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   BFH, 20.03.2009 - VIII B 170/08   

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BFH, 20.03.2009 - VIII B 170/08 (https://dejure.org/2009,1868)
BFH, Entscheidung vom 20.03.2009 - VIII B 170/08 (https://dejure.org/2009,1868)
BFH, Entscheidung vom 20. März 2009 - VIII B 170/08 (https://dejure.org/2009,1868)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 32a Abs. 1; FGO § 69

  • openjur.de

    Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft; Sinngemäße Anwendung des § 32a KStG bei Herabsetzung einer vGA im Insolvenzverfahren der Körperschaft; Ermessensreduzierung auf Null

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Sinngemäße Anwendung des § 32a KStG bei Herabsetzung einer vGA im Insolvenzverfahren der Körperschaft

  • Judicialis

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; ; KStG § 32a Abs. 1; ; FGO § 69

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft - Sinngemäße Anwendung des § 32a KStG bei Herabsetzung einer vGA im Insolvenzverfahren der Körperschaft - Ermessensreduzierung auf Null

  • datenbank.nwb.de

    Sinngemäße Anwendung des § 32a KStG bei Herabsetzung einer vGA im Insolvenzverfahren der Körperschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aussetzung der Vollziehung eines ESt-Bescheids wegen angesetzter vGA ? Korrespondierende Klage gegen die entsprechenden KSt-Bescheide ? Überleitung des Klageverfahrens wegen KSt in ein Insolvenz-Feststellungsverfahren ? Außergerichtliche Erledigung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Herabsetzung einer vGA im Insolvenzverfahren der Gesellschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft in sinngemäßer Anwendung des § 32a Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG); Einigung der Beteiligten eines Insolvenz-Feststellungsverfahrens über eine ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    VGA-Korrektur bei GmbH ist auch beim Gesellschafter zu korrigieren

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Sinngemäße Anwendung des § 32a KStG bei Herabsetzung einer vGA im Insolvenzverfahren der Körperschaft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anwendung des § 32a KStG bei Herabsetzung einer vGA im Insolvenzverfahren der Körperschaft

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Korrespondierende Versteuerung von verdeckten Gewinnausschüttungen beim Gesellschafter auch bei Insolvenz der Kapitalgesellschaft

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Herabsetzung einer vGA im Insolvenzverfahren: Sinngemäße Anwendung des § 32a KStG

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 224, 439
  • BB 2009, 859
  • DB 2009, 1487
  • DB 2009, 939
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 14.02.2006 - VIII B 107/04

    Steuerpflicht der Veräußerung einer Auslandsbeteiligung in 2001 gem. § 17 EStG

    Auszug aus BFH, 20.03.2009 - VIII B 170/08
    a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des unstreitigen Sachverhalts, der gerichtsbekannten Tatsachen und der präsenten Beweismittel erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juni 2004 I B 44/04, BFHE 206, 284, BStBl II 2004, 882; vom 14. Februar 2006 VIII B 107/04, BFHE 212, 285, BStBl II 2006, 523, m.w.N.).
  • BFH, 16.06.2004 - I B 44/04

    Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht nach § 50 a EStG

    Auszug aus BFH, 20.03.2009 - VIII B 170/08
    a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des unstreitigen Sachverhalts, der gerichtsbekannten Tatsachen und der präsenten Beweismittel erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juni 2004 I B 44/04, BFHE 206, 284, BStBl II 2004, 882; vom 14. Februar 2006 VIII B 107/04, BFHE 212, 285, BStBl II 2006, 523, m.w.N.).
  • BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89

    Voraussetzungen für Änderungen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977

    Auszug aus BFH, 20.03.2009 - VIII B 170/08
    Zwar ist davon auszugehen, dass die Körperschaftsteuerbescheide für die M-GmbH und die Einkommensteuerbescheide für den Schuldner nicht im Verhältnis eines Grundlagenbescheides zum Folgebescheid (§ 171 Abs. 10 AO) stehen (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1992 VIII R 41/89, BFHE 170, 1, BStBl II 1993, 569; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 29. September 2005 IV A 4 -S 0350- 12/05, BStBl I 2005, 903).
  • VG Neustadt, 15.05.2007 - 6 K 58/07

    Hinterbliebene haben nicht automatisch Anspruch auf Wahlleistungen im Krankenhaus

    Auszug aus BFH, 20.03.2009 - VIII B 170/08
    Die im Verfahren der M-GmbH gegen das FA B wegen Körperschaftsteuer 1999 bis 2003 erhobene Klage (Az. 6 K 58/07) war zunächst nach § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) wegen Insolvenzeröffnung über das Vermögen der M-GmbH unterbrochen worden.
  • FG Niedersachsen, 07.12.2010 - 15 K 458/07

    Geltendmachung eines Haftungsanspruchs als Insolvenzforderung; Aufnahme eines

    Auszug aus BFH, 20.03.2009 - VIII B 170/08
    Die dagegen beim Niedersächsischen Finanzgericht --FG-- (15 K 458/07) erhobene Klage ist noch nicht entschieden.
  • BFH, 07.03.2006 - VII R 11/05

    Vorläufigkeitsanordnung zur Gewährleistung einer zutreffenden Besteuerung bei

    Auszug aus BFH, 20.03.2009 - VIII B 170/08
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das von der M-GmbH betriebene und wegen Insolvenzeröffnung zunächst unterbrochene Anfechtungsverfahren betreffend Körperschaftsteuer durch Aufnahme des Rechtsstreits durch das zuständige FA kraft Gesetzes in ein Insolvenz-Feststellungsverfahren gewandelt hat, dessen Gegenstand nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, sondern die Beseitigung des Widerspruchs durch Feststellung der im Prüfungstermin geltend gemachten Forderung zur Tabelle ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573).
  • FG Baden-Württemberg, 09.12.2004 - 3 K 61/03
    Auszug aus BFH, 20.03.2009 - VIII B 170/08
    Es ist bei summarischer Betrachtung aber --anders als vom FG angenommen-- nicht von der Hand zu weisen, dass das der Finanzverwaltung eingeräumte Ermessen in den Fällen des § 32a KStG regelmäßig auf Null reduziert wird, wenn die Steuerfestsetzung für den Gesellschafter ohne die Änderung sachlich unrichtig wäre und daher jede andere Entscheidung als die der Änderung der unrichtigen Steuerfestsetzung als ermessenswidrig beurteilt werden müsste (so Frotscher in Fortscher/Maas, a.a.O., § 32a KStG Rz 10; ähnlich Hauber in Ernst & Young, a.a.O., Fach 3 Rz 343; ähnlich auch FG-Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2004 3 K 61/03, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 497).
  • BFH, 24.06.2014 - VIII R 54/10

    Feststellungslast bei vGA - Sinngemäße Anwendung des § 32a KStG bei Herabsetzung

    Zwar ist § 32a Abs. 1 KStG nach einer im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Prüfung nach Auffassung des Senats (BFH-Beschluss vom 20. März 2009 VIII B 170/08, BFHE 224, 439) sachlich auch dann sinngemäß anwendbar, wenn sich die Beteiligten in dem Insolvenz-Feststellungsverfahren darauf geeinigt haben, dass die bei der M-GmbH angesetzte vGA reduziert wird und das für die M-GmbH zuständige F seine Anmeldung zur Insolvenztabelle entsprechend herabgesetzt hat.

    Die in § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG gebrauchte Formulierung "kann" legt zwar eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde nahe (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 224, 439; Kohlhepp, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2007, 1502), die in den Anwendungsbereich des § 102 FGO fällt (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 2011 VIII R 8/09, BFHE 235, 298, BStBl II 2012, 395; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 102 Rz 12, m.w.N.).

    Das der Finanzverwaltung eingeräumte Ermessen wird in den Fällen des § 32a KStG allerdings regelmäßig auf Null reduziert, wenn die Steuerfestsetzung für den Gesellschafter ohne die Änderung sachlich unrichtig wäre und daher jede andere Entscheidung als die der Änderung der unrichtigen Steuerfestsetzung als ermessenswidrig beurteilt werden müsste (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 224, 439, m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 07.12.2010 - 15 K 458/07

    Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen bei einer GmbH im Rahmen einer

    Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 32 a KStG auch bei einer Berichtigung einer angemeldeten Insolvenzforderung wegen Körperschaftsteuer und den Konsequenzen für ihn im Rahmen der Berechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen berief sich M auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. März 2009 VIII B 170/08, mit dem dieser den die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2003 ablehnenden Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. August 2008 xxx/08 aufhob und die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide, soweit sie verdeckte Gewinnausschüttungen des M von mehr als einem Drittel der hinzu geschätzten Beträge der Besteuerung unterwarfen, ausgesetzt hatte.

    Hilfsweise weist der Kläger auf den Beschluss des BFH vom 20. März 2009 VIII B 170/08 hin.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH stellt der auf der Hinzurechnung einer vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) basierende Körperschaftsteuerbescheid gegenüber der Kapitalgesellschaft und der Steuerbescheid, der auf der Ebene des Anteilseigners Kapitaleinkünfte i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bzw. § 8 b Abs. 1 KStG einbezieht, nicht im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid gemäß §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Nr. 1 AO; vielmehr ist darüber in dem jeweiligen Besteuerungsverfahren selbständig zu entscheiden (BFH, Urteil vom 24. März 1987 I B 117/86, BStBl. II 1987, 508; Beschluss vom 20. März 2009 VIII B 170/08, BFH/NV 2009, 1029).

    Zwar ist die Regelung nach Auffassung des BFH bei summarischer Prüfung in dem vorangegangenen Eilverfahren auch im Streitfall analog anwendbar, weil sich die Beteiligten in dem Insolvenz-Feststellungsverfahren xxx/07 darauf geeinigt hatten, dass die ursprünglich bei der GmbH angesetzte vGA reduziert wird und das dort zuständige Finanzamt Z seine Anmeldung zur Insolvenztabelle entsprechend herabsetzte (vgl. BFH, Beschluss vom 20. März 2009 VIII B 170/08, a. a. O.).

    Zwar hat der BFH in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Finanzbehörde eingeräumte Ermessen werde regelmäßig auf Null reduziert, wenn die Steuerfestsetzung für den Gesellschafter ohne die Änderung sachlich unrichtig wäre und daher jede andere Entscheidung als eine Änderung der unrichtigen Steuerfestsetzung als ermessenswidrig beurteilt werden müsste (BFH, Beschluss vom 20. März 2009 VIII B 170/08, BFH/NV 2009, 1029).

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.07.2016 - 1 K 1303/16

    Keine analoge Anwendung des § 32a Abs. 2 KStG

    Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 20. März 2009 (VIII B 170/08) klargestellt, dass eine sinngemäße Anwendung von § 32a KStG auch dann in Betracht komme, wenn eine Änderung der Steuerbescheide gegenüber der Körperschaft unterbleibe.

    Die im Insolvenzverfahren vorgenommene Änderung der Körperschaftsteuerberechnung, die zu einer Verminderung der zur Insolvenztabelle angemeldeten Steuerforderungen geführt habe, komme jedenfalls im Ergebnis einer Änderung eines Körperschaftsteuerbescheides gleich (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2009, VIII B 170/08, BFH/NV 2009, 1029; im Hauptsacheverfahren hingegen offen gelassen: BFH-Urteil vom 24. Juni 2014, VIII R 54/10, BFH/NV 2014, 1501 unter II.3.c.; insoweit zustimmend: Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 32a KStG Rz. 14b).

    Eine Übertragung der Entscheidung des BFH zur korrigierten Anmeldung im Insolvenzverfahren (VIII B 170/08) auf den vorliegenden Fall scheidet nach Ansicht des Senats aus zwei Gründen aus: Zum einen ist diese Entscheidung zu den besonderen verfahrensrechtlichen Umständen des Insolvenzverfahrens ergangen, zum anderen bot die korrigierte Anmeldung zur Insolvenztabelle den für eine Änderung nach § 32a KStG zwingend erforderlichen Anknüpfungspunkt.

    Dies gilt auch nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens und Schaffung des § 32a KStG durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2007 (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2009, VIII B 170/08, BFH/NV 2009, 1029).

  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 4769/10

    Anwendbarkeit der Korrespondenzregelung des § 32a KStG bei in Folge gleicher

    § 32a KStG sei damit vom Gesetzgeber im Ergebnis - unter Durchbrechung des Trennungsprinzips - auf die Kongruenz der Besteuerung der Ebenen der Gesellschaft und des Anteilseigners angelegt (vgl. Beschluss des BFH vom 20. März 2009 VIII B 170/08, a.a.O.; Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 32a KStG Rz 1; BRDrucks 622/06, S. 62, 121 f.; BTDrucks 16/3368, S. 16, 21).

    Zwar ist davon auszugehen, dass die KSt-Bescheide für die X GmbH und die ESt-Bescheide für den Kl nicht im Verhältnis eines Grundlagenbescheides zum Folgebescheid (§ 171 Abs. 10 AO) stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des BFH vom 20. März 2009 VIII B 170/08, BFHE 224, 439, m.w.N.; Urteil des BFH vom 27. Oktober 1992 VIII R 41/89, BStBl II 1993, 569; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. September 2005 IV A 4 -S 0350- 12/05, BStBl I 2005, 903).

    § 32a KStG ist damit vom Gesetzgeber im Ergebnis - unter Durchbrechung des Trennungsprinzips - auf die Kongruenz der Besteuerung der Ebenen der Gesellschaft und des Anteilseigners angelegt (vgl. Beschluss des BFH vom 20. März 2009 VIII B 170/08, a.a.O.; Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 32a KStG Rz 1; BRDrucks 622/06, S. 62, 121 f.; BTDrucks 16/3368, S. 16, 21).

    Das der Finanzverwaltung eingeräumte Ermessen - unterstellt dass ein solches besteht - ist in den Fällen des § 32a KStG jedoch auf Null reduziert, wenn die Steuerfestsetzung für den Gesellschafter ohne die Änderung sachlich unrichtig wäre und daher jede andere Entscheidung als die der Änderung der unrichtigen Steuerfestsetzung als ermessenswidrig beurteilt werden müsste (Beschluss des BFH vom 20. März 2009 VIII B 170/08, a.a.O.; Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 32a KStG Rz 10; ähnlich Hauber in Ernst & Young, a.a.O., Fach 3 Rz 343; ähnlich auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2004 3 K 61/03, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2005, 497).

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2014 - 1 K 2416/12

    Keine analoge Anwendung des § 32a Abs. 2 KStG

    Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 20. März 2009 (VIII B 170/08) klargestellt, dass eine sinngemäße Anwendung von § 32a KStG auch dann in Betracht komme, wenn eine Änderung der Steuerbescheide gegenüber der Körperschaft unterbleibe.

    Die im Insolvenzverfahren vorgenommene Änderung der Körperschaftsteuerberechnung, die zu einer Verminderung der zur Insolvenztabelle angemeldeten Steuerforderungen geführt habe, komme jedenfalls im Ergebnis einer Änderung eines Körperschaftsteuerbescheides gleich (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2009, VIII B 170/08, BFH/NV 2009, 1029; im Hauptsacheverfahren hingegen offen gelassen: BFH-Urteil vom 24. Juni 2014, VIII R 54/10, BFH/NV 2014, 1501 unter II.3.c.; insoweit zustimmend: Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 32a KStG Rz. 14b).

    Eine Übertragung der Entscheidung des BFH zur korrigierten Anmeldung im Insolvenzverfahren (VIII B 170/08) auf den vorliegenden Fall scheidet nach Ansicht des Senats aus zwei Gründen aus: Zum einen ist diese Entscheidung zu den besonderen verfahrensrechtlichen Umständen des Insolvenzverfahrens ergangen, zum anderen bot die korrigierte Anmeldung zur Insolvenztabelle den für eine Änderung nach § 32a KStG zwingend erforderlichen Anknüpfungspunkt.

    Dies gilt auch nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens und Schaffung des § 32a KStG durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2007 (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2009, VIII B 170/08, BFH/NV 2009, 1029).

  • BFH, 10.12.2019 - VIII R 2/17

    Nachträgliche Beseitigung der Rechtswidrigkeit eines wegen einer vGA geänderten

    Ob und in welchen Fällen eine Änderung gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG beim Anteilseigner in Betracht kommt, z.B. wenn die Änderung des Körperschaftsteuerbescheids gänzlich unterbleibt oder ein der Änderung des Körperschaftsteuerbescheids vergleichbarer Vorgang, wie die Eintragung der Körperschaftsteuerforderung in die Insolvenztabelle, gegeben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20.03.2009 - VIII B 170/08, BFHE 224, 439; Senatsurteil in BFH/NV 2014, 1501), ist im Streitfall nicht zu entscheiden.
  • BFH, 06.09.2011 - VIII R 55/10

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen - Zeitliche

    aa) Die Körperschaftsteuerbescheide für die E-GmbH und die Einkommensteuerbescheide für den Kläger stehen nicht im Verhältnis eines Grundlagenbescheides zum Folgebescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2009 VIII B 170/08, BFHE 224, 439, m.w.N.; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1992 VIII R 41/89, BFHE 170, 1, BStBl II 1993, 569; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. September 2005 IV A 4 -S 0350- 12/05, BStBl I 2005, 903).

    bb) Zwar ist § 32a KStG vom Gesetzgeber im Ergebnis --unter Durchbrechung des Trennungsprinzips-- auf die Kongruenz der Besteuerung der Ebenen der Gesellschaft bzw. des Anteilseigners angelegt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 1029, m.w.N.).

  • BFH, 11.09.2018 - I R 59/16

    Bescheidänderung nach § 32a Abs. 2 KStG nur bei Berücksichtigung von verdeckten

    aa) Soweit sich die Klägerin auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. März 2009 VIII B 170/08 (BFHE 224, 439) berufen hat, hat der BFH dort in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu § 32a Abs. 1 KStG lediglich ausgeführt, dass in einem Fall, in dem sich die Beteiligten im Insolvenz-Feststellungsverfahren über eine Verminderung der ursprünglich angesetzten verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) einigen, das FA seine Anmeldungen zur Insolvenztabelle entsprechend vermindert und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Körperschaftsteuersache dann in der Hauptsache für erledigt erklären, einiges dafür spreche, dass die geänderten Körperschaftsteuerberechnungen, die zu einer Verminderung der angemeldeten Körperschaftsteuerforderungen geführt haben, im Ergebnis einer Änderung der Körperschaftsteuerbescheide gleichkommen.
  • BFH, 18.09.2012 - VIII R 9/09

    Prozesszinsen: Körperschaftsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für den

    cc) Nach der Entscheidung des Senats vom 20. März 2009 VIII B 170/08 (BFHE 224, 439, BStBl II 2009, 1029) ändert sich an dieser Beurteilung nichts durch die Schaffung der Korrespondenzregelungen in § 32a, § 8b Abs. 1 Sätze 2 bis 4 KStG, § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d Sätze 2 und 3 EStG, jeweils i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28).
  • BFH, 29.08.2012 - VIII B 45/12

    Verfassungsmäßigkeit der Korrekturvorschrift des § 32a KStG -

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. März 2009 VIII B 170/08 (BFHE 224, 439) geklärt hat, findet § 32a KStG auch auf die Änderung von Einkommensteuerbescheiden Anwendung.
  • BFH, 05.06.2015 - VIII B 20/15

    Sachlicher Anwendungsbereich von § 32a KStG - Ernstliche Zweifel an der

  • FG München, 24.10.2011 - 7 K 2803/09

    Hemmung einer noch offenen Feststsetzungsfrist durch neu eingeführte

  • FG Schleswig-Holstein, 24.04.2015 - 3 K 19/11

    Kein Gestaltungsmissbrauch bei Anteilserwerb durch Mantelkauf und gleichzeitigem

  • FG Niedersachsen, 10.02.2011 - 6 K 241/09

    Rückwirkende Hemmung der Festsetzungsfrist durch § 32a Abs. 1 S. 2

  • FG Saarland, 24.11.2010 - 2 K 1060/08

    Keine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wegen etwaiger

  • FG Münster, 17.05.2017 - 7 K 1158/14

    Änderung des Steuerbescheids - Änderung nach § 32a Abs. 1 KStG

  • FG Hamburg, 12.06.2014 - 3 K 189/13

    Klagebefugnis gegen einen auf null lautenden Körperschaftsteuerbescheid;

  • FG Saarland, 29.02.2012 - 2 V 1406/11

    Änderung von Einkommensteuerbescheiden, deren Festsetzungsfrist zum 18. Dezember

  • FG Saarland, 22.02.2012 - 2 V 1406/11

    Änderung eines vor dem 18.12.2006 ergangenen Einkommensteuerbescheids des

  • FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 2 V 2/11

    Änderung eines Einkommensteuerbescheids zulasten eines Gesellschafters ist bei

  • FG Hamburg, 29.10.2010 - 6 K 94/10

    Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG i.d. Fassung des Steuerentlastungsgesetzes

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