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   BFH, 23.09.2008 - VII R 27/07   

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BFH, 23.09.2008 - VII R 27/07 (https://dejure.org/2008,263)
BFH, Entscheidung vom 23.09.2008 - VII R 27/07 (https://dejure.org/2008,263)
BFH, Entscheidung vom 23. September 2008 - VII R 27/07 (https://dejure.org/2008,263)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Simons & Moll-Simons

    AO § 34, § 69; BGB § 823 Abs. 2; EStG § 41a; FGO § 118; GmbHG § 64; InsO §§ 17, 18, 21, 22, 129, 130; StGB § 266a

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Geschäftsführerhaftung in insolvenzreifer Zeit

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Nichtabführung einbehaltener Lohnsteuer bei Insolvenzreife

  • Betriebs-Berater

    Geschäftsführerhaftung in insolvenzreifer Zeit

  • Judicialis

    AO § 34; ; AO § 69; ; BGB § 823 Abs. 2; ; EStG § 41a; ; FGO § 118; ; GmbHG § 64; ; InsO § 17; ; InsO § 18; ; InsO § 21; ; InsO § 22; ; InsO § 129; ; InsO § 130; ; StGB § 266a

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Geschäftsführerhaftung für Steuerausfälle in der GmbH-Krise

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geschäftsführerhaftung in insolvenzreifer Zeit

  • datenbank.nwb.de

    Haftung eines Geschäftsführers im Zeitpunkt der Insolvenzreife

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerausfälle

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Geschäftsführerhaftung in insolvenzreifer Zeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle auch in der Krise der GmbH

  • IWW (Kurzinformation)

    Geschäftsführer haften auch in der Krise

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Befreiung eines GmbH-Geschäftsführers von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer durch den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen einer grob fahrlässigen Verletzung der Lohnsteuerabführungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers

  • Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)

    Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuerausfall

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerausfälle

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    GmbH in der Krise: Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Geschäftsführer muss trotz Insolvenzantrags Lohnsteuer abführen

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abführung der Steuer an das Finanzamt, Abgabe der Steuererklärung, Anfechtbarkeit, Festsetzung, Haftung für Steuerschulden, Lohnsteuer, Pflichtverletzung und Kausalität, Schuldner, Verhältnis des Steuerrechts zu 64 Satz 1 GmbHG, Verschulden, Zahlungsmöglichkeit

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Gesellschaftsrecht: Geschäftsführerhaftung für Steuerausfälle in der GmbH-Krise

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Haftung: Geschäftsführer haften für Steuerausfälle auch in der Krise

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Lohnsteuer muss auch bei möglicher Insolvenzanfechtung abgeführt werden

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer trotz Insolvenzantrag

  • koesterblog.com (Kurzinformation)

    Haftung des GF wg Nichtabführung von Lohnsteuer

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    InsolvenzR: Pflicht zur Lohnsteuerabführung geht Massesicherungspflicht vor

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    GmbH-Geschäftsführer haftet auch bei Insolvenzreife der Gesellschaft für Steuerausfälle

  • anwalt.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Haftungsverschärfung für GmbH-Geschäftsführer für Lohnsteuer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle auch in der Krise der GmbH

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Lohnsteuer - Geschäftsführer haftete ausnahmsweise nicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung für nichtabgeführte Lohnsteuer auch bei Insolvenzantragstellung? (IBR 2009, 238)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 69, AO § 34, InsO § 130 Abs 1, GmbHG § 64 Abs 2
    Haftung; Insolvenz; Lohnsteuer; Schadensersatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 222, 228
  • ZIP 2009, 122
  • NJ 2009, 122
  • BB 2009, 75
  • DB 2009, 101
  • BStBl II 2009, 129
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 27.02.2007 - VII R 67/05

    Lohnsteuer - Lohnsteuerabzugsverfahren - Haftung - Haftungsquote - Insolvenz -

    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - VII R 27/07
    Weiter legt der Kläger unter Berufung auf das Senatsurteil vom 27. Februar 2007 VII R 67/05 (BFHE 216, 491) dar, dass vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Lohnsteuer und zugleich der Zahlungsunfähigkeit der GmbH an in der Nichtabführung für einen Zeitraum von drei Wochen kein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers gelegen habe, da er sich in diesem Zeitraum noch innerhalb der Schonfrist des § 64 Abs. 1 GmbHG (zur Massesanierung) befunden habe.

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten im Regelfall eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar (vgl. Senatsentscheidung in BFHE 216, 491, m.w.N.).

    c) Die Pflichtverletzung des Geschäftsführers begründet allerdings dann keine Haftung nach §§ 69, 34 AO, wenn der Steuerausfall mangels ausreichender Zahlungsmittel der GmbH unabhängig davon eintritt, ob Steueranmeldungen fristgerecht eingereicht und die geschuldeten Steuerbeträge innerhalb der gesetzlich hierfür bestimmten Fristen entrichtet worden sind (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil in BFHE 216, 491; vom 6. März 2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100, m.w.N.).

    In seinem Urteil in BFHE 216, 491 hat der Senat entschieden, dass das zivilrechtliche Zahlungsverbot des § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG eine Haftung wegen Nichtzahlung fälliger Steuern allenfalls innerhalb der dreiwöchigen Schonfrist, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eingeräumt ist, ausschließt.

    Dem Kläger, der sich angesichts dieser unterschiedlichen Normbefehle einer vermeintlich unabwendbaren Haftungsdrohung ausgesetzt sah, kann jedenfalls nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden, wenn er die Pflicht zur Lohnsteuerabführung angesichts dieser Unklarheit über seine Pflichten entsprechend den von dem erkennenden Senat in BFHE 216, 491 angestellten Überlegungen nicht unverzüglich erfüllte, sondern --ohne überhaupt die ihm dort eingeräumte Drei-Wochen-Frist in Anspruch zu nehmen-- die Maßnahmen des Insolvenzgerichts abwartete.

  • BFH, 18.01.2008 - VII B 63/07

    Überprüfung der Feststellungen des FG zur groben Fahrlässigkeit des

    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - VII R 27/07
    Nach der BFH-Rechtsprechung zu § 69 AO ist dementsprechend grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Geschäftsführer die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2008 VII B 63/07, BFH/NV 2008, 754, m.w.N.).

    Es hat unter den im Streitfall gegebenen besonderen Umständen zu hohe Anforderungen an die Sorgfalt gestellt, die von einem Geschäftsführer zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten erwartet werden konnte (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 754; Urteil vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978).

  • BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06

    Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht: Geschäftsführer-/Vorstandshaftung für

    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - VII R 27/07
    Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eingeräumt ist (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 14. Mai 2007 II ZR 48/06, DStR 2007, 1174, HFR 2007, 1242).

    Allerdings hat der BGH inzwischen entschieden (Urteil vom 14. Mai 2007 II ZR 48/06, Deutsches Steuerrecht 2007, 1174, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2007, 1242), dass selbst für diesen Zeitraum die zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers wegen Steuerabführung entfalle, weil dem organschaftlichen Vertreter nicht angesonnen werden könne, die Massesicherungspflicht nach § 92 Abs. 3 des Aktiengesetzes (AktG), § 64 Abs. 2 GmbHG zu erfüllen und fällige Leistungen an die Sozialkassen oder die Steuerbehörden nicht zu erbringen, wenn er sich dadurch einer persönlichen deliktischen Haftung aus § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs i.V.m. § 266a des Strafgesetzbuchs (StGB), aus §§ 34, 69 AO oder der Bestrafung nach § 266a StGB aussetze; sein die entsprechenden sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften befolgendes Verhalten muss deswegen im Rahmen der bei § 92 Abs. 3 AktG, § 64 Abs. 2 GmbHG anzustellenden Prüfung als mit den Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar angesehen werden.

  • BFH, 21.12.1998 - VII B 175/98

    Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - VII R 27/07
    Entschuldigungsgründe für den Kläger ergäben sich auch nicht daraus, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Steuerzahlung möglicherweise mit privatrechtlichen Schadenersatzverpflichtungen gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG konkurriere (Hinweis auf Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Dezember 1998 VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745).

    Andererseits war gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Steuerzahlung nicht dadurch entfällt, dass sie möglicherweise mit einer privatrechtlichen Schadenersatzverpflichtung gemäß § 64 GmbHG konkurriert (Urteil vom 20. April 1993 VII R 67/92, BFH/NV 1994, 142; Beschluss in BFH/NV 1999, 745).

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - VII R 27/07
    Zwar seien am 10. August 2001 noch liquide Mittel vorhanden gewesen, um die Lohnsteuer für den Monat Juli 2001 zu zahlen, aber bezogen auf die Gesamtverbindlichkeiten habe Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestanden, weil die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke mehr als 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten betragen habe (Hinweis auf das BGH-Urteil vom 24. Mai 2005 IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134).

    bb) Es ist auch nicht erheblich, dass nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt wird (BGH-Urteil in BGHZ 163, 134), denn für die Frage, ob die Pflichtverletzung des Geschäftsführers für den Steuerausfall kausal ist, weil der Fiskus mangels ausreichender Zahlungsmittel und vollstreckbaren Vermögens der GmbH ohnehin leer ausgegangen wäre, kommt es allein darauf an, ob bei Fälligkeit der Steuerforderung der geschuldete Betrag zur Auszahlung verfügbar ist.

  • BFH, 23.02.2000 - VIII R 80/98

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - VII R 27/07
    Es hat unter den im Streitfall gegebenen besonderen Umständen zu hohe Anforderungen an die Sorgfalt gestellt, die von einem Geschäftsführer zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten erwartet werden konnte (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 754; Urteil vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978).
  • BFH, 20.04.1993 - VII R 67/92

    GmbH-Geschäftsführerhaftung bei Zahlungsschwierigkeiten der GmbH

    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - VII R 27/07
    Andererseits war gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Steuerzahlung nicht dadurch entfällt, dass sie möglicherweise mit einer privatrechtlichen Schadenersatzverpflichtung gemäß § 64 GmbHG konkurriert (Urteil vom 20. April 1993 VII R 67/92, BFH/NV 1994, 142; Beschluss in BFH/NV 1999, 745).
  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - VII R 27/07
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Streitjahr 2001 in der zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH-Urteil vom 8. Januar 2001 II ZR 88/99, BGHZ 146, 262) die Auffassung bestand, dass sich der Geschäftsführer, der in insolvenzreifer Zeit Steuern an das FA abführt, der GmbH gegenüber in voller Höhe gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG schadenersatzpflichtig macht.
  • BGH, 27.09.2007 - IX ZB 243/06

    Begriff der groben Fahrlässigkeit

    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - VII R 27/07
    Grobe Fahrlässigkeit liegt allgemein vor, wenn der Schuldner bei seinem Handeln ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder beiseite schiebt und dasjenige unbeachtet lässt, was sich im gegebenen Fall jedermann aufgedrängt hätte, so dass von einer subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung auszugehen ist (vgl. BGH-Beschluss vom 27. September 2007 IX ZB 243/06, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2007, 1150, m.w.N.).
  • BFH, 25.07.2003 - VII B 240/02

    Haftungsschuldner, Einwendungen

    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - VII R 27/07
    Die objektive Pflichtwidrigkeit des Verhaltens eines gesetzlichen Vertreters indiziert im Allgemeinen den Schuldvorwurf (ständige Rechtsprechung, Senatsbeschluss vom 25. Juli 2003 VII B 240/02, BFH/NV 2003, 1540, m.w.N.).
  • BFH, 19.09.2007 - VII R 39/05

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers in der Insolvenz; keine Berücksichtigung

  • BFH, 05.06.2007 - VII R 65/05

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH

  • BFH, 06.03.2001 - VII R 17/00

    USt; Geschäftsführer-Haftung

  • BGH, 25.01.2011 - II ZR 196/09

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Zahlung rückständiger Umsatz- und Lohnsteuern

    Wenn der Geschäftsführer einer GmbH - auch nach Eintritt der Insolvenzreife - fällige Umsatzsteuer und Umsatzsteuervorauszahlungen, ebenso wie einbehaltene Lohnsteuer, nicht an das Finanzamt abführt, begeht er eine mit einer Geldbuße bedrohte Ordnungswidrigkeit nach § 26b UStG oder § 380 AO i.V.m. § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG und setzt sich außerdem der persönlichen Haftung gemäß §§ 69, 34 Abs. 1 AO aus (vgl. BFH, Urteil vom 27. Februar 2007 - VII R 67/05, ZIP 2007, 1604 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII B 268/06, BFH/NV 2007, 2059 Tz. 6; Urteil vom23. September 2008 - VII R 27/07, ZIP 2009, 122, jeweils zur Lohnsteuer; KG, Beschluss vom 22. September 1997 - 2 Ss 250/97, juris; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Juni 2004, § 380 AO Rn. 3 ff., jeweils zum Bußgeldtatbestand; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 64 Rn. 77).
  • FG Münster, 06.02.2017 - 7 V 3973/16

    Rechtmäßige Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH als Haftungsschuldner

    Die im Urteil des BFH vom 23.09.2008 (Az: VII R 27/07) aufgestellten Grundsätze seien auf den Streitfall übertragbar.

    Denn der Geschäftsführer ist nach der Rechtsprechung des BFH solange verpflichtet, die Steuerverbindlichkeiten des Steuerschuldners zu zahlen, bis diesem durch Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird (BFH, Urt. vom 23.09.2008 - VII R 27/07, BStBl II 2009, 129; FG Köln, Urt. vom 25.02.2014 - 10 K 2954/10, EFG 2014, 1350; Loose , in: Tipke/Kruse, AO, § 69 Rdn. 43a).

    Ein solches Verhalten müsse vielmehr mit den Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gem. § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG a.F. (nunmehr § 64 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) als vereinbar angesehen werden (BFH, Urt. vom 23.09.2008 - VII R 27/07, BStBl II 2009, 129).

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH konnte es im Streitzeitraum als geklärt angesehen werden, dass eine zivilrechtliche Haftung nach § 64 Satz 1 GmbHG nicht droht, wenn und soweit die Zahlungen von Steuerverbindlichkeiten zur Abwendung der Haftung nach §§ 69, 34 AO erfolgten (BFH, Urt. vom 23.09.2008 - VII R 27/07, BStBl II 2009, 129; FG Köln, Urt. vom 25.03.2014 - 10 K 2954/10, EFG 2014, 1350).

    Die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers entfällt deshalb nicht dadurch, dass der Steuerausfall unter Annahme einer hypothetischen, auf § 130 Abs. 1 InsO gestützten Anfechtung gedachter Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter ebenfalls entstanden wäre (BFH, Urt. vom 23.09.2008 - VII R 27/07, BStBl II 2009, 129; BFH, Urt. Vom 26.01.2016 - VII R 3/15, BFH/NV 2016, 893; FG Köln, Urt. vom 25.02.2014 - 10 K 2954/10, EFG 2014, 1350 m.w.N.).

    Die Beschwerde war nicht gem. § 128 Abs. 3 Satz 1, 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, da der Senat den vom BFH im Urteil vom 23.09.2008 (Az: VII R 27/07) aufgestellten Grundsätzen folgt.

  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2243/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

    Die Verpflichtung eines Geschäftsführers zur Abführung einbehaltener Lohnsteuer bestehe solange fort, bis ihm die Verfügungsbefugnis endgültig entzogen werde (Verweis auf BFH, Urteil v. 23.09.2008, VII R 27/07, juris).

    Eine Haftung kommt demnach nur bei "gravierenden Sorgfaltspflichtverletzungen" in Betracht (vgl. BFH, Urteil v. 23.09.2008, VII R 27/07, juris; Beschluss v. 03.12.2004, VII B 178/04 juris; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 AO Tz. 23 ff., 26 m.w.N.; Rüsken in Klein, AO-Kommentar 12 , § 69 AO Rz. 32).

    Die in der Nichtabführung der Lohnsteuer liegende objektive Pflichtverletzung indiziert im Allgemeinen den subjektiven Schuldvorwurf (vgl. BFH, Urteile v. 26.07.1988, VII R 83/87, juris; v. 29.05.1990, VII R 81/89, juris; v. 27.02.2007, VII R 67/05, juris; v. 23.09.2008, VII R 27/07, juris; v. 19.09.2007, VII R 39/05, juris; Beschlüsse v. 21.12.1998, VII B 175/98, juris; v. 25.07.2003, VII B 240/02, juris; FG Köln, Urteil v. 25.02.2014, 10 K 2954/10, juris; s.a. Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 AO Tz. 40).

    Reichen die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung der arbeitsrechtlich geschuldeten Löhne und Gehälter einschließlich des darin enthaltenen Steueranteils nicht aus, so darf der gesetzliche Vertreter die Löhne und Gehälter nur entsprechend gekürzt auszahlen und muss aus den dadurch übrig bleibenden Mitteln die auf die gekürzten (Netto-)Löhne bzw. (Netto-)Gehälter entfallende Lohnsteuer an den Fiskus abführen (vgl. BFH, Urteile v. 20.04.1982, VII R 96/79, juris; v. 26.07.1988, VII R 83/87, juris; v. 23.09.2008, VII R 27/07, juris; Beschluss v. 21.12.1998, VII B 175/98, juris; Rüsken in Klein, AO-Kommentar 12 , § 69 AO Rz. 71 ff.).

    Die Haftung setzt in subjektiver Hinsicht die schuldhafte Verletzung einer steuergesetzlich definierten Pflicht voraus, d.h. der gesetzliche Vertreter i.S. des § 34 Abs. 1 AO kann sich im Einzelfall exkulpieren (vgl. BFH, Urteile v. 17.11.1992, VII R 13/92, juris; v. 23.09.2008, VII R 27/07, juris; Beschlüsse v. 21.12.1998, VII B 175/98, juris; v. 03.12.2004, VII B 178/04, juris; v. 06.07.2005, VII B 296/04, juris; s.a. FG Köln, Urteil v. 25.02.2014, 10 K 2954/10, juris).

    Ein anderes Ergebnis folgt schließlich auch nicht aus den Entscheidungen des BFH vom 23.09.2008 (VII R 27/07, juris) und des Finanzgerichts Köln vom 25.02.2014 (10 K 2954/10, juris).

  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2245/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

    Die Verpflichtung eines Geschäftsführers zur Abführung einbehaltener Lohnsteuer bestehe solange fort, bis ihm die Verfügungsbefugnis endgültig entzogen werde (Verweis auf BFH, Urteil v. 23.09.2008, VII R 27/07, juris).

    Eine Haftung kommt demnach nur bei "gravierenden Sorgfaltspflichtverletzungen" in Betracht (vgl. BFH, Urteil v. 23.09.2008, VII R 27/07, juris; Beschluss v. 03.12.2004, VII B 178/04 juris; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 AO Tz. 23 ff., 26 m.w.N.; Rüsken in Klein, AO-Kommentar 12 , § 69 AO Rz. 32).

    Die in der Nichtabführung der Lohnsteuer liegende objektive Pflichtverletzung indiziert im Allgemeinen den subjektiven Schuldvorwurf (vgl. BFH, Urteile v. 26.07.1988, VII R 83/87, juris; v. 29.05.1990, VII R 81/89, juris; v. 27.02.2007, VII R 67/05, juris; v. 23.09.2008, VII R 27/07, juris; v. 19.09.2007, VII R 39/05, juris; Beschlüsse v. 21.12.1998, VII B 175/98, juris; v. 25.07.2003, VII B 240/02, juris; FG Köln, Urteil v. 25.02.2014, 10 K 2954/10, juris; s.a. Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 AO Tz. 40).

    Reichen die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung der arbeitsrechtlich geschuldeten Löhne und Gehälter einschließlich des darin enthaltenen Steueranteils nicht aus, so darf der gesetzliche Vertreter die Löhne und Gehälter nur entsprechend gekürzt auszahlen und muss aus den dadurch übrig bleibenden Mitteln die auf die gekürzten (Netto-)Löhne bzw. (Netto-)Gehälter entfallende Lohnsteuer an den Fiskus abführen (vgl. BFH, Urteile v. 20.04.1982, VII R 96/79, juris; v. 26.07.1988, VII R 83/87, juris; v. 23.09.2008, VII R 27/07, juris; Beschluss v. 21.12.1998, VII B 175/98, juris; Rüsken in Klein, AO-Kommentar 12 , § 69 AO Rz. 71 ff.).

    Die Haftung setzt in subjektiver Hinsicht die schuldhafte Verletzung einer steuergesetzlich definierten Pflicht voraus, d.h. der gesetzliche Vertreter i.S. des § 34 Abs. 1 AO kann sich im Einzelfall exkulpieren (vgl. BFH, Urteile v. 17.11.1992, VII R 13/92, juris; v. 23.09.2008, VII R 27/07, juris; Beschlüsse v. 21.12.1998, VII B 175/98, juris; v. 03.12.2004, VII B 178/04, juris; v. 06.07.2005, VII B 296/04, juris; s.a. FG Köln, Urteil v. 25.02.2014, 10 K 2954/10, juris).

    Ein anderes Ergebnis folgt schließlich auch nicht aus den Entscheidungen des BFH vom 23.09.2008 (VII R 27/07, juris) und des Finanzgerichts Köln vom 25.02.2014 (10 K 2954/10, juris).

  • FG Köln, 25.02.2014 - 10 K 2954/10

    Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers nach Insolvenzantrag

    Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft ändern weder etwas an der Abführungspflicht des Geschäftsführers, noch schließen sie sein Verschulden bei Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten der KG aus (BFH-Urteil vom 23.09.2008 - VII R 27/07, BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129, DB 2009, 101).

    b) Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuer-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird (BFH-Urteil vom 23.09.2008 - VII R 27/07, BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129, DB 2009, 101).

    Denn die bloße Möglichkeit der Insolvenzanfechtung hindert nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht, den durch die pflichtwidrige Nichtabführung eingetretenen Steuerausfall dem Geschäftsführer zuzurechnen (BFH-Urteil vom 23.09.2008 - VII R 27/07, BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129, DB 2009, 101, m.w.N).

    Inzwischen bejaht der BFH eine Haftung allerdings ausdrücklich auch dann, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eingeräumt ist (BFH-Urteil vom 23.09.2008 - VII R 27/07, BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129, DB 2009, 101 in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 14. Mai 2007 II ZR 48/06, DStR 2007, 1174, HFR 2007, 1242: Keine zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers wegen Steuerabführung in der Dreiwochenfrist).

    Denn die objektive Pflichtwidrigkeit des Verhaltens eines gesetzlichen Vertreters indiziert im Allgemeinen den Schuldvorwurf, weil der Geschäftsführer durch die Nichtabführung der Lohnsteuer die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (BFH-Urteil vom 23.09.2008 - VII R 27/07, BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129, DB 2009, 101; vgl. ferner Beschluss vom 18. Januar 2008 VII B 63/07, BFH/NV 2008, 754, m.w.N.).

    Daher konnte sich der Kläger jedenfalls im Streitzeitraum nicht mehr auf unterschiedliche Normbefehle und eine daraus folgende unabwendbare Haftungsdrohung berufen, die eine grobe Fahrlässigkeit bei Nichterfüllung der Pflicht zur Lohnsteuerabführung hätte ausschließen können (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.2008 - VII R 27/07, BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129, DB 2009, 101).

  • BFH, 26.09.2017 - VII R 40/16

    Geschäftsführerhaftung für Einfuhrumsatzsteuer nach Bestellung eines vorläufigen

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, die mit der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Einklang steht, handelt ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft seine steuerlichen Zahlungspflichten erfüllt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns i.S. des § 64 Satz 2 GmbHG und ist nicht nach § 64 Satz 1 GmbHG gegenüber der Gesellschaft erstattungspflichtig (BGH-Urteil vom 14. Mai 2007 II ZR 48/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2007, 1242; Senatsurteil vom 23. September 2008 VII R 27/07, BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129).
  • BFH, 22.10.2019 - VII R 30/18

    Geschäftsführerhaftung nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

    Allein der Antrag schränkt den Geschäftsführer in seiner Verfügungsbefugnis nicht ein (Senatsurteil vom 23.09.2008 - VII R 27/07, BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129).
  • FG Münster, 16.05.2018 - 7 K 783/17

    Verfahren - Geschäftsführerhaftung bei vorläufiger Eigenverwaltung

    Im Übrigen verwies er auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteil vom 23.09.2008 VII R 27/07, BFHE 222, 228).

    Nach der Rechtsprechung des BFH führt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht dazu, dass der Geschäftsführer in seiner Verfügungsbefugnis eingeschränkt wird (BFH-Urteil vom 23.09.2008 VII R 27/07, BFHE 222, 228).

    Hierzu hat der entscheidende Senat bereits in dem Beschluss wegen Aussetzung der Vollziehung ausgeführt, dass es nach dem BFH-Urteil vom 23.09.2008 VII R 27/07, BFHE 222, 228 im Streitzeitraum als geklärt angesehen werden konnte, dass eine zivilrechtliche Haftung nicht droht, wenn und soweit die Zahlungen von Steuerverbindlichkeiten zur Abwendung der Haftung nach §§ 69, 34 AO erfolgten.

    Hierin stellt der BFH nochmals klar, dass nach seiner Rechtsprechung, die mit der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Einklang steht, ein Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns i. S. d. § 64 Satz 2 GmbHG handelt und nicht nach § 64 Satz 1 GmbHG gegenüber der Gesellschaft erstattungspflichtig ist, wenn er bei Insolvenzreife der Gesellschaft seine steuerlichen Zahlungspflichten erfüllt (BFH-Urteil vom 26.09.2017 VII R 40/16, BFHE 259, 423 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 23.09.2008 VII R 27/07, BFHE 222, 228).

  • FG Münster, 23.06.2017 - 3 K 1537/14

    Der Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer wegen Lohnsteuern und die grobe

    Auch sei nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 14.05.2007 II ZR 48/06, NJW 2007, 2118), die der BFH (Urteil vom 23.09.2008 VII R 27/07, BStBl. II 2009, 129) umgesetzt habe, die Pflichtenkollision dahingehend aufgelöst, dass im Zeitraum der Insolvenzreife die steuerrechtlichen Zahlungspflichten zu erfüllen seien.

    Ob der Kläger sich in einer ihn entschuldigenden Pflichtenkollision befand, da ihn ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung einander widersprechende Pflichten steuerrechtlicher und insolvenzrechtlicher Natur trafen (vgl. FG Münster, Beschlüsse zur Umsatzsteuer vom 06.02.2017 7 V 3973/16 U, EFG 2017, 452, und vom 03.04.2017 7 V 492/17 U, EFG 2017, 883, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH, der für Fälle des Regelinsolvenzverfahrens bei bestehender Verfügungsbefugnis des Geschäftsführers von einem Vorrang der steuerrechtlichen Verpflichtungen ausgeht (BFH, Urteil vom 23.09.2008 VII R 27/07, BStBl. II 2009, 129)), kann der Senat im vorliegenden Fall offen lassen.

    Danach handelt ein Geschäftsführer in grob fahrlässiger Weise pflichtwidrig, wenn er unbeachtet lässt, was jedem hätte einleuchten müssen, und ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt oder beiseite schiebt und dasjenige unbeachtet lässt, was sich im gegebenen Fall jedermann aufgedrängt hätte (vgl. BFH, Urteil vom 23.09.2008 VII R 27/07, BStBl. II 2009, 129 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH), nicht aber dann, wenn er im Falle steuerrechtlich nicht einfacher Erwägungen die falschen Schlüsse zieht.

  • BFH, 29.08.2018 - XI R 57/17

    Zum Einwendungsausschluss des § 166 AO bei unterlassenem Widerspruch gegen eine

    aa) Zwar können besondere, vom Kläger glaubhaft zu machende Gründe im Einzelfall die Pflichtverletzung entschuldigen oder nur den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit rechtfertigen (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 2008 VII R 27/07, BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129, unter II.2., Rz 23).
  • FG Köln, 06.11.2014 - 13 K 1065/13

    Haftung: Umfang der Haftung eines Geschäftsführers bei späterer (hypothetischer)

  • BFH, 15.11.2022 - VII R 23/19

    Geschäftsführerhaftung: Überwachungsverschulden, eigenes Unvermögen

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 9 K 9271/10

    Haftungsbescheid vom 24. Februar 2006

  • FG Münster, 23.06.2017 - 3 K 1539/14

    Haftung für Lohnsteuer im Insolvenzverfahren - Mittelvorsorgepflicht, grob

  • BFH, 15.02.2011 - VII R 66/10

    Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids nach Lohnsteueraußenprüfung

  • FG Münster, 03.04.2017 - 7 V 492/17

    Keine Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden bei

  • BFH, 18.09.2018 - XI R 54/17

    Zum Einwendungsausschluss des Geschäftsführers einer GmbH bei unterlassenem

  • FG Thüringen, 28.09.2016 - 3 K 1046/13

    Haftung des Vorstands einer AG für nicht abgeführte Lohnsteuer

  • BFH, 19.02.2010 - VII B 190/09

    Zur Pflicht des Geschäftsführers einer insolventen GmbH auf den vorläufigen

  • FG Münster, 30.04.2019 - 12 K 620/15

    Abgabenordnung: Haftungsschuldner für die Steuerschulden einer GmbH bei mehreren

  • FG Düsseldorf, 12.03.2021 - 14 K 3658/16

    Haftung des vorläufigen Sachwalters im Schutzschirmverfahren für nicht abgeführte

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.12.2013 - 3 K 1632/12

    Haftung bei Verantwortlichkeit von mehreren Geschäftsführern einer GmbH, die

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.09.2021 - 4 K 4006/21

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers bei vorhandenem faktischen Geschäftsführer:

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2021 - 14 B 2019/20

    Haftungsumfang des gesetzlichen Vertreters des Steuerschuldners bei

  • FG München, 29.05.2020 - 8 K 2529/19

    Lohnsteuerhaftung des Geschäftsführers einer insolventen GmbH

  • FG Köln, 17.06.2009 - 11 K 3017/05

    Haftung für Steuerverbindlichkeiten und Säumniszuschläge bei einer GmbH

  • FG München, 10.11.2011 - 14 V 2066/11

    AdV-Verfahren: Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids, Haftung für

  • BFH, 15.06.2009 - VII B 196/08

    Haftung des gesetzlichen Vertreters bei nicht fristgerechter Entrichtung von

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 - 9 K 9151/15

    Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden der

  • FG München, 23.07.2020 - 14 K 1208/17

    Festsetzung von Biersteuer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2019 - 14 B 419/19

    Grob fahrlässige Verletzung der Pflichten als Geschäftsführer einer

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.11.2015 - 9 V 9170/14

    Antrags auf Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) Haftungsbescheid vom

  • AG Hamburg, 14.07.2014 - 67b IN 196/14

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Pflicht des eigenverwaltenden Schuldners zur

  • FG Münster, 12.08.2022 - 4 K 1469/20

    Haftung einer alleinigen GmbH-Gesellschafterin für Umsatzsteuerschulden

  • FG Baden-Württemberg, 24.07.2020 - 11 K 3874/16

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids über Stromsteuer und Energiesteuer -

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