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   BFH, 25.06.2009 - V R 25/07   

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https://dejure.org/2009,1289
BFH, 25.06.2009 - V R 25/07 (https://dejure.org/2009,1289)
BFH, Entscheidung vom 25.06.2009 - V R 25/07 (https://dejure.org/2009,1289)
BFH, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - V R 25/07 (https://dejure.org/2009,1289)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    UStG 1993/1999 § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1; Anlage zum UStG 1993/1999 Nrn. 6 bis 9

  • openjur.de

    Steuersatz bei Lieferung von Pflanzen und Einpflanzen

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1993/1999 § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1; Anlage zum UStG 1993/1999 Nrn. 6 bis 9

  • Judicialis

    UStG § 3 Abs. 1; ; UStG § 3 Abs. 4; ; UStG § 3 Abs. 9 Satz 1; ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 6; ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7; ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8; ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9

  • datenbank.nwb.de

    Steuersatz bei Lieferung von Pflanzen und Einpflanzen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuersatz bei Lieferung von Pflanzen und Einpflanzen ? Gegenmeinung zur Verwaltungsansicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Einpflanzen gekaufter Pflanzen durch eine Baumschule

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Lieferung von Pflanzen und das Einpflanzen durch den Betreiber einer Baumschule als umsatzsteuerrechtlich selbstständige Leistung; Künstliche Aufspaltung einer wirtschaftlich einheitlichen Dienstleistung; Ermittlung der charakteristischen Merkmale eines fraglichen ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Lieferung und Einpflanzung von Pflanzen, zu welchem Steuersatz?

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Unterschiedliche Umsatzsteuersätze für Lieferung von Pflanzen und deren Einpflanzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Einheitliche Leistung, Pflanzen, Baumschule, Gärtnerei, Lieferung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1993 § 12 Abs 2 Nr 1, UStG 1993 § 3 Abs 4
    Baumschule; Einheitliche Leistung; Gärtnerei; Lieferung; Pflanzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 226, 407
  • DB 2009, 2026
  • BStBl II 2010, 239
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 09.10.2002 - V R 5/02

    Lieferung und Einsaat von Getreide

    Auszug aus BFH, 25.06.2009 - V R 25/07
    Aus diesem Grunde unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt auch von dem "Einsaaturteil" des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Oktober 2002 V R 5/02 (BFHE 200, 135, BStBl II 2004, 470).

    Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem Senatsurteil in BFHE 200, 135, BStBl II 2004, 470.

    Soweit das FA ausführt, der im Streitfall vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil in BFHE 200, 135, BStBl II 2004, 470 zugrunde liege, weil vorliegend lebende Pflanzen Gegenstand des Umsatzes seien, die bei unsachgemäßer Handhabung oder falscher Anpflanzung viel schneller absterben würden als reines Saatgut, vermag der Senat dem keinen entscheidungserheblichen Unterschied beizumessen.

    Auch der ferner vom FA herausgestellte Unterschied im Sachverhalt, dass ein Landwirt, der Saatgut erwerbe, regelmäßig selbst in der Lage sein werde, dieses fachgerecht anzusäen, spricht nicht gegen die Heranziehung der Grundsätze im BFH-Urteil in BFHE 200, 135, BStBl II 2004, 470.

    Darum geht es im Streitfall nicht (vgl auch BFH-Urteil in BFHE 200, 135, BStBl II 2004, 470, unter II.3.d).

    Der Senat folgt dem FG auch insoweit, als es ausgeführt hat, die Pflanzenlieferung einerseits und das Einpflanzen als sonstige Leistung andererseits ließen sich regelmäßig ohne Schwierigkeiten in eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Pflanzenlieferung (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nrn. 6 bis 9 der Anlage zum UStG) und in eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung (§ 12 Abs. 1 UStG) trennen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 200, 135, BStBl II 2004, 470, unter II.3.d).

    Denn danach ist --jedenfalls im Ausgangspunkt-- jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 200, 135, BStBl II 2004, 470, unter II.3.c; Abschn. 29 Abs. 2 Satz 1 UStR 2005/2008).

  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

    Auszug aus BFH, 25.06.2009 - V R 25/07
    Aus diesen zutreffenden Ausführungen des FG folgt zum einen, dass die Lieferung der Pflanzen und das nachfolgende Einpflanzen nicht so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. dazu z.B. EuGH-Urteile vom 27. Oktober 2005 Rs. C-41/04, Levob, Slg. 2005, I-9433, BFH/NV Beilage 2006, 38 Rdnrn. 22 bis 25; vom 29. März 2007 Rs. C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697, BFH/NV Beilage 2007, 293 Rdnrn. 23 bis 26).

    Im EuGH-Urteil Aktiebolaget NN in Slg. 2007, I-2697, BFH/NV Beilage 2007, 293 ging es um die Veräußerung eines verlegten und funktionstüchtigen unterseeischen Glasfaserkabels zwischen Schweden und einem anderen Mitgliedstaat der EU, die nach Abschluss der Installation und der probeweisen Inbetriebnahme stattfinden sollte (Rdnrn. 12 bis 14, 24).

    Davon ist der EuGH im Rahmen der Beurteilung der Frage ausgegangen, ob eine einheitliche Leistung als Lieferung eines Gegenstands oder als Dienstleistung einzustufen ist (vgl. EuGH-Urteil Aktiebolaget NN in Slg. 2007, I-2697, BFH/NV Beilage 2007, 293 Rdnr. 37).

    Diese Erwägung des EuGH gilt aber auch für die hier zu beurteilende Frage --die vorrangig zu klären ist (vgl. EuGH-Urteil Aktiebolaget NN in Slg. 2007, I-2697, BFH/NV Beilage 2007, 293 Rdnr. 21)--, ob zwei getrennte Leistungen vorliegen oder eine einheitliche Leistung.

  • BFH, 21.06.2001 - V R 80/99

    Umsatzsteuerpflicht von Grabpflegeleistungen

    Auszug aus BFH, 25.06.2009 - V R 25/07
    Grabpflegeleistungen sind regelmäßig als einheitliche sonstige Leistungen zu beurteilen, bei denen der Lieferung von Pflanzen kein selbständiger rechtlicher Gehalt zukommt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2001 V R 80/99, BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810, unter II.1.a bb; BFH-Beschluss vom 26. August 2004 V B 196/03, V S 6/04, BFH/NV 2004, 1677; BFH-Urteil vom 31. Mai 2007 V R 5/05, BFHE 217, 290, BFH/NV 2007, 2202, unter II.2.b).

    Dafür ist aus der maßgebenden Sicht des Durchschnittsverbrauchers von Bedeutung, dass durch die Vereinbarung einer "Grabpflege" der Auftragnehmer in der Regel das jeweilige Grab durch Dienstleistungen in einen würdigen und der Jahreszeit gemäßen Zustand versetzen und zur Unterstützung des Dienstleistungserfolgs auch Pflanzen verwenden soll (vgl. BFH-Urteil in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810, unter II.1.a bb).

  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Auszug aus BFH, 25.06.2009 - V R 25/07
    Aus diesen zutreffenden Ausführungen des FG folgt zum einen, dass die Lieferung der Pflanzen und das nachfolgende Einpflanzen nicht so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. dazu z.B. EuGH-Urteile vom 27. Oktober 2005 Rs. C-41/04, Levob, Slg. 2005, I-9433, BFH/NV Beilage 2006, 38 Rdnrn. 22 bis 25; vom 29. März 2007 Rs. C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697, BFH/NV Beilage 2007, 293 Rdnrn. 23 bis 26).

    Dem EuGH-Urteil Levob in Slg. 2005, I-9433, BFH/NV Beilage 2006, 38 lag ein Fall zugrunde, in dem ein Unternehmer einem Verbraucher eine zuvor entwickelte und in den Verkehr gebrachte, auf einem Datenträger gespeicherte Standard-Software überlassen und anschließend an die besonderen Bedürfnisse dieses Erwerbers angepasst hatte (vgl. Leitsatz 2 des Urteils).

  • BFH, 17.04.2008 - V R 39/05

    Aushändigung von Broschüren als Nebenleistung einer Seminarleistung - Behandlung

    Auszug aus BFH, 25.06.2009 - V R 25/07
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), der sich der BFH angeschlossen hat, gelten für die im Streitfall entscheidende Frage, unter welchen Bedingungen mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, folgende Grundsätze (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712, unter II.2.b, m.w.N.):.

    Zum anderen lag im Streitfall kein Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung vor (vgl dazu z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1712, unter II.3.).

  • BFH, 18.12.1980 - V B 24/80

    Ernstlich zweifelhaft, ob an der Rechtsprechung zur Behandlung von

    Auszug aus BFH, 25.06.2009 - V R 25/07
    Wenn mehrere, untereinander gleich zu wertende Faktoren zur Erreichung dieses Zieles beitrügen und aus diesem Grunde zusammen gehörten, sei die Annahme einer einheitlichen Leistung nur gerechtfertigt, wenn die einzelnen Faktoren so ineinander greifen würden, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurückträten (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1980 V B 24/80, BFHE 132, 147, BStBl II 1981, 197, m.w.N.; ebenso Abschn. 29 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 UStR 2005/2008).
  • BFH, 24.01.2008 - V R 12/05

    Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten als umsatzsteuerfreie

    Auszug aus BFH, 25.06.2009 - V R 25/07
    Revisionsrechtlich beachtliche Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze hat das FA damit nicht vorgebracht (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. Januar 2008 V R 12/05, BFHE 221, 310, BStBl II 2009, 60, unter II.2.c bb).
  • BFH, 26.08.2004 - V B 196/03

    Grabpflege (Wintereindeckung) - ermäßigter Steuersatz

    Auszug aus BFH, 25.06.2009 - V R 25/07
    Grabpflegeleistungen sind regelmäßig als einheitliche sonstige Leistungen zu beurteilen, bei denen der Lieferung von Pflanzen kein selbständiger rechtlicher Gehalt zukommt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2001 V R 80/99, BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810, unter II.1.a bb; BFH-Beschluss vom 26. August 2004 V B 196/03, V S 6/04, BFH/NV 2004, 1677; BFH-Urteil vom 31. Mai 2007 V R 5/05, BFHE 217, 290, BFH/NV 2007, 2202, unter II.2.b).
  • BFH, 31.05.2007 - V R 5/05

    Durchschnittsbesteuerung für Umsätze aus Grabpflegeleistungen eines

    Auszug aus BFH, 25.06.2009 - V R 25/07
    Grabpflegeleistungen sind regelmäßig als einheitliche sonstige Leistungen zu beurteilen, bei denen der Lieferung von Pflanzen kein selbständiger rechtlicher Gehalt zukommt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2001 V R 80/99, BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810, unter II.1.a bb; BFH-Beschluss vom 26. August 2004 V B 196/03, V S 6/04, BFH/NV 2004, 1677; BFH-Urteil vom 31. Mai 2007 V R 5/05, BFHE 217, 290, BFH/NV 2007, 2202, unter II.2.b).
  • BFH, 09.06.2005 - V R 50/02

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG 1993 - kein ermäßigter

    Auszug aus BFH, 25.06.2009 - V R 25/07
    § 3 Abs. 4 UStG findet in der Richtlinie 77/388/EWG keine Parallele (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. Juni 2005 V R 50/02, BFHE 210, 182, BStBl II 2006, 98, unter II.2.b) und ist richtlinienkonform auszulegen (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFHE 210, 182, BStBl II 2006, 98).
  • BFH, 26.08.2004 - V S 6/04
  • BFH, 14.02.2019 - V R 22/17

    Pflanzenlieferungen für eine Gartenanlage

    b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen hat, gelten für die im Streitfall entscheidende Frage, unter welchen Bedingungen mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, folgende Grundsätze (Senatsurteile vom 2. August 2018 V R 6/16, BFHE 262, 272, unter II.1.a, Rz 13, sowie vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, und vom 25. Juni 2009 V R 25/07, BFHE 226, 407, BStBl II 2010, 239, Rz 19, m.w.N.).

    c) Nach dem Senatsurteil in BFHE 226, 407, BStBl II 2010, 239 können zwar jeweils selbständige Leistungen vorliegen, wenn der Betreiber einer Baumschule auf Wunsch eines Teils seiner Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften Pflanzen übernimmt (BFH-Urteil in BFHE 226, 407, BStBl II 2010, 239, Leitsatz).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn unter Verwendung von Pflanzen auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbständiges "Drittes" i.S. einer gärtnerischen Anlage geschaffen wird (BFH-Urteil in BFHE 226, 407, BStBl II 2010, 239, unter Rz 23; zum Kriterium des selbständigen Dritten, vgl. BFH-Urteil vom 3. März 1988 V R 183/83, BFHE 153, 90, BStBl II 1989, 205, unter II.1.).

  • BFH, 13.01.2011 - V R 12/08

    Kein Vorsteuerabzug bei Zuwendung von Erschließungsanlagen - Sofortentscheidung

    Im Streitfall ist nicht entscheidungserheblich, ob eine eigenständige Erschließungsleistung neben der Übertragung von Erschließungsanlagen vorliegen kann (verneinend für die Übertragung von Erschließungsanlagen ohne Grundflächen BFH-Urteil in BFHE 231, 273, BFH/NV 2011, 166, Leitsatz 1, und bejahend für eine entgeltliche Grundstücksübertragung mit Erschließungsanlagen BFH-Urteil in BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285, unter II.1.b bb) und ob die Annahme einer gesonderten Erschließungsleistung neben einer entgeltlichen Übertragung von Erschließungsanlagen (ohne oder mit Grundflächen) den Grundsätzen zur Abgrenzung zwischen eigenständigen zu einheitlichen Leistungen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 V R 25/07, BFHE 226, 407, BStBl II 2010, 239, unter II.2. und 3.) entspricht.
  • FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 24/19

    Umsatzsteuerpflicht der Überlassung von Betriebsvorrichtungen in Zusammenhang mit

    b) Für die Frage, unter welchen Bedingungen mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, gelten nach der Rechtsprechung des EuGH, welcher sich der BFH angeschlossen hat, folgende Grundsätze (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 Rs. C-572/07, RLRE Tellmer Property, Deutsches Steuerrecht, --DStR-- 2009, 1260, Rdnr. 17 ff.; BFH-Urteile vom 25. Juni 2009 V R 25/07, BFH/NV 2009, 1746, unter II. 2. b, und vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712, unter II. 2. b, m.w.N.):.
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