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   BFH, 25.08.2009 - I R 95/08   

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https://dejure.org/2009,1931
BFH, 25.08.2009 - I R 95/08 (https://dejure.org/2009,1931)
BFH, Entscheidung vom 25.08.2009 - I R 95/08 (https://dejure.org/2009,1931)
BFH, Entscheidung vom 25. August 2009 - I R 95/08 (https://dejure.org/2009,1931)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    UmwStG 1995 i. d. F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform § 12 Abs. 3

  • openjur.de

    Übergang des Verlustabzugs bei Verschmelzung

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    BFH Übergang des Verlustabzugs bei Verschmelzung

  • Judicialis

    UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 S. 2; ; EStG § 10d

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Steuerrecht: Übergang des Verlustabzugs bei Verschmelzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwStG § 12 Abs. 3 S. 2;; EStG § 10d
    Fortführung eines Betriebs im vergleichbaren Umfang nach einer Verschmelzung; Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse als Beurteilungskriterium; Verhältnisse des Verlustbetriebs am Verschmelzungsstichtag als Maßstab für die Vergleichsbetrachtung

  • datenbank.nwb.de

    Übergang des Verlustabzugs bei Verschmelzung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übergang des Verlustvortrags bei Verschmelzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übergang des Verlustabzugs bei Verschmelzung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fortführung eines Betriebs im vergleichbaren Umfang nach einer Verschmelzung; Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse als Beurteilungskriterium; Verhältnisse des Verlustbetriebs am Verschmelzungsstichtag als Maßstab für die Vergleichsbetrachtung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Übergang des Verlustabzugs bei Verschmelzung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verlustabzug bei Verschmelzung: Für Vergleichsbetrachtung sind Verhältnisse im Verschmelzungsjahr maßgebend

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 226, 246
  • ZIP 2010, 623
  • BB 2009, 2339
  • DB 2009, 2356
  • BStBl II 2010, 940
  • NZG 2010, 22
  • NZG 2010, 38
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - 12 K 8279/05

    Übernahme des Verlustvortrags bei Verschmelzung gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG

    Auszug aus BFH, 25.08.2009 - I R 95/08
    Der deshalb erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2008 12 K 8279/05 B); sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 63 abgedruckt.
  • BFH, 31.05.2005 - I R 68/03

    Anrechnung ausländischer Steuern gemäß § 26 Abs.6 Satz 1 KStG 1991 i.V.m. § 34c

    Auszug aus BFH, 25.08.2009 - I R 95/08
    Denn nach der Rechtsprechung des Senats kann, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG erfüllt sind, bei der Verschmelzung von Körperschaften ein im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener (laufender) Verlust mit im Übertragungsjahr erzielten Gewinnen der übernehmenden Körperschaft verrechnet werden (Senatsurteil vom 31. Mai 2005 I R 68/03, BFHE 209, 535, BStBl II 2006, 380).
  • BFH, 27.05.2009 - I R 94/08

    Verlustverrechnung bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BFH, 25.08.2009 - I R 95/08
    Der Senat hält aber schon aus Kontinuitätsgründen sowie deshalb, weil § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 2782, BStBl I 2007, 4) den Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs auf den übernehmenden Rechtsträger inzwischen gänzlich ausschließt, an ihr fest (ebenso schon Senatsurteil vom 27. Mai 2009 I R 94/08, DStR 2009, 1531, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • FG Münster, 25.11.2016 - 13 K 3634/13

    Verlust/Verwertungsmöglichkeiten - Verlustfortführung nach Verschmelzung

    Im Einspruchsverfahren änderten die GKBP und ihr folgend auch der Beklagte ihre Rechtsauffassung aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen BFH-Urteils vom 25.8.2009 I R 95/08 (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 226, 246, BStBl II 2010, 940).

    Zudem ergebe sich auch aus dem BFH-Urteil vom 25.8.2009 I R 95/08 (BFHE 226, 246, BStBl II 2010, 940), dass eine historische Analyse der Vorjahre bezüglich eines kritischen Abschmelzens nicht erforderlich sei, da für die Frage der Abschmelzung lediglich auf einen zukunftsgerichteten Fünfjahreszeitraum ab der Verschmelzung abzustellen sei, wobei als Vergleichsmerkmal der Betrieb im Zeitpunkt der Verschmelzung anzusehen sei.

    aa) Als Ausgangsgröße oder "Vergleichsgröße 1" für die notwendige Vergleichsbetrachtung sind nach der Rechtsprechung des BFH die Verhältnisse des Verlustbetriebs am Verschmelzungsstichtag heranzuziehen (BFH-Urteil vom 25.8.2009 I R 95/08, BFHE 226, 246, BStBl II 2010, 940).

    Der Übergang des Verlustabzugs ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Unternehmen zunächst durch betriebswirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen eine eingetretene Verlustsituation beseitigen will und erst nach dem Scheitern dieser Bemühungen auf ein anderes Unternehmen verschmolzen wird (BFH-Urteil vom 25.8.2009 I R 95/08, BFHE 226, 246, BStBl II 2010, 940, unter II.2.b, dd der Gründe).

    b) Zur Bestimmung der "Vergleichsgröße 2" ist bei der gebotenen Vergleichsbetrachtung in der fünfjährigen Fortführungsphase das in § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 2002 genannte "Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse" u.a. anhand der Umsatzzahlen, Vermögenswerte, Auftragsvolumen und Anzahl der Arbeitnehmer zu bestimmen (BFH-Urteil vom 25.8.2009 I R 95/08, BFHE 226, 246, BStBl II 2010, 940, unter II.2.c der Gründe; BMF-Schreiben vom 16.4.1999,BStBl I 1999, 455, Tz. 38 i.V.m. Tz. 16).

    Hierbei ist aber stets auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen (BFH-Urteil vom 25.8.2009 I R 95/08, BFHE 226, 246, BStBl II 2010, 940).

    Die im Betriebsprüfungsbericht vom 7.1.2008 vertretene Rechtsauffassung, die Verluste aus der mitunternehmerischen Beteiligung an der Y.-oHG könnten nicht über den Verschmelzungsstichtag hinaus fortgeführt werden, weil der verlustverursachende Betrieb vor dem Übertragungsstichtag im Umfang erheblich reduziert worden sei, entspricht nicht der zitierten Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 25.8.2009 I R 95/08, BFHE 226, 246, BStBl II 2010, 940).

  • BFH, 05.05.2010 - I R 60/09

    Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs nach Verschmelzung

    Das danach maßgebliche "Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse" wird u.a. durch Umsatzzahlen, Vermögenswerte, Auftragsvolumen und Anzahl der Arbeitnehmer bestimmt, für deren Ermittlung stets auf die Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall abzustellen ist (Senatsurteil vom 25. August 2009 I R 95/08, BFHE 226, 246, m.w.N.; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455 Tz. 38 i.V.m. Tz. 16).

    Bei dem sonach erforderlichen Vergleich ist nach der Rechtsprechung des Senats an die am steuerlichen Übertragungsstichtag vorhandenen Verhältnisse anzuknüpfen (Senatsurteil in BFHE 226, 246; a.M. BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 455 Tz. 38 i.V.m. Tz. 15, das auf die Durchschnittswerte während der Verlustphase abstellt).

  • BFH, 23.10.2013 - I R 79/12

    Einstellung des Geschäftsbetriebs und Sanierungsklausel i. S. des § 8 Abs. 4 Satz

    Dazu ist auf ein Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, das sich auf der Grundlage einer einzelfallbezogenen Würdigung von Betriebsmerkmalen (z.B. Umsatz, Auftragsvolumen, Aktivvermögen, Anzahl der Arbeitnehmer) ergibt (s. in einem vergleichbaren Zusammenhang die Senatsurteile vom 25. August 2009 I R 95/08, BFHE 226, 246, BStBl II 2010, 940 --unter Bestätigung des BMF-Schreibens in BStBl I 1999, 455, Rz 17--, und vom 5. Mai 2010 I R 60/09, BFH/NV 2011, 71).
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.09.2014 - 10 V 10043/14

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO)

    Maßgeblich für den fortzuführenden Umfang des Geschäftsbetriebes sind, worauf die Antragstellerin zu Recht hingewiesen hat, die Verhältnisse am Verschmelzungsstichtag (BFH-Urteil vom 25. August 2009 - I R 95/08, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2010, 940).

    Der BFH hat insoweit deutlich ausgesprochen, dass es möglich sein muss, zunächst den Versuch zu unternehmen, eine eingetretene Verlustsituation durch betriebswirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen, nämlich die Verringerung bzw. Einschränkung des Geschäftsbetriebes, zu beseitigen, und erst nach dem Scheitern solcher Bemühungen eine Verschmelzung in Betracht zu ziehen (BFH-Urteil vom 25. August 2009 I R 95/08 in BStBl. II 2010, 940, 941).

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2016 - 6 K 6245/14

    Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) der Körperschaftsteuer

    Die Fortführung könne sich nach dem Urteil des BFH vom 25. August 2009 (I R 95/08) auch im Rahmen eines anderen Unternehmens vollziehen.
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