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   BFH, 01.04.2008 - VII R 8/07   

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https://dejure.org/2008,4071
BFH, 01.04.2008 - VII R 8/07 (https://dejure.org/2008,4071)
BFH, Entscheidung vom 01.04.2008 - VII R 8/07 (https://dejure.org/2008,4071)
BFH, Entscheidung vom 01. April 2008 - VII R 8/07 (https://dejure.org/2008,4071)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    KN (2001) Unterpos. 9021 11, KN (2002) Unterpos. 9021 31; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, UStG Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Nr. 52 Buchst. a

  • openjur.de

    Einfuhrumsatzsteuer: ermäßigter Steuersatz für künstliche Gelenke

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons
  • Judicialis

    KN (2001) Unterpos. 9021 11; ; KN (2002) Unterpos. 9021 31; ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; ; UStG Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1; ; UStG Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 52 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einfuhrumsatzsteuer: ermäßigter Steuersatz für künstliche Gelenke

  • datenbank.nwb.de

    Einfuhrumsatzsteuer: ermäßigter Steuersatz für künstliche Gelenke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tarifierung von als Hüftgelenkimplantate Verwendung findende vollständige Schraubpfannen-Systemen (Künstliche Gelenke); Begriff der künstlichen Gelenke

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Regelumsatzsteuersatz für Teile von Hüftgelenkimplantaten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 12 Abs 2 Nr 1, KN Pos 9021 UPos 1100 J: 2001, KN Pos 9021 UPos 3100 J: 2002
    Einreihung; Tarifierung; Umsatzsteuersatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 221, 321
  • BStBl II 2008, 898
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 14.01.1997 - VII R 47/96

    Einzelkomponenten für Hüft- und Kniegelenkprothesen für Menschen unterliegen dem

    Auszug aus BFH, 01.04.2008 - VII R 8/07
    Auch die streitigen Einzelbestandteile, Schraubpfanneneinsätze und Schraubpfannendeckel, sind zolltariflich nach der Anm. 2 b zu Kap. 90 KN dieser Unterposition zuzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1997 VII R 47/96, BFHE 182, 466, BStBl II 1997, 481).

    Der Senat hält an seiner mit Urteil in BFHE 182, 466, BStBl II 1997, 481 vertretenen Rechtsauffassung fest, dass bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung, ob es sich bei zu Gelenkprothesen gehörenden Bestandteilen (schon) um künstliche Gelenke oder (nur) um Teile davon handelt, die Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen Zolltarifsystems am 1. Januar 1988 mit einzubeziehen ist, weil die mit der Verordnung zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) vom 7. März 1988 (BGBl I 1988, 204) vorgenommene Änderung der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG, mit der die Anlage dem ab dem 1. Januar 1988 geltenden Gemeinsamen Zolltarif angepasst wurde, keine materiell-rechtlichen Auswirkungen haben sollte, insbesondere keine Veränderung der Steuerermäßigung nach Inhalt und Umfang oder durch die Übernahme neuer zolltariflicher Warenbegriffe beabsichtigt war (vgl. amtliche Begründung der Verordnung, BRDrucks 28/88, S. 16).

    Aus diesem Grund hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 182, 466, BStBl II 1997, 481 Femurschaft und -kopf einerseits sowie Acetabulum andererseits nicht als "Teile", sondern als "Komponenten" einer Hüftgelenkprothese bezeichnet.

    Der Auffassung des FG, dass der Schraubpfanneneinsatz eine "Einzelkomponente" des künstlichen Gelenks i.S. des Senatsurteils in BFHE 182, 466, BStBl II 1997, 481, nicht aber ein "Teil" sei, weil ihm eine eigenständige Funktion zukomme, ist nicht zu folgen.

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2006 - 11 K 87/02

    Einreihung von Bestandteilen einer Hüftgelenksprothese: Pfanneneinsätze und

    Auszug aus BFH, 01.04.2008 - VII R 8/07
    Auf die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage änderte das Finanzgericht (FG) die Einfuhrabgabenbescheide aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1292 veröffentlichten Gründen, indem es die Einfuhrumsatzsteuer für die Schraubpfanneneinsätze und Schraubpfannendeckel auf die sich nach dem ermäßigten Steuersatz ergebenden Beträge herabsetzte.
  • BFH, 27.02.2019 - VII R 1/18

    Zur Einreihung von Einlegesohlen

    9021 10 KN nicht entgegensteht, stellt sich auch die Frage nicht, ob die Kommission mit der Verordnung ihre Kompetenzen überschritten hat (vgl. Senatsurteil vom 17. November 1998 VII R 50/97, BFH/NV 1999, 688, m.w.N.) und ob die (nachträglich erlassene) Kommissionsverordnung Bestandteil der umsatzsteuerrechtlichen Bezugnahme auf die KN ist bzw. ob sie bei der Auslegung für Umsatzsteuerzwecke als Auslegungshilfe berücksichtigt werden kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 1. April 2008 VII R 8/07, BFHE 221, 321, BStBl II 2008, 898, unter II.3., und vom 14. Januar 1997 VII R 47/96, BFHE 182, 466, BStBl II 1997, 481, ZfZ 1997, 307).
  • FG Düsseldorf, 13.06.2018 - 4 K 2101/16

    Umsatzsteuervoranmeldung aus den Lieferungen des Wirbelsäulenfixationssystems an

    Bei den Wirbelsäulenfixationssystemen handelt es sich auch nicht um Teile oder Zubehör (vgl. hierzu etwa BFH, Urteil vom 1. April 2008 VII R 8/07, BFHE 221, 321, BStBl II 2008, 898).
  • FG Köln, 20.01.2010 - 14 K 4094/08

    Frage der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei medizinisch-technischen

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann in den Fällen, in denen eine bestimmte Ware lediglich einen anderen KN-Code erhält, während der frühere KN-Code unbesetzt bleibt, nicht angenommen werden, dass die Ware während des Zeitraums, in welchem die Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG noch nicht an die Änderung der KN angepasst worden ist, nicht dem ermäßigten, sondern dem allgemeinen Steuersatz unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 01.04.2008 VII R 8/07, BStBl II 2008, 898 zu künstlichen Gelenken im Sinne der Nr. 52 Buchst. a).

    Nach der BFH-Rechtsprechung ist eine Prothese ein künstliches Körperersatzteil (vgl. BFH-Urteil vom 01.04.2008 VII R 8/07, Bundessteuerblatt II 2008, 898).

  • FG Düsseldorf, 04.12.2009 - 1 K 4986/05

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für orthopädische Bandagen; Ermäßigter

    Erhält eine bestimmte Ware lediglich einen anderen KN-Code, während der alte KN-Code unbesetzt bleibt, kann nicht angenommen werden, dass diese Ware während des Zeitraums, in welchem die Anlage zu § 12 Abs. 2 UStG lediglich noch nicht an die Änderungen der KN angepasst worden ist, nicht dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuersatz unterliegt (BFH, Urteil vom 1. April 2008 VII R 8/07, BStBl II 2008, 898).
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