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   BFH, 27.05.2009 - X R 47/08   

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BFH, 27.05.2009 - X R 47/08 (https://dejure.org/2009,1676)
BFH, Entscheidung vom 27.05.2009 - X R 47/08 (https://dejure.org/2009,1676)
BFH, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - X R 47/08 (https://dejure.org/2009,1676)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    AO § 129

  • openjur.de

    Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit; Vom FA übernommener Fehler des Steuerpflichtigen; Unterlassene Sachverhaltsermittlung; Mechanisches Versehen; Versehentliche Nichtberücksichtigung unterjährig übersandter Unterlagen

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons
  • Judicialis

    AO § 129; ; EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 129; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3
    Berichtigung einer Steuererklärung bei offenbarer Unrichtigkeit; Voraussetzungen an das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit; Übernahme einer in der Steuererklärung enthaltenen offenbaren Unrichtigkeit als eigene Unrichtigkeit durch das Finanzamt

  • datenbank.nwb.de

    Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit; vom Finanzamt übernommener Fehler des Steuerpflichtigen; unterlassene Sachverhaltsermittlung; mechanisches Versehen; versehentliche Nichtberücksichtigung unterjährig übersandter Unterlagen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Offenbare Unrichtigkeit im Hinblick auf einen in der Steuererklärung nicht ausgewiesenen Übergangsgewinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berichtigung einer Steuererklärung bei offenbarer Unrichtigkeit; Voraussetzungen an das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit; Übernahme einer in der Steuererklärung enthaltenen offenbaren Unrichtigkeit als eigene Unrichtigkeit durch das Finanzamt

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Berichtigung von vom Finanzamt übernommenen Fehlern von Stpfl.

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 129, FGO § 96 Abs 1 S 1
    Fehlerberichtigung; Offenbare Unrichtigkeit; Steuererklärung; Übergangsgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 226, 8
  • NVwZ 2010, 207
  • DB 2009, 2473
  • BStBl II 2009, 946
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 18.04.1986 - VI R 4/83

    Berlinpräferenz - Berlinzulage - Berichtigung - Kontrollmitteilung - Fehler eines

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 47/08
    Die von dem VI. Senat des BFH gemachte Ausnahme, nach der eine offenbare Unrichtigkeit dann nicht als ausgeschlossen angesehen werden könne, wenn bei der Einkommensteuerveranlagung eine denselben Zeitraum betreffende Kontrollmitteilung seitens der Finanzbehörde nicht beachtet worden sei (BFH-Urteil vom 18. April 1986 VI R 4/83, BFHE 146, 350, BStBl II 1986, 541), könne nicht herangezogen werden.

    In solchen Fällen hat das Finanzamt zwar möglicherweise seine Amtsermittlungspflicht verletzt; diese Pflichtverletzung ist aber nicht mit einer offenbaren Unrichtigkeit gleichzusetzen (BFH-Urteil vom 25. Februar 1972 VIII R 141/71, BFHE 105, 234, BStBl II 1972, 550); sie schließt vielmehr in der Regel eine offenbare Unrichtigkeit aus (BFH-Urteil in BFHE 146, 350, 355, BStBl II 1986, 541, 544).

    Für die Frage des Übersehens von unterjährig eingegangenen, jedoch den Veranlagungszeitraum betreffenden Unterlagen hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 146, 350, BStBl II 1986, 541 entschieden, dass eine die Anwendung des § 129 AO ausschließende Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht gegeben sei, wenn der Sachbearbeiter es versehentlich unterlassen habe, die für die Veranlagung des Streitjahres vorliegenden Unterlagen auszuwerten, indem er eine für das Streitjahr einschlägige ihm zugegangene Kontrollmitteilung übersehe.

  • BFH, 05.02.1998 - IV R 17/97

    Fehlerhafte Eintragung im Eingabewertbogen

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 47/08
    Ist jedoch die mehr als theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums gegeben, liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. Februar 1998 IV R 17/97, BFHE 185, 345, BStBl II 1998, 535).

    Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Entscheidungen vom 4. Juni 1986 IX R 52/82, BFHE 147, 393, BStBl II 1987, 3; vom 21. Oktober 1987 IX R 156/84, BFH/NV 1988, 277; in BFHE 185, 345, BStBl II 1998, 535, und in BFH/NV 1998, 1452).

  • BFH, 14.02.1995 - IX R 101/93

    Berichtigung des Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 47/08
    Auch eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter --ggf. unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht-- jedoch unterlassene Sachverhaltsermittlung ist kein mechanisches Versehen (BFH-Urteile vom 31. Juli 1990 I R 116/88, BFHE 162, 115, BStBl II 1991, 22, m.w.N.; vom 23. Januar 1991 I R 26/90, BFH/NV 1992, 359; BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 1998 IV B 151/97, BFH/NV 1998, 1452; in BFH/NV 1995, 1, und vom 14. Februar 1995 IX R 101/93, BFH/NV 1995, 1033).

    Es entspricht zwar der gesicherten Rechtsprechung des BFH, dass grundsätzlich keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, wenn sie für den zuständigen Sachbearbeiter des FA nur erkennbar gewesen wäre, wenn er die Steuererklärung eines Vorjahres bei der Veranlagung der Streitjahre zugezogen hätte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 1033).

  • BFH, 12.04.1994 - IX R 31/91

    Verfahrensrecht; Keine offenbare Unrichtigkeit beim Übersehen einer

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 47/08
    Das Tatbestandsmerkmal "ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" setzt voraus, dass die Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist, d.h. dass es sich um einen "mechanischen" Fehler handelt, der ebenso "mechanisch", also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden kann (BFH-Urteile vom 12. April 1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1, und vom 29. März 1990 V R 27/85, BFH/NV 1992, 711, m.w.N.).

    Auch eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter --ggf. unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht-- jedoch unterlassene Sachverhaltsermittlung ist kein mechanisches Versehen (BFH-Urteile vom 31. Juli 1990 I R 116/88, BFHE 162, 115, BStBl II 1991, 22, m.w.N.; vom 23. Januar 1991 I R 26/90, BFH/NV 1992, 359; BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 1998 IV B 151/97, BFH/NV 1998, 1452; in BFH/NV 1995, 1, und vom 14. Februar 1995 IX R 101/93, BFH/NV 1995, 1033).

  • BFH, 27.05.1998 - IV B 151/97

    Voraussetzungen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 47/08
    Auch eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter --ggf. unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht-- jedoch unterlassene Sachverhaltsermittlung ist kein mechanisches Versehen (BFH-Urteile vom 31. Juli 1990 I R 116/88, BFHE 162, 115, BStBl II 1991, 22, m.w.N.; vom 23. Januar 1991 I R 26/90, BFH/NV 1992, 359; BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 1998 IV B 151/97, BFH/NV 1998, 1452; in BFH/NV 1995, 1, und vom 14. Februar 1995 IX R 101/93, BFH/NV 1995, 1033).

    Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Entscheidungen vom 4. Juni 1986 IX R 52/82, BFHE 147, 393, BStBl II 1987, 3; vom 21. Oktober 1987 IX R 156/84, BFH/NV 1988, 277; in BFHE 185, 345, BStBl II 1998, 535, und in BFH/NV 1998, 1452).

  • FG Köln, 20.12.2006 - 10 K 2627/04

    Möglichkeit der Korrektur fehlerhafter Angaben eines Steuerpflichtigen im

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 47/08
    Das FG bestätigte in seinem die Klage abweisenden Urteil, das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 628 veröffentlicht wurde, die Möglichkeit des FA, den bestandskräftigen Steuerbescheid 1999 nach § 129 AO zu berichtigen.

    das Urteil des FG Köln vom 20. Dezember 2006 10 K 2627/04 sowie den berichtigten Einkommensteuerbescheid 1999 vom 13. Januar 2004 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 22. April 2004 aufzuheben.

  • BFH, 04.06.1986 - IX R 52/82

    Einkommensteuererklärung - Erkennbar berechtigtes Interesse - Veranlagung -

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 47/08
    Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Entscheidungen vom 4. Juni 1986 IX R 52/82, BFHE 147, 393, BStBl II 1987, 3; vom 21. Oktober 1987 IX R 156/84, BFH/NV 1988, 277; in BFHE 185, 345, BStBl II 1998, 535, und in BFH/NV 1998, 1452).
  • BFH, 30.01.1997 - V R 27/95

    Glücksspiel - Steuerbare und steuerpflichtige Umsätze - Zulassungsentgelt

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 47/08
    Das Tatbestandsmerkmal "ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" setzt voraus, dass die Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist, d.h. dass es sich um einen "mechanischen" Fehler handelt, der ebenso "mechanisch", also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden kann (BFH-Urteile vom 12. April 1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1, und vom 29. März 1990 V R 27/85, BFH/NV 1992, 711, m.w.N.).
  • BFH, 16.07.2003 - X R 37/99

    Offenbare Unrichtigkeit bei nicht beachtetem Grundlagenbescheid

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 47/08
    Das Übersehen eines relevanten Grundlagenbescheids hat der erkennende Senat ebenfalls als offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO, d.h. als mechanisches Versehen angesehen (Senatsurteil vom 16. Juli 2003 X R 37/99, BFHE 203, 14, BStBl II 2003, 867).
  • BFH, 23.01.1991 - I R 26/90

    Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 47/08
    Auch eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter --ggf. unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht-- jedoch unterlassene Sachverhaltsermittlung ist kein mechanisches Versehen (BFH-Urteile vom 31. Juli 1990 I R 116/88, BFHE 162, 115, BStBl II 1991, 22, m.w.N.; vom 23. Januar 1991 I R 26/90, BFH/NV 1992, 359; BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 1998 IV B 151/97, BFH/NV 1998, 1452; in BFH/NV 1995, 1, und vom 14. Februar 1995 IX R 101/93, BFH/NV 1995, 1033).
  • BFH, 04.06.2008 - X R 47/07

    Offenbare Unrichtigkeit - Saldierung materieller Fehler im Rahmen der

  • BFH, 21.10.1987 - IX R 156/84

    Berichtigung von mechanischen Fehlern beim Erlaß eines Verwaltungsaktes

  • BFH, 25.02.1972 - VIII R 141/71

    Offenbare Unrichtigkeit - Eingereichte Steuererklärung - Veranlagung gemäß Antrag

  • BFH, 31.07.1990 - I R 116/88

    Keine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO, wenn der Steuerpflichtige den

  • BFH, 29.03.1990 - V R 27/85

    Steuerfestsetzung bei fehlender Umsatzsteuerjahreserklärung - Heranziehung der

  • BFH, 26.05.2020 - IX R 30/19

    Nachträgliches Bekanntwerden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - offenbare

    Unrichtigkeiten auf der Seite des Steuerpflichtigen sind offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergeben (Senatsurteil in BFHE 250, 332, BStBl II 2015, 1040; BFH-Urteil vom 27.05.2009 - X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946).
  • BFH, 16.09.2015 - IX R 37/14

    Keine Berichtigung nach § 129 AO bei Übernahme "vermeintlicher" mechanischer

    Unrichtigkeiten auf der Seite des Steuerpflichtigen sind offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergeben (BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946).
  • FG Hessen, 10.09.2019 - 4 K 1018/19

    Vergessene Afa in der Einkommensteuererklärung als offenbare Unrichtigkeit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteile vom 31.7.1990, I R 116/88; vom 27.5.2009 X R 47/08, Bundessteuerblatt II 2009, 929) stelle eine mangelhafte Amtsermittlung keine offenbare Unrichtigkeit dar und stehe einer solchen auch nicht gleich.

    Das Tatbestandsmerkmal "ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" setzt voraus, dass die Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist, d.h. dass es sich um einen "mechanischen" Fehler handelt, der ebenso mechanisch also ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden kann (BFH-Urteil vom 12.4.1994, IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1; BFH-Urteil vom 27.5.2009, X R 47/08, Bundessteuerblatt II 2009, 946).

    Auch eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter - gegebenenfalls unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht - jedoch unterlassene Sachverhaltsermittlung ist kein mechanisches Versehen (BFH-Urteil vom 27.5.2009, X R 47/08, Bundessteuerblatt II 2009, 946).

    Etwas Anderes gilt jedoch dann, wenn der Sachbearbeiter es versehentlich unterlassen hat, die für die Veranlagung der Streitjahre vorliegenden Unterlagen auszuwerten, indem er eine für das Streitjahr einschlägige ihm zugegangene Kontrollmitteilung übersieht oder bei der Veranlagung vorliegende Unterlagen nicht auswertet (BFH-Urteil vom 27.5.2009 aaO.).

  • BFH, 26.10.2016 - X R 1/14

    Keine Berichtigungsmöglichkeit bei fehlerhafter Eintragung von Beiträgen an

    Das FG habe damit auf den (konkreten) Empfängerhorizont abgestellt, während sich die höchstrichterliche Rechtsprechung auf den objektivierten Erkenntnishorizont eines fiktiven unvoreingenommenen Dritten stütze, der die Unrichtigkeit der unterjährig übersandten Erklärungsunterlagen hätte erkennen müssen (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946).
  • FG Hamburg, 25.10.2013 - 5 K 120/11

    Abgabenordnung: Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit bzw. neuer

    Die Nichtbeachtung feststehender Tatsachen kann nur dann zu einer Berichtigung gem. § 129 AO führen, wenn sie ihren Grund in einer bloßen Unachtsamkeit hat und offen zutage liegt (BFH Urteil vom 29.03.1985 VI R 140/81, BStBl II 1985, 569 Tz.12 juris; BFH Urteil vom 27.05.2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946 Tz. 17 juris mit Hinweis auf die Beispielfälle bei Wernsmann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler § 129 AO Rn. 55; missverständlich insoweit die pauschale Ausgrenzung in den Entscheidungen des VI. Senats des BFH vom 13.06.2012 Tz 16 und vom 08.12.2011 Tz. 10).

    Eine offenbare Unrichtigkeit "beim Erlass des Verwaltungsakts" kann auch dann vorliegen, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare, d. h. für das Finanzamt erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt (BFH Urteil vom 27.05.2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946 Tz. 15 juris; BFH Urteil vom 04.06.2008 X R 47/07, BFH/NV 2008, 1801; BFH Urteil vom 03.06.1987 X R 61/81, BFH/NV 1988, 342).

    Jedoch fehlt es an einer offenbaren Unrichtigkeit, wenn die Finanzbehörde die Unrichtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen nicht ohne weitere Prüfung erkennen konnte und damit die Übernahme dieser Unrichtigkeit nicht ein offenbares Versehen darstellt (BFH Urteil vom 27.05.2009 a. a. O. Tz. 19 juris; Brockmeyer/Ratschow in: Klein AO 11. Aufl. § 129 Rn. 3 und von Wedelstädt a. a. O. Rn. 44).

    In diesen Fällen handelt es sich um eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter jedoch - ggf. pflichtwidrig - unterlassene Sachverhaltsermittlung, die kein mechanisches Versehen ist und in der Regel eine offenbare Unrichtigkeit ausschließt (BFH Urteil vom 14.02.1995 IX R 101/93, BFH/NV 1995, 1033; BFH Urteil vom 27.05.2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946; beide Fälle betreffend sog. Übernahmefälle; auf diese wollen Brockmeyer/Ratschow in: Klein AO 11. Auf. § 129 Rn. 3, 13 das Verbot der Heranziehung von Vorjahresakten ausdrücklich beschränken; allein für diese Fallgestaltung erwähnen auch Seer in: Tipke/Kruse § 129 AO Tz. 14, von Wedelstädt in: Beermann/Gosch § 129 AO Rn. 43 und Wernsmann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler § 129 AO Rn. 75 diese Rechtsprechung).

    Hiervon zu unterscheiden ist die unterlassene Auswertung einer für das Streitjahr eingegangenen Kontrollmitteilung, das Übersehen eines Grundlagenbescheides oder anderer für das Streitjahr übersandter Unterlagen, soweit aus ihnen die steuerlich erhebliche Tatsache ohne weiteres erkennbar ist (BFH Urteil vom 27.05.2009 a. a. O. Tz. 21).

    Kann aber der zuständige Sachbearbeiter die Unrichtigkeit der Erklärung nicht ohne weitere Prüfung erkennen, liegt eine offenbare Unrichtigkeit bei der Übernahme von Angaben des Steuerpflichtigen nicht vor (vgl. BFH Urteil vom 27.05.2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946 Tz. 19 juris).

  • BFH, 08.12.2021 - I R 47/18

    Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom FG zitierten BFH-Urteil vom 27.05.2009 - X R 47/08 (BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946).
  • FG Hessen, 10.09.2019 - 4 K 1318/18

    Vergessene Afa in der Einkommensteuererklärung als offenbare Unrichtigkeit1. Eine

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteile vom 31.7.1990, I R 116/88; vom 27.5.2009 X R 47/08, Bundessteuerblatt II 2009, 929) stelle eine mangelhafte Amtsermittlung keine offenbare Unrichtigkeit dar und stehe einer solchen auch nicht gleich.

    Das Tatbestandsmerkmal "ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" setzt voraus, dass die Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist, d.h. dass es sich um einen "mechanischen" Fehler handelt, der ebenso mechanisch also ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden kann (BFH-Urteil vom 12.4.1994, IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1; BFH-Urteil vom 27.5.2009, X R 47/08, Bundessteuerblatt II 2009, 946).

    Auch eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter - gegebenenfalls unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht - jedoch unterlassene Sachverhaltsermittlung ist kein mechanisches Versehen (BFH-Urteil vom 27.5.2009, X R 47/08, Bundessteuerblatt II 2009, 946).

    (BFH-Urteil vom 27.5.2009 aaO.).

  • FG Köln, 06.03.2012 - 13 K 1250/10

    Übernahmefehler als offenbare Unrichtigkeit

    Ferner verwies die Klägerin auf das BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946.

    Angesichts dieser verfahrensrechtlichen Ausgangslage kommt es für eine Berichtigung nach § 129 AO nicht auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage an, ob sich die offenbare Unrichtigkeit daraus ergibt, dass der Beklagte eine in der Feststellungserklärung offenbare, d.h. für ihn erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernommen hat (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946).

    Das Tatbestandsmerkmal der --im Streitfall allein in Betracht kommenden-- "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" setzt voraus, dass die Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist, d.h. dass es sich um einen "mechanischen" Fehler handelt, der ebenso "mechanisch", also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946 m.w.N.).

    Eine solche Nichtberücksichtigung feststehender Tatsachen ist geeignet, eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit zu begründen, denn eine Unrichtigkeit ist bereits dann offenbar, wenn sie sich ohne Weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt (vgl. grundsätzlich BFH-Urteil in BFHE 228, 8, BStBl II 2009, 946).

  • FG Münster, 25.02.2014 - 9 K 840/12

    Änderung eines bestandskräftig gewordenen Bescheides über die gesonderte

    Ob ein solches mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalls vom FG als Tatsacheninstanz zu beurteilen (BFH-Urteile vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl. II 2009, 946; vom 1. August 2012 IX R 4/12, BFH/NV 2013, 1).

    Der mechanische Fehler muss ebenso mechanisch, also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden können (BFH-Urteile 31. Juli 1990 I R 116/88, BFHE 162, 115; vom 28. Oktober 1992 II R 111/89, juris; vom 16. März 2000 IV R 3/99, BFHE 191, 226, BStBl. II 2000, 372; vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl. II 2009, 946).

    Denn § 129 Satz 1 AO stellt für das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit ausdrücklich auf einen Fehler ab, der "beim Erlass des Verwaltungsakts" entstanden ist (BFH-Urteile 31. Juli 1990 I R 116/88, BFHE 162, 115; vom 23. Januar 1991 I R 26/90, BFH/NV 1992, 359; vom 4. Juni 2008 X R 47/08, BFH/NV 2008, 1801).

    Eine mangelhafte Amtsermittlung stellt keine offenbare Unrichtigkeit dar und steht einer solchen auch nicht gleich (BFH-Urteile 31. Juli 1990 I R 116/88, BFHE 162, 115; vom 23. Januar 1991 I R 26/90, BFH/NV 1992, 359; vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl. II 2009, 946).

  • BFH, 26.10.2015 - X B 43/15

    Wechsel der Gewinnermittlungsart - unterbliebene Berücksichtigung eines im

    NV: Die Nichtberücksichtigung eines im Veranlagungsverfahren nicht erklärten Übergangsverlusts stellt keine "offenbare" Unrichtigkeit i.S. von § 129 S. 1 AO dar, wenn dieser auch aus den der Steuererklärung beigefügten Unterlagen oder Bilanzen nicht erkennbar war, sondern erst durch weitere Aufklärungsmaßnahmen hätte ermittelt werden müssen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946).

    Mit seiner dagegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger eine Abweichung der Vorentscheidung von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. August 1974 VI R 137/71 (BFHE 113, 169, BStBl II 1974, 727), vom 18. April 1986 VI R 4/83 (BFHE 146, 350, BStBl II 1986, 541), vom 27. Mai 2009 X R 47/08 (BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946) und vom 1. August 2012 IX R 4/12 (BFH/NV 2013, 1) geltend (Divergenzrüge) bzw. sieht das FG-Urteil als "greifbar gesetzwidrig" an (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

    Zur Frage, ob die Nichtberücksichtigung des Übergangsverlustes im Streitfall einen einem Schreib- oder Rechenfehler "ähnlichen", da rein "mechanischen" Fehler darstellte oder ob diese auf einem die Anwendung des § 129 Satz 1 AO ausschließenden Rechtsirrtum beruhte (s. dazu Senatsurteil in BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946, unter II.1., m.w.N.), hat sich das FG in der Folge nicht mehr geäußert.

    c) Aus demselben Grund steht das angegriffene Urteil nicht in Widerspruch zum Senatsurteil in BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946.

    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung, dass eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter des FA --ggf. unter Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht (§ 88 Abs. 1 Satz 1 AO)-- unterlassene Sachverhaltsaufklärung nicht unter § 129 Satz 1 AO zu fassen ist (vgl. erneut Senatsurteil in BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946, unter II.1., m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 21.09.2022 - 9 K 203/21

    Keine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides wegen eines

  • FG München, 30.03.2010 - 9 K 168/08

    Offenbare Unrichtigkeit bei Feststellungsbescheiden: Hinzurechnung der

  • FG Münster, 09.11.2023 - 10 K 860/21

    Verfahren - Zur Änderungsmöglichkeit gemäß § 129 AO bzgl. einer

  • FG Düsseldorf, 17.10.2017 - 13 K 3544/15

    Verfahrensrecht: Änderung eines Eintrags in einer falschen Formularzeile nach §

  • FG Köln, 18.09.2013 - 7 K 1379/11

    Offenbare Unrichtigkeit bei Schätzung des Gewinns

  • FG Münster, 02.04.2014 - 9 K 2089/13

    "Übernommene" offenbare Unrichtigkeit

  • FG Niedersachsen, 16.05.2023 - 9 K 90/22

    Ausgesteuerter Sachverhalt; Aussteuerung; Automationsgestützte Veranlagung;

  • FG Niedersachsen, 28.07.2014 - 3 V 226/14

    Berichtigung einer fehlerhaften Steuerfestsetzung nach § 129 AO aufgrund einer

  • FG Köln, 14.03.2016 - 5 K 1920/14

    Erkennbarkeit eines Fehlers bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden

  • FG Münster, 08.11.2017 - 9 K 689/17

    Körperschaften/Verfahren - Unzutreffende Feststellung des steuerlichen

  • BFH, 03.08.2016 - X R 20/15

    Offenbare Unrichtigkeit bei unvollständig ausgefülltem Steuererklärungsvordruck

  • FG Köln, 03.07.2014 - 4 K 2025/11

    Abgabenordnung: Offensichtliche Unrichtigkeit, wenn das Finanzamt eine

  • BFH, 01.08.2012 - IX R 4/12

    Offenbare Unrichtigkeit

  • FG Düsseldorf, 16.02.2017 - 14 K 3554/14

    Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit - Nichterfassung von Einkünften beim

  • FG Baden-Württemberg, 05.01.2021 - 10 K 1662/20

    Anwendungsbereich des § 175b AO - Übernahmefehler des FA nach § 129 AO nur bei

  • FG Bremen, 07.12.2011 - 1 K 50/11

    Keine offenbare Unrichtigkeit bei versehentlicher Eintragung der Summe aus

  • FG Thüringen, 31.01.2018 - 3 K 480/17

    Änderung einer Steuerfestsetzung nach § 129 AO bei oberflächlicher Bearbeitung

  • FG München, 17.09.2018 - 7 K 2805/17

    Nichtberücksichtigung einer Kapitalrücklage bei der gesonderten Feststellung der

  • BFH, 27.02.2014 - X B 157/13

    Nachträgliche Erfassung einer Regelaltersrente durch Berichtigung nach § 129 AO

  • FG Hamburg, 10.11.2016 - 6 K 85/15

    Abgabenordnung: Berichtigung von Steuerbescheiden in der Feststellungserklärung

  • BFH, 28.05.2015 - VI R 63/13

    Offenbare Unrichtigkeit - Nichtbeachtung eines automatisierten Prüfhinweises

  • FG Hamburg, 09.08.2018 - 5 K 60/16

    Keine Änderungsmöglichkeit bei versäumter Mitteilung der zutreffenden

  • FG Münster, 15.02.2019 - 14 K 2122/16

    Verfahrensrecht: Änderung von bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden bei

  • FG Düsseldorf, 06.11.2009 - 8 K 2348/09

    Nichtberücksichtigung nicht ausgewiesener Umsatzsteuerzahlungen als

  • FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 2342/15

    Voraussetzungen für die Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung

  • FG Bremen, 25.02.2016 - 2 K 72/15

    Herabsetzung mit bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheiden festgesetzter

  • FG München, 14.12.2015 - 7 K 1250/14

    Voraussetzungen für die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im Zusammenhang

  • FG Münster, 10.04.2013 - 7 K 3301/11

    Änderung der Steuerfestsetzung: Zurechnung groben Verschuldens des Steuerberaters

  • FG Düsseldorf, 07.07.2010 - 7 K 369/10

    Beschränkte Steuerpflicht; Widerstreit zwischen inländischer und ausländischer

  • FG München, 26.02.2018 - 7 K 3119/16

    Bescheid, Feststellung, Berichtigung, Einspruch, Veranlagung, Aufhebung,

  • FG Baden-Württemberg, 06.10.2016 - 3 K 2692/15

    Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung nach § 129 AO - Übernahme

  • FG München, 25.04.2013 - 5 K 3476/11

    Wirksame Einspruchsrücknahme

  • FG München, 15.03.2021 - 7 K 2114/18

    Änderung der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

  • FG München, 16.02.2022 - 4 K 1100/21

    Änderung eines Erbschaftssteuerbescheides

  • FG Düsseldorf, 20.07.2016 - 7 K 750/16

    Voraussetzungen für die Änderung eines Einkommensteuerbescheides

  • FG München, 25.04.2016 - 7 K 2616/15

    Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO

  • FG München, 14.12.2015 - 7 K 2772/14

    Berichtigung einer fehlerhaften Festsetzung des steuerlichen Einlagekontos wegen

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.09.2010 - 14 K 14074/09

    Irrtümlich nicht als Betriebsausgabe erklärte Umsatzsteuer keine offenbare

  • FG München, 04.06.2014 - 1 K 1333/12

    Offenbare Unrichtigkeit bei vom Erklärungsformular abweichender Rechtsmeinung

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 - 3 K 325/08

    Voraussetzungen für die Berichtigung eines Verwaltungsakts nach § 129 Satz 1 AO -

  • FG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 4 K 15/17

    Lieferung von Wärme als unselbständige Nebenleistung zu einer Vermietung von

  • FG Niedersachsen, 16.01.2013 - 2 K 239/12

    Voraussetzung für die Geltendmachung von Steuerermäßigungen für

  • FG Baden-Württemberg, 05.02.2016 - 9 K 1378/15

    Offenbare Unrichtigkeit bei Versäumnis des Sachbearbeiters eine fehlerhafte

  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 22 B 16.2014

    Zum Ablauf der Festsetzungsfrist von IHK-Beiträgen

  • FG München, 16.01.2017 - 7 K 557/16

    Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • FG Thüringen, 18.10.2017 - 3 K 127/17

    Offenbare Unrichtigkeit der gesonderten Feststellung des steuerlichen

  • FG Münster, 05.09.2012 - 12 K 1948/11

    Kein rückwirkendes Ereignis bei vor Bestandskraft erteilter Zustimmung zum

  • BFH, 25.03.2010 - X B 165/09

    Auslegung von Willenserklärungen durch den BFH - Verfahrensmängel i. S. des § 115

  • BFH, 14.03.2011 - I B 65/10

    Voraussetzungen für Berichtigung eines FG-Urteils

  • FG Nürnberg, 07.07.2016 - 6 K 468/16

    BFH-Urteil, Steuererklärung, Finanzamt, Sachbearbeiter, Einspruchsverfahren,

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.04.2013 - 4 K 2093/12

    Prüfung des Vorliegens einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO -

  • FG Münster, 10.08.2021 - 2 K 1117/19

    Änderung des Einkommensteuerbescheides bei Einkünften aus Vermietung und

  • FG Nürnberg, 24.10.2013 - 6 K 720/12

    Keine Berichtigung nach § 129 AO bei zwar irrtümlichem, aber bewusstem Handeln

  • FG Baden-Württemberg, 22.02.2012 - 2 K 677/11

    Keine Änderung eines formell bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids aufgrund

  • FG Hamburg, 07.10.2011 - 3 K 122/10

    Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Bewertungsgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch:

  • FG Köln, 26.06.2014 - 3 K 1906/12

    Berichtigung wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2023 - 16 K 16015/23

    Offenbare Unrichtigkeit bei Einsatz des Risiko-Managemente-Systems durch das

  • FG Baden-Württemberg, 21.05.2013 - 8 K 1806/10

    Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 EStG wegen der Zahlung sog.

  • FG München, 25.09.2017 - 7 K 2461/16

    Änderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des steuerlichen

  • FG Sachsen, 06.03.2018 - 3 K 1470/16

    Möglichkeit der nachträglichen Änderung der Einkommensteuerbescheide 2006 sowie

  • FG Nürnberg, 09.02.2010 - 1 K 507/08

    Anwendung des § 129 AO bei fehlerhafter Direkteingabe eines Verlustes durch den

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