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   BFH, 23.04.2009 - IV R 62/06   

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https://dejure.org/2009,462
BFH, 23.04.2009 - IV R 62/06 (https://dejure.org/2009,462)
BFH, Entscheidung vom 23.04.2009 - IV R 62/06 (https://dejure.org/2009,462)
BFH, Entscheidung vom 23. April 2009 - IV R 62/06 (https://dejure.org/2009,462)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 52 Abs. 16 Sätze 7 und 8

  • openjur.de

    Teilwertzuschreibung von Fremdwährungsverbindlichkeiten; Rücklage für eine nur vorübergehende Teilwerterhöhung einer Verbindlichkeit; voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 52 Abs. 16 Sätze 7 und 8

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Teilwertzuschreibung von Fremdwährungsverbindlichkeiten

  • Betriebs-Berater

    Teilwertzuschreibung auf Fremdwährungsverbindlichkeiten nur bei fundamentalen Wechselkursänderungen

  • Judicialis

    EStG § 52 Abs. 16 S. 7; ; EStG § 52 Abs. 16 S. 8; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 1; EStG § 52 Abs. 16
    Vorliegen einer voraussichtlich dauerhaften Teilwerterhöhung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten i.R.e. Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag; Auswirkungen eines Kursanstiegs der Fremdwährung i.R.e. Restlaufzeit von ca. zehn Jahren; Zulässigkeit der Bildung ...

  • datenbank.nwb.de

    Teilwertzuschreibung von Fremdwährungsverbindlichkeiten; Rücklage für eine nur vorübergehende Teilwerterhöhung einer Verbindlichkeit; voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufnahme und Bewertung eines Fremdwährungsdarlehens ? Keine Höherbewertung der Darlehensverbindlichkeit bei Kursanstieg der Fremdwährung ? Kriterium der dauerhaften Teilwerterhöhung ? Differenzierung nach der Laufzeit der Darlehensverbindlichkeit ? Bei einer Restlaufzeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wechselkurs und Fremdwährungsverbindlichkeiten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorliegen einer voraussichtlich dauerhaften Teilwerterhöhung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten i.R.e. Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag; Auswirkungen eines Kursanstiegs der Fremdwährung i.R.e. Restlaufzeit von ca. zehn Jahren; Zulässigkeit der Bildung ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 52 Abs. 16 Sätze 7 und 8
    Teilwertabschreibung von Fremdwährungsverbindlichkeiten

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Fremdwährungsverbindlichkeiten: Keine Teilwertabschreibung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Frage der dauernden Wertminderung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erhöhung des Teilwerts

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Rechtsprechungsübersicht)

    Keine Teilwertzuschreibung bei Währungsverlusten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine gewinnmindernde Berücksichtigung eines veränderten Wechselkurses von langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten - Währungsschwankungen bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit langer Restlaufzeit gleichen sich in der Regel aus und sind nur vorübergehend ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 Abs 1 Nr 3, EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 2, EStG § 52 Abs 16 S 7
    Fremdwährungsdarlehen; Rücklage; Teilwert; Wechselkurs; Wertminderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 224, 564
  • NJW-RR 2009, 1200
  • BB 2009, 1467
  • DB 2009, 1439
  • BStBl II 2009, 778
  • NZG 2009, 861
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 14.03.2006 - I R 22/05

    Teilwertabschreibung auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - IV R 62/06
    Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens hat der BFH entschieden, dass von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen ist, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (BFH-Urteil vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680, unter II.1.b und 2. der Gründe, m.w.N.).

    Dementsprechend hat der I. Senat des BFH für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entschieden, dass für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung der Wert des Wirtschaftsguts mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegen muss (BFH-Urteil in BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680, unter II.1.b und 2. der Gründe, m.w.N.).

    Denn wie die Gesetzesmaterialien zeigen (vgl. BTDrucks 14/23, S. 5, 170, 171, und BTDrucks 14/443, S. 18), sollte mit der Neuregelung des § 6 Abs. 1 EStG trotz Übernahme des Begriffes der "dauernden Wertminderung" aus § 253 Abs. 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip zu Gunsten des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurückgedrängt werden (BFH-Urteil in BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680, unter II.2. der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 26.09.2007 - I R 58/06

    Abschreibung von Aktien auf den gesunkenen Börsenkurs

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - IV R 62/06
    Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, unter II.1.b der Gründe, m.w.N.).

    Bei börsennotierten Aktien, die im Anlagevermögen gehalten werden, ist nach dem BFH-Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 (unter II.1.b bis d der Gründe) von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen.

  • BFH, 15.11.1990 - IV R 103/89

    Kursverlust bei Teiltilgung eines Fremdwährungsdarlehens als Betriebsausgabe in

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - IV R 62/06
    Fremdwährungsverbindlichkeiten sind daher grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. November 1990 IV R 103/89, BFHE 162, 567, BStBl II 1991, 228, unter 2. der Gründe).

    Diesen Verbindlichkeiten ist gemein, dass es aufgrund der Neuregelung zu einer Wertaufholung kommen kann: Bislang war zwingend eine Teilwertzuschreibung bei jeder Teilwerterhöhung einer Verbindlichkeit vorzunehmen (BFH-Urteil in BFHE 162, 567, BStBl II 1991, 228, unter 2. der Gründe).

  • FG Hamburg, 27.06.2006 - 7 K 296/04

    Einkommensteuer: Kein höherer Teilwert aufgrund von Kursverlusten bei einem

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - IV R 62/06
    Demnach ist --entgegen der Ansicht der Klägerin-- bei diesen Verbindlichkeiten nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertänderung anzusehen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 12. August 2002 IV A 6 -S 2175- 7/02, BStBl I 2002, 793; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Dezember 2005 5 K 1460/03, EFG 2006, 562; FG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2006 7 K 296/04, EFG 2007, 111; Kiesel/Görner in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz 1155, Stichwort "Fremdwährungsverbindlichkeiten"; Ortmann-Babel in Lademann, EStG, § 6 EStG Rz 851; a.A. Hoffmann, Der Betrieb 2008, 260, 262; Schlotter, Betriebs-Berater 2008, 546, 549 f.; Werner, steuer-journal 2008, Nr. 7, 25, 28 f.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.12.2005 - 5 K 1460/03

    Ansatz eines höheren Teilwertes auf Grund von Kursverlusten bei

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - IV R 62/06
    Demnach ist --entgegen der Ansicht der Klägerin-- bei diesen Verbindlichkeiten nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertänderung anzusehen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 12. August 2002 IV A 6 -S 2175- 7/02, BStBl I 2002, 793; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Dezember 2005 5 K 1460/03, EFG 2006, 562; FG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2006 7 K 296/04, EFG 2007, 111; Kiesel/Görner in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz 1155, Stichwort "Fremdwährungsverbindlichkeiten"; Ortmann-Babel in Lademann, EStG, § 6 EStG Rz 851; a.A. Hoffmann, Der Betrieb 2008, 260, 262; Schlotter, Betriebs-Berater 2008, 546, 549 f.; Werner, steuer-journal 2008, Nr. 7, 25, 28 f.).
  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 62/85

    Passivierungsverbot für Verbindlichkeiten bei fehlender wirtschaftlicher

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - IV R 62/06
    Der Teilwert der Verbindlichkeit kann --in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG-- angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359, unter II.2.a der Gründe zum § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.d.F. vor dem StEntlG 1999/2000/2002).
  • FG Bremen, 12.10.2006 - 1 K 181/05

    Voraussichtlich dauernde Werterhöhung eines Fremdwährungsdarlehens infolge

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - IV R 62/06
    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 575 veröffentlichten Urteil abgewiesen.
  • BFH, 21.09.2011 - I R 89/10

    Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen bei

    Hinzu kommt, dass die Ansicht des erkennenden Senats nur börsennotierte Werte und damit keinesfalls die Gesamtheit aller von den Bewertungsregeln des § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 1 EStG 1997 n.F. erfassten Wirtschaftsgüter betrifft (vgl. z.B. zu Gebäuden sowie Fremdwährungsverbindlichkeiten BFH-Urteile in BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680; vom 29. April 2009 I R 74/08, BFHE 225, 357, BStBl II 2009, 899; vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778; Senatsurteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFH/NV 2011, 1758).
  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2018 - 2 K 3880/16

    Teilwertzuschreibung bei einem verzinslichen unbefristeten Fremdwährungsdarlehen

    Nach den Ausführungen des BFH-Richters Wendt in einer Kommentierung des BFH-Urteils vom 23. April 2009 IV R 62/06 (BStBl II 2009, 778) könne erst bei einer Restlaufzeit von nur noch einem Jahr hinreichend zuverlässig prognostiziert werden, ob und inwieweit sich der Kurs bis zum Fälligkeitstag wiederhole (BFH/PR 2009, 323, Abdruck in der Rechtsbehelfsakte, Bl. 24).

    bb) Die Grundsätze für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens lassen sich jedoch nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH auf Verbindlichkeiten nicht übertragen (Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778; vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BStBl II 2012, 716; vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016 m. w. N., ebenso BMF-Schreiben vom 2. September 2016 IV C 6-S 2171-b/09/10002:002, BStBl I 2016, 995, Tz. 30 ff.).

    Allerdings hat der BFH in seinem Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, erkennen lassen, dass selbst bei einer langen Restlaufzeit eine Teilwertzuschreibung in Betracht kommt, wenn der Kursänderung eine fundamentale Veränderung der wirtschaftlichen Daten zugrunde liegt.

    a) Der BFH hat in seinem Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, judiziert, dass bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren davon auszugehen sei, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen und dass deshalb keine Teilwerterhöhung möglich sei.

    Die daraus resultierende Zeitspanne von drei Jahren und fast neun Monaten hält der Senat jedoch nicht für so lange, dass von einer langen Restlaufzeit auszugehen wäre, die nach dem Urteil des BFH vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, die Erwartung implizieren würde, dass sich Wechselkursschwankungen bis zu ihrem Ende ausgleichen würden.

    Auf den Umstand, dass am 25. Februar 2016 ein neuer Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Bank I geschlossen wurde, der eine Laufzeit bis zum 20. Februar 2026 hat und zuvor von der Bank I nicht ordentlich gekündigt werden kann, lässt sich die Annahme einer langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeit im Sinne des Urteils des BFH vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, ebenfalls nicht stützen.

  • BFH, 10.06.2021 - IV R 18/18

    Teilwertzuschreibung von Fremdwährungsverbindlichkeiten bei fundamentaler

    Fremdwährungsverbindlichkeiten sind danach grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Wechselkurs der Fremdwährung --dem Preis einer Einheit der betreffenden ausländischen Währung in Euro-- im Zeitpunkt der Aufnahme (Einstandskurs) des betreffenden Darlehens ergibt (vgl. BFH-Urteile vom 23.04.2009 - IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.b [Rz 19], und vom 04.02.2014 - I R 53/12, Rz 11).

    Erhöht sich der Wechselkurs, so erhöht sich auch der Rückzahlungsbetrag und damit auch der Teilwert der Verbindlichkeit (BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.c [Rz 20]).

    Denn es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich entstandene Währungsschwankungen in der vorhandenen Restlaufzeit ausgleichen (BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d [Rz 21 ff.]).

    bb) Liegen allerdings Tatsachen vor, die eine dauerhafte Veränderung der Wechselkurse begründen, so kann dies eine Teilwertzuschreibung auch bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten rechtfertigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d dd [Rz 31]).

    (2) Ändern sich jedoch wirtschaftliche und/oder finanzpolitische Daten im Verhältnis des Euro zu einem anderen Währungsraum in fundamentaler Weise, so kann eine daraus resultierende Änderung des Wechselkurses bei Fremdwährungsverbindlichkeiten zu einer Teilwertzuschreibung berechtigen (dazu bereits BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d dd [Rz 31]).

    Dies gilt nicht nur für Fremdwährungsdarlehen mit einer langen Restlaufzeit von mindestens zehn Jahren (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778), sondern erst recht bei Verbindlichkeiten mit einer kürzeren Restlaufzeit.

  • BFH, 21.09.2016 - X R 58/14

    Teilwertbestimmung und voraussichtlich dauernde Wertminderung bei unbebauten

    aa) Eine Wertminderung ist --in Abgrenzung zu bloßen Wertschwankungen-- "dauernd", wenn der aktuelle Teilwert den Buchwert während eines erheblichen Teils der Nutzungsdauer im Unternehmen nicht erreichen wird (BFH-Urteil vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680, unter II.1.b) bzw. aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (BFH-Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d, und vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016, Rz 9).

    Auch kann eine Differenzierung in Abhängigkeit von der Art des auslösenden Moments der Wertminderung geboten sein (BFH-Urteile in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d bb, und vom 9. September 2010 IV R 38/08, BFH/NV 2011, 423, Rz 17).

    Geht es --wie hier-- um Wirtschaftsgüter des nichtabnutzbaren Anlagevermögens, richtet sich die Beurteilung, ob eine Wertminderung voraussichtlich andauern wird, danach, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für als gegen ein Andauern der Wertminderung sprechen (BFH-Urteile in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d bb, und in BFH/NV 2011, 423, Rz 17).

  • BFH, 08.06.2011 - I R 98/10

    Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei festverzinslichen Wertpapieren -

    aa) Das gilt in besonderem Maße im Hinblick auf die Entscheidung des IV. Senats des BFH zur steuerrechtlichen Behandlung von Fremdwährungsverbindlichkeiten (BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778).
  • BFH, 02.07.2021 - XI R 29/18

    Teilwertzuschreibung bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit mit einer

    Kursveränderungen der Währung, die einer Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liegt, verändern den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.2009 - IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, Rz 20).

    d) Der Ansatz mit dem Teilwert darf nur dann erfolgen, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag (vgl. dazu in Bezug auf Fremdwährungsverbindlichkeiten BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, Rz 19, 21 und 25 ff.).

    cc) Nach der Rechtsprechung des BFH (grundlegend BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, Rz 25 ff.; s.a. BFH-Urteile vom 08.06.2011 - I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716, Rz 18; vom 04.02.2014 - I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016, Rz 11 ff.; s. dazu Buciek, Der Betrieb 2010, 1029, 1030 f.; Richter in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz 48), der auch der Senat folgt (vgl. Senatsurteil in BFHE 263, 337, Rz 33; s.a. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 02.09.2016, BStBl I 2016, 995, Rz 30 ff.), berechtigt bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von zumindest zehn Jahren nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung.

    dd) Allerdings hat der BFH im Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 (Rz 31) verneint, dass im dortigen Fall fundamentale Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten eine tatsächlich dauerhafte Veränderung der Wechselkurse begründen, und ausgeführt, dass die Prüfung, ob dies der Fall ist, der tatsächlichen Würdigung des FG obliegt, die gemäß § 118 Abs. 2 FGO den BFH bindet.

  • BFH, 09.09.2010 - IV R 38/08

    Voraussichtlich dauernde Wertminderung als Voraussetzung einer

    Im Einklang mit dem zuvor genannten Begriffsverständnis des Gesetzgebers und der im BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 372 vertretenen Rechtsauffassung hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06 (BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778) ausgeführt, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bei aktiven Wirtschaftsgütern nur vorliege, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist.

    Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens hat sich der erkennende Senat dabei der Auffassung des I. Senats angeschlossen, dass eine Teilwertabschreibung voraussetzt, dass der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (Senatsurteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d aa der Gründe).

    Welcher Prognosezeitraum hierbei zugrunde zu legen ist, kann nicht generell beantwortet werden, sondern richtet sich nach den prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag, die je nach Art des Wirtschaftsguts und des auslösenden Moments für die Wertminderung unterschiedlich sein können (Senatsurteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d bb der Gründe).

    Dies käme nach den Rechtsgrundsätzen, die der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 ausgeführt hat, grundsätzlich nur bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (hier Grund und Boden) in Betracht.

  • BFH, 10.06.2021 - IV R 2/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.06.2021 IV R 18/18 - Maßgeblicher

    Fremdwährungsverbindlichkeiten sind danach grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Wechselkurs der Fremdwährung --dem Preis einer Einheit der betreffenden ausländischen Währung in Euro-- im Zeitpunkt der Aufnahme (Einstandskurs) des betreffenden Darlehens ergibt (vgl. BFH-Urteile vom 23.04.2009 - IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.b [Rz 19], und vom 04.02.2014 - I R 53/12, Rz 11).

    Erhöht sich der Wechselkurs, so erhöht sich auch der Rückzahlungsbetrag und damit auch der Teilwert der Verbindlichkeit (BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.c [Rz 20]).

    aa) Dabei muss es zum einen berücksichtigen, dass die Frage, ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Wechselkurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauernde Wertänderung darstellt, maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit abhängt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778).

    Denn es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich entstandene Währungsschwankungen in der vorhandenen Restlaufzeit ausgleichen (BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d [Rz 21 ff.]).

  • FG Baden-Württemberg, 11.07.2017 - 5 K 1091/15

    Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten in Schweizer Franken

    Dies sei im Umkehrschluss aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.04.2009 (IV R 62/06, Bundessteuerblatt Teil II [BStBl II] 2009, 778) zu schließen.

    In einem solchen Fall würde der BFH eine dauerhafte Wertminderung akzeptieren (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.2009, a.a.O.).

    Fremdwährungsverbindlichkeiten sind daher grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt (BFH-Urteil vom 23.04.2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, m.w.N.).

    Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt nach der Rechtsprechung des BFH maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab (BFH-Urteil vom 23.04.2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778).

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2010 - 5 K 2737/06

    Teilwertabschreibung von Gesellschaftsanteilen bei Dauerverlusten

    b) Nach dem Urteil des BFH vom 23. April 2009 ( IV R 62/06, BFH/NV 2009, 1307) liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bei aktiven Wirtschaftsgütern vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist.

    Bei börsennotierten Aktien, die im Anlagevermögen gehalten werden, ist nach dem BFH-Urteil vom 26. September 2007 ( I R 58/06, a. a. O.) von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen (BFH-Urteil vom 23. April 2009, IV R 62/06, a. a. O.).

    Für die Streitfrage, ob eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligungen der Klägerin an der G GmbH und der T GmbH vorzunehmen gewesen ist, ist entscheidend (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2009, IV R 62/06, a. a. O.), ob aus der Sicht des maßgeblichen Bilanzstichtages - hier dem 31. Dezember 1999 - eine voraussichtlich dauernde Wertminderung der betreffenden Wirtschaftsgüter vorgelegen hat.

    Im Wege der Prognose ist zu prüfen (BFH-Urteil vom 23. April 2009, IV R 62/06, a. a. O.), ob zum maßgeblichen Stichtag mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen.

  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2016 - 2 V 2763/15

    Aussetzung der Vollziehung: Teilwertzuschreibung bei einem unbefristeten

  • FG Schleswig-Holstein, 07.06.2012 - 1 K 130/09

    Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung auf eine 100 %-ige Tochtergesellschaft

  • FG Baden-Württemberg, 15.06.2015 - 2 V 2786/13

    Aussetzung der Vollziehung: Teilwertzuschreibung bei einem befristeten

  • FG Düsseldorf, 23.07.2018 - 6 K 884/15

    Keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung einer

  • BFH, 27.03.2019 - I R 20/17

    Keine Teilwertzuschreibung auf Verpflichtung aus Umtauschanleihe bei

  • BFH, 04.02.2014 - I R 53/12

    Anteilsbewertung und Währungsschwankungen

  • BFH, 23.10.2019 - VI R 9/17

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.10.2019 VI R 25/17 - Keine

  • BFH, 17.08.2017 - IV R 3/14

    Feststellung des Unterschiedsbetrags bei Übergang zur Tonnagegewinnermittlung;

  • FG Schleswig-Holstein, 09.03.2016 - 2 K 84/15

    Bilanzierung eines Fremdwährungsdarlehens: zur Annahme einer voraussichtlich

  • FG Hessen, 06.07.2011 - 4 K 287/10

    Bewertung einer langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeit

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 1924/07

    Korrespondierende Bildung einer Rücklage gem. § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG und einer

  • FG Münster, 31.08.2010 - 9 K 3466/09

    Anforderungen für die Anerkennung der dauernden Wertminderung bei Aktien

  • FG Nürnberg, 03.09.2014 - 7 K 1452/11

    Teilwertabschreibung für ein Betriebsgrundstück bei Nichtverwirklichung eines

  • FG München, 25.05.2019 - 11 K 1190/14

    Feststellung der Besteuerungsgrundlage einer Gesellschaft

  • FG München, 04.05.2017 - 11 K 1190/14

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

  • FG Köln, 18.01.2017 - 10 K 3615/14

    Körperschaftsteuer: Behandlung einer vorzeitig gekündigten Umtauschanleihe

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.02.2016 - 2 K 2186/14

    Bodenrichtwerte und Gutachten sind geeignet, eine dauernde Wertminderung

  • FG Baden-Württemberg, 17.10.2013 - 3 V 2781/13

    Aussetzung der Vollziehung: Einschränkung für erneuten AdV-Antrag bei Gericht,

  • FG München, 18.10.2010 - 13 K 2802/08

    Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nur bei voraussichtlich

  • FG Niedersachsen, 22.02.2011 - 8 K 35/08

    Bei der Ermittlung des Unterschiedesbetrages nach § 5a Abs. 4

  • FG Hamburg, 21.05.2015 - 2 K 197/14

    Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen

  • FG Münster, 09.07.2010 - 9 K 75/09

    Dauernde Wertminderung für eine Teilwertabschreibung bei Kurssteigerung zum Tag

  • FG Thüringen, 29.01.2014 - 3 K 43/13

    Zinsaufwand zur Finanzierung einer nicht abzugsfähigen Geldbuße als abzugsfähige

  • FG Schleswig-Holstein, 04.12.2013 - 2 K 100/13

    Zur Teilwertermittlung eines Seeschiffes bei der Feststellung eines

  • FG Düsseldorf, 07.09.2023 - 7 K 634/18

    Bildung von Bewertungseinheiten vor In-Kraft-Treten von § 254 HGB durch das

  • FG Hessen, 21.12.2016 - 4 K 520/13

    § 6 Abs.1 Nr.2 EStG

  • FG Niedersachsen, 18.11.2009 - 2 K 100/07

    Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Teilwertabschreibung auf landwirtschaftliche

  • FG München, 07.12.2010 - 6 K 3192/07

    Zum Zeitpunkt der Teilwertabschreibung von Aufgeldern börsennotierter

  • FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 984/13

    Voraussetzungen einer Teilwertzuschreibung der Emittentin auf die Verpflichtung

  • FG Bremen, 14.12.2016 - 1 K 59/15

    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung - Nachweis des unter den tatsächlichen

  • FG Niedersachsen, 18.11.2010 - 1 K 343/06

    Feststellung der Höhe eines gesondert und einheitlich festzustellenden

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