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   BFH, 11.11.2008 - IX R 44/07   

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https://dejure.org/2008,2305
BFH, 11.11.2008 - IX R 44/07 (https://dejure.org/2008,2305)
BFH, Entscheidung vom 11.11.2008 - IX R 44/07 (https://dejure.org/2008,2305)
BFH, Entscheidung vom 11. November 2008 - IX R 44/07 (https://dejure.org/2008,2305)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EStG 2007 § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9

  • openjur.de

    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG 2007

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG 2007 § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9

  • Betriebs-Berater

    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG 2007

  • Judicialis

    EStG i.d.F. von 2007 § 10d Abs. 4 S. 1; ; EStG i.d.F. von 2007 § 23 Abs. 3 S. 9 Hs. 2; ; EStG i.d.F. von 2007 § 52 Abs. 39 S. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 10d Abs. 4 , § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG 2007

  • datenbank.nwb.de

    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erstmalige gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren ? Ansatz geringerer Verluste im bestandkräftigen ESt-Bescheid für das Verlustentstehungsjahr demgegenüber rechtsunerheblich ? Fortführung der neueren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlustvortrag bei privaten Veräußerungsgeschäften

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften; Ausweisung von tatsächlich erzielten Veräußerungsverlusten in geringer Höhe im Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EStG 2007 § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9
    Verbleibender Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften gesondert festzustellen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verbleibender Verlustvortrag bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Feststellung des Verlustvortrags

  • jed.de (Kurzinformation)

    Verluste aus Veräußerungsgeschäften: Feststellung für Altjahre

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften kann abweichend vom Einkommensteuerbescheid festgestellt werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Alte Börsenverluste können ggf. auch noch nachträglich berücksichtigt werden

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften: Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 23 Abs 3 S 8, EStG § 23 Abs 3 S 9, EStG § 10d Abs 4, EStG § 52 Abs 39 S 7
    Feststellungsverfahren; Spekulationsverlust; Verlustfeststellung; Wertpapiergeschäft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 223, 395
  • NJW 2009, 2080
  • BB 2009, 299
  • BB 2009, 993
  • DB 2009, 320
  • BStBl II 2010, 31
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.10.2006 - IX R 28/05

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG -

    Auszug aus BFH, 11.11.2008 - IX R 44/07
    § 23 Abs. 3 Satz 8 erster Halbsatz EStG schließt einen vertikalen Verlustausgleich zwischen Veräußerungsverlusten und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten aus (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259).
  • BFH, 17.09.2008 - IX R 70/06

    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 10d EStG

    Auszug aus BFH, 11.11.2008 - IX R 44/07
    Ändern sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge aber nicht, ist die Vorschrift von vornherein unanwendbar (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. September 2008 IX R 70/06, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2009, 65).
  • FG Hamburg, 30.05.2007 - 3 K 142/06

    Einkommensteuerrecht: Rückwirkende Feststellung von Verlusten aus privaten

    Auszug aus BFH, 11.11.2008 - IX R 44/07
    Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1678 veröffentlichten Gründen Erfolg.
  • FG München, 14.09.2017 - 10 K 2312/16

    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer

    Denn das bereits komplexe Verhältnis zwischen Einkommensteuerbescheid und Verlustfeststellung werde durch die Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 11. November 2008 IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31) weiter verkompliziert, wonach der Einkommensteuerbescheid keinen Bezugspunkt für die Änderung der privaten Veräußerungsverluste darstellen solle.

    Denn § 23 Abs. 3 Satz 8 (für 2007: Satz 7) erster Halbsatz EStG schließt einen vertikalen Verlustausgleich zwischen Veräußerungsverlusten und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten aus (BFH-Urteil vom 11. November 2008 IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31).

    Nach § 10d Abs. 4 Satz 4, § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG sind Feststellungsbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist (BFH-Urteil vom 11. November 2008 IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31).

    Die Prozessbevollmächtigten des Klägers weisen aber selbst auf die Rechtsprechung des BFH mit Urteil vom 11. November 2008 IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31, hin, wonach der Einkommensteuerbescheid im Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG nicht Bezugspunkt für eine Änderung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste sein kann.

    Der Einkommensteuerbescheid kann zudem im Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG nicht Bezugspunkt für eine Änderung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste sein, da diese Beträge für die Festsetzung der Einkommensteuer irrelevant sind (BFH-Urteil vom 11. November 2008 IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31).

    Nachdem § 23 Abs. 3 Satz 8 (für 2007: Satz 7) erster Halbsatz EStG einen vertikalen Verlustausgleich zwischen Veräußerungsverlusten und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausschließt, eine Auswirkung auf die Höhe der Einkommensteuer also ausscheidet (BFH-Urteil vom 11. November 2008 IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31), kommt insofern eine Änderung der Verlustfeststellungsbescheide nach § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG in Betracht.

  • BFH, 28.07.2021 - IX R 29/19

    Verlustfeststellung bei (nacherklärten) Einkünften nach § 23 EStG

    Im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 9  2. Halbsatz EStG i.d.F. des JStG 2007 (§ 23 Abs. 3 Satz 8  2. Halbsatz EStG i.d.F. des UntStRefG 2008) sind dies die nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste, vermindert um die nach § 10d Abs. 1, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008) abgezogenen und die nach § 10d Abs. 2, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008) abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag (Senatsurteile vom 11.11.2008 - IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31, unter II.1.; vom 20.07.2018 - IX R 28/17, BFH/NV 2019, 110, Rz 22; vgl. auch BeckOK EStG/Trossen, 10. Ed. [01.06.2021], EStG § 23 Rz 353.1).

    Die Regelung schließt zwar einen vertikalen Verlustausgleich zwischen Veräußerungsverlusten und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten aus; nicht ausgleichbare Veräußerungsverluste gehen nicht in die Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) ein und haben damit keinen Einfluss auf die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer (vgl. nur Senatsurteile in BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31, unter II.2.b, und in BFH/NV 2019, 110, Rz 25; Wernsmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 23 Rz F 1; KKB/Bäuml, § 23 EStG, 5. Aufl., Rz 441 ff.; BeckOK EStG/Trossen, 10. Ed. [01.06.2021], EStG § 23 Rz 345).

    (e) Das von der Klägerin angeführte Senatsurteil in BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31 steht der Anwendung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG ebenfalls nicht entgegen.

  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 28/11

    Kein Ansatz der Marktrendite bei eindeutig abgrenzbarer Emissionsrendite einer

    Über die Frage, ob der geltend gemachte Verlust ggf. gemäß § 23 EStG zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021), hat der Senat nicht zu entscheiden, da die gesonderte Feststellung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste nach § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und der Einkommensteuerbescheid nicht Bezugspunkt für eine Änderung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste sein kann (BFH-Urteil vom 11. November 2008 IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31).
  • BFH, 20.07.2018 - IX R 28/17

    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Einkünfte aus privaten

    Ändern sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge aber nicht, ist die Vorschrift von vornherein unanwendbar (BFH-Urteile vom 17. September 2008 IX R 70/06, BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897; vom 11. November 2008 IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31).

    Die im Streitfall anwendbare Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG schloss einen Einfluss der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste auf die Höhe der Einkommensteuer aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31, unter II.2.b, Rz 14).

  • FG München, 12.09.2019 - 10 K 3043/18

    Änderbarkeit der Steuerfestsetzung als Voraussetzung für die Verlustfeststellung

    Aus den von den Klägern zitierten Urteilen des BFH vom 11. November 2008 IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31, vom 5. November 2014 VIII R 28/11, BFHE 248, 5, BStBl II 2015, 276, vom 21. August 2013 X R 20/10, BFH/NV 2014 524, vom 11. November 2008 IX R 53/07, BFH/NV 2009, 364, vom 17. September 2008 IX R 70/06, BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897 und vom 22. Januar 2013 IX R 11/12, BFH/NV 2013, 1069 ergibt sich nichts anderes.
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