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   BFH, 05.06.2008 - IV R 79/05   

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BFH, 05.06.2008 - IV R 79/05 (https://dejure.org/2008,2192)
BFH, Entscheidung vom 05.06.2008 - IV R 79/05 (https://dejure.org/2008,2192)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 2008 - IV R 79/05 (https://dejure.org/2008,2192)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    FGO §§ 48, 60; EStG §§ 4, 16

  • openjur.de

    Wegfall der Prozessstandschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO; Beiladung einer Personengesellschaft; Vollbeendigung einer GbR; Übergang des Firmenwerts auf die Betriebsgesellschaft bei Begründung einer Betriebsaufspaltung; Annahme einer von den zivilrechtlichen ...

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    FGO §§ 48, 60; EStG §§ 4, 16

  • Judicialis

    FGO § 48; ; FGO § 60; ; EStG § 4; ; EStG § 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 48 § 60; EStG § 4 § 16
    Wegfall der Prozessstandschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO; Beiladung einer Personengesellschaft; Vollbeendigung einer GbR; Übergang des Firmenwerts auf die Betriebsgesellschaft bei Begründung einer Betriebsaufspaltung; Annahme einer von den zivilrechtlichen ...

  • datenbank.nwb.de

    Beiladung einer Personengesellschaft; Vollbeendigung einer GbR; Aufdeckung stiller Reserven durch Einbringung von Wirtschaftsgütern eines Einzelunternehmens in eine GmbH

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Notwendige Beiladung einer GbR ? Folgen einer an sich notwendigen Nichtbeiladung einer GbR ? Wann muss der BFH eigene Ermittlungen zum Fortbestand einer GbR anstellen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Prozessstandschaft und notwendige Beiladung im Finanzprozess

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozessstandschaft und notwendige Beiladung im Finanzprozess

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Möglichkeit des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung; Übertragung der Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung durch den BFH an das ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Firmenwert muss bei missglückter Betriebsaufspaltung steuerpflichtig entnommen werden

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Klagebefugnis und notwendige Beiladung beiAnfechtung von Gewinnfeststellungsbescheiden

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    HGB § 255 Abs 4, BGB § 951, BGB § 812
    Betriebsaufspaltung; Geschäftswert; Miteigentum; Sachliche Verflechtung; Wirtschaftliches Eigentum

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 222, 20
  • NVwZ 2009, 264 (Ls.)
  • DB 2008, 2578
  • BStBl II 2009, 15
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 30/98

    Zurechnung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 79/05
    Dem Kläger zu 1. habe in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Mai 2002 VIII R 30/98 (BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741) ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch gemäß §§ 951, 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zugestanden.

    Während der VIII. Senat des BFH --ebenso wie die Vorinstanz-- mit Urteil in BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741 einen Ausgleichsanspruch bejaht habe, sei diese Beurteilung im Urteil des X. Senats des BFH vom 25. Juni 2003 X R 72/98 (BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403) abgelehnt worden.

    aa) Das vorinstanzliche Urteil kann sich zwar auf das Urteil des VIII. Senats des BFH in BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741 berufen, nach dem der Unternehmer-Ehegatte, der ein Gebäude auf eigene Rechnung und Gefahr zum Zwecke der eigenen betrieblichen Nutzung errichtet, die Stellung eines wirtschaftlichen Miteigentümers an dem --zivilrechtlich-- seinem Ehegatten zustehenden Gebäudeanteil erlangt, wenn dem Unternehmer-Ehegatten --was der VIII. Senat des BFH für einen dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt bejaht hat-- nach den §§ 951, 812 BGB im Zeitpunkt der Beendigung der Nutzung ein Entschädigungsanspruch zusteht.

    Zum einen kann das für die Annahme einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung erforderliche zweckgerichtete Zusammenwirken nicht bereits darin gesehen werden, dass dem Unternehmer-Ehegatten ein unbebautes Grundstück (hier: Grundstücksmiteigentumsanteil) zur betrieblichen Nutzung überlassen wird (insoweit gl.A. BFH-Urteil in BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741).

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 79/05
    Demgemäß kommt bei Scheitern der Ehe ein von den güterrechtlichen Regeln abweichender Ausgleich nur dann in Betracht, wenn entweder die gesetzliche Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB) aufgrund der Einbeziehung der während der Ehe erbrachten Zuwendungen schlechthin unangemessen und für den Zuwendenden unzumutbar ist (BGH-Urteil in BGHZ 115, 132: Wegfall der Geschäftsgrundlage) oder wenn die Ehegatten auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage zur Erreichung eines über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zwecks (Erhaltung und Bildung gemeinsamen Vermögens) zusammenwirkten (vgl. dazu BGH-Urteile vom 30. Juni 1999 XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, und vom 28. September 2005 XII ZR 189/02, BGHZ 165, 1).

    Zum anderen bedarf es keiner weiteren Erläuterung, dass der bei Beendigung einer Ehegatten-Innengesellschaft gegebene Anspruch auf schuldrechtlichen Ausgleich, der im Zweifel auf eine gleichberechtigte Teilhabe an dem gemeinsam Erwirtschafteten zielt (vgl. §§ 738, 722 BGB; BGH-Urteil in BGHZ 142, 137), keine Grundlage dafür sein kann, das wirtschaftliche Eigentum an einzelnen Vermögensgegenständen nicht dem zivilrechtlichen Rechtsinhaber (hier: Gebäudemiteigentumsanteil) zuzuordnen.

  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 114/89

    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 79/05
    bb) Der Senat neigt dazu, sich der zuletzt genannten, wenn auch für das Urteil des X. Senats des BFH nicht entscheidungserheblichen Beurteilung anzuschließen (vgl. insbesondere BGH-Urteil vom 10. Juli 1991 XII ZR 114/89, BGHZ 115, 132; MünchKommBGB/Koch, 4. Aufl., Vor § 1363 Rz 17 ff.; Palandt/ Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl., § 812 Rz 92; Kulosa, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2003, 1040, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Demgemäß kommt bei Scheitern der Ehe ein von den güterrechtlichen Regeln abweichender Ausgleich nur dann in Betracht, wenn entweder die gesetzliche Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB) aufgrund der Einbeziehung der während der Ehe erbrachten Zuwendungen schlechthin unangemessen und für den Zuwendenden unzumutbar ist (BGH-Urteil in BGHZ 115, 132: Wegfall der Geschäftsgrundlage) oder wenn die Ehegatten auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage zur Erreichung eines über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zwecks (Erhaltung und Bildung gemeinsamen Vermögens) zusammenwirkten (vgl. dazu BGH-Urteile vom 30. Juni 1999 XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, und vom 28. September 2005 XII ZR 189/02, BGHZ 165, 1).

  • BFH, 25.06.2003 - X R 72/98

    Wirtschaftliches Eigentum bei gesetzlichem Güterstand

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 79/05
    Während der VIII. Senat des BFH --ebenso wie die Vorinstanz-- mit Urteil in BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741 einen Ausgleichsanspruch bejaht habe, sei diese Beurteilung im Urteil des X. Senats des BFH vom 25. Juni 2003 X R 72/98 (BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403) abgelehnt worden.

    Demgegenüber hat jedoch der X. Senat des BFH mit Urteil in BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403 darauf hingewiesen, dass dann, wenn --wovon der erkennende Senat auch für das anhängige Verfahren ausgeht-- die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, nach der Rechtsprechung des BGH bereicherungsrechtliche Ansprüche --und mithin auch solche nach §§ 951, 812 BGB-- (grundsätzlich) durch die Regelungen über den güterrechtlichen Ausgleich verdrängt werden mit der Folge, dass es von vorneherein an einem realisierbaren Wertersatzanspruch fehle, der Grundlage für die Annahme einer von den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen abweichenden steuerrechtlichen Vermögenszuordnung sein könne.

  • BFH, 16.06.2004 - X R 34/03

    Aufdeckung stiller Reserven bei Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern eines

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 79/05
    Hierauf aufbauend hat der BFH mit Urteil vom 16. Juni 2004 X R 34/03 (BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378) entschieden, dass der im bisherigen (Einzel-)Unternehmen entstandene (originäre) Geschäftswert grundsätzlich auf die Betriebsgesellschaft übergehe, wenn bei Begründung einer Betriebsaufspaltung sämtliche Aktiva und Passiva einschließlich der Firma mit Ausnahme des Immobiliarvermögens auf die Betriebsgesellschaft übertragen werden und das vom Besitzunternehmer zurückbehaltene Betriebsgrundstück der Betriebsgesellschaft langfristig zur Nutzung überlassen wird.

    Zudem wurden ihr die betriebsnotwendigen Grundstücke für einen Zeitraum von 15 Jahren fest vermietet (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378).

  • BFH, 27.03.2001 - I R 42/00

    Geschäftswert bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 79/05
    Der Firmenwert ist Ausdruck der Gewinnchancen eines lebenden Unternehmens, soweit diese nicht in einzelnen Wirtschaftsgütern verkörpert sind; er ist somit an den Betrieb (Teilbetrieb) gebunden und kann (grundsätzlich) nicht ohne diesen veräußert oder entnommen werden (BFH-Urteil vom 27. März 2001 I R 42/00, BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 221, jeweils m.w.N.).

    Anhaltspunkte dafür, dass im Sinne des BFH-Urteils in BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771 geschäftswertbildende Faktoren im Vermögen der A-GbR zurückgeblieben und damit nicht auf die A-GmbH übergegangen sind, vermag der Senat nicht zu erkennen.

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 5/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 79/05
    Unberührt hiervon bleibt jedoch die Zugehörigkeit des Nutzungsrechts (Nutzungsbefugnis) zum Betriebsvermögen des Unternehmer-Ehegatten (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774, unter C.2.
  • BFH, 10.03.1999 - XI R 22/98

    Betriebsgebäude auf Ehegattengrundstück

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 79/05
    bbb) Dabei hat der Senat zwar Bedenken, den (gemeinen) Wert des Nutzungsrechts entsprechend der Ansicht des XI. Senats des BFH (Urteil vom 10. März 1999 XI R 22/98, BFHE 188, 304, BStBl II 1999, 523; gl.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. November 1996 IV B 2 -S 2134- 66/96, BStBl I 1996, 1257 Rz 2) in Höhe des anteiligen Gebäudeverkehrswerts zu berücksichtigen (gleichfalls ablehnend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C.I.2.b der Gründe), da diese Beurteilung auf der Annahme eines Ausgleichsanspruchs gemäß §§ 951, 812 BGB fußt.
  • BGH, 28.09.2005 - XII ZR 189/02

    Ansprüche der Ehegatten bei Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft;

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 79/05
    Demgemäß kommt bei Scheitern der Ehe ein von den güterrechtlichen Regeln abweichender Ausgleich nur dann in Betracht, wenn entweder die gesetzliche Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB) aufgrund der Einbeziehung der während der Ehe erbrachten Zuwendungen schlechthin unangemessen und für den Zuwendenden unzumutbar ist (BGH-Urteil in BGHZ 115, 132: Wegfall der Geschäftsgrundlage) oder wenn die Ehegatten auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage zur Erreichung eines über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zwecks (Erhaltung und Bildung gemeinsamen Vermögens) zusammenwirkten (vgl. dazu BGH-Urteile vom 30. Juni 1999 XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, und vom 28. September 2005 XII ZR 189/02, BGHZ 165, 1).
  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 79/05
    Zwar hat der Unternehmer-Ehegatte das von ihm errichtete Gebäude --soweit es im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum seines Ehegatten steht-- bilanzsteuerrechtlich und für Zwecke der Absetzung für Abnutzung (AfA) "wie ein materielles Wirtschaftsgut" zu behandeln (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C.III.2.d und C.V. der Gründe).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

  • BFH, 12.04.2007 - IV B 69/05

    Personengesellschaft in Liquidation nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt

  • BFH, 13.12.2005 - XI R 45/04

    Betriebsaufspaltung; sachliche Verflechtung

  • BFH, 12.10.2005 - VIII R 66/03

    Grundstücksveräußerung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe und späterer

  • BFH, 18.12.1996 - XI R 25/94

    Keine Organschaft bei mittelbarer finanzieller Verflechtung zweier

  • BFH, 18.12.2002 - I R 12/02

    Notwendige Beiladung, Nachholung im Revisionsverfahren

  • BFH, 09.12.1993 - V R 108/91

    Aufgelöste GmbH kann auch nach Löschung im Handelsregister Unternehmer sein

  • BFH, 19.12.2012 - IV R 29/09

    Ende der Nutzung eines fremden Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung, auf das

    Mit Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 79/05 (BFHE 222, 20, BStBl II 2009, 15) hob der erkennende Senat das vorgenannte FG-Urteil auf und verwies die Sache zur Entscheidung über die Notwendigkeit einer Beiladung der GbR an das FG zurück.

    Entgegen der Auffassung des FG und der noch im ersten Rechtsgang im BFH-Urteil in BFHE 222, 20, BStBl II 2009, 15 geäußerten vorläufigen Auffassung des Senats sind in den Aufgabegewinn des Klägers zu 1.

    b) In Übereinstimmung mit dem Urteil des VIII. Senats des BFH in BFHE 221, 129, BStBl II 2008, 749 und entgegen der noch im ersten Rechtsgang im BFH-Urteil in BFHE 222, 20, BStBl II 2009, 15 vertretenen vorläufigen Auffassung des Senats hat sich der Aufgabegewinn des Klägers zu 1.

  • BFH, 02.09.2008 - X R 32/05

    Übergang des Geschäftswerts von einem Einzelunternehmen auf eine

    Liegen diese Voraussetzungen vor, so geht der Geschäftswert auch über, wenn bei den Rechtsträgern des ursprünglichen Unternehmens und des Unternehmens, auf das die geschäftswertbildenden Faktoren übergehen, eine andere Vorstellung besteht oder zwischen ihnen eine vertragliche Regelung getroffen wird, dass der Geschäftswert zurückbleiben und pachtweise überlassen werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 79/05, BFHE 222, 20, BStBl II 2009, 15).
  • BFH, 25.02.2010 - IV R 2/07

    AfA-Befugnis bei Gebäude auf fremdem Grund und Boden

    Die Frage des wirtschaftlichen Eigentums wird erst bei Beendigung der Nutzung des Gebäudes durch die Klägerin oder der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums daran auf sie, die Klägerin, entscheidungserheblich (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juni 2008 IV R 79/05, BFHE 222, 20, BStBl II 2009, 15, unter II.3.b cc, und vom 14. Mai 2002 VIII R 30/98, BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741, sowie Schuster, Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 369).
  • BFH, 17.12.2008 - IV R 85/06

    Gewerblicher Grundstückshandel: Grundsätzlich keine Zusammenrechnung der von

    Das gilt auch dann, wenn die Vollbeendigung wegen der Abwicklung eigener steuerrechtlicher Verpflichtungen steuerrechtlich noch nicht eingetreten ist (vgl. Senatsentscheidungen vom 12. April 2007 IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923, und vom 5. Juni 2008 IV R 79/05, BFH/NV 2008, 1951, unter II.2.b a.A. (2) der Gründe).
  • SG Aachen, 30.10.2018 - S 14 KR 455/17

    Zugehörigkeit der Ehefrau zur gesetzlichen Familienkrankenversicherung der

    Nicht maßgebend ist, ob ein Steuerpflichtiger rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist und wem letztlich das wirtschaftliche Ergebnis der Vermietung zugute kommt (BFH, Urteil vom 19. Februar 2013 - IX R 31/11 -, Rn. 15, juris; BFH vom 23. September 2003 IX R 26/99, BFH/NV 2003, 476; BFH vom 15. Dezember 2009 IX R 55/08, BFH/NV 2010, 863 m.w.N.; BFH vom 29. April 2008 VIII R 98/04, BStBl II 2008, 749, 751; BFH vom 5. Juni 2008 IV R 79/05, BStBl II 2009, 15, 20; BFH, Urteil vom 30. Juni 1999 - IX R 83/95 -, BFHE 190, 82, Rn. 11; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 K 1628/10 -, juris; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 K 1628/10 -, Rn. 28, juris; Kirchhof in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 2018, § 2 EStG, Rn. 72).
  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 22/11

    VGA bei mittelbarer Anteilseignerstellung - Nahestehende Person ist kein

    Ob die G-GmbH i.G. vollbeendet war, ist fraglich, da sie in Gestalt der Beteiligung an der A-GmbH noch über einen Vermögensgegenstand verfügt haben könnte und das Gesellschaftsvermögen nach den Angaben des Klägers nicht im Rahmen einer Liquidation auseinandergesetzt wurde (zur Sachverhaltsermittlung durch den BFH bei Prüfung der Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung siehe im Übrigen BFH-Urteile vom 5. Juni 2008 IV R 79/05, BFHE 222, 20, BStBl II 2009, 15, m.w.N., und vom 14. Januar 2010 IV R 86/06, BFH/NV 2010, 1096).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2011 - 1 K 312/08

    Entnahme des aktivierten betrieblich genutzten Miteigentumsanteils des Ehegatten

    Mit der Entscheidung des VIII. Senats des BFH vom 14.05.2002 ( VIII R 30/98, BStBl II 2002, 741 ) stehen Ausführungen des IV. Senats des BFH im Urteil vom 05.06.2008 ( IV R 79/05, BStBl II 2009, 15 ) nicht in Einklang.

    Unbeschadet des Umstandes, dass es sich bei den Erwägungen des IV. Senats im Urteil vom 05.06.2008 ( IV R 79/05, BStBl II 2009, 15 ) um die Entscheidung nicht tragende und die Vorinstanz nicht bindende Hinweise gehandelt hat, kommt es auf die unterschiedlichen Ansichten zwischen dem VIII. und dem IV. Senat hinsichtlich der Frage des Umfanges der Verdrängung bereicherungsrechtlicher Ansprüche durch güterrechtliche Regelungen der §§ 1363 ff. BGB zwischen Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, nicht an.

    Unberührt hiervon bleibe jedoch die Zugehörigkeit des Nutzungsrechts (der Nutzungsbefugnis) zum Betriebsvermögen des Unternehmer-Ehegatten mit der Folge, dass es bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses aus außerbetrieblichen Gründen entnommen werde und die in dem Nutzungsrecht ruhenden stillen Reserven als Teil des Aufgabegewinnes zu erfassen seien (BFH, Urteil vom 05.06.2008, IV R 79/05, BStBl II 2009, 15 ).

    Soweit der BFH im Urteil vom 05.06.2008 ( IV R 79/05, BStBl II 2009, 15 ) für die Bewertung der Entnahme eines Nutzungsrechts anregt, das entnommene Nutzungsrecht mit dem 9, 3 fachen des Jahreswerts der Nutzung (§ 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 und §§ 15 Abs. 2, 16 BewG ), begrenzt auf die stillen Reserven des Gebäudeanteils der Ehefrau (gemeiner Wert des Gebäudeanteils im Zeitpunkt der Nutzungsbeendigung abzüglich um AfA geminderte Herstellungskosten des Unternehmer-Ehegatten) zu bestimmen, ergibt sich nichts anderes.

  • BFH, 14.01.2010 - IV R 86/06

    GmbH-Anteile notwendiges Sonderbetriebsvermögen II bei Vermietung von Wohnungen

    Auch kann der BFH bei Unsicherheit darüber, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung erfüllt sind, den Sachverhalt selbst aufklären, um die erforderliche Überzeugung zum Vorliegen der in § 48 FGO i.V.m. § 60 Abs. 3 FGO geregelten Tatbestände zu erlangen (BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 79/05, BFHE 222, 20, BStBl II 2009, 15, m.w.N.).
  • BFH, 22.04.2015 - X R 8/13

    Einbringung von im wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmers stehenden

    Die BFH-Entscheidung vom 5. Juni 2008 IV R 79/05 (BFHE 222, 20, BStBl II 2009, 15) trage nicht die von der Klägerin hergeleiteten Rechtsfolgen.

    Zudem komme der IV. Senat in Rz 50 des Urteils in BFHE 222, 20, BStBl II 2009, 15 zu dem Ergebnis, dass das Nutzungsrecht entnommen werde, wenn es zu einer Beendigung aus privaten Gründen komme.

  • FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 83/16

    Aufgabegewinn; Buchwertübertragung; Firmenwert; Geschäftswert; Zur

    Der Firmenwert ist Ausdruck der Gewinnchancen eines lebenden Unternehmens, soweit diese nicht in einzelnen Wirtschaftsgütern verkörpert sind; er ist somit an den Betrieb (Teilbetrieb) gebunden und kann (grundsätzlich) nicht ohne diesen veräußert oder entnommen werden (BFH-Urteil vom 5. Juni 2008, IV R 79/05, BStBl. II 2009, 15).
  • BFH, 04.12.2018 - IX R 13/17

    Geschlossener Immobilienfonds - Beiladung

  • BFH, 16.10.2008 - IV R 74/06

    Prozessstandschaft einer Personengesellschaft - Vollbeendigung - Beiladung des

  • FG Köln, 30.04.2009 - 10 K 3457/08

    Zuordnung eines Nutzungsrechts zum Betriebsvermögen

  • FG München, 30.01.2018 - 5 K 1588/15

    Privates Veräußerungsgeschäft

  • FG Saarland, 18.12.2012 - 1 K 1628/10

    Einkunftserzielung aus der Vermietung von Wohnungen durch eine

  • FG Niedersachsen, 01.12.2021 - 9 K 18/19

    Beendigung einer Betriebsaufspaltung durch die unentgeltliche Übertragung eines

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