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   BFH, 28.05.2009 - V R 7/08   

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https://dejure.org/2009,667
BFH, 28.05.2009 - V R 7/08 (https://dejure.org/2009,667)
BFH, Entscheidung vom 28.05.2009 - V R 7/08 (https://dejure.org/2009,667)
BFH, Entscheidung vom 28. Mai 2009 - V R 7/08 (https://dejure.org/2009,667)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    UStG 1999 § 4 Nr. 11; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. a

  • openjur.de

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG 1999 für die Benennung von am Abschluss von Versicherungen interessierten Kunden gegenüber einem Versicherungsmakler gegen Unterprovision

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1999 § 4 Nr. 11; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. a

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Umsatzsteuerbefreiung für so genannte Zuführungsprovision

  • Betriebs-Berater

    Steuerbefreiung für Versicherungsvertreter als Untervermittler

  • Judicialis

    UStG 1999 § 4 Nr. 11; ; AO § ... 164 Abs. 2; ; Richtlinie 77/92/EWG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a; ; Richtlinie 77/92/EWG Art. 2 Abs. 1 Buchst. b; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. a; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    UStG 1999 § 4 Nr. 11
    Steuerfreiheit für die Benennung von Versicherungsinteressenten gegenüber einem Versicherungsmakler gegen Unterprovision (Tippgeben)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzung der Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter; Anforderungen an die Funktionen einer Versicherungsvermittlung und eine damit zusammenhängende "Zuführungsprovision"; Erfordernis konkreter Vertragsbeziehungen zu Versicherten im Rahmen der ...

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG 1999 für die Benennung von am Abschluss von Versicherungen interessierten Kunden gegenüber einem Versicherungsmakler gegen Unterprovision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Steuerbefreiung für Umsätze als "Untervermittler"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versicherungsvertreter und ihre "Untervermittler"

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzung der Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter; Anforderungen an die Funktionen einer Versicherungsvermittlung und eine damit zusammenhängende "Zuführungsprovision"; Erfordernis konkreter Vertragsbeziehungen zu Versicherten im Rahmen der ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    "Untervermittler" mit Zuführungsprovision

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerbefreiung für Umsätze als Untervermittler

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Tippgeber, USt, Tippgeberprovision, Tipp-Provision, Nachweisprovision, Umsatzsteuerbarkeit, Vermittlungstätigkeit

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungsvertreter gilt auch für Untervertreter

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)
  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 12 (Kurzinformation)

    Zur Frage der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG für Umsätze eines Untervermittlers

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Steuerfreie Versicherungsleistungen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG für Umsätze als "Untervermittler"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Steuerbefreiung auch für erzielte Umsätze als "Untervermittler" - Mittelbare Verbindung zu Versicherungsmakler ausreichend für Befreiung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Versicherungsvertreter, Vermittlung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Untervermittlung - "Zuführungsprovision" ist umsatzsteuerfrei

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Agenturgeschäfte
    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
    Steuerbefreiungen bei Vermittlungsleistungen
    Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 8 und 11 UStG
    Grundsätzliches zu den Vermittlungsleistungen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1999 § 4 Nr 11, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst a
    Vermittlung; Versicherungsvertreter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 226, 172
  • VersR 2009, 1562
  • BB 2009, 1835
  • DB 2009, 2135
  • BStBl II 2010, 80
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 06.09.2007 - V R 50/05

    Keine umsatzsteuerfreien Umsätze eines sog. Werbeagenten i.S.d. § 4 Nr. 11 UStG

    Auszug aus BFH, 28.05.2009 - V R 7/08
    Die Entscheidung des FG stehe in Widerspruch zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. September 2007 V R 50/05 (BFHE 219, 237, BStBl II 2008, 829) und vom 20. Dezember 2007 V R 62/06 (BFHE 221, 92, BStBl II 2008, 641).

    Im BFH-Urteil in BFHE 219, 237, BStBl II 2008, 829 sei die Steuerfreiheit versagt worden, weil zu den Aufgaben des dortigen Klägers lediglich der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen Kunde und Vermittler gehört habe sowie die Aufnahme von persönlichen Daten.

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 219, 237, BStBl II 2008, 829 komme es darauf an, ob die einzelnen Leistungen innerhalb eines Organisationsmodells ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes darstellten, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungstätigkeit erfülle.

    Auf die handelsrechtlichen Begriffe des Versicherungsvertreters und Versicherungsmaklers nach §§ 92 f. HGB kommt es nicht an (BFH-Urteil in BFHE 219, 237, BStBl II 2008, 829).

    Demgemäß sind nach der Rechtsprechung des BFH nicht steuerfrei die Tätigkeit eines Schadensabwicklers, der sich mit Schadensmeldungen, Kundenanfragen, der Regulierung von Schäden und Begutachtung vor Ort befasst (BFH-Beschluss vom 14. August 2006 V B 65/04, BFH/NV 2007, 114), die Tätigkeit eines Werbeagenten, der Kundendaten zur Vorbereitung eines Versicherungsabschlusses erhebt (BFH-Urteil in BFHE 219, 237, BStBl II 2008, 829) oder eines "Overhead-Handelsvertreters", der Betreuungs-, Schulungs- und Überwachungsleistungen erbringt (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 330).

  • BFH, 30.10.2008 - V R 44/07

    Umsatzsteuer beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen und Versicherungen

    Auszug aus BFH, 28.05.2009 - V R 7/08
    Die Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 V R 44/07, BFH/NV 2009, 330).

    Demgemäß sind nach der Rechtsprechung des BFH nicht steuerfrei die Tätigkeit eines Schadensabwicklers, der sich mit Schadensmeldungen, Kundenanfragen, der Regulierung von Schäden und Begutachtung vor Ort befasst (BFH-Beschluss vom 14. August 2006 V B 65/04, BFH/NV 2007, 114), die Tätigkeit eines Werbeagenten, der Kundendaten zur Vorbereitung eines Versicherungsabschlusses erhebt (BFH-Urteil in BFHE 219, 237, BStBl II 2008, 829) oder eines "Overhead-Handelsvertreters", der Betreuungs-, Schulungs- und Überwachungsleistungen erbringt (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 330).

    Denn für die erforderliche Verbindung zwischen dem Versicherungsvermittler und den Vertragsparteien genügt nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH (Urteil J.C.M. Beheer in BFH/NV Beilage 2008, 216), der sich der BFH angeschlossen hat (Urteil in BFH/NV 2009, 330), dass der Versicherungsvertreter zu dem Versicherungsunternehmen eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen unterhält, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht.

  • EuGH, 03.04.2008 - C-124/07

    J.C.M. Beheer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Dienstleistungen im

    Auszug aus BFH, 28.05.2009 - V R 7/08
    Dies ergebe sich auch aus dem zur Versicherungsvermittlungstätigkeit ergangenen Urteil des EuGH vom 3. April 2008 Rs. C-124/07, J.C.M. Beheer (BFH/NV Beilage 2008, 216).
  • BFH, 14.08.2006 - V B 65/04

    Zum Begriff des Versicherungsvertreters in § 4 Nr. 11 UStG

    Auszug aus BFH, 28.05.2009 - V R 7/08
    Demgemäß sind nach der Rechtsprechung des BFH nicht steuerfrei die Tätigkeit eines Schadensabwicklers, der sich mit Schadensmeldungen, Kundenanfragen, der Regulierung von Schäden und Begutachtung vor Ort befasst (BFH-Beschluss vom 14. August 2006 V B 65/04, BFH/NV 2007, 114), die Tätigkeit eines Werbeagenten, der Kundendaten zur Vorbereitung eines Versicherungsabschlusses erhebt (BFH-Urteil in BFHE 219, 237, BStBl II 2008, 829) oder eines "Overhead-Handelsvertreters", der Betreuungs-, Schulungs- und Überwachungsleistungen erbringt (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 330).
  • BFH, 20.12.2007 - V R 62/06

    BFH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuer bei Kredit- und Fondsvermittlung

    Auszug aus BFH, 28.05.2009 - V R 7/08
    Die Entscheidung des FG stehe in Widerspruch zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. September 2007 V R 50/05 (BFHE 219, 237, BStBl II 2008, 829) und vom 20. Dezember 2007 V R 62/06 (BFHE 221, 92, BStBl II 2008, 641).
  • EuGH, 03.03.2005 - C-472/03

    Arthur Andersen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

    Auszug aus BFH, 28.05.2009 - V R 7/08
    Die von Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG verwendeten Begriffe sind nach der Rechtsprechung des EuGH autonom gemeinschaftsrechtlich auszulegen, um eine in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems zu verhindern (EuGH-Urteil vom 3. März 2005 Rs. C-472/03, Arthur Andersen, BFH/NV Beilage 2005, 188 Rdnr. 25).
  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung

    Auszug aus BFH, 28.05.2009 - V R 7/08
    Das EuGH-Urteil vom 21. Juni 2007 Rs. C-453/05, Ludwig (BFH/NV Beilage 2007, 398 Rdnrn. 29 ff. zur umsatzsteuerfreien Kreditvermittlung) sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
  • FG Hamburg, 13.12.2007 - 5 K 132/05

    Umsatzsteuer: Dienstleistungen eines Versicherungsvertreters

    Auszug aus BFH, 28.05.2009 - V R 7/08
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1415 veröffentlicht.
  • BGH, 26.06.2014 - VII ZR 247/13

    Entgeltforderung aus der Überlassung von Datenmaterial zu Zwecken der

    Die von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG verwendeten Begriffe sind unionsrechtlich-autonom auszulegen, um eine in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems zu verhindern (vgl. EuGH, UR 2005, 201 Rn. 25 - Arthur Andersen; BFHE 226, 172, 175).

    Nach dieser Rechtsprechung ist es für die steuerfreie Versicherungsvermittlungstätigkeit wesentlich, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen (vgl. EuGH, UR 2005, 201 Rn. 36 - Arthur Andersen; BFHE 226, 172, 175; BFHE 219, 237, 239).

    Die Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss (vgl. BFHE 226, 172, 175 m.w.N.).

    Nicht steuerfrei sind hingegen Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen (vgl. BFHE 226, 172, 176 m.w.N.).

  • FG Köln, 25.09.2018 - 8 K 3212/15

    Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Datensätzen über am

    Zwischenzeitlich habe das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 8.12.2015 (BStBl I 2015, 1066) Abschnitt 4.8.1 UStAE neu gefasst und um 3 weitere Sätze ergänzt, die sich aus dem Urteil des BFH vom 28.5.2009 (V R 7/08) ergäben.

    Der Umsatzsteueranwendungserlass sei damit um Zitierungen des BFH-Urteils vom 28.5.2009 (V R 7/08) ergänzt worden, das bereits im Jahr 2010 im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden und bereits seitdem durch die Finanzverwaltung anzuwenden sei.

    Dafür ist wesentlich, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen (EuGH-Urteil vom 3.3.2005, C-472/03, Arthur Andersen, UR 2005, 201; BFH-Urteil vom 28.5.2009, V R 7/08, BStBl II 2010, 80).

    Nicht steuerfrei sind hingegen Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, als Subunternehmer den Versicherer bei den ihm selbst obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ohne Vertragsbeziehungen zu den Versicherten zu unterhalten (BFH-Urteil vom 28.5.2009, V R 7/08, BStBl II 2010, 80).

    Es genügt, wenn der Versicherungsvermittler zu dem Versicherungsunternehmen eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen unterhält, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht (EuGH-Urteil vom 3.4.2008, C-124/07, J.C.M. Beheer, UR 2008, 389; BFH-Urteil vom 28.5.2009, V R 7/08, BStBl II 2010, 80).

    Sie ist also insbesondere nicht nur im "Backoffice" unterstützend tätig (in Abgrenzung zum EuGH-Urteil vom 3.3.2005, C-472/03, Arthur Andersen, UR 2005, 201 und BFH-Urteil vom 28.5.2009, V R 7/08, BStBl II 2010, 80).

  • BFH, 24.07.2014 - V R 9/13

    Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler

    Dafür ist wesentlich, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen (EuGH-Urteil Arthur Andersen in Slg. 2005, I-1719 Rdnr. 36; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Mai 2009 V R 7/08, BFHE 226, 172, BStBl II 2010, 80).

    Nicht steuerfrei sind hingegen Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, als Subunternehmer den Versicherer bei den ihm selbst obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ohne Vertragsbeziehungen zu den Versicherten zu unterhalten (BFH-Urteil in BFHE 226, 172, BStBl II 2010, 80).

    Es genügt, wenn der Versicherungsvermittler zu dem Versicherungsunternehmen eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen unterhält, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht (EuGH-Urteil J.C.M. Beheer in Slg. 2008, I-2101 Rdnr. 29; BFH-Urteil in BFHE 226, 172, BStBl II 2010, 80).

    Hierzu gehört auch die Befugnis, die Dienstleistungen eines Versicherungsvertreters i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG in verschiedene Dienstleistungen aufzuteilen, die ihrerseits steuerfrei sind, wenn es sich bei der einzelnen Leistung um ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes handelt, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllt (EuGH-Urteil J.C.M. Beheer in Slg. 2008, I-2101 Rdnrn. 27, 28; BFH-Urteile in BFHE 226, 172, BStBl II 2010, 80; vom 30. Oktober 2008 V R 44/07, BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554).

  • BFH, 08.09.2011 - V R 42/10

    Leistungsort für Anzahlungen bei grundstücksbezogenen Vermittlungsleistungen -

    Denn spezifisch und wesentlich für eine Vermittlungsleistung ist es, die am Abschluss des Vertrages interessierten Personen zusammenzuführen, wobei die Vermittlungstätigkeit in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen kann (BFH-Urteile vom 28. Mai 2009 V R 7/08, BFHE 226, 172, BStBl II 2010, 80; in BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554, jeweils m.w.N.).
  • FG Münster, 31.01.2013 - 5 K 189/10

    Frage der Steuerbefreiung der Umsätze aus d. entgeltlichen Weitergabe von

    Die Vermittlung könne dabei in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden solle, beziehen müsse (EuGH, Urteil vom 03.03.2005 Rs. C-472/03 (Arthur Andersen), UR 2005, 201; BFH, Urteile vom 30.10.2008 V R 44/07, BFH/NV 2009, 330 und vom 28.05.2009 V R 7/08, BFH/NV 2009, 1744).

    Auf die handelsrechtlichen Begriffe des Versicherungsmaklers und -vertreters nach §§ 92 f. HGB kommt es damit nicht an (BFH, Urteil vom 06.09.2007 V R 50/05, BStBl II 2008, 829; Urteil vom 28.05.2009 V R 7/08, BStBl II 2010, 80).

    Die Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss (BFH, Urteil vom 30.10.2008 V R 44/07, BFH/NV 2009, 330; Urteil vom 28.05.2009 V R 7/08, BStBl II 2010, 80).

    Nicht steuerfrei sind hingegen Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, als Subunternehmer den Versicherer bei den ihm selbst obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ohne Vertragsbeziehungen zu den Versicherten zu unterhalten, wie z.B. bei der Festsetzung und Auszahlung der Provisionen der Versicherungsvertreter, das Halten der Kontakte mit diesen und die Weitergabe von Informationen an die Versicherungsvertreter (zu sog. "Backoffice"-Tätigkeiten EuGH, Urteil vom 03.03.2005, Rs. C-472/03 (Arthur Andersen), UR 2005, 201, Rn. 37, 38; BFH, Urteil vom 28.05.2009 V R 7/08, BStBl II 2010, 80).

  • FG München, 19.05.2010 - 3 K 134/07

    Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung bei Versicherungsvermittlung im

    Der BFH folgt dieser Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai 2009 V R 7/08, BStBl II 2010, 80; vom 6. September 2007 V R 50/05, BStBl II 2008, 829).

    Entgegen der Ansicht des FA reicht für eine Versicherungsvermittlungstätigkeit auch eine - sogar nur mittelbare - vertragliche Beziehung des Versicherungsmaklers bzw. -vertreters zu einer der Parteien des Versicherungsvertrags aus (vgl. EuGH-Urteil vom 3. April 2008 Rs. C-124/07, J.C.M. Beheer, BFH/NV Beilage 2008, 216; BFH-Urteil in BStBl II 2010, 80).

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 6 K 2456/09

    Umsatzsteuerfreie Vermittlungstätigkeit bei mehrstufigem Vertriebssystem - hier:

    Der BFH habe mit Urteil vom 28.05.2009 - V R 7/08, BFH/NV-2009-1744 zu steuerfreien Vermittlungsleistungen eines Versicherungsvertreters entschieden, dass auch die Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbständigen Vermittlern gem. § 4 Nr. 11 UStG oder zu Vermittlungsleistungen der in § 4 Nr. 8 UStG bezeichneten Art gehörten.
  • LG Neuruppin, 24.07.2013 - 4 S 101/12

    Kostenpflichtige Überlassung von Datenmaterial zu Zwecken der

    In diesem Sinne legt auch der Bundesfinanzhof § 4 Nr. 11 UStG aus und hat entschieden, dass auch solche Leistungen umsatzsteuerfrei sind, durch die ein Unternehmer dem Versicherungsvertreter am Versicherungsabschluss interessierte Kunden benennt und eine so genannte Zuführungsprovision erhält (BFH, Urteil vom 28.05.2009 - V R 7/08, BStBl II 2010, 80).
  • FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 86/22

    Umsatzsteuer: umsatzsteuerfreie Umsätze aus der Tarifoptimierung von

    Dafür ist wesentlich, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen (EuGH, Urteil vom 3. März 2005, C-472/03, Arthur Andersen, HFR 2005, 189; BFH, Urteil vom 28. Mai 2009, V R 7/08, BStBl. II 2010, 80).
  • FG Baden-Württemberg, 07.05.2021 - 1 K 1803/19

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft - Wirtschaftliche Verflechtung durch

    Der BFH folgt inzwischen dieser Begriffsbestimmung mit der ergänzenden Umschreibung, dass die Vermittlung in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen kann, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss (BFH-Entscheidungen vom 14.08.2006 V B 65/04, BFH/NV 2007, 114; vom 06.09.2007 V R 50/05, BFHE 219, 237, BStBl II 2008, 829; vom 30.10.2008 V R 44/07, BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554; vom 28.05.2009 V R 7/08, BFHE 226, 172, BStBl II 2010, 80; vom 27.05.2015 V B 31/15, BFH/NV 2015, 1274).
  • FG Köln, 13.10.2010 - 9 V 2566/10

    Keine Aussetzung der Vollziehung von Erbschaftsteuerbescheiden wegen möglicher

  • FG Niedersachsen, 16.09.2010 - 16 K 315/09

    Ebay-Handel mit Modellbauteilen stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar;

  • FG München, 16.02.2023 - 6 K 86/22
  • FG Köln, 13.10.2010 - 9 V 2648/10

    Keine Aussetzung der Vollziehung von Erbschaftsteuerbescheiden wegen möglicher

  • FG Sachsen, 24.09.2014 - 8 K 157/14

    Vergütungen für den Aufbau eines Strukturvertriebs sind Betriebseinnahmen (keine

  • FG München, 18.09.2012 - 2 K 2829/09

    Leistungsempfänger als Steuerschuldner; Abgrenzung von nicht selbständiger zu

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