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   BFH, 27.05.2009 - I R 53/08   

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https://dejure.org/2009,860
BFH, 27.05.2009 - I R 53/08 (https://dejure.org/2009,860)
BFH, Entscheidung vom 27.05.2009 - I R 53/08 (https://dejure.org/2009,860)
BFH, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - I R 53/08 (https://dejure.org/2009,860)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    UmwStG 1977 § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1 Satz 1; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4
    Zuordnung von Anschaffungskosten bei Aufgeld im Rahmen einer Kapitalerhöhung

  • openjur.de

    Zuordnung von Anschaffungskosten bei Aufgeld im Rahmen einer Kapitalerhöhung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    UmwStG 1977 §§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 1 Satz 1; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 4
    Steuerliche Behandlung eines für den Erwerb eines GmbH-Anteils im Rahmen einer Kapitalerhöhung gezahlten Aufgeldes (Agios)

  • Betriebs-Berater

    Zuordnung von Anschaffungskosten bei Aufgeld im Rahmen einer Kapitalerhöhung

  • Judicialis

    UmwStG 1977 § 20 Abs. 4; ; UmwStG 1977 § 21 Abs. 1 Satz 1; ; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 1; ; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4

  • streifler.de

    Zuordnung von Anschaffungskosten bei Aufgeld im Rahmen einer Kapitalerhöhung

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zuordnung von Anschaffungskosten bei Aufgeld im Rahmen einer Kapitalerhöhung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuordnung eines Aufgeldes (Agio) für den Erwerb eines GmbH-Anteils i.R.e. Kapitalerhöhung zu den Anschaffungskosten des neu erworbenen Anteils; Qualifizierung eines Aufgeldes in Höhe eines "Überpreises" als verdeckte Einlage

  • rechtsportal.de

    Zuordnung eines Aufgeldes (Agio) für den Erwerb eines GmbH-Anteils i.R.e. Kapitalerhöhung zu den Anschaffungskosten des neu erworbenen Anteils; Qualifizierung eines Aufgeldes in Höhe eines "Überpreises" als verdeckte Einlage

  • datenbank.nwb.de

    Zuordnung von Anschaffungskosten bei Aufgeld im Rahmen einer Kapitalerhöhung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zuordnung von Anschaffungskosten: Aufgeld bei einer Kapitalerhöhung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufgeld bei der Kapitalerhöhung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zuordnung eines Aufgeldes (Agio) für den Erwerb eines GmbH-Anteils i.R.e. Kapitalerhöhung zu den Anschaffungskosten des neu erworbenen Anteils; Qualifizierung eines Aufgeldes in Höhe eines "Überpreises" als verdeckte Einlage

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    UmwStG 1977 § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1 Satz 1; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4
    Zur Zuordnung eines für den Erwerb eines GmbH-Anteils im Rahmen einer Kapitalerhöhung gezahlten Aufgelds

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Zuordnung von Anschaffungskosten bei Kapitalerhöhung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufgeld bei Kapitalerhöhung zählt nur zum neu erworbenen Anteil

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Den Nominalwert von GmbH-Anteilen übersteigender Kaufpreis führt auch im Rahmen einer Kapitalerhöhung zu Anschaffungskosten

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Zuordnung von Aufgeld bei einer Kapitalerhöhung

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Aufgeld bei einer Kapitalerhöhung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UmwStG § 21, UmwStG § 20, EStG § 5 Abs 6, HGB § 272 Abs 2 Nr 4
    Aufgeld; Einbringungsgeborene Anteile; GmbH-Anteil; Nachträgliche Anschaffungskosten; Verdeckte Einlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 226, 500
  • NJW-RR 2010, 551
  • BB 2010, 304
  • BB 2011, 43
  • DB 2010, 30
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 24.04.2007 - I R 35/05

    Bewertung einer Sacheinlage in eine GmbH bei Überpari-Emission

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - I R 53/08
    a) Ein Aufgeld (Agio), das ein Erwerber neuer Geschäftsanteile aufgrund der getroffenen Einlagevereinbarung über den Nennbetrag der Einlage hinaus an eine Kapitalgesellschaft zu leisten hat und welches gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in der Bilanz als Kapitalrücklage auszuweisen ist, ist Bestandteil der Gegenleistung, die der Erwerber aufbringen muss, um die Beteiligungsrechte zu erwerben (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2007 I R 35/05, BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253 zum Aufgeld bei einer Sacheinlage).

    Darin unterscheidet es sich von der freiwilligen Zuzahlung in das Gesellschaftsvermögen, die gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ebenfalls in die Kapitalrücklage einzustellen ist, bei der es sich jedoch um eine unentgeltliche Leistung des Gesellschafters handelt, die nicht in Zusammenhang mit dem Erwerb von individuellen Gesellschaftsrechten steht (Senatsurteil in BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253).

  • BFH, 28.04.2004 - I R 20/03

    Nachträgliche AK; verdeckte Einlage

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - I R 53/08
    Es handelt sich bei dem den Verkehrswert übersteigenden Teilbetrag nicht um eine verdeckte Einlage, welche den Anschaffungskosten der Beteiligung zugerechnet (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 28. April 2004 I R 20/03, BFH/NV 2005, 19) und daher auch den vom Erwerber bereits vor der Übernahme der neuen Anteile gehaltenen Altanteilen zugeordnet werden könnte.

    aa) Unter einer verdeckten Einlage ist die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten zu verstehen (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2000 VIII R 22/92, BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385; vom 15. Oktober 1997 I R 80/96, BFH/NV 1998, 624; in BFH/NV 2005, 19; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).

  • BFH, 08.04.1992 - I R 128/88

    Keine Gewinnrealisierung bei Übergang von stillen Reserven (entgegen

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - I R 53/08
    Die neuen Anteile sind deshalb nicht nach der sog. Wertabspaltungstheorie (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1992 I R 128/88, BFHE 167, 424, BStBl II 1992, 761; vom 28. November 2007 I R 34/07, BFHE 220, 58, BStBl II 2008, 533) von der Steuerverhaftung ergriffen worden.
  • BFH, 15.10.1997 - I R 80/96
    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - I R 53/08
    aa) Unter einer verdeckten Einlage ist die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten zu verstehen (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2000 VIII R 22/92, BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385; vom 15. Oktober 1997 I R 80/96, BFH/NV 1998, 624; in BFH/NV 2005, 19; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 22/92

    Bürgschaft des Ehegatten des GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - I R 53/08
    aa) Unter einer verdeckten Einlage ist die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten zu verstehen (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2000 VIII R 22/92, BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385; vom 15. Oktober 1997 I R 80/96, BFH/NV 1998, 624; in BFH/NV 2005, 19; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).
  • BFH, 28.11.2007 - I R 34/07

    Steuerverhaftungsquote derivativ einbringungsgeborener Anteile - Kein Wahlrecht

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - I R 53/08
    Die neuen Anteile sind deshalb nicht nach der sog. Wertabspaltungstheorie (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1992 I R 128/88, BFHE 167, 424, BStBl II 1992, 761; vom 28. November 2007 I R 34/07, BFHE 220, 58, BStBl II 2008, 533) von der Steuerverhaftung ergriffen worden.
  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - I R 53/08
    aa) Unter einer verdeckten Einlage ist die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten zu verstehen (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2000 VIII R 22/92, BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385; vom 15. Oktober 1997 I R 80/96, BFH/NV 1998, 624; in BFH/NV 2005, 19; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).
  • FG München, 08.04.2008 - 2 K 863/06

    Verdeckte Einlage durch Aufgeld auf neue GmbH-Anteile - Minderung des Gewinns aus

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - I R 53/08
    Sein Urteil vom 8. April 2008 2 K 863/06 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1444 abgedruckt.
  • FG Baden-Württemberg, 06.02.2023 - 10 K 1285/20

    Verlustberücksichtigung bei Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung unter

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellten das für den Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen zu entrichtende Entgelt und die übernommenen Verpflichtungen zur Erbringung von Aufgeldern zwar Anschaffungskosten für die erhaltenen Anteile dar (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 I R 53/08, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 226, 500).

    Die Rechtsprechung des BFH zur Überpari-Emission sei zur Rechtslage 1994 ergangen (BFH-Urteil in BFHE 226, 500).

    Die Frage, ob das BFH-Urteil in BFHE 226, 500 nach heutiger Gesetzeslage noch so ergehen würde, sei daher fehl am Platz und lasse zudem außer Acht, dass die BFH-Rechtsprechung zur Zahlung von Aufgeldern in Rechtsprechung und Schrifttum unumstritten sei und auch von der Finanzverwaltung angewendet werde.

    Der BFH habe in seinem Urteil in BFHE 226, 500 auch die Annahme der Vorinstanz verworfen, dass Fremdvergleichsgrundsätze für die Beurteilung maßgeblich seien, ob eine verdeckte Einlage vorliegt.

    Im Übrigen lasse das FA hier außer Acht, dass es in dem BFH-Urteil in BFHE 226, 500 nicht einmal im Ansatz um eine Thematik ging, die im Rahmen des ErbStG hätte Bedeutung haben können, sondern allein um die Frage, ob ein für den Erwerb eines GmbH-Anteils im Rahmen einer Kapitalerhöhung gezahltes Aufgeld ausschließlich dem neu erworbenen Anteil als Anschaffungskosten zuzuordnen ist, oder ob in Höhe des Überpreises eine verdeckte Einlage gegeben ist.

    In Anbetracht der aktuell geltenden Gesetzeslage scheine es daher fraglich, ob das BFH-Urteil in BFHE 226, 500 so noch ergehen würde.

    a) Ein Aufgeld, das ein Erwerber neuer Geschäftsanteile aufgrund der getroffenen Einlagevereinbarung über den Nennbetrag der Einlage hinaus an eine Kapitalgesellschaft zu leisten hat und welches gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in der Bilanz als Kapitalrücklage auszuweisen ist, ist Bestandteil der Gegenleistung, die der Erwerber aufbringen muss, um die Beteiligungsrechte zu erwerben (BFH-Urteile in BFHE 226, 500, Rz. 12 und in BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253 zum Aufgeld bei einer Sacheinlage).

    Zwar betraf das BFH-Urteil in BFHE 226, 500 die Bemessung der Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf einbringungsgeborener Anteile.

    Es handelt sich bei dem den Verkehrswert übersteigenden Teilbetrag nicht um eine verdeckte Einlage, welche den Anschaffungskosten der Beteiligung zugerechnet und daher auch den vom Erwerber bereits vor der Übernahme der neuen Anteile gehaltenen Altanteilen zugeordnet werden könnte (BFH-Urteil in BFHE 226, 500, Rz. 13).

    Darin unterscheidet es sich von der freiwilligen Zuzahlung in das Gesellschaftsvermögen, die gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ebenfalls in die Kapitalrücklage einzustellen ist, bei der es sich jedoch um eine unentgeltliche Leistung des Gesellschafters handelt, die nicht in Zusammenhang mit dem Erwerb von individuellen Gesellschaftsrechten steht (BFH-Urteil in BFHE 226, 500, Rz. 14).

    bb) Der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 226, 500 auch die Annahme der Vorinstanz verworfen, dass Fremdvergleichsgrundsätze für die Beurteilung maßgeblich seien, ob eine verdeckte Einlage vorliegt.

    Sie kann aber nicht zur Abgrenzung der offenen von einer verdeckten Einlage herangezogen werden und ist kein Maßstab dafür, welchen Geschäftsanteilen eines Gesellschafters welche Anschaffungskosten zuzuordnen sind (BFH-Urteil in BFHE 226, 500, Rz. 15).

    dd) Das gleiche gilt für die Aussage des FA, dass im Hinblick auf die die Einführung des § 7 Abs. 8 ErbStG fraglich sei, ob das BFH-Urteil in BFHE 226, 500 heute so noch ergehen würde.

    Die BFH-Urteile in BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253 und in BFHE 229, 518, BStBl II 2010, 1094 sind jeweils im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht und hinsichtlich des BFH-Urteils in BFHE 226, 500 ist kein Nichtanwendungserlass ergangen.

  • BFH, 07.04.2010 - I R 55/09

    Sacheinlage durch Aufgeld bei Bargründung - Umwandlungssteuerrechtlicher Begriff

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Überpari-Emission, bei der der Einbringungswert der Einlagegegenstände den Nominalbetrag der hierfür übernommenen Stammeinlage übersteigt und in Höhe der Differenz in eine Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs einzustellen ist, ertragsteuerlich in vollem Umfang als Veräußerung und nicht teilweise als verdeckte Einlage anzusehen (Senatsurteile vom 24. April 2007 I R 35/05, BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253; vom 27. Mai 2009 I R 53/08, BFHE 226, 500; zu Einlagen in Personengesellschaften: Senatsurteil vom 17. Juli 2008 I R 77/06, BFHE 222, 402, BStBl II 2009, 464, das mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Mai 2009, BStBl I 2009, 671 insoweit für allgemein anwendbar erklärt worden ist; vgl. auch Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG [SEStEG] Rz R 163; Menner in Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl., § 20 Rz 188; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz, 2008, § 20 Rz 133).
  • BFH, 27.11.2019 - I R 40/19

    Verzicht auf Darlehenszinsen in grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen -

    b) Unter einer verdeckten Einlage ist die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten zu verstehen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 27.05.2009 - I R 53/08, BFHE 226, 500, m.w.N.).
  • BFH, 03.05.2023 - IX R 12/22

    Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus § 17 des Einkommensteuergesetzes

    Das für einen bestimmten Geschäftsanteil gezahlte Aufgeld (Agio) erhöht die Anschaffungskosten dieses Anteils, auch wenn die Summe aus dem Nennbetrag und dem Agio den Verkehrswert des Anteils übersteigt (sog. Überpari-Emission; Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.05.2009 - I R 53/08, BFHE 226, 500).

    Der BFH hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach entschieden, dass ein Aufgeld, das ein Erwerber neuer Geschäftsanteile aufgrund der getroffenen Einlagevereinbarung über dem Nennbetrag der Einlage hinaus an eine Kapitalgesellschaft zu leisten hat und welches gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in der Bilanz der Gesellschaft als Kapitalrücklage auszuweisen ist, Bestandteil der Gegenleistung ist, die der Erwerber aufbringen muss, um die Beteiligungsrechte zu erwerben (BFH-Urteile vom 24.04.2007 - I R 35/05, BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253, unter II.2.a und b sowie vom 27.05.2009 - I R 53/08, BFHE 226, 500, unter II.2.a).

    Dies gilt selbst dann, wenn die Summe aus dem Nennbetrag des neuen Anteils und des Aufgelds den Verkehrswert des neuen Anteils übersteigt, sogenannte Überpari-Emission (BFH-Urteil vom 27.05.2009 - I R 53/08, BFHE 226, 500, unter II.2.b; MüKoHGB/Reiner, 4. Aufl., § 272 Rz 68; a.A. wohl Wingler, juris PraxisReport Steuerrecht 38/2022 Anm. 2, unter C.I.).

    Es fehlt an der hierfür erforderlichen Unentgeltlichkeit (BFH-Urteil vom 27.05.2009 - I R 53/08, BFHE 226, 500, unter II.2.b aa, m.w.N.).

    Unerwähnt bleibt in der Begründung allerdings, dass die Neuregelung die Rechtsprechung des BFH, wonach Aufgelder im Zuge einer Kapitalerhöhung ausschließlich dem neu erworbenen Anteil zuzuordnen sind (Urteil vom 27.05.2009 - I R 53/08, BFHE 226, 500, unter II.2.), überschreibt und daher insoweit konstitutiv wirkt (Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 17 Rz 99d).

  • BFH, 15.03.2017 - I R 67/15

    Ertragszuschuss als organschaftliche Mehrabführung i. S. von § 27 Abs. 6 Satz 1

    aaa) Verdeckte Einlage ist die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten (vgl. z.B. Senatsurteile vom 27. Mai 2009 I R 53/08, BFHE 226, 500; vom 28. April 2004 I R 20/03, BFH/NV 2005, 19; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 22/92, BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385; Senatsurteil vom 15. Oktober 1997 I R 80/96, BFH/NV 1998, 624; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).
  • FG Düsseldorf, 21.06.2022 - 13 K 1149/20

    Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes i.R.d. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Ein Veräußerungsverlust ergebe sich lediglich steuerlich, da nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.05.2009 I R 53/08 ein für den Erwerb eines GmbH-Anteils im Rahmen einer Kapitalerhöhung gezahltes Aufgeld ausschließlich dem neu erworbenen Anteil als Anschaffungskosten zuzuordnen sei.

    Nach dem BFH-Urteil vom 27.05.2009 (I R 53/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2010, 375, unter II.2.a) - dem sich der Senat anschließt - ist das im Rahmen einer Kapitalerhöhung in die Kapitalrücklage eingezahlte Aufgeld ausschließlich dem neu geschaffenen Anteil zuzuordnen.

    Es handelt sich bei dem Aufgeld um einen Bestandteil der Gegenleistung, die der Erwerber aufbringen muss, um den zur Durchführung der Kapitalerhöhung neu geschaffenen Anteil erwerben zu können (BFH-Urteil vom 27.05.2009 I R 53/08, BFH/NV 2010, 375, unter II.2.a m.w.N.).

    Es ist deshalb jenen Geschäftsanteilen als Anschaffungskosten zuzurechnen, für deren Erwerb es aufzubringen war (vgl. BFH-Urteil vom 27.05.2009 I R 53/08, BFH/NV 2010, 375, unter II.2.a).

  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2017 - 3 K 2804/15

    Sperrwirkung aus Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 für § 1 AStG 2003 bei

    Verdeckte Einlage ist die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten (vgl. die BFH-Urteile vom 28. April 2004 I R 20/03, BFH/NV 2005, 19, vom 27. Mai 2009 I R 53/08, BFH/NV 2010, 375 und vom 15. März 2017 I R 67/15, BFH/NV 2017, 1276; vgl. auch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BStBl II 1998, 307).
  • FG Niedersachsen, 01.04.2014 - 13 K 315/10

    Vornahme einer Wertaufholung nach einer Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung

    Deshalb handelte es sich um eine unentgeltliche Leistung der Klägerin in das Gesellschaftsvermögen (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 2000 I R 58/99, BStBl II 2001, 168 zu Einzahlungen in die Kapitalrücklage; vgl. auch BFH-Urteil vom 24. April 2007 I R 35/05, BStBl II 2008, 253 in Abgrenzung zum sog. Aufgeld, sowie BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 I R 53/08, BFH/NV 2010, 375 Tz. 14 am Ende, zitiert nach juris).

    bb) Verdeckte Einlagen stellen nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung dar, die auf dem Beteiligungskonto zu aktivieren sind (BFH-Urteil vom 12. Februar 1980 VIII R 114/77, BStBl II 1980, 494; BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 158/86, BFH/NV 1992, 15 mit vielen weiteren Nachweisen; BFH-Urteil vom 16. März 1994 I R 70/92, BStBl II 1994, 527, Tz. 15, zitiert nach juris; BFH-Urteil vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BStBl II 1995, 362, Tz. 68, zitiert nach juris; BFH-Urteil vom 28. April 2004 I R 20/03, BFH/NV 2005, 19 mit vielen weiteren Nachweisen; BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 I R 53/08, BFH/NV 2010, 375, Tz. 13, zitiert nach juris; vgl. auch H 6.2.

  • FG Baden-Württemberg, 19.04.2011 - 11 K 4386/08

    Betriebsaufgabe aufgrund der Einlage eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Überpari-Emission, bei der der Einbringungswert der Einlagegegenstände den Nominalbetrag der hierfür übernommenen Stammeinlage übersteigt und in Höhe der Differenz in eine Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB einzustellen ist, ertragsteuerlich in vollem Umfang als Veräußerung und nicht teilweise als verdeckte Einlage anzusehen (BFH-Urteile vom 24. April 2007 I R 35/05, BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253; vom 27. Mai 2009 I R 53/08, BFHE 226, 500).
  • FG Münster, 25.03.2015 - 9 K 3615/10

    Wertaufholung infolge Einbringung

    Denn mehrere Geschäftsanteile an derselben Kapitalgesellschaft, die sich in der Hand eines Steuerpflichtigen befinden, sind grundsätzlich selbständige Wirtschaftsgüter (BFH-Urteil vom 27.07.1988 I R 104/84, BStBl II 1989, 274, und vom 27.05.2009 I R 53/08, BFHE 226, 500, BFH/NV 2010, 375, jeweils zur Einzelbewertung von Anteilen, die durch eine Kapitalerhöhung neu geschaffen wurden; vgl. dazu auch Patt in Dötsch/Pung/Möhlenbrock § 21 UmwStG vor SEStEG Rz. 82 ff.), die nur unter weiteren Voraussetzungen eventuell in einem zweiten Schritt als "Beteiligung" zusammenzufassen sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10.08.2005 VIII R 26/03, BFHE 2010, 402, BStBl II 2006, 22; Ehmcke in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 6 EStG Rz. 805, 808; Richter in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 6 EStG Anm. 791 m.w.N.; eventuell a.A. BFH-Urteil vom 27.05.2009 I R 53/08, BFHE 226, 500, BFH/NV 2010, 375).
  • FG Nürnberg, 02.09.2021 - 3 K 1327/20

    Abgewiesene Klage im Streit um Veräußerung von Gesellschaftsanteilen

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.05.2023 - 1 K 330/18

    Körperschaftsteuerrechtliche Bewertung einer Anteilsübertragung; Voraussetzungen

  • FG Münster, 15.03.2012 - 9 K 2139/07

    Berücksichtigung von Forderungen eines Unternehmens gegenüber ihrer

  • FG Münster, 14.12.2022 - 13 K 1414/19

    Auswirkungen der Auflösung einer Rückstellung auf die Körperschaftssteuer für

  • FG Hamburg, 01.02.2021 - 6 K 182/19

    KStG: Zufluss von Einlagen

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