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   BFH, 16.01.2007 - IX R 39/05   

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https://dejure.org/2007,523
BFH, 16.01.2007 - IX R 39/05 (https://dejure.org/2007,523)
BFH, Entscheidung vom 16.01.2007 - IX R 39/05 (https://dejure.org/2007,523)
BFH, Entscheidung vom 16. Januar 2007 - IX R 39/05 (https://dejure.org/2007,523)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Aufwand für Umbau eines Großraumbüros in Einzelbüros als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1; ; HGB § 255 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1; HGB § 255
    Umbau Großraumbüro; Erhaltungsaufwand

  • datenbank.nwb.de

    Aufwand für Umbau eines Großraumbüros in Einzelbüros als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für den Umbau eines Großraumbüros

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umbau eines Großraumbüros in Einzelbüros durch Einfügung von Zwischenwänden führt zu sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand ? Einschränkung der VerwaltungsauffassungDas Urteil ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Einzelbüros statt Großraumbüro

  • IWW (Kurzinformation)

    Renovierung - Umbau eines Großraumbüros in mehrere Einzelbüros

  • IWW (Kurzinformation)

    Kundenkontakte - Umbau eines Großraumbüros in mehrere Einzelbüros

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einzelbüros statt Großraumbüro

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung von sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Änderung eines vorläufig ergangenen Feststellungsbescheids mangels nachträglicher Feststellung eines sofort abziehbaren Erhaltungsaufwandes; Reine ...

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Steuerliche Behandlung von Umbaumaßnahmen mit Leichtbauwänden

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Umbau eines Großraum- in Einzelbüros als Erhaltungsaufwand

  • eurojuris.de (Kurzinformation)

    Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand und deren steuerlichen Auswirkungen (§ 9 Abs. 1 EstG)

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für den Einbau von Wänden in ein Großraumbüro zur Herstellung von Einzelbüros sind steuerlich sofort abzugsfähig

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Gegen Finanzverwaltung: Kosten für Umbau eines Großraumbüros in Einzelbüros sind sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Vermieter: Einbau von Wänden sofort voll absetzbar

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Steuerliche Behandlung von Umbaumaßnahmen mit Leichtbauwänden als Erhaltungskosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kosten vom Umbau eines Großraumbüros sofort steuerlich abzugsfähig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Umbau eines Großraumbüros in Einzelbüros als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Aufwand für Umbau eines Großraumbüros in Einzelbüros als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand

  • 123recht.net (Kurzinformation, 11.1.2008)

    Kosten vom Umbau eines Großraumbüros sofort steuerlich abzugsfähig

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, HGB § 255 Abs 2
    Aufteilung; Erhaltungsaufwand; Großraumbüro; Herstellungskosten; Rigipswände; Umbau

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 218, 49
  • NZM 2008, 254
  • BB 2007, 2556
  • BB 2008, 145
  • DB 2007, 2516
  • BStBl II 2007, 922
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 12.09.2001 - IX R 39/97

    Anschaffungsnaher Aufwand; Divergenzanfrage

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - IX R 39/05
    Welche Aufwendungen zu den Herstellungskosten zählen, bestimmt sich auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. September 2001 IX R 39/97, BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569, unter II. 3. b).

    Dies setzt voraus, dass mindestens drei der Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung, nämlich Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen und Fenster, von Grund auf erneuert werden (sog. Standardsprung; vgl. im Einzelnen BFH in BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569, zu II. 3. a).

  • BFH, 14.07.2004 - IX R 52/02

    Einbau einer Solaranlage als Erhaltungsaufwand

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - IX R 39/05
    aa) Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind (nachträgliche) Herstellungskosten gegeben, wenn nach Fertigstellung etwas Neues geschaffen wurde, also --gemessen an ihrer Funktion-- bisher nicht vorhandene Bestandteile in das Gebäude eingefügt werden, deren Einbau neben der Substanzmehrung auch eine "Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes" zur Folge haben (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 IX R 52/02, BFHE 206, 441, BStBl II 2004, 949, m.w.N.).

    Sind in diesen Fällen die Voraussetzungen einer wesentlichen Verbesserung nicht erfüllt, sind die Aufwendungen folglich als sofort abziehbare Werbungskosten und nicht als Herstellungskosten unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu behandeln (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 20. August 2002 IX R 98/00, BFHE 200, 231, BStBl II 2003, 604, m.w.N., zum Einbau einer Sprechanlage in eine vorhandene Elektroinstallation; in BFHE 206, 441, BStBl II 2004, 949, zum nachträglichen Einbau einer Solaranlage; in BFH/NV 2005, 543).

  • BFH, 23.11.2004 - IX R 59/03

    Umbaukosten als Herstellungskosten i. S. des § 255 HGB

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - IX R 39/05
    Nicht erforderlich ist, dass sich durch den Umbau "die Nutzungsfunktion des ganzen Gebäudes verändert"; es genügt die Änderung der Nutzungsfunktion eines Gebäudeteils (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2004 IX R 59/03, BFH/NV 2005, 543, unter II. 1. a, m.w.N.).

    Sind in diesen Fällen die Voraussetzungen einer wesentlichen Verbesserung nicht erfüllt, sind die Aufwendungen folglich als sofort abziehbare Werbungskosten und nicht als Herstellungskosten unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu behandeln (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 20. August 2002 IX R 98/00, BFHE 200, 231, BStBl II 2003, 604, m.w.N., zum Einbau einer Sprechanlage in eine vorhandene Elektroinstallation; in BFHE 206, 441, BStBl II 2004, 949, zum nachträglichen Einbau einer Solaranlage; in BFH/NV 2005, 543).

  • BFH, 17.06.1997 - IX R 30/95

    Anschaffungsnaher Aufwand bei Erbfolge

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - IX R 39/05
    Dementsprechend erhöht das Entfernen oder Versetzen von Zwischenwänden unter dem Gesichtspunkt der wesentlichen Verbesserung den objektiven Gebrauchswert des Hauses nicht notwendigerweise (BFH-Urteile vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802; vom 13. Oktober 1998 IX R 72/95, BFH/NV 1999, 761; BMF-Schreiben, BStBl I 1996, 1442 Tz. 2.3).
  • BFH, 22.01.2003 - X R 9/99

    Anschaffungsnaher Aufwand bei Gebäudekauf zur Eigennutzung

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - IX R 39/05
    Dies gilt z.B., wenn durch die Baumaßnahme ein größerer Raum geschaffen und damit zugleich die Wohnfläche vergrößert wird (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 9/99, BFHE 201, 256, BStBl II 2003, 596, unter II. 2. f, bb, m.w.N.).
  • BFH, 03.12.2002 - IX R 64/99

    Anschaffungsnaher Aufwand bei unentgeltlichem Gebäudewert

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - IX R 39/05
    Eine reine Umgestaltung von vermieteten Räumen durch Verlegung und Entfernen von Zwischenwänden genügt danach nicht, solange die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude nicht das bautechnische Gepräge geben, z.B. wenn sie anders als im Streitfall verbrauchte Teile ersetzen, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind (vgl. BFH-Urteil vom 3. Dezember 2002 IX R 64/99, BFHE 201, 148, BStBl II 2003, 590).
  • BFH, 09.05.1995 - IX R 116/92

    Gebrauchswert - Herstellungkosten - Aufwendungen - Erhaltungsaufwand

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - IX R 39/05
    bb) Eine wesentliche Verbesserung ist bei einem Wohngebäude immer dann gegeben, wenn der Gebrauchswert (das Nutzungspotential; vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 3. b bb) des Gebäudes durch die Baumaßnahmen in bestimmter Weise gehoben wird.
  • BFH, 13.10.1998 - IX R 72/95

    Herstellungs- oder Werbungskosten bei Generalüberholung

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - IX R 39/05
    Dementsprechend erhöht das Entfernen oder Versetzen von Zwischenwänden unter dem Gesichtspunkt der wesentlichen Verbesserung den objektiven Gebrauchswert des Hauses nicht notwendigerweise (BFH-Urteile vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802; vom 13. Oktober 1998 IX R 72/95, BFH/NV 1999, 761; BMF-Schreiben, BStBl I 1996, 1442 Tz. 2.3).
  • BFH, 20.08.2002 - IX R 98/00

    Zum anschaffungsnahen Aufwand

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - IX R 39/05
    Sind in diesen Fällen die Voraussetzungen einer wesentlichen Verbesserung nicht erfüllt, sind die Aufwendungen folglich als sofort abziehbare Werbungskosten und nicht als Herstellungskosten unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu behandeln (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 20. August 2002 IX R 98/00, BFHE 200, 231, BStBl II 2003, 604, m.w.N., zum Einbau einer Sprechanlage in eine vorhandene Elektroinstallation; in BFHE 206, 441, BStBl II 2004, 949, zum nachträglichen Einbau einer Solaranlage; in BFH/NV 2005, 543).
  • BFH, 13.10.1998 - IX R 38/95

    Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand bei "wesentlicher Verbesserung"

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - IX R 39/05
    Auf dieser Grundlage kann die Tatsache, dass die Einfügung solcher Zwischenwände für die Vermietbarkeit förderlich sein kann, entgegen der Ansicht des FG für sich allein nicht zur Annahme von Herstellungskosten führen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 38/95, BFH/NV 1999, 603).
  • BFH, 03.08.2016 - IX R 14/15

    Zur steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer

    Erhaltungsaufwand liegt regelmäßig vor, wenn bereits vorhandene Teile eines vermieteten Gebäudes erneuert werden, ohne dass dies zu einer Erweiterung oder über den ursprünglichen Zustand des Gebäudes hinausgehenden wesentlichen Verbesserung --und damit zur Annahme von Herstellungskosten i.S. des § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs-- führt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Januar 2007 IX R 39/05, BFHE 218, 49, BStBl II 2007, 922; vom 10. Oktober 2000 IX R 15/96, BFHE 193, 318, BStBl II 2001, 787; Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 522; Schubert/ Pastor in Beck Bil-Komm., 10. Aufl., § 255 HGB Rz 375).
  • FG Niedersachsen, 17.03.2023 - 15 K 17/21

    Absetzungen für Abnutzung; nachträgliche Herstellungskosten; Wesentliche über den

    Danach sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes (bzw. im Kontext des Steuerrechts: eines Wirtschaftsguts), seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (vgl. BFH, Urteil vom 16. Januar 2007 - IX R 39/05 -, BFHE 218, 49, BStBl II 2007, 922, Rz. 10).

    Keine Erstherstellung im vorgenannten Sinne ist die bautechnische Unterteilung eines Wirtschaftsguts in mehrere selbständig nutzbare Einheiten, wenn der steuerliche Funktionszusammenhang insgesamt erhalten bleibt (z.B. Umbau eines vermieteten Großraumbüros in mehrere an separate Mieter vergebene Einzelbüros, vgl. BFH, Urteil vom 16. Januar 2007 - IX R 39/05 -, BFHE 218, 49, BStBl II 2007, 922).

    Die Baumaßnahme erschöpft sich in einer - wenn auch grundlegenden - Umgestaltung von Innenräumen (vgl. BFH, Urteil vom 16. Januar 2007 - IX R 39/05 -, BFHE 218, 49, BStBl II 2007, 922, Rz. 11 f.).

    Die durch den Einbau bedingte Substanzmehrung muss auf die Funktionserweiterung des Wirtschaftsguts ausgerichtet sein (ständige Rspr.; vgl. BFH, Urteil vom 17. Juni 1997 - IX R 30/95 -, BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802, Rz. 53; BFH, Urteil vom 14. Juli 2004 - IX R 52/02 -, BFHE 206, 441, BStBl II 2004, 949, Rz. 12; BFH, Urteil vom 16. Januar 2007 - IX R 39/05 -, BFHE 218, 49, BStBl II 2007, 922, Rz. 14; BFH, Urteil vom 15. Mai 2013 - IX R 36/12 -, BFHE 241, 381, BStBl II 2013, 732, Rz. 13).

    Die gesonderte Vermietbarkeit erachtete er dabei nicht als Änderung bzw. Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit ( BFH, Urteil vom 16. Januar 2007 - IX R 39/05 -, BFHE 218, 49, BStBl II 2007, 922, Rz. 20).

    Wohnhaus; BFH, Urteil vom 16. Januar 2007 - IX R 39/05 -, BFHE 218, 49, BStBl II 2007, 922, Rz. 16, 19 mwN betr.

    (3) In ihrer Gesamtheit gehen die zusätzlich verbauten unselbständigen Gebäudebestandteile mit einer Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes einher (insoweit abweichend vom Fall des BFH, Urteil vom 16. Januar 2007 - IX R 39/05 -, BFHE 218, 49, BStBl II 2007, 922).

    Diese Maßnahmen besitzen eine andere Qualität als der Umbau einer Großraumbüroetage in Einzelbüros durch das Einziehen neuer Gipskartonwände (vgl. BFH, Urteil vom 16. Januar 2007 - IX R 39/05 -, BFHE 218, 49, BStBl II 2007, 922; der BFH sah im Einbau zusätzlicher Wände keine Funktionsänderung der Räume).

    Insbesondere die Entscheidungen zum Einbau zusätzlicher Wände (vgl. BFH, Urteil vom 16. Januar 2007 - IX R 39/05 -, BFHE 218, 49, BStBl II 2007, 922 sowie BFH, Urteil vom 27. September 2001 - X R 55/98 -, BFH/NV 2002, 627) betreffen unterschiedliche Sachverhalte.

    (2) Teilweise zieht die Rechtsprechung den Maßstab der Standardhebung auch bei anderen als zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen heran (vgl. BFH, Urteil vom 16. Januar 2007 - IX R 39/05 -, BFHE 218, 49, BStBl II 2007, 922, betr. den Umbau einer Büroetage).

  • FG Niedersachsen, 29.07.2009 - 14 K 20/08

    Berücksichtigung der Aufwendungen eines als Diensthundeführer tätigen

    Der Begriff der Anschaffungskosten bestimmt sich auch bei den Überschusseinkünften nach § 255 HGB (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 2007 IX R 39/05, BFHE 218, 49, BStBl II 2007, 922, zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, m.w.N.).
  • FG München, 25.02.2014 - 6 K 2930/11

    Herstellungskosten- Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen

    Die Aufwendungen für die Errichtung von Trennwänden führten nicht zu einer Funktionsänderung oder Erweiterung und stellten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), da lediglich eine Teilung einer bestehenden Fläche vorgenommen worden sei, Erhaltungsaufwand im Sinne der anschaffungsnahen Herstellungskosten dar (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 2007 IX R 39/05, BStBl II 2007, 922).
  • BFH, 24.01.2008 - III R 9/05

    Investitionszulagenbegünstigter Umbau eines Gebäudes zu einem Mietwohngebäude -

    Eine Herstellung i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 Altern. 1 HGB wird einkommensteuerrechtlich aber auch dann angenommen, wenn sich durch bauliche Maßnahmen die Funktion/ Nutzung, d.h. die Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts ändert (BFH-Urteile vom 23. November 2004 IX R 59/03, BFH/NV 2005, 543, und vom 16. Januar 2007 IX R 39/05, BStBl II 2007, 922).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2010 - 1 K 5300/05

    Fördergebietsgesetz: Herstellung eines anderen (neuen) Wirtschaftguts

    Nicht erforderlich ist, dass sich durch den Umbau die Nutzungsfunktion des ganzen Gebäudes verändert; es genügt die Änderung der Nutzungsfunktion eines Gebäudeteils (vgl. BFH, Urteile vom 23. November 2004 IX R 59/03, BFH/NV 2005, 543; vom 16. Januar 2007 IX R 39/05 BStBl. II 2007, 922).
  • BFH, 14.03.2023 - IX B 60/22

    Darlegung von Zulassungsgründen bei einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Er hat zwar drei Divergenzentscheidungen genannt (BFH-Urteile vom 13.03.1979 - VIII R 83/77, BFHE 127, 383, BStBl II 1979, 435; vom 09.05.1995 - IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, sowie vom 16.01.2007 - IX R 39/05, BFHE 218, 49, BStBl II 2007, 922), allerdings hat er keine tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den benannten Divergenzentscheidungen andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt sowie keine vergleichbaren Sachverhalte ausgeführt.
  • FG Köln, 21.08.2008 - 10 K 124/08

    Bewertung von Aufwendungen für ein vermietetes Grundstück als sofort abzugsfähige

    Dies ist vor dem Hintergrund der betrieblichen Zielsetzung des Unternehmens zu beurteilen und zu bejahen, wenn das Wirtschaftsgut so verändert wird, dass die bisherige Nutzbarkeit nicht nur erhalten, sondern verbessert, aber auch, wenn eine andere Gebrauchs- oder Verwendungsmöglichkeit des Wirtschaftsguts geschaffen wird, sog. Funktionsänderung (vgl. BFH, Urteil vom 16.1.2007 IX R 39/05, BFH/NV 2007, 1475, 1477 unter 2.).
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