Segelbootes ohne Gewinnerzielungsabsicht im Fall der

  • BFH, 25.06.1996 - VIII R 28/94

    Gemischte Tätigkeiten einer Personengesellschaft sind zunächst insgesamt als

  • BFH, 12.03.1992 - V R 55/88

    Anerkennung eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs

  • BFH, 27.03.2001 - X B 60/00

    Beschwerdebegründung - Grundsätzliche Bedeutung - Erfindertätigkeit -

  • BFH, 02.06.1999 - X R 149/95

    Liebhaberei nicht allein aufgrund von Verlustperioden

  • BFH, 05.07.2002 - IV B 42/02

    Stille Gesellschaft; mehrere stille Gesellschafter; Gewinnermittlung

  • BFH, 24.02.1999 - X R 106/95

    Motorboot; nebenberuflich ausgeübte Vermietung als Liebhaberei

  • BFH, 17.11.2004 - X R 62/01

    Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei verlustbringendem

  • BFH, 31.07.2002 - X R 48/99

    Betriebsübertragung bei Ehescheidung

  • BFH, 12.09.2002 - IV R 60/01

    Architektentätigkeit als Liebhaberei

  • BFH, 26.02.2004 - IV R 43/02

    Liebhaberei am Ende einer freiberuflichen Tätigkeit

  • BFH, 25.10.1989 - X R 109/87

    Eine isolierte Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks bei einer vorläufigen

  • BFH, 07.08.1991 - X R 10/88

    Zucht von Vögeln und der Handel mit ihnen sowie mit dem Zubehör für die

  • FG Münster, 30.01.2004 - 11 K 1638/02

    Nebenberufliche Verlagstätigkeit

  • FG Baden-Württemberg, 16.02.2016 - 6 K 3472/14

    Gewinnerzielungsabsicht bei schriftstellerischer Tätigkeit

    An der Gewinnerzielungsabsicht fehlt es dann,wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (z.B. BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).

    Es handelt sich um eine innere Tatsache, die -wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge- nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (BFH-Urteile vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, und vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).

    cc) Nach der zutreffenden BFH-Rechtsprechung sind Verluste während der Anlaufzeit jedoch dann nicht steuerrechtlich anzuerkennen, wenn auf Grund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (z.B. BFH-Entscheidungen vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392; vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874; vom 10. Januar 2012 IV B 137/10, BFH/NV 2012, 732, und vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090).

    dd) Der Bejahung eines steuerlich zu berücksichtigenden Anlaufverlustes steht auch nicht die zu Gewerbebetrieben entwickelte Forderung der BFH-Rechtsprechung (z.B. Entscheidungen vom 27. März 2001 X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381, und vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874) nach einem "Betriebskonzept" des Steuerpflichtigen als Voraussetzung für die Anerkennung von Verlusten in der Anlaufphase entgegen.

    Denn es widerspricht der ökonomischen Vernunft, einen Verlustbetrieb, in den laufend und unwiederbringlich Kapital nachgeschossen werden muss, nur deshalb zu unterhalten, um eine steuerliche Verlustverrechnung vornehmen zu können, deren Vorteile sich allenfalls in Höhe des individuellen Grenzsteuersatzes "vorteilhaft" auf das Vermögen des Steuerpflichtigen auswirken können (Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).

    Etwas anderes gilt nur, wenn der Steuerpflichtige durch die Verluste tatsächlich wirtschaftlich nicht belastet wird, etwa wenn das Geschäftskonzept des Steuerpflichtigen darauf beruht, zunächst buchmäßige Verluste -etwa durch Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen- auszuweisen und zu einem späteren Zeitpunkt steuerfreie oder -begünstigte Veräußerungsgewinne zu erzielen, oder wenn die Tätigkeit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, Kosten der privaten Lebensführung (z.B. anteilige Fixkosten ohnehin vorhandener Gegenstände wie PKW, Wohnung, Kommunikationsmittel oder Computer) in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern (BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).

  • FG Münster, 16.02.2022 - 13 K 3811/19

    Anerkennung der aus der Reithalle entstandenen Verluste als steuerbare Einkünfte

    Es handelt sich bei der Gewinnerzielungsabsicht um eine innere Tatsache, die - wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge - nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (BFH-Urteile vom 24.2.1999 X R 106/95, BFH/NV 1999, 1081; vom 31.7.2002 X R 48/99, BFHE 200, 504, BStBl II 2003, 282; vom 23.5.2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874, Rz. 16; vom 7.4.2016 IV R 38/13, BFHE 253, 390, BStBl II 2016, 765, Rz. 19).

    Vielmehr muss bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (BFH-Beschluss vom 25.6.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 434, BStBl II 1984, 751; BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874, Rz. 22).

    Übt der Steuerpflichtige eine gewerbliche Tätigkeit aus, die nicht typischerweise in der Nähe des Hobbybereichs anzusiedeln ist, so können im Falle einer längeren Verlustperiode die Reaktionen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger äußerer Beweisanzeichen erlangen (BFH-Urteile vom 25.10.1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278; vom 7.8.1991 X R 10/88, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1992, 108; vom 2.6.1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23; vom 23.5.2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874, Rz. 23).

    So spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige, stetig ansteigende Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (BFH-Urteile vom 26.2.2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455; vom 23.5.2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874, Rz. 24; BFH-Beschluss vom 5.7.2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447).

    Auch wenn selbst in diesen Fällen die Gewinnerzielungsabsicht nicht allein wegen der Tatsache langjähriger Erwirtschaftung von Verlusten und fehlender Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste verneint werden kann (BFH-Urteil vom 12.9.2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85), so ist das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen im Hinblick auf das darin liegende nicht marktgerechte Verhalten doch als ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu werten; an die Feststellung persönlicher Gründe oder Motive, die den Steuerpflichten trotz überwiegender Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind deshalb in diesen Fällen keine hohen Anforderungen (mehr) zu stellen (BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874, Rz. 24).

    Dieser Zeitraum muss so bemessen sein, dass er sich auch begrifflich mit dem Schlagwort der "langjährigen Verluste" in Einklang bringen lässt (BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874, Rz. 25).

    Der Zeitraum der betriebsspezifischen Anlaufzeit bis zum Erforderlichwerden größerer Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen beträgt im Regelfall fünf Jahre und nur im Ausnahmefall weniger als fünf Jahre (BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874, Rz. 26).

    Er richtet sich nach dem Gegenstand und der Art des jeweiligen Betriebs, so dass der Zeitraum, innerhalb dessen das Unterbleiben einer Reaktion auf bereits eingetretene Verluste für sich betrachtet als Beweisanzeichen für eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht herangezogen werden kann, sich nicht allgemeinverbindlich festlegen lässt (BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874, Rz. 26 m.w.N.).

    Solange der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen ist, kann einer unternehmerischen Tätigkeit, selbst wenn sie von Beginn an nur Verluste eingebracht hat und nach der Art, wie sie betrieben wird, auch auf Dauer gesehen nicht geeignet ist, Gewinne abzuwerfen, nur in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden (BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874, Rz. 27; vgl. zum Ganzen auch FG Münster, Urteil vom 15.9.2021 13 K 3818/18 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2022, 106).

  • BFH, 21.05.2014 - V R 34/13

    Vorsteuerausschluss bei Aufwendungen für Yachten - Innergemeinschaftliches

    Beruht die Entscheidung zur Neugründung eines Gewerbebetriebs im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde er insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen können (BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).
  • FG Köln, 20.08.2015 - 11 K 2921/14

    Verluste eines selbständigen Heilpraktikers mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht

    Die auch bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit erforderliche Gewinnerzielungsabsicht setzt eine auf die Mehrung des Betriebsvermögens in Gestalt eines Totalgewinns zwischen Betriebsgründung und Betriebsaufgabe gerichtete Absicht des Unternehmers voraus, wobei die Betriebsvermögensmehrung auch die steuerpflichtigen Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen umfasst (vgl. nur BFH-Urteile vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874 m.w.N.; vom 21.7.2004 X R 33/03, BStBl. II 2004, 1063 m.w.N. und vom 14.12.2004 XI R 6/02, BStBl. II 2005, 392 m.w.N.).

    Bei der Gewinnerzielungsabsicht handelt es sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das sich im konkreten Einzelfall nur anhand objektiver Merkmale beurteilen lässt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874).

    Bei längeren, über eine betriebsspezifisch zu bestimmende Anlaufphase hinaus andauernden Verlustperioden müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die eine Feststellung dahingehend ermöglichen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Neigungen und Gründen ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874).

    Auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht in solchen Fällen nicht lediglich wegen der langjährigen Erwirtschaftung von Verlusten und fehlender Maßnahmen zur Gegensteuerung verneint werden kann, ist das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen angesichts des hierdurch zum Ausdruck kommenden nicht marktgerechten Verhaltens als gewichtiges Indiz für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu werten (vgl. nur BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874 m.w.N.).

    An die Feststellung persönlicher Gründe oder Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung des Betriebs bewogen haben, sind daher keine größeren Anforderungen zu stellen, sofern die Anlaufphase des Betriebs - während der die allgemeinen Grundsätze für die Annahme einer steuerrechtlichen Liebhaberei in der Regel nicht gelten - bis zum Erforderlichwerden von Umstrukturierungsmaßnahmen bereits abgelaufen ist (vgl. nur BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874).

    Unternehmen, die eines hohen Kapitaleinsatzes bedürfen oder deren Geschäftskonzept auf dem allmählichen Aufbau eines Kundenstammes beruht, ist dabei eine längere Anlaufphase zuzubilligen, als solchen Unternehmen, deren Gegenstand die Erbringung einfacher Dienstleistungen ist; ein kürzerer Zeitraum als 5 Jahre kommt allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874).

    Verluste in der Anlaufzeit können allerdings unter anderem dann steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er in der Weise, wie ihn der Steuerpflichtige geführt hat, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und er deshalb von Beginn an keine Einkunftsquelle im Sinne des Steuerrechts darstellte (vgl. nur BFH-Urteile vom 30.10.2014 IV R 34/11, BStBl. II 2015, 380; vom 14.12.2004 XI R 6/02, BStBl. II 2005, 392 und vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 10.4.2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090).

  • FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3818/18

    Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche

    Vielmehr muss bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874).

    Auch wenn selbst in diesen Fällen die Gewinnerzielungsabsicht nicht allein wegen der Tatsache langjähriger Erwirtschaftung von Verlusten und fehlender Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste verneint werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 12.9.2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85), so ist das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen im Hinblick auf das darin liegende nicht marktgerechte Verhalten doch als ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu werten; an die Feststellung persönlicher Gründe oder Motive, die den Steuerpflichten trotz überwiegender Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind deshalb in diesen Fällen keine hohen Anforderungen (mehr) zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874).

    Dieser Zeitraum muss so bemessen sein, dass er sich auch begrifflich mit dem Schlagwort der "langjährigen Verluste" in Einklang bringen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874).

    Der Zeitraum der betriebsspezifischen Anlaufzeit bis zum Erforderlichwerden größerer Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen beträgt nur im Ausnahmefall weniger als fünf Jahre (vgl. BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874).

    Er richtet sich nach dem Gegenstand und der Art des jeweiligen Betriebs, so dass der Zeitraum, innerhalb dessen das Unterbleiben einer Reaktion auf bereits eingetretene Verluste für sich betrachtet als Beweisanzeichen für eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht herangezogen werden kann, sich nicht allgemeinverbindlich festlegen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874 m.w.N.).

    Solange der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen ist, kann einer unternehmerischen Tätigkeit, selbst wenn sie von Beginn an nur Verluste eingebracht hat und nach der Art, wie sie betrieben wird, auch auf Dauer gesehen nicht geeignet ist, Gewinne abzuwerfen, nur in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden (vgl. BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874).

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2018 - 7 K 7100/16

    Einkunftserzielungsabsicht einer Feng-Shui-Beraterin

    Solange der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen ist, kann einer unternehmerischen Tätigkeit allerdings, selbst wenn sie von Beginn an nur Verluste eingebracht hat und nach der Art, wie sie betrieben wird, auch auf Dauer gesehen nicht geeignet ist, Gewinne abzuwerfen, nur in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden (BFH, Urteil vom 23.05.2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874, II. 2. b) dd) der Gründe).

    Ohnehin kommt ein Anlaufzeitraum von weniger als 5 Jahren nur im Ausnahmefall in Betracht (BFH, Urteil vom 23.05.2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874).

    Beruht die Entscheidung zur Neugründung eines Betriebs im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden können (BFH, Urteil vom 23.05.2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874 unter II. 3. b).

  • FG Münster, 22.08.2012 - 7 K 2000/11

    Gewinnerzielungsabsicht bei Rechtsanwaltskanzlei

    (2) Zum anderen spricht als Indiz gegen eine Gewinnerzielungsabsicht, wenn es der Steuerpflichtige trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterlässt, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs zu ergreifen (vgl. BFH-Urteile vom 23.5.2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874, vom 14.12.2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392 und vom 29.6.1995 VIII R 68/93, BFHE 178, 160, BStBl II 1995, 722).

    Auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht nicht allein wegen der Tatsache langjähriger Erwirtschaftung von Verlusten und fehlender Reaktion auf bereits eingetretene hohe Verluste verneint werden kann (so BFH-Urteil vom 12.9. 2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85), ist das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen im Hinblick auf das darin liegende nicht marktgerechte Verhalten doch als ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu werten (BFH-Urteil vom 23.5. 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).

    Denn es lässt den Schluss zu, dass die Betriebsführung nicht ernstlich auf eine am Markt erfolgreiche Tätigkeit gerichtet war (BFH-Urteile vom 12.5. 2011 IV R 36/09, BFH/NV 2011, 2092 und vom 23.5.2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).

    An die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind deshalb in diesen Fällen keine hohen Anforderungen zu stellen (BFH-Urteile vom 12.5. 2011 IV R 36/09, BFH/NV 2011, 2092 und vom 23.5.2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).

  • BFH, 05.04.2017 - X R 6/15

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem geplanten Objekt

    a) Soweit es dem Kläger nicht gelungen ist, das Grundstück mit der ursprünglich vorgesehenen geplanten Bebauung zeitnah zu verkaufen, wäre dies zunächst nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. zu alledem Senatsurteile vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874, unter II.2.b; vom 27. Mai 2009 X R 39/06, BFH/NV 2009, 1790, unter II.4.a, m.w.N.; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 2011 IV R 36/09, BFH/NV 2011, 2092, unter II.2.c bb, m.w.N.; vom 30. Oktober 2014 IV R 34/11, BFHE 247, 418, BStBl II 2015, 380, unter II.2.b) für sich genommen unerheblich.
  • BFH, 30.10.2014 - IV R 34/11

    Verluste einer gewerblich geprägten Vorratsgesellschaft

    Das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, spricht für sich genommen schon dafür, dass langjährige, stetig ansteigende Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455; vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).

    Nur wenn eindeutig feststeht, dass der Betrieb, so wie der Steuerpflichtige ihn betrieben hat, von vornherein keine nachhaltigen Gewinne abwerfen konnte, sind auch Verluste in der Anlaufphase eines neu gegründeten Gewerbebetriebs als Indiz für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu werten, selbst wenn der Steuerpflichtige den Betrieb aufgrund der Verluste einstellt (BFH-Urteile vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter II.3.a der Gründe; vom 24. Februar 1999 X R 106/95, BFH/NV 1999, 1081; in BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).

  • BFH, 10.04.2013 - X B 106/12

    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustbetrieben - Ausnahmsweise

    Dies gilt u.a. in Fällen, in denen aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt hat (vgl. auch BFH-Urteile vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205; in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter II.3.a, jeweils m.w.N.; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, unter II.2.c, und vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).

    a) Die Kläger entnehmen dem Senatsurteil in BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874 und dem BFH-Urteil in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202 den Rechtssatz, es müsse zur Anerkennung von Anfangsverlusten nur dann mittels eines zu Beginn der Tätigkeit erstellten schlüssigen Betriebskonzepts dargelegt werden, dass in Zukunft ein positives Gesamtergebnis zu erwarten sei, wenn die Unternehmensgründung aus persönlichen Interessen und Neigungen stattgefunden habe.

    Ein solch allgemeiner Rechtssatz ist dem Senatsurteil in BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874 jedoch nicht zu entnehmen.

  • FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11

    Liebhaberei bei Sportanlage

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.09.2019 - 3 K 2083/18

    Recherche für eine Biografie keine steuerlich anzuerkennende schriftstellerische

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.06.2011 - 6 K 6203/08

    Gewinnerzielungsabsicht bei Vorratsgesellschaften

  • FG München, 09.10.2018 - 2 V 2143/18

    Gewinnerzielungsabsicht als Tatbestandsmerkmal gewerblicher Tätigkeit

  • BFH, 02.07.2008 - XI R 60/06

    Segeljachtvercharterung: Besteuerung des Aufwendungseigenverbrauchs bis zum 31.

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 58.11

    Ruhen; Versorgungsbezüge; Vorteilsausgleich; Alimentationspflicht;

  • BFH, 27.05.2009 - X R 62/06

    Liebhaberei beim Verkauf von Wein - neues Vorbringen in der Revisionsinstanz -

  • OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 5 U 111/15

    Rechtswirkungen eines Vergleichs im Streitgenossenprozess

  • BFH, 05.03.2013 - X B 98/11

    Liebhaberei

  • FG München, 10.07.2014 - 15 K 2275/11

    (Gebrauchs-) Kunst

  • FG München, 09.10.2009 - 7 K 1731/07

    Liebhaberei bei nebenberuflich ausgeübter künstlerischer Tätigkeit

  • FG Niedersachsen, 18.11.2008 - 15 K 219/07

    Verluste aus der Vermietung eines Ferienhauses als negative Einkünfte aus

  • FG Baden-Württemberg, 18.03.2008 - 4 K 111/06

    Segmentierung gewerblicher Einkünfte bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht nach

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 40/06

    Liebhaberei bei Verlusten eines Automatenaufstellers - Verzicht auf

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2017 - 3 K 342/14

    Vermietung von Ferienwohnungen als Gewerbebetrieb bei Einschaltung einer

  • FG Niedersachsen, 31.08.2010 - 15 K 14150/08

    Abgrenzung zwischen Gewinnerzielungsabsicht und Liebhaberei bei einem seit fast

  • BFH, 02.12.2008 - X B 69/08

    Formell ordnungswidrige Buchführung - Kassenbuch - Zulassung der Revision wegen

  • FG Köln, 04.07.2019 - 10 K 1962/15

    Rechtsstreit um die Bewertung des Betriebs einer Flugzeug-Vercharterung als vGA

  • FG Hamburg, 25.06.2015 - 6 K 222/14

    Gewerbe- und Umsatzsteuer: Einkunftsart, Einkünfteerzielungsabsicht und

  • BFH, 12.05.2011 - IV R 36/09

    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Revisionsbegründung durch Bezugnahme

  • BFH, 25.08.2010 - X B 25/10

    Ablauf der Festsetzungsfrist bei vorläufiger Steuerfestsetzung

  • FG Baden-Württemberg, 21.06.2010 - 6 K 97/07

    Tätigkeit eines Reiki-Lebensberaters als Liebhaberei

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.12.2016 - 9 K 9193/15

    Gewinnerzielungsabsicht eines nebenberuflich von einem Arbeitnehmer betriebenen

  • FG Thüringen, 21.11.2013 - 2 K 728/11

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht eines Künstlers

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2013 - 3 K 3119/08

    Verlust aus gewerblicher Autovermietung an Selbstfahrer

  • FG Düsseldorf, 29.11.2019 - 3 K 1318/15

    Einnahmen aus Kapitalvermögen in Form verdeckter Gewinnausschüttungen

  • FG Baden-Württemberg, 23.06.2015 - 8 K 1493/13

    Aufwendungen für eine sog. Premium-Lizenz-Partnerschaft - Teilnahme an

  • BFH, 04.06.2009 - IV B 69/08

    Liebhaberei bei einem landwirtschaftlichen Betrieb

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2021 - 3 K 412/17

    Steuerliche Nichtanerkennung von Verlusten aus einem landwirtschaftlichen Betrieb

  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2014 - 8 K 1456/12

    Keine Gewinnerzielungabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaft - Sechsjährige

  • BFH, 04.02.2013 - III B 49/12

    Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz

  • FG Münster, 30.11.2023 - 10 K 2062/20

    Gewerbesteuer - Inanspruchnahme des "Bankenprivilegs" über den

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2014 - 2 K 1611/13

    Nebenberufliche Dienstleistungen im Wellness- und Schönheitsbereich kein

  • BFH, 31.01.2011 - III B 107/09

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem Handel mit Streichinstrumenten und Antiquitäten

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 7 K 7270/14

    Handel mit physischem Gold über eine ausländische Personengesellschaft -

  • FG München, 12.09.2013 - 10 K 2273/10

    Gewinnerzielungsabsicht bei nebenberuflichem Vertrieb von Vitaminprodukten

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 43/10

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. 09. 2012 IV R 36/10 -

  • BFH, 02.07.2008 - XI R 59/06

    Segeljachtvercharterung ohne Überschusserzielungsabsicht - unternehmerische

  • BFH, 02.07.2008 - XI R 61/06

    Segeljachtvercharterung ohne Überschusserzielungsabsicht - unternehmerische

  • FG Schleswig-Holstein, 09.03.2016 - 2 K 180/12

    "Segmentierung" verschiedener, wirtschaftlich eigenständiger gewerblicher

  • BFH, 18.04.2013 - VIII B 135/12

    Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts mit Angestellten

  • FG Niedersachsen, 03.11.2011 - 11 K 361/10

    Network-Marketing-Unternehmen als Liebhaberei-Unternehmen

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2008 - 6 S 1617/04

    Keine Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit bei fehlender Mitwirkung im

  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2018 - 10 K 748/16

    Kein Aufwendungsabzug mangels Gewinnerzielungsabsicht

  • FG München, 10.09.2013 - 10 K 3234/10

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Pferdezucht

  • BFH, 16.07.2008 - X B 25/08

    Abgrenzung zwischen Liebhaberei und einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten

  • BFH, 31.05.2012 - IV R 40/09

    Kein Mitunternehmerrisiko bei Umwandlung wertloser Forderung in atypisch stille

  • BFH, 28.10.2008 - IX R 51/07

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Sachinbegriffen - Keine

  • FG München, 21.11.2016 - 7 K 3067/15

    Einheitliche und gesonderte Feststellung von negativen Einkünften

  • FG München, 13.12.2016 - 2 K 300/13

    Abgewiesene Klage im Streit um Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags

  • FG München, 17.02.2014 - 7 K 1802/12

    Gewinnerzielungsabsicht

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.08.2013 - 2 K 1409/12

    Verluste eines Hobbyautoren nicht steuerlich absetzbar

  • BFH, 28.05.2009 - VIII B 76/08

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Liebhaberei, Tatsachenwürdigung

  • FG Köln, 23.01.2015 - 3 K 3439/10

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Verluste aus einem selbständigen

  • FG Münster, 18.10.2011 - 1 K 4894/08

    Gewinnerzielungsabsicht: Verlustträchtige Vercharterung einer Segelyacht

  • BFH, 02.12.2008 - X B 68/08

    Formell ordnungswidrige Buchführung - unvollständige Aufzeichnung der

  • FG München, 16.11.2017 - 11 K 1149/14

    Liebhaberei bei Verlusten im Hotelbereich

  • BFH, 20.07.2011 - X B 159/10

    Gewinnerzielungsabsicht - Mitverantwortung der Beteiligten bei der Sachaufklärung

  • BFH, 02.12.2008 - X B 53/08

    Formell ordnungswidrige Buchführung - unvollständige Aufzeichnung der

  • FG Münster, 13.06.2023 - 2 K 310/21

    Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich der Tätigkeit des Steuerpflichtigen als

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2021 - 3 K 10/19

    Nichtanerkennung von erklärten negativen Einkünften aus der geplanten

  • FG Köln, 09.09.2010 - 10 K 2460/07

    Verluste aus Pferdezucht im Rahmen einer Pensionspferdehaltung

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.04.2008 - 6 K 4071/04

    Selbständiger Weinhandel einer im Baugewerbe tätigen GmbH & Co. KG als

  • FG Köln, 16.05.2012 - 10 K 3587/11

    Keine Aufwandseinlage bei Betrieb einer Photovoltaikanlage

  • FG Düsseldorf, 25.06.2010 - 1 K 292/09

    Keine Anerkennung eines Ehegattenmietverhältnisses bei zeitnaher Rückgewährung

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.01.2010 - 9 K 7050/06

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Untervermietung von Wohnraum und Pkw-Stellplätzen

  • FG Schleswig-Holstein, 29.04.2009 - 3 K 194/06

    Zur fehlenden Gewinnerzielungsabsicht bei einer Segelyachtvercharterung, wenn

  • FG Hamburg, 02.03.2017 - 1 K 141/16

    Nichtberücksichtigung aktueller Verluste einer zugunsten eines anderen

  • FG Niedersachsen, 14.05.2009 - 11 K 556/07

    Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb bei einem Berufssportler

  • FG Düsseldorf, 21.05.2010 - 1 K 292/09

    Angehörigenvertragsverhältnis: Mietvertrag zwischen Eheleuten

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1975/07

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei bewusst hohen Anlaufkosten eines

  • FG Hessen, 11.03.2008 - 12 K 4721/03

    Gewinnerzielungsabsicht bei Änderung der Rahmenbedingungen für einen land- und

  • FG Nürnberg, 14.11.2018 - 5 K 732/17

    Einkünfte aus einem Kutschbetrieb

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2018 - 3 K 1365/16

    Gewinnermittlungsabsicht bei Vorhandensein mehrerer verschiedener, wirtschaftlich

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.11.2016 - 4 K 4159/13

    Pferdezucht und geplante Reittherapie (Hippotherapie) eines selbständig tätigen

  • FG München, 18.08.2016 - 15 K 1430/14

    Verneinung einer Gewinnerzielungsabsicht aufgrund einer Liebhaberei bei einer

  • FG Niedersachsen, 22.09.2015 - 8 K 115/15

    Berücksichtigung von ausländischen Einkünften im Rahmen eines negativen

  • FG München, 23.01.2014 - 5 K 618/12

    Einkunftserzielungsabsicht bei Nichteinhaltung eines sog. Businessplans

  • FG München, 03.06.2019 - 15 K 2481/17

    Steuerliche Anerkennung erklärter Verluste aus Gewerbebetrieb

  • FG München, 10.03.2014 - 5 K 618/12

    Berücksichtigung und Anerkennung von Verlusten und Aufwendungen als

  • FG Düsseldorf, 27.05.2010 - 14 K 8/08

    Veräußerungsverlust aus wesentlicher Beteiligung; Veräußerungsverlust;

  • FG München, 10.05.2016 - 2 K 1232/13

    Keine Anerkennung der Verluste aus Gewerbebetrieb wegen Fehlens der

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