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   BFH, 19.08.2008 - VII R 54/06   

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https://dejure.org/2008,5743
BFH, 19.08.2008 - VII R 54/06 (https://dejure.org/2008,5743)
BFH, Entscheidung vom 19.08.2008 - VII R 54/06 (https://dejure.org/2008,5743)
BFH, Entscheidung vom 19. August 2008 - VII R 54/06 (https://dejure.org/2008,5743)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    VO Nr. 615/98 Art. 5

  • openjur.de

    Kürzung der Ausfuhrerstattung als zusätzliche Sanktion bei Verenden von Tieren während des Transports; Risiko der Unaufklärbarkeit der tatsächlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Tatbestandes; Verletzung der Mitwirkungspflicht im Ausfuhrverfahren durch fehlende ...

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verordnung (EG) Nr. 615/98 Art. 5
    Kürzung der Ausfuhrerstattung als zusätzliche Sanktion bei Verenden von Tieren während des Transports -Verletzung der Mitwirkungspflicht durch fehlende Beweisvorsorge

  • Judicialis

    VO Nr. 615/98 Art. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO Nr. 615/98 Art. 5
    Kürzung der Ausfuhrerstattung als zusätzliche Sanktion bei Verenden von Tieren während des Transports; Risiko der Unaufklärbarkeit der tatsächlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Tatbestandes; Verletzung der Mitwirkungspflicht im Ausfuhrverfahren durch fehlende ...

  • datenbank.nwb.de

    Kürzung der Ausfuhrerstattung als zusätzliche Sanktion bei Verenden von Tieren während des Transports

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kürzung der Ausfuhrerstattung bei Verenden von Tieren während des Transports ? Feststellungslast bei Aufklärung eines gesetzlichen Tatbestands ? Mitwirkungspflichtverletzung im Ausfuhrverfahren durch fehlende Beweisvorsorge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausfuhrerstattung für verendete Rinder

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kürzung der bei Ausfuhr lebender Rinder zu gewährenden Ausfuhrerstattung wegen Verendens von mehr als fünf Tieren infolge nicht tierschutzgerechter Durchführung eines Sammeltransports; Tragung der materiellen Feststellungslast unbeschadet einer Pflicht des Ausführers zur ...

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Verendung von ausgeführten Rindern: Kürzung der Ausfuhrerstattung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV 615/98 Art 5 Abs 3, EGV 61 5/98 Art 5 Abs 4
    Ausfuhrerstattung; Kürzung; Rückforderung; Sanktion; Tierschutz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 223, 551
  • DB 2008, 2746
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 19.08.2008 - VII R 54/06
    Soweit diese Entscheidung auf einer Auslegung des Art. 5 Abs. 4 VO Nr. 615/98 beruht, hält der erkennende Senat den Regelungsgehalt dieser Vorschrift für eindeutig (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschafen --EuGH-- vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 --C.I.L.F.I.T.--, EuGHE 1982, 3415).
  • BFH, 18.05.1993 - VII R 44/92

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus BFH, 19.08.2008 - VII R 54/06
    Denn dann könnte nicht etwa ohne weiteres zu Lasten der Klägerin unterstellt werden, dass alle acht verendeten Tiere oder zumindest zwei bzw. sechs aus der hier strittigen Ausfuhrsendung stammen; es müsste dann vielmehr der Sachverhalt unter Zuhilfenahme des Mittels der Schätzung (§ 162 der Abgabenordnung) festgestellt werden, welche der erkennende Senat sogar bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattung für zulässig gehalten hat (Urteil vom 18. Mai 1993 VII R 44/92, BFHE 172, 190) und auf die zu Gunsten des Ausführers umso mehr zurückzugreifen ist, wenn es --wie hier-- um die infolge der allenfalls leicht fahrlässigen Verletzung seiner verfahrensrechtlichen Pflichten (Pflicht zur Beweisvorsorge) im Ausfuhrverfahren anders nicht mögliche Ermittlung der Voraussetzungen für eine gegen ihn zu verhängende Verwaltungsstrafe (Sanktion) geht.
  • BFH, 26.02.2004 - VII R 32/03

    20 v. H.-Zuschlag bei Rückforderung vorfinanzierter Ausfuhrerstattung auch auf

    Auszug aus BFH, 19.08.2008 - VII R 54/06
    Die Ausgestaltung des Kürzungstatbestandes als Rechnungsposten bei der Festsetzung der Ausfuhrerstattung, die derjenigen der in der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen geregelten Sanktion bei falschen Angaben des Ausführers in der Ausfuhranmeldung gleicht (dazu Urteil des Senats vom 26. Februar 2004 VII R 32/03, BFHE 204, 527), ändert daran nichts.
  • FG Hamburg, 16.08.2012 - 4 K 106/10

    Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung

    Auch der Bundesfinanzhof sieht den konkreten Zahlungsantrag und die diesen konkretisierende Ausfuhranmeldung als im Zahlungsverfahren maßgebliche Bezugsgröße an (BFH, Urteil vom 19.08.2008, VII R 54/06).

    Eine Kürzung der Ausfuhrerstattung kommt danach im Zahlungsverfahren nur dann in Betracht, wenn ein verendetes Tier einer konkreten Ausfuhranmeldung zugeordnet werden kann, wobei der Bundesfinanzhof die materielle Feststellungslast für das Vorliegen der Sanktionsvoraussetzungen dem beklagten Hauptzollamt aufgebürdet hat (BFH, Urteil vom 19.08.2008, VII R 54/06).

    Es ist dem Beklagten auch verwehrt, den prozentualen Teil der Fehlmenge bezogen auf die Gesamtmenge je Kühlmaschinenzug bei der jeweiligen Ausfuhrsendung der Zedentin der Klägerin im Wege der Schätzung gemäß § 162 AO, die auch im Ausfuhrerstattungsrecht grundsätzlich möglich ist (BFH, Urteil vom 19.08.2008, VII R 54/06), in Ansatz zu bringen.

    Eine derartige Zuordnung wurde, nur so kann man das Verhalten des Beklagten im Zahlungsverfahren verstehen, nicht als Voraussetzung für die Zahlung der Ausfuhrerstattung angesehen (vgl. zu diesem Ansatz auch BFH, Urteil vom 19.08.2008, VII R 54/06).

    Zum Wechsel der Beweis- bzw. Feststellungslast hat der Bundesfinanzhof im Zusammenhang mit den Voraussetzungen einer Sanktionserhebung im Zahlungsverfahren bereits ausgeführt, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass für ein und dieselbe Tatsache, auf die das Gesetz in unterschiedlichem Regelungszusammenhang abstelle, die Feststellungslast unterschiedlich verteilt sei, weil es sich einmal um eine anspruchsbegründende Tatsache und das andere Mal um eine Tatsache handele, die den grundsätzlich begründeten Anspruch ausnahmsweise vernichte bzw. sein Entstehen hindere und über den Verlust des Anspruchs hinaus dem Betroffenen eine Sanktion auferlege (BFH, Urteil vom 19.08.2008, VII R 54/06).

    Weiter hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, es sei mit der Struktur des Kürzungstatbestandes (Sanktionserhebung) bei Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Beweislastverteilung unvereinbar, demjenigen die Feststellungslast aufzubürden, der sich gegen eine solche Sanktion wehre, die zu verhängen das Hauptzollamt aufgrund eines Tatbestandes ermächtigt sei, der den allgemeinen Erstattungsvoraussetzungen einwendungsartig als Ausnahmetatbestand gegenüberstehe; einem in gutem Glauben handelnden Ausführer könne die Verletzung einer in Form der Pflicht zur Beweisvorsorge bestehenden Mitwirkungspflicht nicht vorgeworfen werden, wenn sich eine solche Pflicht aus den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht hinreichend deutlich ergebe und der Ausführer im Zeitpunkt der Durchführung des Ausfuhrgeschäftes davon habe ausgehen müssen, dass es auf die betreffenden Tatsachen nach der Rechtsansicht und Praxis der Behörde nicht ankomme (BFH, Urteil vom 19.08.2008, VII R 54/06).

  • BFH, 15.12.2016 - V B 102/16

    Zur Umsatzbesteuerung von Belegkrankenhäusern

    Zu berücksichtigen ist aber regelmäßig, zu wessen Wahrnehmungs- und Einflusssphäre eine Tatsache gehört und wem folglich das Risiko ihrer Unerweislichkeit am ehesten zugemutet werden kann (z.B. BFH-Urteil vom 19. August 2008 VII R 54/06, BFHE 223, 551, Rz 22, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 15.09.2006 - 4 K 158/04

    Ausfuhrerstattung: Verhängung einer Sanktion bei während eines Seetransports

    Revision eingelegt (BFH VII R 54/06).
  • FG Hamburg, 27.08.2012 - 4 K 54/12

    Branntweinmonopol: Zulassung einer Obstabfindungsbrennerei

    In Bezug auf die Beweislast bezieht sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.08.2008 (VII R 54/06).
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