Rechtsprechung
   BFH, 11.10.2007 - X R 1/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1906
BFH, 11.10.2007 - X R 1/06 (https://dejure.org/2007,1906)
BFH, Entscheidung vom 11.10.2007 - X R 1/06 (https://dejure.org/2007,1906)
BFH, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - X R 1/06 (https://dejure.org/2007,1906)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,1906) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Betriebs-Berater

    Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG für mehrere gleichartige Wirtschaftsgüter - Angabe des Investitionszeitpunkt in Buchführung entbehrlich - Im Wege einer Sammelbuchung gebuchte Ansparrücklage

  • Judicialis

    EStG § 7g Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs. 3
    Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG für mehrere gleichartige Wirtschaftsgüter; Angabe des Investitionszeitpunkt in Buchführung entbehrlich; Im Wege einer Sammelbuchung gebuchte Ansparrücklage

  • datenbank.nwb.de

    Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG für mehrere gleichartige Wirtschaftsgüter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Ansparrücklage für gleichartige Wirtschaftsgüter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ansparrücklage für gleichartige Wirtschaftsgüter

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Glaubhaftmachung einer wiederholten Rücklagenbildung für das gleiche Wirtschaftsgut durch den Steuerpflichtigen; Erhöhte Anforderungen an die Plausibilität des Vorbringens des Steuerpflichtigen über das Fortbestehen seiner Investitionsabsicht im Falle einer wiederholten ...

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Ansparabschreibung: Erhöhte Anforderungen bei erneuter Rücklage für dieselben Wirtschaftsgüter

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Erneute Ansparrücklage für dieselben Wirtschaftsgüter nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Präzisierung des Investitionszeitpunkts nicht zwingend Voraussetzung für Bildung einer Ansparrücklage

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Ansparabschreibung: Erhöhte Anforderungen bei erneuter Rücklage für dieselben Wirtschaftsgüter

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 3
    Ansparrücklage; Investitionsabsicht; Nachweis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 219, 151
  • BB 2007, 2804
  • BB 2008, 104
  • DB 2007, 2803
  • BStBl II 2008, 119
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 06.09.2006 - XI R 28/05

    Wiederholte Bildung einer 7g-Rücklage für dasselbe Wirtschaftsgut eingeschränkt -

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - X R 1/06
    Die Bildung der Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG setzt nicht voraus, dass der voraussichtliche Investitionszeitpunkt in der Buchführung oder in den Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung ausgewiesen wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 6. September 2006 XI R 28/05, BFHE 215, 115).

    Wurden für die Anschaffung von gleichartigen Wirtschaftsgütern Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG in Anspruch genommen, ohne dass der Steuerpflichtige die vorgeblich geplanten Investitionen innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zwei-Jahres-Zeitraums vornahm, so können für dieselben Wirtschaftsgüter nur dann erneute Rücklagen gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige plausible Gründe dafür anführen kann, warum die Investitionen trotz gegenteiliger Bekundung seiner Investitionsabsicht bislang nicht durchgeführt wurden, gleichwohl aber weiterhin geplant seien (Bestätigung des BFH-Urteils vom 6. September 2006 XI R 28/05, BFHE 215, 115).

    Zutreffend hat daher auch der XI. Senat des BFH (Urteil vom 6. September 2006 XI R 28/05, BFHE 215, 115, unter II.2.b aa) betont, dass der "Zeitangabe in der Buchführung ... als solcher keine materiell-rechtliche Bedeutung zu(komme)".

    aa) Nach Erlass des angefochtenen FG-Urteils hat der XI. Senat des BFH im Urteil in BFHE 215, 115 entschieden, dass der Steuerpflichtige, wenn er für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts eine Ansparrücklage gebildet habe, ohne innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums die geplante Investition zu realisieren, für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann erneut eine Rücklage bilden dürfe, wenn er "einleuchtende Gründe dafür benennen könne, weshalb er die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht vorgenommen habe, gleichwohl aber weiterhin zu tätigen beabsichtige".

    Bei dieser Sachlage hält es der XI. Senat des BFH in BFHE 215, 115 (unter II.1., letzter Absatz) mit Recht für zumutbar und geboten, vom Steuerpflichtigen eine sachlich einleuchtende Begründung dafür zu verlangen, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtsbekundung bislang nicht durchgeführt, gleichwohl aber weiterhin geplant sei.

  • BFH, 29.04.1999 - IV R 7/98

    Rücklage für Ersatzbeschaffung

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - X R 1/06
    Was die Erweislichkeit (Verifikation) der inneren Tatsache der Reinvestitionsabsicht im Zeitpunkt der (erstmaligen) Bildung der Ersatzbeschaffungsrücklage anbelangt, so verfährt die Rechtsprechung des BFH hier ähnlich wie bei der Ermittlung der Investitionsabsicht im Rahmen des § 7g Abs. 3 EStG: Der Steuerpflichtige dokumentiert seine Absicht zur Ersatzbeschaffung durch die ordnungsgemäße Bildung der Rücklage in seiner Bilanz (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. April 1999 IV R 7/98, BFHE 188, 390, BStBl II 1999, 488, unter 2.b).

    Diese ist deshalb aufzulösen, sobald erkennbar wird, dass der Steuerpflichtige die Anschaffung oder Herstellung eines funktionsgleichen Ersatzwirtschaftsguts nicht mehr bewerkstelligen kann oder bewerkstelligen wird (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 188, 390, BStBl II 1999, 488, unter 2.c).

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - X R 1/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Bildung der Ansparrücklage, was insbesondere aus dem Tatbestandsmerkmal der "voraussichtlichen Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts" herzuleiten ist, eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen aus der Sicht des Endes des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums voraus (vgl. z.B. Senatsurteile vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, und vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184).

    Hieraus folgt, dass die "voraussichtliche" Investition von Gesetzes wegen hinreichend bestimmt sein muss, da es anderenfalls möglich wäre, die Ansparrücklage ohne Konkretisierung gleichsam "ins Blaue" hinein in Anspruch zu nehmen (näher dazu Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, unter II.4.d).

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - X R 1/06
    Dazu sind hinreichend präzise Angaben zur Funktion und den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsguts erforderlich (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, unter II.1.a).

    Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung prinzipiell getrennt zu behandeln (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, unter II.1.a, m.w.N.).

  • BFH, 17.11.2004 - X R 41/03

    Ansparrücklage: zwischenzeitliche Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - X R 1/06
    In seinen Urteilen vom 13. Mai 2004 IV R 11/02 (BFH/NV 2004, 1400) und vom 17. November 2004 X R 41/03 (BFH/NV 2005, 848) hat der BFH darüber hinaus betont, dass der Steuerpflichtige eine Ansparrücklage nicht mehr bilden kann, wenn die Vornahme der vom Steuerpflichtigen am Bilanzstichtag bzw. am Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres (vorgeblich) geplanten Investitionen im Zeitpunkt der Erstellung des entsprechenden Jahresabschlusses und dessen Einreichung beim FA (dort: wegen zwischenzeitlicher Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes) nicht mehr realisiert werden konnte.
  • BFH, 23.05.2007 - X R 35/06

    Auflösung einer Ansparrücklage im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - X R 1/06
    Entsprechendes gilt überdies nach den Senatsurteilen vom 20. Dezember 2006 X R 31/03 (BFHE 216, 288) und X R 42/04 (BFH/NV 2007, 883) sowie vom 23. Mai 2007 X R 35/06 (BFH/NV 2007, 1862) auch dann, wenn der Steuerpflichtige die (vorgeblich) geplante Investition im maßgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim FA zwar noch objektiv hätte realisieren können, seinen Investitionsentschluss aber bereits (dort: wegen bevorstehender Betriebsveräußerung oder -aufgabe) endgültig aufgegeben hatte.
  • BFH, 22.01.2004 - IV R 65/02

    Rücklage für Ersatzbeschaffung

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - X R 1/06
    In subjektiver Hinsicht setzt die Rücklage für Ersatzbeschaffung die (am Bilanzstichtag bestehende) Absicht voraus, innerhalb eines engen zeitlichen Rahmens (grundsätzlich bis zum Ende des ersten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres) ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 65/02, BFHE 205, 168, BStBl II 2004, 421, unter 1.a, m.w.N.; R 6.6 Abs. 4 Satz 1 EStH 2005).
  • BFH, 20.12.2006 - X R 42/04

    Ansparrücklage; Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - X R 1/06
    Entsprechendes gilt überdies nach den Senatsurteilen vom 20. Dezember 2006 X R 31/03 (BFHE 216, 288) und X R 42/04 (BFH/NV 2007, 883) sowie vom 23. Mai 2007 X R 35/06 (BFH/NV 2007, 1862) auch dann, wenn der Steuerpflichtige die (vorgeblich) geplante Investition im maßgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim FA zwar noch objektiv hätte realisieren können, seinen Investitionsentschluss aber bereits (dort: wegen bevorstehender Betriebsveräußerung oder -aufgabe) endgültig aufgegeben hatte.
  • BFH, 04.09.1956 - I 95/56 U

    Ansetzung einer Rückstellung für Ersatzbeschaffung in Höhe des Buchgewinns

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - X R 1/06
    Dazu muss er die Ernsthaftigkeit seines vorgeblich nach wie vor geplanten Investitionsvorhabens substantiieren, etwa durch den Nachweis eines Lieferengpasses in Bezug auf das anzuschaffende Ersatzwirtschaftsgut (vgl. auch BFH-Urteil vom 4. September 1956 I 95/56 U, BFHE 63, 349, BStBl III 1956, 332, mit weiterem Beispiel).
  • BFH, 20.12.2006 - X R 31/03

    Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung oder

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - X R 1/06
    Entsprechendes gilt überdies nach den Senatsurteilen vom 20. Dezember 2006 X R 31/03 (BFHE 216, 288) und X R 42/04 (BFH/NV 2007, 883) sowie vom 23. Mai 2007 X R 35/06 (BFH/NV 2007, 1862) auch dann, wenn der Steuerpflichtige die (vorgeblich) geplante Investition im maßgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim FA zwar noch objektiv hätte realisieren können, seinen Investitionsentschluss aber bereits (dort: wegen bevorstehender Betriebsveräußerung oder -aufgabe) endgültig aufgegeben hatte.
  • BFH, 13.05.2004 - IV R 11/02

    Ansparrücklage nach § 7g EStG

  • FG Brandenburg, 23.11.2005 - 4 K 232/03

    Ansparrücklagen für mehrere gleichartige Wirtschaftsgüter - Sammelbuchung -

  • FG Köln, 01.06.2005 - 7 K 3186/04

    Konkretisierung der voraussichtlichen Investition bei Bildung der Ansparrücklage

  • BFH, 17.11.2004 - X R 38/02

    Ansparrücklage eines Existenzgründers

  • FG Brandenburg, 13.05.2004 - 4 V 2873/03

    Zusammenfassung von Rücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG in der Buchführung; Antrag

  • FG Hessen, 22.08.2012 - 4 K 1620/10

    Auflösung der Rückstellung für Bestandspflege - Rückstellung für die zukünftige

    Bezüglich § 7g Abs. 3 EStG sei der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen worden, weil die Betriebsprüfung die in den Streitjahren neu gebildeten Rücklagen zu Recht mangels Beibringung einer nachvollziehbaren Begründung für die unterbliebenen Investitionen vollends erfolgswirksam aufgelöst habe (Verweis auf R 6.6 Abs. 4 Satz 5 EStH 2005, BFH vom 06.09.2006 - XI R 28/05, BStBl. II 2007, 860 und BFH vom 11.10.2007 - X R 1/06, BStBl. II 2008, 119).

    Auch muss der voraussichtliche Zeitpunkt der Investition in der Buchführung oder in den sonstigen Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen nicht dokumentiert werden (BFH vom 11.10.2007 - X R 1/06, BStBl. II 2008, 119).

    Bloße Sammelbezeichnungen und Oberbegriffe genügen daher zur Umschreibung des anzuschaffenden Wirtschaftsgutes grundsätzlich nicht (BFH vom 11.10.2007 - X R 1/06, BStBl. II 2008, 119 unter II. 1. a.).

    Gleiches gilt in aller Regel auch für Sammelbuchungen bei mehreren geplanten Investitionen (vgl. zu den engen Ausnahmen bei mehreren, vollkommen gleichartigen Wirtschaftsgütern [hier: "Ford Transit"] BFH vom 11.10.2007 - X R 1/06, BStBl. II 2008, 119 a.a.O.).

    Wurde für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG gebildet, ohne innerhalb des nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG gesetzlich vorgegebenen Zwei-Jahres-Zeitraums die geplante Investition zu realisieren, kann für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann wieder eine Rücklage gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige eine einleuchtende Begründung dafür gibt, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt wurde, gleichwohl aber weiterhin geplant sei (BFH vom 06.09.2006 - XI R 28/05, BStBl. II 2007, 860; BFH vom 11.10.2007 - X R 1/06, BStBl. II 2008, 119).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2009 - 1 K 127/05

    Im Wege einer Sammelbuchung gebuchte Ansparrücklage

    Die Urteile des BFH vom 29. November 2007 (IV R 82/05, BStBl II 2008, 471) und vom 11. Oktober 2007 (X R 1/06, BStBl II 2008, 119) bestätigten ihre Rechtsauffassung.

    Der Senat hatte mit dem Beschluss vom 07. August 2006 im Hinblick auf die Revisionsverfahren VIII R 41/05 (später: IV R 82/05) und X R 1/06 eine Verfahrensruhe angeordnet.

    Sammelbezeichnungen und Oberbegriffe reichen hierfür grundsätzlich nicht aus (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 X R 1/06, BStBl II 2008, 119, 121 m. w. N.).

    Der BFH hat für den Fall, dass die Anschaffung mehrerer vollkommen gleichartiger Wirtschaftsgüter geplant ist, entschieden, dass ausnahmsweise eine Sammelbuchung dann für genügend erachtet werden kann, wenn die Summe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht über den für einen einzelnen Bilanzstichtag in § 7 g Abs. 3 Satz 5 EStG statuierten Höchstbetrag der begünstigten Investition hinausgeht (BFH-Urteil BStBl II 2008, 119, 121).

    Die Entscheidung weicht möglicherweise von dem Rechtssatz des BFH im Urteil vom 11. Oktober 2007 (X R 1/06, BStBl II 2008, 119) ab, dass "Sammelbuchungen für mehrere Wirtschaftsgüter ... in aller Regel ausgeschlossen" sind.

  • BFH, 10.10.2017 - X R 33/16

    Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG bei Bildung einer

    Insbesondere kann der Senat unerörtert lassen, ob die Klägerin --unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie zum wiederholten Male eine Ansparabschreibung für dasselbe, bisher nach Ablauf der Investitionsfrist aber nicht angeschaffte Wirtschaftsgut vornehmen will-- ihre Investitionsabsicht hinreichend plausibel dargelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 X R 1/06, BFHE 219, 151, BStBl II 2008, 119, Rz 19 ff.).
  • BFH, 12.01.2012 - IV R 4/09

    Rücklage für Ersatzbeschaffung: Reinvestitionsfrist und Anforderungen an

    Ein darüber hinausgehender Nachweis oder eine Glaubhaftmachung der Reinvestitionsabsicht wird für die erstmalige Bildung der Rücklage nicht verlangt, solange dem Steuerpflichtigen die Vornahme der Investition objektiv möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 X R 1/06, BFHE 219, 151, BStBl II 2008, 119).
  • BFH, 31.03.2009 - X B 226/08

    Bildung von Ansparrücklagen für mehrere Wirtschaftsgüter - Unzulässigkeit von

    Sei indessen die Anschaffung mehrerer vollkommen gleichartiger Wirtschaftsgüter geplant, so könne ausnahmsweise eine Sammelbuchung dann für genügend erachtet werden, wenn die Summe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht über den für einen einzelnen Bilanzstichtag in § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG statuierten Höchstbetrag der begünstigten Investitionen hinausgehe (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 X R 1/06, BFHE 219, 151, BStBl II 2008, 119).

    Der Kläger hat im Streitfall keinen abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Vorentscheidung herausgearbeitet und diesem einen abstrakten Rechtssatz aus dem Senatsurteil in BFHE 219, 151, BStBl II 2008, 119 gegenübergestellt.

  • BFH, 19.10.2011 - X R 25/10

    Investitionsabzugsbetrag: Anforderungen an die Benennung des Wirtschaftsguts

    Dies entspricht auch der Auslegung des § 7g EStG in der vor Inkrafttreten des UntStRefG geltenden Fassung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, unter II.1.a; vom 11. Oktober 2007 X R 1/06, BFHE 219, 151, BStBl II 2008, 119, unter II.1.a, und vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471, unter II.3.).
  • BFH, 05.10.2010 - X B 72/10

    Darlegungsanforderungen einer Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer

    Die behauptete Divergenz zum Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 X R 1/06 (BFHE 219, 151, BStBl II 2008, 119) allein kann die Zulassung nicht rechtfertigen.
  • FG Münster, 26.09.2008 - 11 K 465/07

    Steuerliche Anerkennung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 bis § 7g Abs. 5

    Aus der gesetzlichen Anordnung eines Gewinnzuschlags für den Fall des Unterbleibens der begünstigten Investition ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. u. a. Urteil vom 11.10.2007 - X R 1/06, BFH/NV 2008, 152) herzuleiten, dass die Investition, für welche die Rücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden kann.

    Aus der gesetzlichen Regelung folgt - so der Bundesfinanzhof (vgl. Urteil vom 11.10.2007 - X R 1/06, a. a. O.) - des Weiteren, dass grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist.

  • FG Thüringen, 10.05.2006 - IV 984/02

    (Erhöhung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG)

    Von dieser Frage ist die Entscheidung darüber zu trennen, ob eine Ansparabschreibung im Folgejahr oder erneut im Jahr ihrer Ausübung gebildet werden kann (vgl. Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 23. November 2005 IV K 232/03 EFG 2006, 641; Revision des BFH X R 1/06).
  • BFH, 30.11.2010 - VIII B 3/10

    Keine gemeinsame Ansparrücklage für mehrere Wirtschaftsgüter

    aa) In der Rechtsprechung des BFH ist --zuletzt mit Urteil vom 11. Oktober 2007 X R 1/06 (BFHE 219, 151, BStBl II 2008, 119)-- geklärt, dass gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr (2003) maßgeblichen Fassung grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist.
  • BFH, 19.11.2013 - IV B 86/13

    Keine erweiternde Auslegung des § 7g EStG für Härtefälle

  • BFH, 08.11.2011 - X B 237/10

    Ansparrücklage gem. § 7g EStG 2000 - Keine nachträgliche Divergenz

  • OLG Koblenz, 22.10.2014 - 5 U 385/13

    Steuerberaterpflichten bei Veräußerung eines Betriebsgrundstücks im Vorfeld der

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 - 3 K 1222/11

    Beiladung der Gesellschafter zum Klageverfahren der Personengesellschaft -

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2012 - 11 K 11227/08

    Bildung einer Ansparrücklage - hinreichende Bezeichnung - Auflösung der

  • KG, 03.12.2012 - 121 Ss 83/12

    Voraussetzungen der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht