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   BFH, 28.10.2008 - IX R 22/08   

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https://dejure.org/2008,3025
BFH, 28.10.2008 - IX R 22/08 (https://dejure.org/2008,3025)
BFH, Entscheidung vom 28.10.2008 - IX R 22/08 (https://dejure.org/2008,3025)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 2008 - IX R 22/08 (https://dejure.org/2008,3025)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    EStG § 2a Abs. 2, § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 Buchst. b; HGB a. F. § 1 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 90

  • openjur.de

    Verkörperte Standardsoftware ist "Ware" i.S. des § 2a Abs. 2 EStG; keine Abweichung von der Rechtsprechung zum InvZulG; Verlustberücksichtigung nach § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG in der Fassung des UntStRefG; Beteiligungshöhe in den letzten fünf Jahren

  • IWW
  • JurPC

    EStG § 2a Abs. 2, § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 Buchst. b, HGB a.F. § 1 Abs. 2 Nr. 1, BGB § 90
    Standardsoftware als Ware im Sinne des Einkommensteuerrechts

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 2a Abs. 2, § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 Buchst. b; HGB a.F. § 1 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 90

  • info-it-recht.de

    Standardsoftware ist Ware im Sinne des Einkommensteuerrechts

  • Judicialis

    EStG § 2a Abs. 2; ; EStG § 17 Abs. 1; ; EStG § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b; ; HGB a.F. § 1 Abs. 2 Nr. 1; ; BGB § 90

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verkörperte Standardsorftware ist "Ware" i.S. des § 2a Abs. 2 EStG; keine Abweichung von der Rechtsprechung zum InvZulG; Verlustberücksichtigung nach § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG in der Fassung des UntStRefG; Beteiligungshöhe in den letzten fünf Jahren

  • rechtsportal.de

    Verkörperte Standardsorftware ist "Ware" i.S. des § 2a Abs. 2 EStG ; keine Abweichung von der Rechtsprechung zum InvZulG ; Verlustberücksichtigung nach § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG in der Fassung des UntStRefG; Beteiligungshöhe in den letzten fünf Jahren

  • datenbank.nwb.de

    Verkörperte Standardsoftware ist "Ware" i.S. des § 2a Abs. 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Standardsoftware als Ware im Einkommensteuerrecht

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auslegung einer auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware als "Ware" i.S. des § 2a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG); Standardsoftware als immaterielles Wirtschaftsgut

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verluste aus Beteiligung an Software herstellenden ausländischem Unternehmen steuerlich abzugsfähig

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Ausländische Verluste durch Handel mit Software sind im Inland verrechenbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 223, 228
  • BStBl II 2009, 527
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 03.07.1987 - III R 7/86

    Computerprogramme (hier: Anwender-Standardsoftware) sind immaterielle

    Auszug aus BFH, 28.10.2008 - IX R 22/08
    Obschon bei dem Erwerb einer Standardsoftware das Programm als Werk mit geistigem Inhalt und damit ein immaterieller Wert im Vordergrund steht (in diese Richtung BFH-Urteil vom 3. Juli 1987 III R 7/86, BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728, unter 4. c a.E.), ist Gegenstand des Warenumschlags stets die verkörperte geistige Leistung, wobei es ohne Bedeutung ist, auf welchem Informationsträger das Computerprogramm verkörpert ist.

    Wenn der BFH in diesem Zusammenhang auch eine Standardsoftware als immaterielles Wirtschaftsgut behandelt, für dessen Anschaffung keine Investitionszulage gewährt wird (eingehend BFH-Urteil in BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728), so ist fraglich, ob diese Entscheidung vor dem (geänderten) zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Hintergrund überhaupt noch zeitgemäß ist.

    Insoweit hat bereits der BFH in seinem im Urteil in BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728 (unter 4. c a.E.) implizit dargelegt, dass der Begriff der Ware anders auszulegen sei.

  • BGH, 15.11.2006 - XII ZR 120/04

    Anwendung des Mietrechts auf Application Service Providing

    Auszug aus BFH, 28.10.2008 - IX R 22/08
    b) Darunter fällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch die auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware (vgl. z.B. BGH-Urteile vom 15. November 2006 XII ZR 120/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 2394, und vom 22. Dezember 1999 VIII ZR 299/98, BGHZ 143, 307, NJW 2000, 1415, jeweils m.w.N.; zum Verhältnis zum Urheberrecht BFH-Urteil vom 13. März 1997 V R 13/96, BFHE 182, 423, BStBl II 1997, 372).

    Auch ein Buch, dem unbestritten die Qualität als Sache zukommt, ist das Ergebnis einer schöpferischen Geistestätigkeit und wird ausschließlich wegen seines geistigen Inhalts und nicht wegen seines Informationsträgers --des Papiers-- gehandelt (vgl. dazu BGH-Urteil in NJW 2007, 2394, unter 2. b, m.w.N.).

  • BFH, 29.05.2008 - IX R 62/05

    Wesentlichkeit einer Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b, Abs. 4

    Auszug aus BFH, 28.10.2008 - IX R 22/08
    War diese Voraussetzung zuvor veranlagungszeitraumbezogen auszulegen (BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 62/05, BStBl II 2008, 856), so kommt es nach der gegenwärtigen Fassung auf eine veranlagungszeitraumbezogene Auslegung nicht mehr an: Es genügt vielmehr, wenn die Beteiligung --wie hier-- innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung gehört hat, die mindestens 1 % betrug (vgl. eingehend dazu auch Blümich/Ebling, § 17 EStG Rz 241e, m.w.N.).
  • BGH, 22.12.1999 - VIII ZR 299/98

    Zur Frage, wann bei einem Kaufvertrag über Standardsoftware der Kaufgegenstand im

    Auszug aus BFH, 28.10.2008 - IX R 22/08
    b) Darunter fällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch die auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware (vgl. z.B. BGH-Urteile vom 15. November 2006 XII ZR 120/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 2394, und vom 22. Dezember 1999 VIII ZR 299/98, BGHZ 143, 307, NJW 2000, 1415, jeweils m.w.N.; zum Verhältnis zum Urheberrecht BFH-Urteil vom 13. März 1997 V R 13/96, BFHE 182, 423, BStBl II 1997, 372).
  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 244/97

    OEM-Version

    Auszug aus BFH, 28.10.2008 - IX R 22/08
    Anders als die Revision vorträgt, liegt nach den tatrichterlichen Feststellungen kein Vertrieb nach der sog. "OEM"-Version vor (vgl. zu dieser Vertriebsform auch BGH-Urteil vom 6. Juli 2000 1 ZR 244/97, BGHZ 145, 7, NJW 2000, 3571).
  • BFH, 18.07.2001 - I R 70/00

    Verluste einer ausländischen Betriebsstätte

    Auszug aus BFH, 28.10.2008 - IX R 22/08
    a) Waren i.S. von § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG sind entsprechend der früheren handelsrechtlichen Definition in § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuches a.F. jedenfalls körperliche Gegenstände (§ 90 des Bürgerlichen Gesetzbuches; so BFH-Urteil vom 18. Juli 2001 I R 70/00, BFHE 196, 248, BStBl II 2003, 48, und die h.M. im Schrifttum, vgl. Mössner, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 2a Rz C 9; Probst in Herrmann/Heuer/ Raupach --HHR--, § 2a EStG Rz 166; Gosch in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 2a Rz 62; zum Handelsrecht s. Karsten Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl., § 31 III. 1. c, m.w.N.).
  • BFH, 13.03.1997 - V R 13/96

    Veräußerung von Standardsoftware durch Händler ist keine Einräumung, Übertragung

    Auszug aus BFH, 28.10.2008 - IX R 22/08
    b) Darunter fällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch die auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware (vgl. z.B. BGH-Urteile vom 15. November 2006 XII ZR 120/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 2394, und vom 22. Dezember 1999 VIII ZR 299/98, BGHZ 143, 307, NJW 2000, 1415, jeweils m.w.N.; zum Verhältnis zum Urheberrecht BFH-Urteil vom 13. März 1997 V R 13/96, BFHE 182, 423, BStBl II 1997, 372).
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 5 K 2543/04

    Abzugsfähigkeit des Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an

    Auszug aus BFH, 28.10.2008 - IX R 22/08
    Zur Begründung führte es in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1020 veröffentlichten Urteil aus, § 2a Abs. 2 Satz 2 EStG sei im Streitfall anwendbar, denn es handele sich bei der Software, welche die amerikanische Gesellschaft geplant habe und von der deutschen Erwerberin mittlerweile produziert werde, um eine Ware.
  • BFH, 02.06.2014 - III B 7/14

    Keine Investitionszulage für Datensätze als immaterielle Wirtschaftsgüter

    Soweit der III. Senat des BFH im Sinne einer Wertrelation darauf abstelle (Senatsurteile vom 2. September 1988 III R 38/84, BFHE 154, 573, BStBl II 1989, 160; vom 30. Oktober 2008 III R 82/06, BFHE 223, 567, BStBl II 2009, 421), wofür der Kaufpreis gezahlt werde, habe sich der IX. Senat des BFH in seinem Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 22/08 (BFHE 223, 228, BStBl II 2009, 527) der Rechtsprechung des BGH angeschlossen.

    aa) An der nach Auffassung des Senats ausreichenden Klärung ändert auch das Urteil des IX. Senats in BFHE 223, 228, BStBl II 2009, 527 sowie die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des BGH nichts.

    Der IX. Senat hatte im Urteil in BFHE 223, 228, BStBl II 2009, 527 über den Begriff der "Ware" i.S. von § 2a Abs. 2 EStG für eine Internet-Infrastruktursoftware zu entscheiden.

    b) Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass das FG von der Entscheidung des IX. Senats (Urteil in BFHE 223, 228, BStBl II 2009, 527) abgewichen sei, ist diese Entscheidung weder zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangen, noch ist über dieselbe Rechtsfrage entschieden worden.

  • BFH, 18.05.2011 - X R 26/09

    Keine Ansparabschreibung für Software

    b) Nach der Entscheidung vom 28. Oktober 2008 IX R 22/08 (BFHE 223, 228, BStBl II 2009, 527) sei auch Standardsoftware "Ware" i.S. von § 2a Abs. 2 EStG, sofern sie, gleich auf welchem Datenträger, verkörpert sei.
  • FG Köln, 17.02.2009 - 1 K 1171/06

    Bildung einer Ansparabschreibung für Softwareprogramme

    Mit Urteil vom 28.10.2008 (IX R 22/08, BFH/NV 2009, 272) schließlich wurde vom 9. Senat des BFH - unter Verweis auf die oben zitierte BGH-Rechtsprechung - entschieden, dass es sich bei der auf einem Datenträger verkörperten Standardsoftware um eine "Ware" im Sinne des § 2 a Abs. 2 Satz 1 EStG handelt.

    Der 3. Senat des BFH führt hierzu in seinem Urteil vom 30.10.2008 (III R 82/06, BFH/NV 2009, 494) - unter Verweis auf Rechtsprechung, unter anderem auch auf das Urteil des BFH vom 28.10.2008 IX R 22/08, und Literatur - aus, zur Einordnung von Wirtschaftsgütern mit materiellen und immateriellen Komponenten werde vorrangig auf das wirtschaftliche Interesse abgestellt, d.h. ob es dem Erwerber überwiegend auf den materiellen oder den immateriellen Gehalt ankomme.

    Der erkennende Senat folgt mit seiner Auffassung, dass es sich bei fixen Standardprogrammen um ein materielles bewegliches Wirtschaftsgut handelt der Rechtsprechung des BGH, die - so wohl auch der BFH in seinem Urteil vom 28.10.2008 IX R 22/08 (BFH/NV 2009, 272) - der Entwicklung auf dem Gebiet der Informationstechnik und Herstellung von Software Rechnung trägt.

  • BFH, 30.10.2008 - III R 82/06

    Datensätze --Geopunkte-- als immaterielle Wirtschaftsgüter - Kriterien zur

    Standardsoftware wird ähnlich einem Buch oder einer Schallplatte ebenfalls als materielles Wirtschaftsgut oder als Ware angesehen (Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2008 5 K 2543/04 B, EFG 2008, 1020, bestätigt durch BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 22/08, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; R 5.5 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien 2007).
  • BFH, 28.10.2008 - IX R 23/08

    Verkörperte Standardsoftware ist "Ware" i.S. des § 2a Abs. 2 EStG

    Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf sein zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenes Urteil vom gleichen Tag in der Sache IX R 22/08.

    Der erkennende Senat verweist zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom gleichen Tag in der Sache IX R 22/08.

  • FG Düsseldorf, 15.07.2010 - 16 K 4642/09

    Berücksichtigungsfähigkeit eines Verlustes aufgrund der Veräußerung von zwei

    Danach wäre der Veräußerungsverlust bei einer Veräußerung nach dem 1. Januar 2002 --nach Maßgabe der vom BFH befürworteten Auslegung des § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG i.d.F. des UntStFG (vgl. Urteile vom 28. Oktober 2008 IX R 22/08, BFHE 223, 228, BStBl II 2009, 527 und vom 1. April 2009 IX R 31/08, BFHE 224, 530, BStBl II 2009, 810)-- deshalb zu berücksichtigen gewesen, weil der (gründungsgeborene) Anteil im gesamten Fünf-Jahreszeitraum zu einer Beteiligung von 1 v.H. gehörte.
  • FG Köln, 14.04.2015 - 12 K 329/13

    Keine "retrospektive" Beurteilung der Wesentlichkeitsgrenze von § 17 EStG bei

    Es genügt vielmehr, wenn die Beteiligung innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung gehört hat, die mindestens 1 % betrug (vgl. BFH, Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 22/08, BStBl II 2009, 527).
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