Rechtsprechung
   BFH, 11.10.2007 - X R 14/06   

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https://dejure.org/2007,766
BFH, 11.10.2007 - X R 14/06 (https://dejure.org/2007,766)
BFH, Entscheidung vom 11.10.2007 - X R 14/06 (https://dejure.org/2007,766)
BFH, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - X R 14/06 (https://dejure.org/2007,766)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
    Anerkennung von Rentenzahlungen als dauernde Last auch dann, wenn der Rentenempfänger daneben existenzsicherndes Vermögen besitzt/erhalten hat

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Rentenzahlungen als dauernde Last

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rentenzahlungen als dauernde Last

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last trotz Erhalt eines existenzsichernden Vermögens aus der Erbmasse; Gesetzlich erbberechtigte und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge des Übergebers als begünstigte Empfänger einer Versorgungsleistung; Prinzip des Vorbehalts der ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Rentenzahlungen auch bei existenzsicherndem Vermögen als dauernde Last abzugsfähig

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Vorweggenommene Erbfolge - Versorgungsbedürftigkeit nicht entscheidend

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a
    Dauernde Last; Vermächtnis; Vermögensübergabe; Versorgung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 219, 160
  • NJW 2008, 1344 (Ls.)
  • NJW-RR 2008, 311
  • FamRZ 2008, 273
  • BB 2008, 206
  • DB 2007, 2812
  • BStBl II 2008, 123
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 26.01.1994 - X R 54/92

    Mindestdauer von als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - X R 14/06
    Dem Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last steht nicht entgegen, dass der Begünstigte durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis existenzsicherndes Vermögen aus der Erbmasse erhält (Abweichung von BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633).

    Die Entscheidung des FG entspreche dem BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92 (BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633).

    c) Der Senat hält an der in der Entscheidung in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633 getroffenen Aussage, dass § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht eingreift, wenn der überlebende Ehegatte aufgrund gesetzlicher Erbfolge, durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis existenzsicherndes Vermögen aus der Erbmasse erhält, nicht fest.

    Das Urteil in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633 ist daher durch die Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 überholt (Fischer in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 22 Rz 13).

    Auch die Verwaltung verweist in dem BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 922 Rz 41 nicht weiter auf das Urteil in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633 (so noch im BMF-Schreiben vom 26. August 2002, BStBl I 2002, 893 Rz 29; vgl. auch Schwenke, Deutsches Steuerrecht 2004, 1679, 1685).

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - X R 14/06
    - wenn Vermögen übertragen wird, das ausreichende Erträge abwirft, die die vom Übernehmer zu erbringenden Versorgungsleistungen abdecken (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.6.; BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789),.

    Dem liegt nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 (unter C.II.6.a) die Vorstellung zugrunde, dass der Übergeber --ähnlich wie beim Nießbrauchsvorbehalt-- das Vermögen ohne die vorbehaltenen Erträge, die ihm nunmehr als Versorgungsleistungen zufließen, übertragen hat.

    Dementsprechend spricht der Große Senat des BFH in der Entscheidung in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.6.a) von den "bisher unter der Bezeichnung 'existenzwahrend' zusammengefassten Vermögensarten".

    Das Urteil in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633 ist daher durch die Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 überholt (Fischer in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 22 Rz 13).

  • BFH, 07.03.2006 - X R 12/05

    Wiederkehrende Leistungen eines Erben an einen nicht zum

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - X R 14/06
    - wenn die Leistungen ihren Rechtsgrund in einer vorweggenommenen Erbfolge oder in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben (Senatsurteil vom 7. März 2006 X R 12/05, BFHE 212, 507, BStBl II 2006, 797),.

    - wenn der Empfänger der Versorgungsleistungen zum Generationennachfolge-Verbund gehört (Senatsurteil in BFHE 212, 507, BStBl II 2006, 797),.

    Nicht zum Generationennachfolge-Verbund gehören nach dem BFH-Urteil in BFHE 212, 507, BStBl II 2006, 797 Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet hatten.

  • BFH, 31.03.2004 - X R 66/98

    Ablösung einer Versorgungsverpflichtung

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - X R 14/06
    Dieser wird in der Weise rechtstechnisch verwirklicht, dass die Aufwendungen beim Übernehmer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar und die entsprechenden Zuflüsse beim Übergeber nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbar sind, und bedingt eine materiell-rechtliche Korrespondenz zwischen Abzugs- und Besteuerungstatbestand (BFH-Urteil vom 31. März 2004 X R 66/98, BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830).

    Der Abzug von dauernden Lasten in Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe beruht auf dem Prinzip der vorbehaltenen Erträge, nicht auf dem Umstand einer besonderen Belastung (BFH-Urteil in BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 22 Rz 83).

  • BFH, 26.11.2003 - X R 11/01

    Sonderausgabenabzug bei Erfüllung eines Vermächtnisses

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - X R 14/06
    R.B. habe nicht auf den Pflichtteil verzichtet, sondern nur auf die ihr ausgesetzten Vermächtnisse (dazu BFH-Urteil vom 26. November 2003 X R 11/01, BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820).

    Nach dem Senatsurteil in BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820, zählen dazu grundsätzlich nur solche Personen, die gegenüber dem Erben bzw. den sonstigen letztwillig bedachten Vermögensübernehmern Pflichtteils- oder ähnliche Ansprüche (Zugewinnausgleich, §§ 1363 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) hätten geltend machen können und sich stattdessen mit den ihnen (vermächtnisweise) ausgesetzten Versorgungsleistungen bescheiden.

  • BFH, 16.03.1999 - X R 87/95

    Vermögensübertragung: Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - X R 14/06
    Nach der Rechtsprechung sei nicht erheblich, ob der Empfänger der wiederkehrenden Leistungen versorgungsbedürftig und auf diese angewiesen sei (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12; vom 24. Februar 1999 X R 3/95, BFH/NV 2000, 414).

    Auf den Umstand, dass der Übergeber weiteres existenzsicherndes Vermögen besitzt oder ein Vermächtnisnehmer existenzsicherndes Vermögen erhalten hat, kommt es nicht an (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 12, unter II.1.d).

  • BFH, 20.10.1999 - X R 86/96

    Kein Sonderausgabenabzug bei Erbverzicht

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - X R 14/06
    Diese Abgrenzung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei nach der BFH-Rechtsprechung die allgemeine Vermutung gilt, dass Geschwister nicht in erster Linie versorgt werden sollen (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1999 X R 86/96, BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602).
  • BFH, 16.09.2004 - X R 7/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Nebenerwerbslandwirt

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - X R 14/06
    Schließlich hat der Senat in ähnlicher Weise bereits entschieden, dass einer etwaigen Überversorgung im Hinblick auf eine aus einer früheren Berufstätigkeit fließenden Rente bei der Beurteilung der Versorgungsleistungen keine Bedeutung zukommt (BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 7/04, BFH/NV 2005, 201).
  • BFH, 21.10.1999 - X R 75/97

    Vermögensübergabe gegen verlängerte Leibrente

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - X R 14/06
    b) Der Rechtsgriff "Versorgungsleistungen" umfasst grundsätzlich solche Zuwendungen zur Existenzsicherung, durch welche die Grundbedürfnisse des Bezugsberechtigten wie Wohnen und Ernährung und der sonstige Lebensbedarf lebenslänglich abgedeckt werden (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 X R 75/97, BFHE 190, 197, BStBl II 2002, 650).
  • BFH, 24.02.1999 - X R 3/95

    Erfüllung erbrechtlicher Ansprüche durch Rentenzahlung

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - X R 14/06
    Nach der Rechtsprechung sei nicht erheblich, ob der Empfänger der wiederkehrenden Leistungen versorgungsbedürftig und auf diese angewiesen sei (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12; vom 24. Februar 1999 X R 3/95, BFH/NV 2000, 414).
  • BFH, 15.02.2006 - X R 5/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Grabmalkosten

  • BFH, 31.05.2005 - X R 26/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Surrogation eines ertraglosen

  • FG Bremen, 08.07.2005 - 4 K 104/03

    Dauernde Last bei Vermächtnis des Erblassers zugunsten seiner damaligen Verlobten

  • BFH, 25.02.2014 - X R 34/11

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Keine notwendige Beiladung des

    Nach dem Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 X R 14/06 (BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123) komme es für die Beurteilung der Frage der Zugehörigkeit zum Generationennachfolge-Verbund nicht allein auf den Zeitpunkt der Vereinbarung an, sondern in erster Linie auf den Zeitpunkt der Übergabe bzw. den Eintritt des Erbfalls.

    Aus dem Senatsurteil in BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123, auf das sich das FA beruft, ergibt sich nichts Gegenteiliges.

    Aus der Entscheidung in BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123 lässt sich vielmehr Folgendes entnehmen:.

    Kurz zusammengefasst kann aus dem Urteil in BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123 gefolgert werden: Begnügt sich ein Ehegatte mit der Zuwendung von laufenden Zahlungen anstelle von Pflichtteils- oder ähnlichen Ansprüchen --Zugewinnausgleich-- (gleichgültig ob im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder durch Vermächtnis), ist im Regelfall von einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG auszugehen, sofern das den Vermögensübernehmern/Erben überlassene Vermögen ausreichend ertragfähig ist und die Parteien ihren Verpflichtungen wie vereinbart oder durch Vermächtnis bestimmt nachkommen.

  • BFH, 18.05.2010 - X R 32/01

    Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau

    Zwar folgt das Institut der Vermögensübertragung --wie auch das Realsplitting des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 22 Nr. 1a EStG-- dem sog. Korrespondenzprinzip (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 X R 14/06, BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123; zur Korrespondenz im Rahmen der sog. Gegenwertlehre vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 1986 IX R 2/79, BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674).
  • BFH, 19.01.2010 - X R 17/09

    Beerdigungskosten als dauernde Last

    Dies sei für die Abziehbarkeit --und materiell-rechtlich korrespondierend für die Steuerbarkeit-- der privaten Versorgungsrente konstituierend (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Februar 2006 X R 5/04, BFHE 212, 450, BStBl II 2007, 160; vom 31. März 2004 X R 66/98, BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830; vom 11. Oktober 2007 X R 14/06, BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123).

    Dieser wird in der Weise rechtstechnisch verwirklicht, dass die Aufwendungen beim Übernehmer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar und die entsprechenden Zuflüsse beim Übergeber nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbar sind, und bedingt eine materiell-rechtliche Korrespondenz zwischen Abzugs- und Besteuerungstatbestand (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123).

  • BFH, 16.06.2021 - X R 30/20

    Generationennachfolge-Verbund bei Nacherbschaft

    Dem liegt nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12.05.2003 - GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.6.a) die Vorstellung zugrunde, dass der Übergeber --ähnlich wie beim Nießbrauchsvorbehalt-- das Vermögen ohne die vorbehaltenen Erträge, die ihm nunmehr als Versorgungsleistungen zufließen, übertragen hat (s. u.a. auch Senatsurteile vom 07.03.2006 - X R 12/05, BFHE 212, 507, BStBl II 2006, 797, unter II.2., sowie vom 11.10.2007 - X R 14/06, BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123, unter II.2.a).

    Weder dieser Umstand noch die Tatsache, dass der Kläger auch in Anbetracht seines laufenden Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit nicht versorgungsbedürftig gewesen sein dürfte, stehen der Qualifizierung der Zahlungen als Versorgungsleistungen i.S. von § 22 Nr. 1b EStG a.F. bzw. § 22 Nr. 1a EStG entgegen (vgl. insoweit Senatsurteil in BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123, unter II.2.c).

  • BFH, 19.01.2010 - X R 32/09

    Beerdigungskosten als dauernde Last - Abziehbarkeit von wiederkehrenden

    Dieser wird in der Weise rechtstechnisch verwirklicht, dass die Aufwendungen beim Übernehmer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar und die entsprechenden Zuflüsse beim Übergeber nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbar sind, und bedingt eine materiell-rechtliche Korrespondenz zwischen Abzugs- und Besteuerungstatbestand (vgl. z.B. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 X R 14/06, BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123).
  • BFH, 08.11.2012 - V R 57/10

    Abzug von Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe im Wege der

    Der Vorbehalt der Erträge stelle sich vielmehr dar als ein "Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit" (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. Oktober 2007 X R 14/06, BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123; vom 19. Januar 2010 X R 32/09, BFHE 228, 291, BStBl II 2011, 162, unter II.3.a) und führe zu einem vergleichbaren Ergebnis wie bei der unentgeltlichen Übertragung einer Einkunftsquelle unter Nießbrauchsvorbehalt (Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.II.1.c, und vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.2.c; BFH-Urteil in BFHE 228, 291, BStBl II 2011, 162, unter II.3.b).
  • BFH, 08.06.2011 - X B 216/10

    Wiederkehrende Leistungen an Geschwister durch einen Vermögensübernehmer -

    Mit diesem Vorbringen hat er sich nicht substantiiert mit der Rechtsprechung des BFH, insbesondere mit der Senatsrechtsprechung in den Entscheidungen in BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602 (unter II.4.c), vom 26. November 2003 X R 11/01 (BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820 unter II.3.d), vom 28. April 1994 X B 162/94 (BFH/NV 1995, 18) und vom 11. Oktober 2007 X R 14/06 (BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123 unter II.2.b) auseinandergesetzt, wonach gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge des Übergebers nur dann begünstigte Empfänger von Versorgungsleistungen sein können, wenn tatsächlich das Versorgungsbedürfnis im Vordergrund steht.

    Diese Abgrenzung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei nach der BFH-Rechtsprechung die allgemeine Vermutung gilt, dass Geschwister nicht in erster Linie versorgt werden sollen (BFH-Entscheidung in BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123).

  • BFH, 09.09.2020 - X R 3/18

    Behandlung von Versorgungsleistungen infolge des Verzichts auf einen

    dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Senatsrechtsprechung, wonach es für die Beurteilung der Frage der Zugehörigkeit zum Generationennachfolge-Verbund nicht allein auf den Zeitpunkt der Vereinbarung ankommt, sondern in erster Linie auf den Zeitpunkt der Übergabe bzw. den Eintritt des Erbfalls (vgl. Senatsurteile vom 11.10.2007 - X R 14/06, BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123, und in BFHE 245, 135, BStBl II 2014, 665).
  • BFH, 24.03.2014 - X B 24/13

    Wiederkehrende Leistungen an Geschwister des Vermögensübernehmers

    a) Der Senat hat schon Zweifel daran, ob der Kläger dem angefochtenen Urteil des FG einen "Rechtssatz" entnimmt, wenn er im Anschluss an die Darstellung seiner Rechtsansichten unter Verweis auf die Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte (OLG) zu § 12 Abs. 2 HöfeO und zur Höhe der Abfindung einzelne seiner Ansicht nach vorliegende Widersprüche der Entscheidung des FG zu den Senatsurteilen vom 26. November 2003 X R 11/01 (BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820), vom 11. Oktober 2007 X R 14/06 (BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123) und zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) aufführt.

    bb) Das Gleiche gilt in Bezug auf das vom Kläger angeführte Senatsurteil in BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123.

  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1445/07

    Kein Abzug von Rentenzahlungen des nicht befreiten Vorerben an die frühere

    a) Liegt eine dem Vertragstypus des "Versorgungsvertrags"/"Altenteilsvertrags" vergleichbare Vermögensübergabe vor, sind wiederkehrende Leistungen nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. das Urteil vom 11. Oktober 2007 X R 14/06, BStBl II 2008, 123) als dauernde Last abziehbar,.
  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen eines nicht befreiten Vorerben an die

  • FG München, 11.02.2009 - 10 K 4454/07

    Vorweggenommene Erbfolge - Beerdigungskosten des letztversterbenden Altenteilers

  • FG München, 14.10.2011 - 8 K 338/08

    Keine Versorgungsleistung monatlicher Zahlungen aus einem Vermächtnis, die der

  • FG München, 19.12.2013 - 10 K 2320/12

    Wiederkehrende Leistungen aufgrund eines Hofübergabvertrages

  • FG Sachsen-Anhalt, 03.07.2008 - 3 K 237/01

    Steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen

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