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   BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07   

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BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07 (https://dejure.org/2009,161)
BFH, Entscheidung vom 07.05.2009 - VI R 8/07 (https://dejure.org/2009,161)
BFH, Entscheidung vom 07. Mai 2009 - VI R 8/07 (https://dejure.org/2009,161)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Nr. 62, § 3 Nr. 63

  • openjur.de

    Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Zahlung; Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen; Werthaltigkeit der Beiträge; Keine gleichheitsrechtlichen ...

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Nr. 62, § 3 Nr. 63

  • Betriebs-Berater

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtungen als Arbeitslohn

  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 62; ; EStG § 3 Nr. 63; ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; EStG § 52 Abs. 35

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitslohncharakter einer vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährten Zusatzversorgung durch Gruppenversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL); Bedeutung des tatsächlichen Eintritts des Versicherungsfalls und des Umfangs der tatsächlich ...

  • datenbank.nwb.de

    Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Zahlung; Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umlagezahlungen an die VBL als Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitslohncharakter einer vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährten Zusatzversorgung durch Gruppenversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL); Bedeutung des tatsächlichen Eintritts des Versicherungsfalls und des Umfangs der tatsächlich ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Umlagezahlungen an Versorgungseinrichtung sind Arbeitslohn

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung zählen als Arbeitslohn - Allein der Anspruch auf Versorgung begründet Arbeitslohncharakter

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    BFH entscheidet zu VBL-Beiträgen - Arbeitgeberbeiträge an Zusatzversorgungseinrichtung sind steuerpflichtiger Arbeitslohn

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 8 Abs 1, EStG § 11 Abs 1, LStDV § 2 Abs 1
    Arbeitslohn; Umlagezahlung; Zufluss; Zukunftsicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 225, 68
  • BB 2009, 1611
  • DB 2009, 1794
  • BStBl II 2010, 194
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05

    Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten

    Auszug aus BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07
    Zum Arbeitslohn können --sofern es an einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an derartigen Aufwendungen mangelt-- auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).

    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532; vom 12. April 2007 VI R 55/05, BFHE 217, 558, BStBl II 2007, 619; vom 5. Juli 2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550; in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; jeweils m.w.N.).

    Der Lohnzufluss liegt dabei in den gegenwärtigen Beiträgen des Arbeitgebers, mit denen dieser den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers finanziert (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1876, und in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).

    Denn mit der Finanzierung des Versicherungsschutzes des Arbeitnehmers wendet der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge und nicht die bei Eintritt des Versicherungsfalles zu gewährenden Versicherungsleistungen zu (BFH-Urteil in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385, unter II.1.c).

    Für Beiträge des Arbeitgebers zu einer Gruppenunfallversicherung, durch die der Arbeitnehmer zwar Versicherungsschutz, aber keinen eigenen Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt, hat der erkennende Senat entschieden, dass bei Auskehrung einer Versicherungsleistung an den Arbeitnehmer nicht diese Leistung selbst, sondern im Zeitpunkt der Versicherungsleistung die bis dahin vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge --der Höhe nach begrenzt auf die ausgezahlte Versicherungssumme-- zum Zufluss von Arbeitslohn führen (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).

    Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist, also als Frucht der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu betrachten ist (z.B. BFH-Urteile vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382; in BFH/NV 2008, 550, und in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).

  • BFH, 11.10.1974 - VI R 173/71

    Arbeitgeber - Gruppenlebensversicherung - Gewinnreserve - Ausschüttung -

    Auszug aus BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07
    Voraussetzung eines unentziehbaren Rechtsanspruchs ist nicht, dass bei Prämienzahlung feststeht, ob der Risikofall überhaupt eintritt und der Versicherer eine Leistung zu erbringen hat (so bereits BFH-Urteil vom 11. Oktober 1974 VI R 173/71, BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275).

    Auch steht der Annahme eines unentziehbaren Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers gegen Versicherer bzw. Versorgungseinrichtung und damit des Zuflusses von Arbeitslohn in Gestalt von Beiträgen des Arbeitgebers zur Finanzierung von Versicherungsschutz des Arbeitnehmers nicht entgegen, dass die Auszahlung von Versorgungsleistungen von der Einhaltung von Wartezeiten und einem bestimmten Lebensalter abhängig ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275).

    Weiter erfordert es die Voraussetzung eines unentziehbaren Rechtsanspruchs nicht, dass Versicherer bzw. Versorgungseinrichtung letztlich an den Begünstigten eine Leistung erbringen muss (vgl. BFH-Urteil in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275, und BFH-Beschluss vom 25. April 2006 X R 9/04, BFH/NV 2006, 1645).

    Selbst wenn der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Versorgungseinrichtung nichts erlangt, stellt dies die Unentziehbarkeit des Rechtsanspruchs nicht in Frage (BFH-Urteil in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275).

    Erlangt ein Arbeitnehmer aufgrund von Zukunftssicherungsleistungen seines Arbeitgebers einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung, so führen die Beiträge zu Arbeitslohn, wenn die Einrichtung dem Arbeitnehmer dient und für ihn bei regelmäßigem Ablauf die Versorgung bestimmt ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07
    Beide Systeme unterscheiden sich schon grundlegend darin, dass bei einem Kapitaldeckungssystem nur die in einem Kapitalstock akkumulierten Beiträge zur Versorgung zur Verfügung stehen, während ein Umlageverfahren auf eine Versorgung unabhängig von einem angesparten Kapitalstock und dem individuell erreichten Lebensalter des Versicherten gerichtet ist (zum Vergleich des Kapitaldeckungsverfahrens mit dem Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung auch z.B. Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, 91 f., unter A.I.5.b aa).

    Denn der Rentner erwirbt innerhalb des Systems des Umlageverfahrens keinen Anspruch auf eine bestimmte Rentenhöhe oder ein bestimmtes Rentenniveau, sondern grundsätzlich nur einen Anspruch auf relative Beteiligung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der jeweiligen Erwerbsgeneration (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, 91, unter A.I.5.b aa, m.w.N.).

    Allerdings ist es verfassungsrechtlich geboten, die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, 134 f., unter D.II.).

  • BFH, 05.07.2007 - VI R 47/02

    Beiträge an ausländischen Pensionsfonds gelten als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07
    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532; vom 12. April 2007 VI R 55/05, BFHE 217, 558, BStBl II 2007, 619; vom 5. Juli 2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550; in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; jeweils m.w.N.).

    Der Lohnzufluss liegt dabei in den gegenwärtigen Beiträgen des Arbeitgebers, mit denen dieser den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers finanziert (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1876, und in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).

    Der Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen hängt weiterhin nicht davon ab, ob verfallbare oder unverfallbare Leistungsansprüche erworben werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1876).

  • BFH, 13.09.2007 - VI R 16/06

    Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen aufgrund eines für allgemeinverbindlich

    Auszug aus BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07
    Besonderheiten, die im Streitfall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Juni 2006 IX R 77/01, BFH/NV 2006, 2242, und vom 13. September 2007 VI R 16/06, BFHE 219, 58, BStBl II 2008, 394), hat das FG nicht festgestellt.

    Auch sonst ist insbesondere keine materiell gesetzliche Verpflichtung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 58, BStBl II 2008, 394) der Klägerin ersichtlich.

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04

    Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse wegen Schließung des Umlagesystems

    Auszug aus BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07
    Vielmehr genügt es, dass der aktive Arbeitnehmer durch die Teilnahme an dem kollektiven Finanzierungssystem Anwartschaftsrechte auf künftige Versorgung erhält; dass zwischen der nominalen Höhe der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit besteht, ist unschädlich (vgl. BFH-Urteile vom 14. September 2005 VI R 32/04, BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500, und vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528).

    Auch bei Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse im Zusammenhang mit der Schließung des Umlagesystems hat der Senat angenommen, dass sie ausschließlich dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Sicherstellung seiner Versorgungszusage dienten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500).

  • BFH, 15.11.2007 - VI R 30/04

    Einkommensteuerpflichtiger Lohn durch Krankentagegelder aus Schweizer

    Auszug aus BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07
    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532; vom 12. April 2007 VI R 55/05, BFHE 217, 558, BStBl II 2007, 619; vom 5. Juli 2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550; in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; jeweils m.w.N.).

    Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist, also als Frucht der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu betrachten ist (z.B. BFH-Urteile vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382; in BFH/NV 2008, 550, und in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).

  • BFH, 15.02.2006 - VI R 92/04

    Gegenwertzahlung beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt

    Auszug aus BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07
    Vielmehr genügt es, dass der aktive Arbeitnehmer durch die Teilnahme an dem kollektiven Finanzierungssystem Anwartschaftsrechte auf künftige Versorgung erhält; dass zwischen der nominalen Höhe der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit besteht, ist unschädlich (vgl. BFH-Urteile vom 14. September 2005 VI R 32/04, BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500, und vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528).

    So hat der erkennende Senat für sog. Gegenwertzahlungen bei Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL entschieden, dass diese nicht "für" die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt würden, denn sie könnten als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung angesehen werden und glichen ausschließlich eine Verpflichtung des Arbeitgebers aus, die er gegenüber der VBL eingegangen sei (vgl. BFH-Urteil in BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528).

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 148/98

    Sonderzahlung anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer

    Auszug aus BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07
    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532; vom 12. April 2007 VI R 55/05, BFHE 217, 558, BStBl II 2007, 619; vom 5. Juli 2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550; in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; jeweils m.w.N.).

    Gleiches hat der Senat für Sonderzahlungen entschieden, die ein Arbeitgeber beim Wechsel zu einer anderen umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse geleistet hatte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532).

  • BFH, 18.12.2007 - VI R 13/05

    Krankenkassenbeiträge von Grenzgängern zur Schweiz

    Auszug aus BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07
    Im Übrigen ist weder § 3 Nr. 62 EStG selbst noch dem Einkommensteuerrecht insgesamt die gesetzgeberische Grundentscheidung zu entnehmen, dass unabhängig von den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 62 EStG Lohn stets insoweit von der Einkommensteuer zu befreien ist, als er für Zukunftssicherungsleistungen verwendet wird (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2007 VI R 13/05, BFH/NV 2008, 794).
  • BFH, 06.06.2002 - VI R 178/97

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

  • BFH, 27.06.2006 - IX R 77/01

    Arbeitgeberbeiträge für Chorsänger

  • BFH, 12.04.2007 - VI R 55/05

    Zur Bedeutung des Begriffs "Beiträge" in § 40b EStG i.d.F. bis VZ 2004

  • BFH, 17.01.2008 - VI R 26/06

    Übernahme der Kammerbeiträge für Geschäftsführer von

  • BFH, 26.07.2007 - VI R 64/06

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtanwältin

  • BFH, 30.05.2001 - VI R 178/99

    Bundeszuschuss an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B

  • BFH, 30.05.2001 - VI R 159/99

    Bundeszuschuss an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B ist nicht bei den dort

  • BFH, 12.02.2009 - VI R 32/08

    Übernahme der Mitgliedsbeiträge zum Deutschen Anwaltverein durch den Arbeitgeber

  • BFH, 25.04.2006 - X R 9/04

    Freie Mitarbeiter; Betriebseinnahmen; Beitragsleistungen in Pensionskasse

  • BFH, 20.11.2008 - VI R 25/05

    Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt

  • BFH, 11.04.2006 - VI R 60/02

    Arbeitslohn bei Überlassung von hochwertigen Kleidungsstücken an Arbeitnehmer zu

  • FG Niedersachsen, 11.01.2007 - 11 K 307/06

    Zahlungen des Arbeitgebers an eine umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung

  • BFH, 07.06.2018 - VI R 13/16

    Arbeitnehmerbesteuerung: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn

    Erlangt der Arbeitnehmer durch die Beitragsleistungen seines Arbeitgebers einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung, fließt ihm bereits mit der Beitragsleistung Arbeitslohn zu (Senatsurteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194).
  • BFH, 15.09.2011 - VI R 36/09

    Steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Umlagezahlungen des Arbeitgebers

    Nach Abschluss des Verfahrens erging eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.11.2017 (BStBl I 2017, 1446), aufgrund § 367 Abs. 2b, § 172 Abs. 3 AO sowie der Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG vom 27.07.2010 2 BvR 3056/09 (vorgehend BFH-Urteil vom 07.05.2009 VI R 8/07) und vom 14.01.2015 2 BvR 568/12 (vorgehend BFH-Urteil vom 15.09.2011 VI R 36/09) sowie des Urteils des Niedersächsischen FG vom 21.02.2017 14 K 155/15.

    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532; vom 12. April 2007 VI R 55/05, BFHE 217, 558, BStBl II 2007, 619; vom 5. Juli 2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550; in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194; jeweils m.w.N.).

    Der Lohnzufluss liegt dabei in den gegenwärtigen Beiträgen des Arbeitgebers, mit denen dieser den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers finanziert (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1876; in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; in BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194).

    Voraussetzung eines unentziehbaren Rechtsanspruchs ist nicht, dass bei Prämienzahlung feststeht, ob der Risikofall überhaupt eintritt und der Versicherer eine Leistung zu erbringen hat (so bereits BFH-Urteil vom 11. Oktober 1974 VI R 173/71, BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275; zuletzt BFH-Urteil in BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194).

    Auch die Art des zur Zukunftssicherung angewandten Deckungssystems ist für die Qualifizierung der entsprechenden Beiträge als Arbeitslohn grundsätzlich nicht von Bedeutung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194, m.w.N.).

    Denn, wie vom Senat schon im Urteil in BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194 ausgeführt, kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin im Streitfall nicht darauf an, ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit bei Wahl eines kapitalgedeckten Finanzierungssystems, das zur Kalkulation der Umlagen herangezogen worden ist, andere Versorgungsleistungen zu erwarten gewesen sein könnten.

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung in BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194 dargelegt, dass Kapitaldeckungs- und Umlageverfahren grundsätzlich nicht vergleichbare Alterssicherungssysteme sind.

    b) Der Vorteil des durch die Beitragsleistung erlangten Versicherungsschutzes ist im Streitfall nach den Grundsätzen der Entscheidung in BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194 auch "für" die Beschäftigung gewährt worden.

    Denn wie der erkennende Senat ebenfalls schon mit Urteil in BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194 entschieden hat, steht § 3 Nr. 63 EStG im Kontext der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG.

    Inwieweit sich der Gesetzgeber für eine vor- oder nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften entscheidet, obliegt grundsätzlich seiner gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit; ein Arbeitnehmer hat deshalb auch verfassungsrechtlich keinen Anspruch darauf, dass sich der Gesetzgeber hinsichtlich eines bestimmten Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung für eine vor- oder nachgelagerte Besteuerung entscheidet (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194).

    Denn beide Systeme unterscheiden sich schon grundlegend darin, dass bei einem Kapitaldeckungssystem nur die in einem Kapitalstock akkumulierten Beiträge zur Versorgung zur Verfügung stehen, während ein Umlageverfahren auf eine Versorgung unabhängig von einem angesparten Kapitalstock und dem individuell erreichten Lebensalter des Versicherten gerichtet ist (vgl. hierzu auch BFH-Urteil in BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194).

  • BFH, 09.12.2010 - VI R 57/08

    Beiträge des Arbeitgebers i. S. des § 3 Nr. 63 EStG

    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532; vom 12. April 2007 VI R 55/05, BFHE 217, 558, BStBl II 2007, 619; vom 5. Juli 2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550; vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.01.2010 - X R 53/08

    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung; Anwendung der

    Erst seit dem 1. Januar 2008 kann auch bei umlagefinanzierten Versorgungseinrichtungen --wie dies für die kapitalgedeckten betrieblichen Versorgungseinrichtungen bereits seit 2002 durch § 3 Nr. 63 EStG (Steuerfreiheit der Beitragszahlungen an Pensionsfonds, Pensionskassen und ab 2005 an Direktversicherungen) eingeführt wurde-- aufgrund der Regelung des § 3 Nr. 56 EStG durch steuerfreie Zuwendungen eine betriebliche Altersversorgung aufgebaut werden, deren Versorgungsleistungen dann aber gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG vollständig nachgelagert besteuert werden (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFHE 225, 68).
  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - 3 K 273/07

    Zur Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberbeiträgen für die Zukunftssicherung eines

    Arbeitslohn ist jeder Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist (BFH-Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 28/07, BStBl II 2010, 194).

    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (ständige Rechtsprechung des BFH, s. z.B. Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BStBl II 2001, 815; vom 14. September 2005 VI R 148/98, BStBl II 2006, 532; vom 12. April 2007 VI R 55/05, 558, BStBl II 2007, 619; vom 5. Juli 2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550; BStBl II 2009, 385; vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BStBl II 2010, 68; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Steht indes von vorneherein fest, dass der Arbeitnehmer durch die Beitragsleistungen seines Arbeitgebers keine Ansprüche für seine Zukunftssicherung erlangen kann, so fehlt den Beitragsleistungen bereits dem Grunde nach das Merkmal, dass sie -wie für die Annahme von gegenwärtig zugeflossenem Arbeitslohn bei Ausgaben des Arbeitgebers im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV entscheidend- "für" die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers erbracht wurden (BFH-Urteile in BStBl II 2010, 194, zu II. 1. c; vom 14. Dezember 2005 XI R 25/04, BFH/NV 2006, 1073, zu II. 2. a, mit weiteren Nachweisen).

    Steht die Leistung der Beiträge durch den Arbeitgeber der Verwendung von Barlohn durch den Arbeitnehmer bei wirtschaftlicher Betrachtung gleich, so kommt es auch für die Qualifizierung der Beiträge des Arbeitgebers als Arbeitslohn, die dem Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch verschaffen, grundsätzlich nicht darauf an, inwieweit der Arbeitnehmer später tatsächlich Versorgungsleistungen erlangt (BFH-Urteil in BStBl II 2010, 194, zu II. 1. b aa).

    Denn die Beiträge des Arbeitgebers führen hiervon unberührt zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch gegen die Vorsorgeeinrichtung erlangt und die Vorsorgeeinrichtung dem Arbeitnehmer dient und für ihn bei regelmäßigem Ablauf die Versorgung bestimmt (BFH-Urteile in BStBl II 1975, 275; in BStBl II 2010, 194).

    Nach Art. 10 Nr. 1 Reglement B hat der versicherte Kläger einen unmittelbaren Anspruch auf Vorsorgeleistungen beim Eintritt der Risiken Alter und Invalidität und der Anspruchsberechtigte im Sinne des Art. 14 Reglement B im Falle des Eintritt Versicherungsfalls Tod (BFH-Urteil in BStBl II 2010, 194, zu II. 1. a).

  • FG Niedersachsen, 21.02.2017 - 14 K 155/15

    Berücksichtigung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung durch einen

    des Eigenanteils der Arbeitnehmer hinausgeht, ein "unentziehbarer Rechtsanspruch" (BFH v. 7. Mai 2009 VI R 8/07) des Arbeitnehmers nicht fingiert werden könne, wobei allerdings auch zu berücksichtigen wäre, dass nach der Präambel zum ATV Leistungen zugesagt werden, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Beitragsleistung von 4 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde; ein kapitalgedecktes System unterscheidet sich indessen grundlegend von einem umlagefinanzierten System.
  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 14/07

    Steuerfreiheit der monatlichen und der vom Reingewinn bestimmten

    Arbeitslohn ist jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist (BFH-Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFHE 225, 68, BFH/NV 2009, 1504).

    Die Zahlung brachte der Klägerin keinen Vorteil mehr in Form eines Versicherungsschutzes, nachdem der Versicherungsfall eingetreten war (s. BFH-Urteil in BFHE 225, 68, BFH/NV 2009, 1504 unter II. 1. b dd).

    Selbst wenn die Klägerin bei ihrem vorzeitigen Ausscheiden aus der Stiftung (Vorsorgeeinrichtung) wegen der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der X-AG und dem sich anschließenden endgültigen Verlassen der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a FZG; s. Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 96 vom 18. Dezember 2006; www.bsv.ch) nichts erlangt hätte (z.B. wegen Vermögensverfalls der Stiftung), würde dies die Unentziehbarkeit des Rechtsanspruchs nicht in Frage stellen (BFH-Urteil in BFHE 225, 68, BFH/NV 2009, 1504, unter II. 1. b bb).

    Wie beim Vorteil bestimmt sich das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers nicht danach, inwieweit und mit welcher Wahrscheinlichkeit der einzelne Arbeitnehmer aufgrund der vom Arbeitgeber finanzierten beruflichen Vorsorge tatsächlich später Leistungen erlangt (BFH-Urteil in BFHE 225, 68, BFH/NV 1504).

    Die Leistung der Zuwendungen an die Stiftung durch die X-AG steht der Verwendung von Barlohn durch die Klägerin bei wirtschaftlicher Betrachtung gleich (BFH-Urteil in BFHE 225, 68, BFH/NV 2009.1504, zu II. 1. b aa).

  • BFH, 14.07.2010 - X R 37/08

    Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des

    Erst seit dem 1. Januar 2008 kann auch bei umlagefinanzierten Versorgungseinrichtungen --wie dies für die kapitalgedeckten betrieblichen Versorgungseinrichtungen bereits seit 2002 durch § 3 Nr. 63 EStG (Steuerfreiheit der Beitragszahlungen an Pensionsfonds, Pensionskassen und ab 2005 an Direktversicherungen) eingeführt wurde-- aufgrund der Regelung des § 3 Nr. 56 EStG durch steuerfreie Zuwendungen eine betriebliche Altersversorgung aufgebaut werden, deren Versorgungsleistungen dann aber gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG bei Zufluss voll besteuert werden (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19. Januar 2010 X R 53/08, BFHE 228, 223, BFH/NV 2010, 986; BFH-Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194).
  • BVerwG, 31.05.2012 - 2 C 18.10

    Rückforderung; Überzahlung; Versorgungsbezüge; Soldat; Pensionszusage;

    Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für die Arbeitsleistung erbringt, um den Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (vgl. BFH, Urteil vom 7. Mai 2009 - VI R 8/07 - BFHE 225, 68 m.w.N.).

    Die zu diesem Zweck gezahlten Versicherungsprämien stellen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, Einkünfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versicherung aufgrund der Zahlungen des Arbeitgebers ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (vgl. BFH, Urteile vom 29. Juli 2010 - VI R 39/09 - BFH/NV 2010, 2296 Rn. 29 und vom 7. Mai 2009 a.a.O. S. 69 f., jeweils m.w.N.).

  • BFH, 11.05.2011 - VI R 65/09

    Sachbezug durch verbilligte Überlassung von Wohnungen

    Der Senat verweist insoweit auf sein Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07 (BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194) zur steuerlichen Behandlung von Umlagezahlungen an die VBL.
  • BFH, 14.04.2011 - VI R 24/10

    Beiträge für eine Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn

  • FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 - 3 K 1497/18

    Steuerliche Behandlung von überobligatorischen Beiträgen zu einer

  • FG Baden-Württemberg, 25.09.2020 - 14 K 2144/17

    (Einkommensteuerliche Behandlung der Arbeitgeberbeiträge zur Schweizer Stiftung

  • FG Baden-Württemberg, 23.04.2009 - 3 K 4/07

    Obligatorische Beiträge an schweizer Pensionskasse als steuerfreier Arbeitslohn

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2014 - 3 K 1507/13

    Vorzeitige Pensionierung eines Grenzgängers: hälftige Steuerfreiheit einer

  • FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10

    Vergleichbarkeit des Vorsorgeverhältnisses zu verschiedenen Zweigen der

  • OVG Saarland, 02.12.2009 - 1 A 268/08

    Begriff des Erwerbseinkommens im beamtenversorgungsrechtlichen Sinn;

  • BFH, 07.05.2009 - VI R 16/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 4156/08

    Qualifizierung der anstelle einer Alterrente ausgezahlten Kapitalabfindung einer

  • BFH, 12.11.2009 - VI R 20/07

    Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine Arbeitslohnrückzahlungen

  • BVerfG, 27.07.2010 - 2 BvR 3056/09

    Umlagezahlung des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der

  • SG Dresden, 08.07.2015 - S 15 KR 73/13

    Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bzgl. Zahlung eines

  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 4662/06

    Wohnraumüberlassung durch Arbeitgeber

  • BVerwG, 26.05.2011 - 2 C 8.10

    Ruhensberechnung; Versorgungsbezüge; Witwe; Hinterbliebenenversorgung;

  • BFH, 07.05.2009 - VI R 37/08

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

  • FG Hamburg, 11.12.2007 - 1 K 183/06

    Einkommensteuergesetz: Negativer Arbeitsohn

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2016 - 3 B 4.16

    Betriebskostenzuschuss für eine Ersatzschule; Neubescheidungs- oder

  • BFH, 07.05.2009 - VI R 5/08

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 99/07

    Einkommensteuer: Kein Abfluss negativer Einnahmen oder von Werbungskosten bei dem

  • SG Dresden, 08.07.2015 - S 15 KR 1000/12

    Anspruch eines im Vereinsregister eingetragenen kommunalen Arbeitgeberverbandes

  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 632/10

    Verlust des Grenzgängerstatus eines im Inland ansässigen Arbeitnehmers wegen

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 4130/08

    Bezüge aus Schweizer Pensionskassen - Abgrenzung zwischen Ruhegehalt aus einem

  • FG Baden-Württemberg, 26.03.2020 - 14 K 2402/18

    Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge in eine schweizerische privatrechtliche

  • BFH, 19.05.2011 - III R 41/09

    Kein Abzug von Beiträgen des Kindes zur VBL-Pflichtversicherung im Rahmen der

  • FG Niedersachsen, 02.12.2010 - 11 K 202/07

    Einordnung von Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse als

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 3 K 1213/20

    Steuerliche Behandlung von Beiträgen an eine öffentlich-rechtliche Schweizer

  • BFH, 22.12.2010 - IX B 131/10

    Zum Zufluss einer in eine Versorgungszusage umgewandelten Abfindung

  • FG Schleswig-Holstein, 08.04.2010 - 3 V 250/09

    Inländische Besteuerung der Pensionskassen-Beiträgen des dänischen Arbeitgebers -

  • BFH, 30.07.2009 - VI R 54/08

    Erhöhungsbetrag einer an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B zu zahlenden

  • FG Saarland, 26.01.2011 - 1 K 1159/07

    Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls vom Arbeitgeber weiter geleistete

  • FG Saarland, 26.01.2011 - 1 K 1160/07

    Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls vom Arbeitgeber weiter geleistete

  • FG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 K 154/07

    Übertragung einer Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto bei Wechsel

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2014 - L 5 KR 295/12
  • FG Hessen, 11.04.2011 - 10 K 1444/08

    Keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 EStG für aufgrund einer Regelung in der

  • BFH, 13.06.2013 - VI R 1/11

    Arbeitslohnqualität einer Sonderzahlung des Arbeitgebers zur Verbesserung der

  • FG Köln, 10.04.2013 - 9 K 2247/10

    Zufluss von Arbeitslohn aus einer Ablösezahlung für die Übernahme einer

  • FG Münster, 28.05.2009 - 11 K 1990/05

    Arbeitgeberbeiträge an Zusatzversorgungskasse

  • BFH, 03.11.2009 - VI S 17/09

    Anhörungsrüge - Umlagezahlung zur Zusatzversorgung

  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 1116/09

    Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse;

  • FG Niedersachsen, 15.01.2015 - 14 K 91/13

    Rückgewähr von vom Arbeitgeber in der Vergangenheit pauschal versteuerten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2021 - 7 A 11229/20

    Kindergartenrecht; hier: Ausgleichsbetrag an die Katholischen

  • FG Sachsen, 11.11.2014 - 6 K 1543/13

    Eine Zahlung des Arbeitnehmers an den ehemaligen Arbeitgeber als Voraussetzung

  • VGH Bayern, 28.09.2015 - 14 ZB 14.604

    Anrechnung einer Pensionsrückstellung bei Erteilung einer Direktzusage für eine

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2010 - 3 B 7.09

    Schulfinanzierung; Sanierungsgeld der Versorgungsanstalt des Bundes und der

  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 1080/10

    Einmaleinlage des Schweizer Arbeitgebers in eine Schweizerische Pensionskasse zur

  • VG Münster, 06.05.2011 - 1 K 2149/09

    Der dem Träger einer genehmigten Ersatzschule gewährte Landeszuschuss umfasst

  • FG Schleswig-Holstein, 06.12.2017 - 3 K 184/14

    Besteuerung der Versorgungsbezüge eines Tarifbeschäftigten bei einer gesetzlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2017 - 1 A 291/16

    Umlagezahlungen eines öffentlichen Arbeitgebers an eine Versorgungskasse i.R.d.

  • VGH Bayern, 01.03.2010 - 14 ZB 08.1564

    Beamtenversorgungsrecht; Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die

  • VG Würzburg, 29.04.2008 - W 1 K 07.1586

    Steuer- und sozialversicherungspflichtige Beiträge des Arbeitgebers zur

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