Rechtsprechung
BFH, 11.11.2008 - IX R 44/07 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
- openjur.de
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG 2007
- IWW
- Simons & Moll-Simons
EStG 2007 § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9
- Betriebs-Berater
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG 2007
- Judicialis
EStG i.d.F. von 2007 § 10d Abs. 4 S. 1; ; EStG i.d.F. von 2007 § 23 Abs. 3 S. 9 Hs. 2; ; EStG i.d.F. von 2007 § 52 Abs. 39 S. 7
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 10d Abs. 4 , § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG 2007
- datenbank.nwb.de
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Erstmalige gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren ? Ansatz geringerer Verluste im bestandkräftigen ESt-Bescheid für das Verlustentstehungsjahr demgegenüber rechtsunerheblich ? Fortführung der neueren ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verlustvortrag bei privaten Veräußerungsgeschäften
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften; Ausweisung von tatsächlich erzielten Veräußerungsverlusten in geringer Höhe im Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr
- zbb-online.com (Leitsatz)
EStG 2007 § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9
Verbleibender Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften gesondert festzustellen
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Verbleibender Verlustvortrag bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Feststellung des Verlustvortrags
- jed.de (Kurzinformation)
Verluste aus Veräußerungsgeschäften: Feststellung für Altjahre
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften kann abweichend vom Einkommensteuerbescheid festgestellt werden
Besprechungen u.ä. (2)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 30.05.2007 - 3 K 142/06
- FG Hamburg, 26.02.2008 - 3 K 142/06
- BFH, 11.11.2008 - IX R 44/07
Papierfundstellen
- BFHE 223, 395
- NJW 2009, 2080
- BB 2009, 299
- BB 2009, 993
- DB 2009, 320
- BStBl II 2010, 31
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 18.10.2006 - IX R 28/05
Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG - …
Auszug aus BFH, 11.11.2008 - IX R 44/07
§ 23 Abs. 3 Satz 8 erster Halbsatz EStG schließt einen vertikalen Verlustausgleich zwischen Veräußerungsverlusten und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten aus (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259). - BFH, 17.09.2008 - IX R 70/06
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 10d EStG
Auszug aus BFH, 11.11.2008 - IX R 44/07
Ändern sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge aber nicht, ist die Vorschrift von vornherein unanwendbar (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. September 2008 IX R 70/06, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2009, 65). - FG Hamburg, 30.05.2007 - 3 K 142/06
Einkommensteuerrecht: Rückwirkende Feststellung von Verlusten aus privaten …
Auszug aus BFH, 11.11.2008 - IX R 44/07
Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1678 veröffentlichten Gründen Erfolg.
- FG München, 14.09.2017 - 10 K 2312/16
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer
Denn das bereits komplexe Verhältnis zwischen Einkommensteuerbescheid und Verlustfeststellung werde durch die Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 11. November 2008 IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31) weiter verkompliziert, wonach der Einkommensteuerbescheid keinen Bezugspunkt für die Änderung der privaten Veräußerungsverluste darstellen solle.Denn § 23 Abs. 3 Satz 8 (für 2007: Satz 7) erster Halbsatz EStG schließt einen vertikalen Verlustausgleich zwischen Veräußerungsverlusten und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten aus (BFH-Urteil vom 11. November 2008 IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31).
Nach § 10d Abs. 4 Satz 4, § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG sind Feststellungsbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist (BFH-Urteil vom 11. November 2008 IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31).
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers weisen aber selbst auf die Rechtsprechung des BFH mit Urteil vom 11. November 2008 IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31, hin, wonach der Einkommensteuerbescheid im Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG nicht Bezugspunkt für eine Änderung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste sein kann.
Der Einkommensteuerbescheid kann zudem im Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG nicht Bezugspunkt für eine Änderung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste sein, da diese Beträge für die Festsetzung der Einkommensteuer irrelevant sind (BFH-Urteil vom 11. November 2008 IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31).
Nachdem § 23 Abs. 3 Satz 8 (für 2007: Satz 7) erster Halbsatz EStG einen vertikalen Verlustausgleich zwischen Veräußerungsverlusten und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausschließt, eine Auswirkung auf die Höhe der Einkommensteuer also ausscheidet (BFH-Urteil vom 11. November 2008 IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31), kommt insofern eine Änderung der Verlustfeststellungsbescheide nach § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG in Betracht.
- BFH, 28.07.2021 - IX R 29/19
Verlustfeststellung bei (nacherklärten) Einkünften nach § 23 EStG
Im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 9 2. Halbsatz EStG i.d.F. des JStG 2007 (§ 23 Abs. 3 Satz 8 2. Halbsatz EStG i.d.F. des UntStRefG 2008) sind dies die nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste, vermindert um die nach § 10d Abs. 1, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008) abgezogenen und die nach § 10d Abs. 2, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008) abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag (Senatsurteile vom 11.11.2008 - IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31, unter II.1.;… vom 20.07.2018 - IX R 28/17, BFH/NV 2019, 110, Rz 22; vgl. auch BeckOK EStG/Trossen, 10. Ed. [01.06.2021], EStG § 23 Rz 353.1).Die Regelung schließt zwar einen vertikalen Verlustausgleich zwischen Veräußerungsverlusten und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten aus; nicht ausgleichbare Veräußerungsverluste gehen nicht in die Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) ein und haben damit keinen Einfluss auf die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer (vgl. nur Senatsurteile in BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31, unter II.2.b, und in BFH/NV 2019, 110, Rz 25; Wernsmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 23 Rz F 1; KKB/Bäuml, § 23 EStG, 5. Aufl., Rz 441 ff.; BeckOK EStG/Trossen, 10. Ed. [01.06.2021], EStG § 23 Rz 345).
(e) Das von der Klägerin angeführte Senatsurteil in BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31 steht der Anwendung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG ebenfalls nicht entgegen.
- BFH, 05.11.2014 - VIII R 28/11
Kein Ansatz der Marktrendite bei eindeutig abgrenzbarer Emissionsrendite einer …
Über die Frage, ob der geltend gemachte Verlust ggf. gemäß § 23 EStG zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021), hat der Senat nicht zu entscheiden, da die gesonderte Feststellung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste nach § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und der Einkommensteuerbescheid nicht Bezugspunkt für eine Änderung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste sein kann (BFH-Urteil vom 11. November 2008 IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31). - BFH, 20.07.2018 - IX R 28/17
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Einkünfte aus privaten …
Ändern sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge aber nicht, ist die Vorschrift von vornherein unanwendbar (BFH-Urteile vom 17. September 2008 IX R 70/06, BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897; vom 11. November 2008 IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31).Die im Streitfall anwendbare Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG schloss einen Einfluss der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste auf die Höhe der Einkommensteuer aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31, unter II.2.b, Rz 14).
- FG München, 12.09.2019 - 10 K 3043/18
Änderbarkeit der Steuerfestsetzung als Voraussetzung für die Verlustfeststellung
Aus den von den Klägern zitierten Urteilen des BFH vom 11. November 2008 IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31, vom 5. November 2014 VIII R 28/11, BFHE 248, 5, BStBl II 2015, 276, vom 21. August 2013 X R 20/10, BFH/NV 2014 524, vom 11. November 2008 IX R 53/07, BFH/NV 2009, 364, vom 17. September 2008 IX R 70/06, BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897 und vom 22. Januar 2013 IX R 11/12, BFH/NV 2013, 1069 ergibt sich nichts anderes.