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   BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06   

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https://dejure.org/2007,613
BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06 (https://dejure.org/2007,613)
BFH, Entscheidung vom 04.12.2007 - VII R 64/06 (https://dejure.org/2007,613)
BFH, Entscheidung vom 04. Dezember 2007 - VII R 64/06 (https://dejure.org/2007,613)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
    Steuerberatungsrecht; Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls; Berufsfreiheit

  • datenbank.nwb.de

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Vermögensverfall - Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters wegen Vermögensverfall; Gefährdung der Interessen der Auftraggeber als Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Arbeitsvertragliche Beschränkungen des angestellten Steuerberaters im Hinblick auf ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Auch angestellte Steuerberater müssen bei Überschuldung mit Widerruf ihrer Bestellung rechnen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Überschuldung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bestellung als Steuerberater wegen Überschuldung ist regelmäßig zu widerrufen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 46 Abs 2 Nr 4
    Bestellung; Mandanteninteressen; Steuerberater; Vermögensverfall; Widerruf

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 220, 558
  • NJW-RR 2008, 931
  • ZIP 2008, 657
  • NZI 2008, 48
  • DB 2008, 1150
  • BStBl II 2008, 401
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02

    Widerruf der Steuerberaterzulassung im Geltungsbereich der InsO

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06
    Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741; Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Allerdings liegt es auf der Hand und ist somit auch vom FG zutreffend in die Prüfung einbezogen worden, dass derartige vertragliche Beschränkungen und Verpflichtungen des angestellten Steuerberaters den Entlastungsbeweis nur erbringen können, wenn ihre Einhaltung vom Arbeitgeber wirksam kontrolliert werden kann und auch kontrolliert wird (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Ob auch das von der Revision gewünschte Ergebnis der Tatsachenwürdigung vertretbar wäre, ist revisionsrechtlich nicht von Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Deshalb ist bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu Ungunsten des Steuerberaters zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit die den Mandanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer oder die vom Entgelt seiner Mitarbeiter einbehaltene Lohnsteuer nicht fristgerecht abgeführt hat (vgl. Senatsurteile in HFR 2000, 741 und vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

  • BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06
    Dementsprechend hat es der Bundesgerichtshof (BGH) bei einem in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalt im Rahmen der Gesamtwürdigung seiner Person für den Entlastungsbeweis ausreichen lassen, dass sich jener Rechtsanwalt weit reichenden beruflichen Beschränkungen arbeitsvertraglich unterworfen hatte, er nämlich weder auf dem Briefkopf noch auf dem Praxisschild der Sozietät erschien, eigene Mandate nicht annehmen und Zahlungen an die Sozietät nicht entgegennehmen durfte (BGH-Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 AnwZ (B) 43/03, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 511, und --mit ähnlichen Voraussetzungen-- vom 25. Juni 2007 AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924).

    Auch der BGH hat in dem vorgenannten Beschluss in NJW 2005, 511 die wirksame Kontrolle der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen durch die Rechtsanwälte jener Sozietät, bei der der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt angestellt war, als maßgebenden Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtwürdigung geprüft.

    So hat es das FG zutreffend als Besonderheit des Streitfalls hervorgehoben, dass der Kläger --im Gegensatz zu den mit den BGH-Beschlüssen in NJW 2005, 511 und in NJW 2007, 2924 entschiedenen Fällen-- kein "einfacher" Angestellter der E-GmbH, sondern ihr einziger Steuerberater-Geschäftsführer mit beruflicher Niederlassung am Sitz der Gesellschaft ist, dessen besondere Verantwortung und Funktion durch § 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG hervorgehoben wird.

    Daraus folgend hat das FG, wiederum in nicht zu beanstandender Weise und im Übrigen in Übereinstimmung mit dem von der Revision angeführten BGH-Beschluss in NJW 2005, 511, geschlossen, dass der Kläger jederzeit die Möglichkeit habe, Mandate für eigene Rechnung zu übernehmen, ohne die vertraglich vorgesehene Zustimmung der Gesellschaft einzuholen.

  • BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92

    Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06
    Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Der Nachweis der Nichtgefährdung der Auftraggeberinteressen bezieht sich auf die nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilende konkrete Gefährdungssituation für die Mandanten des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters, da ansonsten --beim Abstellen auf jede denkbare potentielle Gefährdung von Mandanten-- der Entlastungsbeweis nicht geführt werden könnte (Senatsurteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Das FG hat auch nicht verkannt, dass es entscheidend auf die nach den tatsächlichen Gegebenheiten bestehenden Zugriffs- und Gestaltungsrechte des angestellten Steuerberaters auf die Gesellschaft, bei der er tätig ist, ankommt (vgl. Senatsurteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 992) und dass es deshalb im Einzelfall vertragliche Beschränkungen des angestellten Steuerberaters, insbesondere im Hinblick auf Treuhänder- oder Verwaltungsbefugnisse über Gelder oder sonstige Vermögenswerte seiner Mandanten, geben mag, die für den Entlastungsbeweis ausreichen.

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99

    Lohnsteuerhilfeverein - Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden -

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06
    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Zwar kann in einem Revisionsverfahren geprüft werden, ob das FG bei der ihm obliegenden Tatsachenfeststellung und -würdigung den Ausnahmetatbestand "Nichtgefährdung von Auftraggeberinteressen" zutreffend ausgelegt und die insoweit nach der Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in seine Würdigung einbezogen hat (vgl. Senatsurteil in HFR 2000, 741).

    Deshalb ist bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu Ungunsten des Steuerberaters zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit die den Mandanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer oder die vom Entgelt seiner Mitarbeiter einbehaltene Lohnsteuer nicht fristgerecht abgeführt hat (vgl. Senatsurteile in HFR 2000, 741 und vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

  • BFH, 04.07.2000 - VII R 103/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06
    Deshalb ist bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu Ungunsten des Steuerberaters zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit die den Mandanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer oder die vom Entgelt seiner Mitarbeiter einbehaltene Lohnsteuer nicht fristgerecht abgeführt hat (vgl. Senatsurteile in HFR 2000, 741 und vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Der erkennende Senat hat im Übrigen wiederholt ausgeführt und hält auch im Streitfall daran fest, dass § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG mit der nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierten Berufsfreiheit in Einklang steht, (Senatsurteile in BFH/NV 2001, 69, und vom 13. November 2001 VII R 14/01, BFHE 198, 266, BStBl II 2002, 62; Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91).

  • BFH, 08.02.2000 - VII B 245/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06
    Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Das FG hat auch nicht verkannt, dass es entscheidend auf die nach den tatsächlichen Gegebenheiten bestehenden Zugriffs- und Gestaltungsrechte des angestellten Steuerberaters auf die Gesellschaft, bei der er tätig ist, ankommt (vgl. Senatsurteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 992) und dass es deshalb im Einzelfall vertragliche Beschränkungen des angestellten Steuerberaters, insbesondere im Hinblick auf Treuhänder- oder Verwaltungsbefugnisse über Gelder oder sonstige Vermögenswerte seiner Mandanten, geben mag, die für den Entlastungsbeweis ausreichen.

  • BGH, 25.06.2007 - AnwZ (B) 101/05

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06
    Dementsprechend hat es der Bundesgerichtshof (BGH) bei einem in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalt im Rahmen der Gesamtwürdigung seiner Person für den Entlastungsbeweis ausreichen lassen, dass sich jener Rechtsanwalt weit reichenden beruflichen Beschränkungen arbeitsvertraglich unterworfen hatte, er nämlich weder auf dem Briefkopf noch auf dem Praxisschild der Sozietät erschien, eigene Mandate nicht annehmen und Zahlungen an die Sozietät nicht entgegennehmen durfte (BGH-Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 AnwZ (B) 43/03, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 511, und --mit ähnlichen Voraussetzungen-- vom 25. Juni 2007 AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924).

    So hat es das FG zutreffend als Besonderheit des Streitfalls hervorgehoben, dass der Kläger --im Gegensatz zu den mit den BGH-Beschlüssen in NJW 2005, 511 und in NJW 2007, 2924 entschiedenen Fällen-- kein "einfacher" Angestellter der E-GmbH, sondern ihr einziger Steuerberater-Geschäftsführer mit beruflicher Niederlassung am Sitz der Gesellschaft ist, dessen besondere Verantwortung und Funktion durch § 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG hervorgehoben wird.

  • BFH, 28.08.2003 - VII B 159/02

    Insolvenzverfahren, Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06
    Der erkennende Senat hat im Übrigen wiederholt ausgeführt und hält auch im Streitfall daran fest, dass § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG mit der nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierten Berufsfreiheit in Einklang steht, (Senatsurteile in BFH/NV 2001, 69, und vom 13. November 2001 VII R 14/01, BFHE 198, 266, BStBl II 2002, 62; Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91).
  • BFH, 13.11.2001 - VII R 14/01

    Bundesfinanzhof

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06
    Der erkennende Senat hat im Übrigen wiederholt ausgeführt und hält auch im Streitfall daran fest, dass § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG mit der nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierten Berufsfreiheit in Einklang steht, (Senatsurteile in BFH/NV 2001, 69, und vom 13. November 2001 VII R 14/01, BFHE 198, 266, BStBl II 2002, 62; Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91).
  • BFH, 28.08.2003 - VII B 79/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06
    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).
  • BFH, 22.08.1995 - VII R 63/94

    1. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles bei Eintragung ins

  • BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99

    Sozialversicherungsbeiträge - Eidesstattliche Versicherung - Steuerschulden -

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 12 K 4177/06

    Vermögensverfall bei hohen Steuerrückständen eines Steuerberaters; Keine Prüfung

    Ein derartiger Vermögensverfall liegt vor, wenn sich der Schuldner in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (in diesem Sinne: Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 22. August 1995 - VII R 63/94, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 1995, 909 [910]; Urteil vom 06.06.2000 - VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (HFR) 2000, 741; Urteil vom 04.12.2007 - VII R 64/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2008, 701 [702]).

    Das bloße Behaupten bestimmter Tatsachen reicht insoweit nicht aus (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 04. April 1995 - VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1019 [1020]; Urteil vom 06.06.2000 - VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 2000, 741; Beschluss vom 11.01.2007 VII B 193/06, BFH/NV 2007, 985 ; Urteil vom 04.12.2007 - VII R 64/06, BFH/NV 2008, 701 [703]).

    Denn allein ein solches Vertragsverhältnis genügt nicht, vielmehr müssen andere Umstände hinzutreten, um den Entlastungsbeweis zu erbringen (ebenso: BFH, Urteil vom 04.12.2007 - VII R 64/06, BFH/NV 2008, 701 [703]).

    Demgegenüber kann der Kläger jederzeit in der F GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mandate auch für eigene Rechnung übernehmen, ohne dass er etwaigen Einschränkungen unterläge (zu einem derartigen Fall, vgl. auch BFH, Urteil vom 04.12.2007 - VII R 64/06, BFH/NV 2008, 701 [703]).

    In diesem Zusammenhang gewinnt für den Senat der Umstand besondere Bedeutung, dass der Kläger sich in der Vergangenheit wiederholt in eigenen steuerlichen Sachen als unzuverlässig herausgestellt und sich nicht an die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben gehalten hat (zu diesem Gesichtspunkt, vgl. auch BFH, Urteil vom 06.06.2000 - VII R 68/99, HFR 2000, 741 [742]; Beschluss vom 11.01.2007 VII B 193/06, BFH/NV 2007, 985 ; Urteil vom 04.12.2007 - VII R 64/06, BFH/NV 2008, 701 [704]; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urteil vom 16.05.2007 - 12 K 4192/06 B, EFG 2007, 1375 [1376]).

    Insoweit hat er selbst bei den ihm wirtschaftlich nicht zustehenden Beträgen nicht die erforderliche, von ihm als Berufsangehörigen in besonderer Weise zu erwartende Sorgfalt beachtet (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 04.04.2000 - VII R 24/99, HFR 2000, 742; Urteil vom 04.12.2007 - VII R 64/06, BFH/NV 2008, 701 [704]).

  • BFH, 10.02.2009 - VII B 169/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Rechtsfragen

    Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Erforderlich ist insoweit ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsurteil in BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401, m.w.N.).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 741, und in BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, der wiederholt darauf hingewiesen hat, dass eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (Senatsurteil in BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401, m.w.N.).

    Der beschließende Senat hat auch bereits wiederholt ausgeführt, dass § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG mit der nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierten Berufsfreiheit in Einklang steht (Senatsurteil in BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401, m.w.N.) und dass es auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn der Gesetzgeber für unterschiedliche Berufsgruppen jeweils anders lautende Berufszulassungsregelungen erlässt (Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2009 - 12 K 12120/09

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Möglichkeit

    Ein derartiger Vermögensverfall liegt vor, wenn sich der Schuldner in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (in diesem Sinne: Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 22. August 1995 - VII R 63/94, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 1995, 909 [910]; Urteil vom 06.06.2000 - VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 2000, 741; Urteil vom 04.12.2007 - VII R 64/06, BStBl. II 2008, 401 [403]).

    Das bloße Behaupten bestimmter Tatsachen reicht insoweit nicht aus (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 04. April 1995 - VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1019 [1020]; Urteil vom 06.06.2000 - VII R 68/99, HFR 2000, 741; Beschluss vom 11.01.2007 VII B 193/06, BFH/NV 2007, 985; Urteil vom 04.12.2007 - VII R 64/06, BStBl. II 2008, 401 [403]).

    Mithin ist ein Nachweis, dass eine solche Gefährdung im konkreten Fall nicht gegeben sei, nur in Ausnahmefällen denkbar (ebenso: BFH, Beschluss vom 26.07.2007 - VII B 27/07, BFH/NV 2007, 2150; Beschluss vom 28.12.2006 - VII B 229/05, BFH/NV 2007, 983 [984]; Urteil vom 04.12.2007 - VII R 64/06, BStBl. II 2008, 401 [403]).

    Vielmehr müssen andere Umstände hinzutreten und einer umfassenden Würdigung zugänglich sein, um den Entlastungsbeweis zu erbringen (ebenso: BFH, Beschluss vom 20.10.2005 - VII S 29/05, BFH/NV 2006, 373 [374]; BFH, Urteil vom 04.12.2007 - VII R 64/06, BStBl. II 2008, 401 [403]).

    30 In diesem Zusammenhang sieht der Senat den Umstand als besonders schwerwiegend an, dass der Kläger sich über Jahre hinweg wiederholt in eigenen steuerlichen Sachen als unzuverlässig herausgestellt und sich nicht an die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben gehalten hat (zu diesem Gesichtspunkt, vgl. auch BFH, Urteil vom 06.06.2000 - VII R 68/99, HFR 2000, 741 [742]; Beschluss  vom 11.01.2007 VII B 193/06, BFH/NV 2007, 985; Urteil vom 04.12.2007 - VII R 64/06, BStBl. II 2008, 401 [404]; Beschluss vom 09.04.2009 - VII B 113/08, BFH/NV 2009, 1282 [1283 f]; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urteil vom 16.05.2007 - 12 K 4192/06 B, EFG 2007, 1375 [1376]).

  • BFH, 16.09.2009 - VII B 75/09

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

    Insbesondere hat der Senat wiederholt ausgeführt, dass § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG mit der nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierten Berufsfreiheit in Einklang steht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401, m.w.N.).

    Dass dieser Beweis, bei dem es auf die konkrete Gefährdungssituation für die Mandanten des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters ankommt, im Widerrufsverfahren praktisch nicht geführt werden kann --wie die Beschwerde meint--, trifft nicht zu (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401).

    Anders als der selbstständig tätige Steuerberater hat allerdings der angestellte Steuerberater die Möglichkeit, sich gegenüber seinem Arbeitgeber vertraglichen Beschränkungen und Kontrollen zu unterwerfen, die, soweit diese vom Arbeitgeber tatsächlich durchgeführt werden, geeignet sein können, die wegen des Vermögensverfalls zu befürchtende konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen weitgehend auszuschließen (vgl. Senatsurteil in BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401).

    Es entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass er unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (Senatsurteil in BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401, m.w.N.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2008 - 2 K 1796/07

    Vermutung des Vermögensverfalls eines Steuerberaters bei Eröffnung eines

    Es muss vielmehr tatsächlich zur Beseitigung der Schuldenlage gekommen sein, zumindest aber zu Vereinbarungen mit allen Gläubigern titulierter Forderungen, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird, bzw. zu einem bestätigten Insolvenzplan (§§ 235 ff InsO ) bzw. zur Annahme eines vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplans (§§ 308, 309 InsO ; im Einzelnen: BFH-Entscheidungen vom 1. August 2002 - VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499; 4. März 2004 - VII 21/02, BStBl. II 2004, 1016; 4. April 2005 - VII B 304/04, BFH/NV 2005, 1637; 4. Dezember 2007 - VII R 64/06, BFH/NV 2008, 701 , jeweils m.w.N.).

    Der hiernach im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung zweifelsfrei vorhandene Vermögensverfall des Klägers indiziert grundsätzlich die Gefährdung der Auftraggeberinteressen mit der Folge, dass die Bestellung zu widerrufen ist , wenn nicht nachgewiesen wird, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht besteht, wobei insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast dem betroffenen Steuerberater obliegt (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 28. August 2003 - VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90 ; vom 4. März 2004 - VII R 21/02, BStBl II 2004, 1016, 4. Dezember 2007 - VII R 64/06.

    BFH/NV 2008, 701 , jeweils m.w.N.).

    Der Umstand allein, dass er ab September 2007 wieder in freier Mitarbeit als Niederlassungsleiter für die FS (oder F) tätig ist, schließt eine Gefährdungslage jedenfalls nicht aus (vgl. BFH-Entscheidungen vom 23. März 2007 - VII B 290/06, BFH/NV 2007, 1360 sowie 4. Dezember 2007 - VII R 64/06, jeweils m.w.N.).

  • FG Sachsen, 24.08.2011 - 2 K 717/11

    Widerruf der Bestellung eines mit ca. 2 Mio. Euro überschuldeten Steuerberaters

    Beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind; nur in Ausnahmefällen ist ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung gestattet (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Dezember 2007, BStBl II 2008, 401 ).

    Dazu müsste er aber substantiiert vortragen, dass mit hinreichender Gewissheit die Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass er seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage nicht verletzen wird, wobei er die Feststellungslast trägt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Dezember 2007, a.a.O.).

    Andere (Ausnahme)Umstände, die ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung gestatten würden, liegen ebenfalls nicht vor (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Dezember 2007, a.a.O.).

    Der Umstand, dass ein Steuerberater als Angestellter tätig wird, reicht für den Nachweis, dass Auftraggeberinteressen durch seinen Vermögensverfall nicht gefährdet sind, allein nicht aus (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Februar 2000, BFH/NV 2000, 992 und Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Dezember 2007, a.a.O.).

  • BFH, 18.03.2014 - VII R 14/13

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Erlass eines Haftbefehls gemäß §

    a) Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG greift ein, sobald eine der dort genannten Voraussetzungen wie die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO a.F. gegeben ist (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, 561, BStBl II 2008, 401, 402; Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91).

    Dabei sind Schulden unschädlich, wenn der Schuldendienst gesichert ist und sie nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können (Senatsurteile in BFHE 178, 504, 509, BStBl II 1995, 909, 912, und in BFHE 220, 558, 562, BStBl II 2008, 401, 403).

  • BFH, 04.09.2008 - VII B 250/07

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls: Anforderungen

    Erforderlich ist insoweit ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BStBl II 2008, 401, BFH/NV 2008, 701, m.w.N.).

    Die Beantwortung der Frage, ob der Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil in BStBl II 2008, 401, BFH/NV 2008, 701, m.w.N.).

    Dies entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, der wiederholt darauf hingewiesen hat, dass eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (Senatsurteil in BStBl II 2008, 401, BFH/NV 2008, 701, m.w.N.).

  • BFH, 20.06.2008 - VII B 13/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

    Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, zur Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2008, 401, BFH/NV 2008, 701; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, in HFR 2000, 741, und in BStBl II 2008, 401, BFH/NV 2008, 701).

    Auch wird die Frage, ob § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG mit der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes im Einklang steht, vom beschließenden Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht und ist somit nicht klärungsbedürftig (Senatsurteil in BStBl II 2008, 401, BFH/NV 2008, 701, m.w.N.).

  • FG Hessen, 13.04.2016 - 7 K 872/13

    § 37 b EStG

    In der Literatur wird diese Widerrufsmöglichkeit zum Teil unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen bejaht (Loschelder in Schmidt, EStG 34. Aufl. 2014, § 37 b Rz. 13; Urban, DStZ 2008, 309).
  • FG Hamburg, 22.11.2017 - 6 K 70/17

    Steuerberatergesetz: Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen

  • FG Nürnberg, 13.09.2013 - 7 K 181/13

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall:

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 12 K 12078/10

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls -

  • BFH, 13.01.2009 - VII B 108/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 09.04.2009 - VII B 113/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 04.09.2008 - VII B 11/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • FG Hamburg, 14.02.2018 - 6 K 199/17

    Rechtmäßiger Widerruf einer Steuerberaterbestellung wegen Vermögensverfalls bei

  • BFH, 16.02.2009 - VII S 37/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • FG Niedersachsen, 31.05.2012 - 11 K 507/10

    Arbeitgeber bzw. Unternehmer als Adressat eines Nachforderungsbescheides für

  • BFH, 24.08.2010 - VII R 10/10

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz nur für Mineralien von nachgewiesener Seltenheit -

  • FG Niedersachsen, 12.05.2011 - 6 K 466/10

    Widerruf der Bestellung eines in Teilzeit angestellten Steuerberaters wegen

  • FG Niedersachsen, 24.09.2015 - 14 K 10273/11

    Ausübung des Wahlrechts zur Pauschalversteuerung von Zuwendungen bis zum Eintritt

  • BFH, 03.07.2009 - VII B 258/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 27.08.2008 - VII B 16/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfalls -

  • BFH, 02.12.2011 - VII B 110/11

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 21.09.2011 - VII B 121/11

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • FG Sachsen, 02.09.2010 - 6 K 2306/09

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls bei

  • BFH, 13.02.2014 - VII B 109/13

    Entlastungsbeweis beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • BFH, 11.08.2009 - VII B 247/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 30.09.2008 - VII B 152/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 23.02.2009 - VII B 201/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Vereinbarkeit

  • BFH, 03.03.2009 - VII B 126/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 07.07.2008 - VII B 12/08

    Steuerberatungsrecht: Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen

  • BFH, 30.03.2009 - VII S 35/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls -

  • FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 112/20

    StBerG, Widerruf der Zulassung: Voraussetzungen für einen Vermögensverfall

  • FG Hamburg, 20.04.2021 - 6 K 131/20

    StBerG: Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • FG Sachsen, 19.09.2012 - 2 K 860/12

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall

  • FG Hamburg, 04.05.2021 - 6 K 35/20

    StBerG: Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • FG Hamburg, 30.06.2014 - 1 K 149/13

    Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Prüfung der

  • FG Sachsen, 21.01.2009 - 6 K 1472/06

    Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin wegen Vermögensverfalls

  • FG Köln, 16.10.2008 - 2 K 814/08

    Voraussetzungen der in § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG)

  • FG Münster, 24.06.2022 - 4 K 1954/21

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall bei erheblichen

  • FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2013 - 1 K 713/09

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater: Vermutung des Vermögensverfalls nach

  • FG Düsseldorf, 25.11.2010 - 2 K 4730/09

    Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters bei Vorliegen des Vermögensverfalls;

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