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   BFH, 14.05.2008 - XI R 58/06   

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https://dejure.org/2008,3282
BFH, 14.05.2008 - XI R 58/06 (https://dejure.org/2008,3282)
BFH, Entscheidung vom 14.05.2008 - XI R 58/06 (https://dejure.org/2008,3282)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 2008 - XI R 58/06 (https://dejure.org/2008,3282)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    UStG 1993 § 18 Abs. 9; UStDV 1993 §§ 59 ff.; Richtlinie 79/1072/EWG Art. 1, Art. 3 und Art. 6

  • openjur.de

    Vorsteuervergütungsverfahren; Bindungswirkung der Unternehmerbescheinigung; Gleichzeitige Vorlage der Originalrechnung mit dem Vorsteuervergütungsantrag

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vorsteuervergütungsverfahren - Bindungswirkung der von einem anderen EU-Staat ausgestellten Unternehmerbescheinigung

  • Judicialis

    UStG 1993 § 18 Abs. 9; ; UStDV 1993 §§ 59 ff.; ; Richtlinie 79/1072/EWG Art. 1; ; Richtlinie 79/1072/EWG Art. 3; ; Richtlinie 79/1072/EWG Art. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuervergütungsverfahren; Bindungswirkung der Unternehmerbescheinigung; Gleichzeitige Vorlage der Originalrechnung mit dem Vorsteuervergütungsantrag

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuervergütungsverfahren: Bindungswirkung der Unternehmerbescheinigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsteuervergütungsverfahren ? Bindungswirkung der Unternehmerbescheinigung ? Gleichzeitige Vorlage der Originalrechnung mit dem Vorsteuervergütungsantrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begründung der Vermutung der Steuerpflicht und Ansässigkeit eines Unternehmens in dem die Unternehmensbescheinigung ausstellenden Mitgliedlands; Gebundenheit der inländischen Steuerverwaltung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die Angaben der in einem ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Von einem EU Mitgliedstaat ausgestellte Unternehmerbescheinigung bindet regelmäßig deutsche Finanzbehörden

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Vorsteuervergütung - EU-Unternehmer-bescheinigung bei Gegenbeweis wirkungslos

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Vorsteuervergütungsverfahren - Unternehmerbescheinigung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Vorsteuervergütungsverfahren
    Vorsteuervergütungsverfahren für im Ausland ansässige Unternehmer
    Im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer
    Nachweis der Unternehmereigenschaft

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1993 § 18 Abs 9, UStG 1993 § 19 Abs 1, UStDV § 51 Abs 3, UStDV § 59
    Ansässigkeit; Bescheinigung; Mitgliedstaat; Sitz

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1993 § 18 Abs 9, UStG 1993 § 19 Abs 1, UStDV § 51 Abs 3, UStDV § 59
    Ansässigkeit; Bescheinigung; Mitgliedstaat; Sitz

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 221, 505
  • BB 2008, 654
  • DB 2008, 1664
  • BStBl II 2008, 831
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 28.06.2007 - C-73/06

    Planzer Luxembourg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 -

    Auszug aus BFH, 14.05.2008 - XI R 58/06
    Die inländische Steuerverwaltung ist grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die Angaben dieser Bescheinigung gebunden (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007 Rs. C-73/06 --Planzer Luxembourg Sarl--, Slg. 2007, I-5655).

    Diese Bescheinigung begründet nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich die Vermutung, dass der Betreffende nicht nur in dem Mitgliedstaat, dessen Steuerverwaltung ihm die genannte Bescheinigung ausgestellt hat, mehrwertsteuerpflichtig ist, sondern dass er dort auch ansässig ist (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007 Rs. C-73/06 --Planzer Luxembourg Sarl--, Slg. 2007, I-5655).

    Insoweit sei daran zu erinnern, dass die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems sei (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5655, Randnr. 43, und BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 61/05, BFH/NV 2008, 907).

    Der Verwaltung stünden insoweit auch die gemeinschaftsrechtlichen Instrumente der Verwaltungskooperation und der Amtshilfe zu Gebote, die zur korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer und zum Kampf gegen Steuerhinterziehung und Steuerumgehung auf diesem Gebiete erlassen worden seien (vgl. im Einzelnen EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5655, Randnr. 48).

    Gehe aus den erhaltenen Informationen hervor, dass die in der Bescheinigung über die Steuerpflichtigeneigenschaft angegebene Anschrift weder dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen entspreche, noch die einer festen Niederlassung sei, von der aus dieser Steuerpflichtige seine Umsätze tätige, sei die Steuerverwaltung des Erstattungsstaats berechtigt, die vom Steuerpflichtigen beantragte Erstattung zu verweigern (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5655, Randnrn. 44 bis 49, jeweils m.w.N.).

    aaa) Der Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft ist der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung dieser Gesellschaft getroffen und die Handlungen zu deren zentraler Verwaltung vorgenommen werden (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5655, Randnr. 63).

    Der Begriff des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit hat eine eigenständige Bedeutung gegenüber demjenigen der festen Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5655, Randnr. 58).

    Andere Elemente, wie der Wohnsitz der Hauptführungskräfte, der Ort, an dem die Gesellschafterversammlung zusammentritt, der Ort, an dem die Verwaltungsunterlagen erstellt und die Bücher geführt werden, und der Ort, an dem die Finanz- und insbesondere die Bankgeschäfte hauptsächlich wahrgenommen werden, können ebenfalls in Betracht gezogen werden (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5655, Randnr. 61).

    Dementsprechend lässt sich eine fiktive Ansiedlung in Form einer "Briefkastenfirma" oder einer "Strohfirma" nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit einstufen (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5655, Randnr. 62).

    Ist Letzteres nicht möglich, stehen der Verwaltung daneben auch die gemeinschaftsrechtlichen Instrumente der Verwaltungskooperation und der Amtshilfe zu Gebote (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5655, Randnrn. 47, 48).

  • BFH, 18.01.2007 - V R 23/05

    Vorsteuervergütungsantrag: Vorlage der Original-Rechnung, Ausschlussfrist,

    Auszug aus BFH, 14.05.2008 - XI R 58/06
    Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, hat das FG betreffend die im Klageverfahren nachgereichte Rechnung vom 23. Oktober 1998 zutreffend darauf hingewiesen, dass insoweit eine Vorsteuervergütung auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Originalrechnung nicht gleichzeitig mit dem Vergütungsantrag eingereicht wurde (BFH-Urteil vom 18. Januar 2007 V R 23/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430, m.w.N.).
  • BFH, 06.12.2007 - V R 61/05

    Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen

    Auszug aus BFH, 14.05.2008 - XI R 58/06
    Insoweit sei daran zu erinnern, dass die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems sei (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5655, Randnr. 43, und BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 61/05, BFH/NV 2008, 907).
  • FG Köln, 26.02.2004 - 2 K 2769/00

    Vorsteuervergütung eines im Ausland ansässigen Unternehmers

    Auszug aus BFH, 14.05.2008 - XI R 58/06
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 387 veröffentlicht.
  • BFH, 18.10.2023 - XI R 22/20

    Zur Zulässigkeit eines Beschlusses nach § 126a FGO und zur Bestimmung des Ortes

    cc) Ist der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung dieser Gesellschaft getroffen und die Handlungen zu deren zentraler Verwaltung vorgenommen werden (EuGH-Urteil Planzer Luxembourg vom 28.06.2007 - C-73/06, EU:C:2007:397, Tenor Ziffer 2, zur Richtlinie 79/1072/EWG), und ist die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (EuGH-Urteil Planzer Luxembourg, EU:C:2007:397, Rz 43), ist eine fiktive Ansiedlung (zum Beispiel "Briefkastenfirma" oder "Strohfirma") nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit einzustufen (vgl. EuGH-Urteile Planzer Luxembourg, EU:C:2007:397, Rz 62; Eurofood IFSC vom 02.05.2006 - C-341/04, EU:C:2006:281, Rz 35, m.w.N.; BFH-Urteile vom 14.05.2008 - XI R 58/06, BFHE 221, 505, BStBl II 2008, 831, unter II.2.b bb aaa; vom 30.06.2011 - V R 37/09, BFH/NV 2011, 2129, Rz 19).

    Zwar kann ein und derselbe Ort gleichzeitig Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und feste Niederlassung des betreffenden Unternehmens sein; der Begriff des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit hat jedoch eine vom Begriff der Niederlassung unabhängige Bedeutung (vgl. EuGH-Urteile Planzer Luxembourg, EU:C:2007:397, Rz 58; Stoppelkamp vom 06.10.2011 - C-421/10, EU:C:2011:640, Rz 30 ff.; BFH-Urteile vom 14.05.2008 - XI R 58/06, BFHE 221, 505, BStBl II 2008, 831, unter II.2.b bb aaa; vom 30.06.2011 - V R 37/09, BFH/NV 2011, 2129, Rz 18).

  • FG Köln, 21.08.2008 - 2 K 5044/03

    Vergütung der Vorsteuerbeträge an einen im Ausland ansässigen Unternehmer;

    Eine dem Muster in Anhang B der 8. Richtlinie vom 6. Dezember 1979 (79/1072/EWG, ABl.EG Nr. L 331/1979, 11, im Folgenden: 8. EG-Richtlinie) entsprechende Bescheinigung begründet grundsätzlich die Vermutung, dass der Betreffende nicht nur in dem Mitgliedstaat, dessen Steuerverwaltung ihm die genannte Bescheinigung ausgestellt hat, mehrwertsteuerpflichtig ist, sondern dass er dort auch ansässig ist (EuGH, Beschl. v. 28.06.2007, C-73/06, ......., Slg. 2007, I-5655, BFH/NV Beilage 2007, 418; BFH, Urt. v. 14.05.2008, XI R 58/06, BFH/NV 2008, 1422).

    Die grundsätzliche Maßgeblichkeit der Unternehmerbescheinigung bedeutet nämlich nicht, dass es der Steuerverwaltung des Staates, in dem die Erstattung der Vorsteuer beantragt wird, verwehrt wäre, sich bei Zweifeln an der wirtschaftlichen Realität des Sitzes, dessen Anschrift in dieser Bescheinigung angegeben ist, zu vergewissern, ob diese Realität tatsächlich gegeben ist, indem sie auf die Verwaltungsmaßnahmen zurückgreift, die die Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer hierzu vorsieht (EuGH, Beschl. v. 28.06.2007, C-73/06, a.a.O.; BFH, Urt. v. 14.05.2008, XI R 58/06, a.a.O.).

    Der "Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit" bezeichnet den Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung der Gesellschaft getroffen und die Handlungen zu deren zentraler Verwaltung vorgenommen werden (EuGH, Beschl. v. 28.06.2007, C-73/06, a.a.O.; BFH, Urt. v. 14.05.2008, XI R 58/06, a.a.O.).

    Da es sich insoweit aber in Art. 1 Nr. 1 der Dreizehnten Richtlinie und Art. 1 der 8. EG-Richtlinie um identische und in einem ähnlichen Zusammenhang verwandte Begriffe handelt, ist diese Definition auch auf die im Streitfall ggf. anwendbare 8. EG-Richtlinie zu übertragen (vgl. BFH, Urt. v. 14.05.2008, XI R 58/06, a.a.O.).

  • FG Köln, 09.11.2010 - 2 K 3482/05

    Ort der Ansässigkeit; Ordnungsmäßigkeit einer Unternehmerbescheinigung

    Allerdings ist es der Steuerverwaltung des Staates, in dem die Erstattung der Vorsteuer beantragt wird, nicht verwehrt, sich bei Zweifeln an der wirtschaftlichen Realität des Sitzes, zu vergewissern, ob diese Realität tatsächlich gegeben ist (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007, C-73/06, Planzer , a.a.O.; BFH-Urteil vom 14. Mai 2008, XI R 58/06, BFH/NV 2008, 1422).

    Der "Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit" bezeichnet den Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung der Gesellschaft getroffen und die Handlungen zu deren zentraler Verwaltung vorgenommen werden (EuGH-Beschluss vom 28. Juni 2007, C-73/06, a.a.O.; BFH-Urteil vom 14. Mai 2008, XI R 58/06, a.a.O.).

    Da es sich insoweit in Art. 1 Nr. 1 der 13. Richtlinie und Art. 1 der 8. EG-Richtlinie um identische und in einem ähnlichen Zusammenhang verwandte Begriffe handelt, wäre diese Definition auch auf den Fall der 8. EG-Richtlinie, die hier jedoch nicht einschlägig ist, zu übertragen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2008, XI R 58/06, a.a.O.).

  • FG Köln, 07.06.2013 - 2 K 4248/08

    Vorsteuervergütung, Erforderlichkeit der Vorlage von Originalrechnungen,

    Aus dem Zusammenhang von § 18 Abs. 9 Satz 3 und Satz 4 UStG ergibt sich, dass die Originalrechnungen mit dem Antrag innerhalb der Antragsfrist einzureichen sind (BFH-Urteile vom 18. Januar 2007 - V R 23/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430; vom 14. Mai 2008 - XI R 58/06, BFHE 221, 505, BStBl II 2008, 831).
  • FG Köln, 12.12.2012 - 2 K 53/07

    Wirksamer Vorsteuervergütungsantrag eines im europ. Ausland ansässigen

    a) Aus dem Zusammenhang von § 18 Abs. 9 Satz 3 und 4 UStG ergibt sich, dass die Originalrechnungen mit dem Antrag innerhalb der Antragsfrist einzureichen sind (so auch BFH-Urteile vom 18. Januar 2007 V R 23/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430; vom 14. Mai 2008 XI R 58/06, BFHE 221, 505, BStBl II 2008, 831; FG Köln, Urteil vom 21. Juni 2012 2 K 1218/10).
  • FG Köln, 05.06.2014 - 2 K 3334/12

    Vorsteuervergütung: Rechnungen sind auf elektronischem Wege innerhalb der

    Dies hat der BFH zur Vorgängerregelung dieser Norm auch schon bestätigt: § 18 Abs. 9 UStG a.F. sah in Satz 3 die Antragsfrist und in Satz 4 die eigene Berechnung sowie "Vorlage" der Rechnungen vor (vgl. BFH-Urteile vom 18. Januar 2007 - V R 23/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430; vom 14. Mai 2008 - XI R 58/06, BFHE 221, 505, BStBl II 2008, 831).
  • FG Köln, 15.04.2015 - 2 K 2705/12

    Antrag auf Vorsteuervergütung; Erforderlichkeit der Einreichung v.

    Dies hat der BFH zur Vorgängerregelung dieser Norm auch schon bestätigt: § 18 Abs. 9 UStG a.F. sah in Satz 3 die Antragsfrist und in Satz 4 die eigene Berechnung sowie "Vorlage" der Rechnungen vor (vgl. BFH-Urteile vom 18. Januar 2007 - V R 23/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430; vom 14. Mai 2008 - XI R 58/06, BFHE 221, 505, BStBl II 2008, 831).
  • FG Köln, 16.09.2015 - 2 K 3594/11

    Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

    Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Vorgängerregelung dieser Norm auch schon bestätigt: § 18 Abs. 9 UStG a.F. sah in Satz 3 die Antragsfrist und in Satz 4 die eigene Berechnung sowie "Vorlage" der Rechnungen vor (vgl. BFH-Urteile vom 18. Januar 2007 - V R 23/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430; vom 14. Mai 2008 - XI R 58/06, BFHE 221, 505, BStBl II 2008, 831).
  • FG Köln, 21.06.2012 - 2 K 1218/10

    Vorsteuervergütungsverfahren; Vorlage von Fotokopien der Originalrechnung zu

    Aus dem Zusammenhang von § 18 Abs. 9 Satz 3 und Satz 4 UStG ergibt sich, dass die Originalrechnungen mit dem Antrag innerhalb der Antragsfrist einzureichen sind (BFH-Urteile vom 18. Januar 2007 - V R 23/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430; vom 14. Mai 2008 - XI R 58/06, BFHE 221, 505, BStBl II 2008, 831).
  • FG Köln, 24.06.2015 - 2 K 2466/12

    Anspruch eines in Großbritannien ansässigen Dienstleistungsunternehmens auf die

    In diesem Sinne hat der BFH zur Vorgängerregelung dieser Norm entschieden, wonach in § 18 Abs. 9 UStG a.F. Satz 3 die Antragsfrist und in Satz 4 die eigene Berechnung sowie "Vorlage" der Rechnungen geregelt waren (vgl. BFH-Urteile vom 18. Januar 2007 V R 23/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430; vom 14. Mai 2008 XI R 58/06, BFHE 221, 505, BStBl II 2008, 831; vom 19. November 2014 V R 39/13, BStBl II 2015, 352).
  • FG München, 25.08.2011 - 14 K 3656/09

    Ansässigkeit eines Unternehmens in Deutschland - Kein Vorsteuerabzug

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