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   BFH, 24.06.2009 - IV R 55/06   

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https://dejure.org/2009,1586
BFH, 24.06.2009 - IV R 55/06 (https://dejure.org/2009,1586)
BFH, Entscheidung vom 24.06.2009 - IV R 55/06 (https://dejure.org/2009,1586)
BFH, Entscheidung vom 24. Juni 2009 - IV R 55/06 (https://dejure.org/2009,1586)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 181 Abs. 1 Satz 1

  • openjur.de

    Anwendung des § 173 Abs 1 AO bei Personengesellschaften; Änderung einer Gewinnverteilung

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons
  • Betriebs-Berater

    Anwendung des § 173 Abs 1 AO bei Personengesellschaften - Änderung einer Gewinnverteilung

  • Judicialis

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; ; AO § 174 Abs. 1; ; AO § 179 Abs. 2 S. 2; ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; ; RO § 222 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkungen einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Abgabenordnung ( AO ) i.R.d. einheitlichen und gesonderten Feststellung von ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft; Feststellung einer Erhöhung oder ...

  • datenbank.nwb.de

    Anwendung des § 173 Abs. 1 AO bei Personengesellschaften; Änderung einer Gewinnverteilung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einheitliche und gesonderte Feststellung von ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Änderung der Gewinnverteilung einer Personengesellschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auswirkungen einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i.R.d. einheitlichen und gesonderten Feststellung von ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft; Feststellung einer Erhöhung oder Verringerung ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Änderung der Gewinnverteilung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anwendung des § 173 AO bei Personengesellschaften

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Auswirkungen der Gewinnänderung einer Personengesellschaft auf die Gesellschafter

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
    Nachträglich bekannt gewordene neue Tatsachen oder Beweismittel nach § 173 Abs. 1 AO
    Anwendung in Feststellungsfällen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 2 S 2, AO 1977 § 181 Abs 1
    Änderung; Feststellungsbescheid; Gewinnverteilung; Neue Tatsache

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 226, 14
  • BB 2009, 2395
  • DB 2010, 884
  • BStBl II 2009, 950
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 16.09.1987 - II R 178/85

    Änderung der bei der Einheitswertfeststellung getroffenen Artfeststellung wegen

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - IV R 55/06
    Dies bedeutet deren Anwendung unter Beachtung der Besonderheiten des Feststellungsverfahrens (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. September 1987 II R 178/85, BFHE 151, 8, BStBl II 1988, 174, unter 1. der Gründe; vom 16. September 1987 II R 237/84, BFH/NV 1988, 690, unter 3.a der Gründe; BFH-Beschluss vom 16. September 1987 II R 261/83, BFH/NV 1988, 689).

    Für Bescheide über die Einheitswertfeststellung hat der BFH entschieden, dass von einer konkreten Prüfung des steuerlichen Folgeergebnisses, das je nach Steuerart unterschiedlich sein kann, abzusehen ist (BFH-Urteile in BFHE 151, 8, BStBl II 1988, 174, unter 1. der Gründe; in BFH/NV 1988, 690, unter 3.a der Gründe; BFH-Beschluss in BFH/NV 1988, 689).

    Zwar ist bei der Änderung der Artfeststellung im Einheitswertbescheid für die Abgrenzung zwischen § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO nach den BFH-Entscheidungen in BFHE 151, 8, BStBl II 1988, 174, unter 1. der Gründe, in BFH/NV 1988, 690, unter 3.a der Gründe und in BFH/NV 1988, 689 maßgeblich, wer die Änderung angestoßen hat: Beantragt der Steuerpflichtige die Änderung, wird danach unwiderleglich vermutet, die Änderung führe zu einer niedrigeren Steuer; ändert das FA von Amts wegen, wird eine höhere Steuer unwiderleglich vermutet.

  • BFH, 16.09.1987 - II R 237/84

    Die in einem Einheitswertbescheid über ein Grundstück getroffenen Feststellungen

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - IV R 55/06
    Dies bedeutet deren Anwendung unter Beachtung der Besonderheiten des Feststellungsverfahrens (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. September 1987 II R 178/85, BFHE 151, 8, BStBl II 1988, 174, unter 1. der Gründe; vom 16. September 1987 II R 237/84, BFH/NV 1988, 690, unter 3.a der Gründe; BFH-Beschluss vom 16. September 1987 II R 261/83, BFH/NV 1988, 689).

    Für Bescheide über die Einheitswertfeststellung hat der BFH entschieden, dass von einer konkreten Prüfung des steuerlichen Folgeergebnisses, das je nach Steuerart unterschiedlich sein kann, abzusehen ist (BFH-Urteile in BFHE 151, 8, BStBl II 1988, 174, unter 1. der Gründe; in BFH/NV 1988, 690, unter 3.a der Gründe; BFH-Beschluss in BFH/NV 1988, 689).

    Zwar ist bei der Änderung der Artfeststellung im Einheitswertbescheid für die Abgrenzung zwischen § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO nach den BFH-Entscheidungen in BFHE 151, 8, BStBl II 1988, 174, unter 1. der Gründe, in BFH/NV 1988, 690, unter 3.a der Gründe und in BFH/NV 1988, 689 maßgeblich, wer die Änderung angestoßen hat: Beantragt der Steuerpflichtige die Änderung, wird danach unwiderleglich vermutet, die Änderung führe zu einer niedrigeren Steuer; ändert das FA von Amts wegen, wird eine höhere Steuer unwiderleglich vermutet.

  • BFH, 16.09.1987 - II R 261/83

    Feststellungen über Wert, Art und Zurechnung als selbständige und selbständig mit

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - IV R 55/06
    Dies bedeutet deren Anwendung unter Beachtung der Besonderheiten des Feststellungsverfahrens (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. September 1987 II R 178/85, BFHE 151, 8, BStBl II 1988, 174, unter 1. der Gründe; vom 16. September 1987 II R 237/84, BFH/NV 1988, 690, unter 3.a der Gründe; BFH-Beschluss vom 16. September 1987 II R 261/83, BFH/NV 1988, 689).

    Für Bescheide über die Einheitswertfeststellung hat der BFH entschieden, dass von einer konkreten Prüfung des steuerlichen Folgeergebnisses, das je nach Steuerart unterschiedlich sein kann, abzusehen ist (BFH-Urteile in BFHE 151, 8, BStBl II 1988, 174, unter 1. der Gründe; in BFH/NV 1988, 690, unter 3.a der Gründe; BFH-Beschluss in BFH/NV 1988, 689).

    Zwar ist bei der Änderung der Artfeststellung im Einheitswertbescheid für die Abgrenzung zwischen § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO nach den BFH-Entscheidungen in BFHE 151, 8, BStBl II 1988, 174, unter 1. der Gründe, in BFH/NV 1988, 690, unter 3.a der Gründe und in BFH/NV 1988, 689 maßgeblich, wer die Änderung angestoßen hat: Beantragt der Steuerpflichtige die Änderung, wird danach unwiderleglich vermutet, die Änderung führe zu einer niedrigeren Steuer; ändert das FA von Amts wegen, wird eine höhere Steuer unwiderleglich vermutet.

  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/02

    Gesellschafter im Gewinnfeststellungsverfahren der PersGes keine Dritte i. S. des

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - IV R 55/06
    Das sind bei einer Personengesellschaft die Gesellschafter, die von den Folgen der Gewinnfeststellung in der Weise persönlich betroffen sind, dass der Feststellungsbescheid Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) für ihren Steuerbescheid als Folgebescheid ist (BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914, unter II.1.a a.A. der Gründe).

    Dementsprechend hat der BFH entschieden, dass die Gesellschafter im Klageverfahren einer Personengesellschaft gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid nicht Dritte i.S. des § 174 Abs. 5 AO sind (BFH-Urteil in BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914).

  • BFH, 07.05.1987 - IV R 33/85

    Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist - Pflicht der Prozessbevollmächtigten,

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - IV R 55/06
    Auf ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden einer Gewinnverteilungsabrede kommt es nicht an (Aufgabe der im Urteil vom 7. Mai 1987 IV R 33/85, BFH/NV 1987, 775 vertretenen Auffassung).

    An seiner hiervon abweichenden, im Urteil vom 7. Mai 1987 IV R 33/85 (BFH/NV 1987, 775, unter 3. der Gründe) vertretenen Auffassung hält der Senat nicht mehr fest.

  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - IV R 55/06
    Im Rahmen dieser Feststellung ist auch über die Art der erzielten Einkünfte zu entscheiden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.1. der Gründe).

    Diese Vorschriften bezwecken, in verfahrensrechtlich gestufter und abschichtender Weise die notwendigen Entscheidungen verbindlich vorzugeben, um auf dieser Grundlage die Folgebescheide erlassen zu können (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.3.b a.A. der Gründe).

  • BFH, 23.01.2009 - IV B 149/07

    Beiladung bei Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - IV R 55/06
    Die mündliche Gewinnverteilungsabrede ist steuerrechtlich beachtlich, weil sie nach den Feststellungen des FG von Anfang an bestand und nicht nur nachträglich rückwirkend vereinbart worden ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 21. Dezember 1972 IV R 194/69, BFHE 108, 495, BStBl II 1973, 389; BFH-Beschluss vom 23. Januar 2009 IV B 149/07, [...], unter II.1.b der Gründe).
  • BFH, 21.12.1972 - IV R 194/69

    Personengesellschaft - Eintritt des Gesellschafters - Austritt des

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - IV R 55/06
    Die mündliche Gewinnverteilungsabrede ist steuerrechtlich beachtlich, weil sie nach den Feststellungen des FG von Anfang an bestand und nicht nur nachträglich rückwirkend vereinbart worden ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 21. Dezember 1972 IV R 194/69, BFHE 108, 495, BStBl II 1973, 389; BFH-Beschluss vom 23. Januar 2009 IV B 149/07, [...], unter II.1.b der Gründe).
  • BFH, 05.12.2002 - IV R 58/01

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - IV R 55/06
    Die sich aus dem Folgebescheid ergebenden Konsequenzen sind hierfür ohne Bedeutung (Anwendungserlass zur Abgabenordnung --AEAO-- Nr. 10.2 zu § 173; v. Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 173 Rz 39; v. Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 173 AO Rz 150; Pahlke/ Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 173 Rz 92; Wüllenkemper, Deutsche Steuerzeitung 1993, 206, 208; vgl. BFH-Urteile vom 30. Oktober 1986 III R 163/82, BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161, unter a der Gründe; vom 5. Dezember 2002 IV R 58/01, BFH/NV 2003, 588, unter 2.a der Gründe; einschränkend: Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz 59; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 181 AO Rz 4 zu §§ 172 bis 177).
  • BFH, 24.03.1992 - VIII R 33/90

    Besonderheiten des Zerlegungsverfahrens (§ 173 Abs. 1 AO

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - IV R 55/06
    Ebenfalls ist bei Zerlegungsbescheiden für die Gewerbesteuer auf den Zerlegungsanteil und nicht auf die --insgesamt-- eintretende steuerliche Wirkung bei dem Steuerpflichtigen bzw. dem Zerlegungsberechtigten abzustellen (BFH-Urteile vom 24. März 1992 VIII R 33/90, BFHE 168, 350, BStBl II 1992, 869, unter 2.c dd der Gründe; vom 12. Mai 1992 VIII R 45/90, BFH/NV 1993, 191, unter II.2.d bb der Gründe).
  • BFH, 12.05.1992 - VIII R 45/90

    Beiladung einer Gemeinde im Zerlegungsverfahren - Zerlegung eines

  • BFH, 05.06.1962 - I 95/60 S

    Neues Aufrollen eines rechtskräftig abgeschlossenen Steuerfalls bei Feststellung

  • BFH, 30.10.1986 - III R 163/82

    Steuerminderung - Nachträglich bekanntgewordene Tatsachen - Gewinnschätzung -

  • FG Düsseldorf, 21.06.2006 - 2 K 5194/03

    Änderung; Gewinnfeststellungsbescheid; Neue Tatsachen; Feststellung;

  • BFH, 10.09.2020 - IV R 6/18

    Unbeachtlichkeit des Verschuldens bei Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids

    c) § 173 Abs. 1 AO gilt nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sinngemäß auch für Feststellungsbescheide (BFH-Urteile vom 24.06.2009 - IV R 55/06, BFHE 226, 14, BStBl II 2009, 950, unter II.1.b; vom 17.05.2017 - II R 60/15, Rz 11).

    Dies bedeutet dessen Anwendung unter Beachtung der Besonderheiten des Feststellungsverfahrens (BFH-Urteil in BFHE 226, 14, BStBl II 2009, 950, unter II.1.b, m.w.N.).

    Für die Frage, ob eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache zu einer höheren (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder niedrigeren (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) "Steuer" führt, kommt es bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (Gewinnfeststellung) darauf an, ob und wie sich die Besteuerungsgrundlagen für jeden einzelnen Feststellungsbeteiligten erhöhen oder verringern (BFH-Urteil in BFHE 226, 14, BStBl II 2009, 950, unter II.1.c).

    Hingegen sind für die Gewinnfeststellung (Grundlagenbescheid i.S. von § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO) die steuerlichen Auswirkungen in den Folgebescheiden für die Änderung nach § 173 Abs. 1 AO nicht maßgeblich (BFH-Urteil in BFHE 226, 14, BStBl II 2009, 950, unter II.1.c bb; ebenso Anwendungserlass zur Abgabenordnung --AEAO-- Nr. 10.1 zu § 173).

    Ob sich die Besteuerungsgrundlagen erhöhen oder verringern, ist bei der Gewinnfeststellung nicht für die Personengesellschaft insgesamt, sondern für jeden einzelnen Feststellungsbeteiligten getrennt zu beurteilen (BFH-Urteil in BFHE 226, 14, BStBl II 2009, 950, unter II.1.c cc).

    Die Eigenart dieses Verfahrens gebietet es nicht, die Vorschrift nicht anzuwenden (BFH-Urteil in BFHE 226, 14, BStBl II 2009, 950, unter II.1.d bb).

    Hierzu käme es aber, wenn nur die Gewinnanteile, soweit sie sich erhöhen, nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden müssten, die Gewinnanteile der anderen Beteiligten aber nicht verringert würden (BFH-Urteil in BFHE 226, 14, BStBl II 2009, 950, unter II.1.d cc; daran anschließend auch AEAO Nr. 10.2.1 zu § 173).

  • BFH, 22.09.2016 - IV R 1/14

    Abschreibungsbeginn bei Windkraftanlagen - Erlangung wirtschaftlichen Eigentums

    aa) Nach § 181 Abs. 1 Satz 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ein Feststellungsbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Erhöhung der Besteuerungsgrundlagen bei jedenfalls einem Feststellungsbeteiligten führen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 IV R 55/06, BFHE 226, 14, BStBl II 2009, 950).
  • BFH, 21.02.2017 - VIII R 46/13

    Zum Verhältnis einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von

    a) Die Regelung gilt sinngemäß für die gesonderte Feststellung gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO (z.B. BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 IV R 55/06, BFHE 226, 14, BStBl II 2009, 950).

    Ob eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache zu einer höheren Steuer führt, ist bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von ertragsteuerlichen Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO danach zu beurteilen, ob und wie sich die Besteuerungsgrundlagen für jeden einzelnen Feststellungsbeteiligten erhöhen (BFH-Urteil in BFHE 226, 14, BStBl II 2009, 950).

  • BFH, 16.04.2015 - IV R 2/12

    Korrektur eines Gewinnfeststellungsbescheids bei nachträglichem Bekanntwerden

    a) Nach § 181 Abs. 1 Satz 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ein Feststellungsbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Erhöhung der Besteuerungsgrundlagen bei jedenfalls einem Feststellungsbeteiligten führen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 IV R 55/06, BFHE 226, 14, BStBl II 2009, 950).
  • FG Köln, 14.04.2021 - 3 K 1253/17

    Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts

    Diese Gewinnverteilungsabsprachen bedürfen keiner besonderen Form und können auch mündlich abgeschlossen werden (vgl. BFH-Urteil vom 24.06.2009 IV R 55/06, BStBl. II 2009, 950).
  • BFH, 05.05.2010 - I R 60/09

    Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs nach Verschmelzung

    Jedoch lagen die Voraussetzungen einer Änderung nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor, weil es sich bei der Einstellung des Geschäftsbetriebs im Sommer 2002 um eine dem FA nachträglich --d.h. nach dem Erlass des Änderungsbescheids vom 27. August 2003-- bekannt gewordene Tatsache gehandelt hat, die zu einer die Klägerin belastenden Verminderung des verbleibenden Verlustabzugs führt (s. insoweit allgemein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Juni 2009 IV R 55/06, BFHE 226, 14, BStBl II 2009, 950).
  • FG München, 25.02.2011 - 8 K 1832/07

    Eingeschränktes Mitunternehmerrisiko eines Gesellschafters einer

    Denn nicht die Gesellschaft, sondern die von den Feststellungen betroffenen Gesellschafter sind die Inhaltsadressaten des Feststellungsbescheides (BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 IV R 55/06, BFHE 226, 14, BStBl II 2009, 950).
  • FG Münster, 22.01.2010 - 6 K 947/05

    Bewirken einer Einlage; Wirksamkeit einer Steuerbilanz

    Das von der Kl. im Rahmen der mündlichen Verhandlung zitierte Urteil des Bundesfinanzhofes vom 24.06.2009 (IV R 55/06, BStBl. II 2009, 950) zur Anwendung des § 173 Abs. 1 AO im Falle einer nachträglich bekannt gewordenen, steuerrechtlich beachtlichen Gewinnverteilungsabrede, ist ebenfalls nicht einschlägig.
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