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   BFH, 27.10.2009 - VII R 4/08   

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https://dejure.org/2009,2283
BFH, 27.10.2009 - VII R 4/08 (https://dejure.org/2009,2283)
BFH, Entscheidung vom 27.10.2009 - VII R 4/08 (https://dejure.org/2009,2283)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 2009 - VII R 4/08 (https://dejure.org/2009,2283)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    AO § 37 Abs. 2, § 124 Abs. 2; UStG 2005 § 17 Abs. 1 Satz 7, § 17 Abs. 2 Nr. 1
    Rückforderung berichtigter Vorsteuer gegenüber dem Zessionar

  • openjur.de

    Rückforderung berichtigter Vorsteuer gegenüber dem Zessionar

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO § 37 Abs. 2, § 124 Abs. 2; UStG 2005 § 17 Abs. 1 Satz 7, § 17 Abs. 2 Nr. 1

  • Betriebs-Berater

    Rückforderung berichtigter Vorsteuer gegenüber dem Zessionar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlungsanspruch gegen einen Zessionar im Fall einer Abtretung eines auf berichtigtem Vorsteuerabzug beruhenden Umsatzsteuervergütungsanspruchs und einer Auszahlung des Vergütungsbetrags an den Zessionar; Feststellung der Betroffenheit des abgetretenen ...

  • datenbank.nwb.de

    Rückforderung berichtigter Vorsteuer gegenüber dem Zessionar

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückforderung berichtigter Vorsteuer gegenüber dem Zessionar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückforderung berichtigter Vorsteuer gegenüber dem Zessionar

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückzahlungsanspruch gegen einen Zessionar im Fall einer Abtretung eines auf berichtigtem Vorsteuerabzug beruhenden Umsatzsteuervergütungsanspruchs und einer Auszahlung des Vergütungsbetrags an den Zessionar; Feststellung der Betroffenheit des abgetretenen ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückforderung berichtigter Vorsteuer gegenüber dem Zessionar

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Finanzamtliche Rückforderung von abgetretenen und ausgezahlten Vorsteuerbeträgen vom Abtretungsempfänger

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zulässigkeit der Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuervergütungsanspruchs durch das Finanzamt

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 37 Abs 2, AO § 218, UStG § 17
    Rückforderung; Vorsteuer; Zessionar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 227, 318
  • BB 2010, 277
  • DB 2010, 709
  • BStBl II 2010, 257
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 19.08.2008 - VII R 36/07

    Abtretung - Vorsteuer - Steuervergütung - Vorsteuerberichtigung - Feststellung

    Auszug aus BFH, 27.10.2009 - VII R 4/08
    Mit seiner Revision rügt das FA, dass das Urteil von den Entscheidungen des BFH vom 9. April 2002 VII R 108/00 (BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562) abweiche und meint sinngemäß, dass der Rechtsgrund für die Auszahlung der an die Klägerin abgetretenen Umsatzsteuervergütungen aus den in der Senatsentscheidung vom 19. August 2008 VII R 36/07 (BFHE 222, 205, BStBl II 2009, 90) genannten Gründen durch den Berichtigungsbescheid weggefallen sei.

    In seiner Entscheidung in BFHE 222, 205, BStBl II 2009, 90 hat der Senat dargelegt, dass § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG 1999 lediglich zwischen dem steuerpflichtigen Unternehmer und dem Fiskus den Besteuerungszeitraum der Korrektur festlegt, wenn sie wegen der erst späteren Rückgängigmachung des Geschäfts nicht bereits im laufenden Besteuerungszeitraum vollzogen werden konnte.

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat, gebietet auch das Prinzip der Umsatzsteuerneutralität, dass nach Abtretung und Auszahlung einer Umsatzsteuervergütung und nachfolgender Insolvenz des Vorsteuerabzugsberechtigten die berichtigte Vorsteuer dem Fiskus unabhängig davon zurückerstattet wird, in welchem Voranmeldungszeitraum die Berichtigung vorgenommen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 222, 205, BStBl II 2009, 90).

    (2) Übertragen auf einen Berichtigungsbescheid bedeutet das, dass durch die spätere Berichtigung ein für einen Voranmeldungszeitraum ergangener Vorbehaltsbescheid seine formelle Wirksamkeit als Behaltensgrund für die ausgezahlte Steuervergütung nur verlieren kann, wenn sich die Berichtigung auf eine bestimmte, in jenem Vorbehaltsbescheid erfasste Lieferung bezieht, so dass der Bezug zu der berichtigten Voranmeldung und die berichtigte Bemessungsgrundlage zweifelsfrei feststehen (Senatsurteile in BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562; in BFHE 222, 205, BStBl II 2009, 90, m. w. N.).

  • BFH, 09.04.2002 - VII R 108/00

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses

    Auszug aus BFH, 27.10.2009 - VII R 4/08
    Mit seiner Revision rügt das FA, dass das Urteil von den Entscheidungen des BFH vom 9. April 2002 VII R 108/00 (BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562) abweiche und meint sinngemäß, dass der Rechtsgrund für die Auszahlung der an die Klägerin abgetretenen Umsatzsteuervergütungen aus den in der Senatsentscheidung vom 19. August 2008 VII R 36/07 (BFHE 222, 205, BStBl II 2009, 90) genannten Gründen durch den Berichtigungsbescheid weggefallen sei.

    (1) Für diesen Fall einer berichtigenden Steuerfestsetzung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG 1999 (bzw. § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG 2005) in der im Streitfall maßgeblichen Fassung des Art. 5 Nr. 14 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3310, BGBl I 2005, 386) hat der Senat bereits entschieden, dass der umsatzsteuerlichen Rückabwicklung eines bestimmten Vorgangs durch die Berichtigung eine vergleichbare Wirkung zukommt, wie dem Jahressteuerbescheid, der die Feststellungen der Voranmeldungen in sich aufnimmt oder sie hinsichtlich zu Unrecht in Anspruch genommener Vorsteuern korrigiert (Senatsurteil in BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562).

    (2) Übertragen auf einen Berichtigungsbescheid bedeutet das, dass durch die spätere Berichtigung ein für einen Voranmeldungszeitraum ergangener Vorbehaltsbescheid seine formelle Wirksamkeit als Behaltensgrund für die ausgezahlte Steuervergütung nur verlieren kann, wenn sich die Berichtigung auf eine bestimmte, in jenem Vorbehaltsbescheid erfasste Lieferung bezieht, so dass der Bezug zu der berichtigten Voranmeldung und die berichtigte Bemessungsgrundlage zweifelsfrei feststehen (Senatsurteile in BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562; in BFHE 222, 205, BStBl II 2009, 90, m. w. N.).

  • BFH, 13.07.2006 - V B 70/06

    Insolvenzverfahren: Änderung der Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug,

    Auszug aus BFH, 27.10.2009 - VII R 4/08
    Zur Begründung dieser Auffassung bezieht sich das FG auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 27. September 2007 6 K 5154/04 B (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 102) und den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Juli 2006 V B 70/06 (BFHE 214, 467, BStBl II 2007, 415).

    Die Klägerin rügt die mangelnde Zuständigkeit des erkennenden Senats und hält außerdem die Anrufung des Großen Senats des BFH wegen Divergenz der Senatsrechtsprechung zu der Entscheidung des V. Senats vom 13. Juli 2006 V B 70/06 (BFHE 214, 467, BStBl II 2007, 415) für geboten.

    Er folgt nicht der Auffassung, die der V. Senat des BFH in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vertreten hat (BFHE 214, 467, BStBl II 2007, 415), ohne dass es deswegen einer Vorlage der Sache an den Großen Senat des BFH bedürfte (BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 I R 25/96, BFHE 183, 33, BStBl II 1997, 714).

  • BFH, 04.08.1987 - VII R 11/84

    Möglichkeit der Aufrechnung mit Steuerforderungen nach Konkurseröffnung

    Auszug aus BFH, 27.10.2009 - VII R 4/08
    Deshalb hat der Senat den Anspruch, dass dem Steuerpflichtigen eine Steuer zu erstatten oder zu vergüten oder in anderer Weise wieder gutzubringen ist, als eine im Zeitpunkt der Steuerentstehung aufschiebend bedingt begründete Forderung unabhängig von der Art des die Erstattung bzw. Vergütung auslösenden Ereignisses angesehen, insbesondere bei Uneinbringlichwerden des Entgelts für eine umsatzbesteuerte Leistung (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1987 VII R 11/84, BFH/NV 1987, 707, und Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2005 VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang der steuertechnischen Frage keine Bedeutung beigemessen, ob das betreffende Ereignis als rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu einer Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung und zu einem Erstattungsanspruch führt oder wie in den Fällen des § 17 UStG zu einem steuerverfahrensrechtlich selbständigen Anspruch, der jedoch gleichsam kompensatorischen Charakter hat, indem er die ursprünglich vorgenommene Besteuerung ausgleicht und die damals für ein bestimmtes Ereignis erhobene Steuer aufgrund eines späteren, entgegengesetzten Ereignisses zurückführt (Senatsurteil vom 17. April 2007 VII R 27/06, BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589; vgl. auch Senatsurteile vom 4. Februar 2005 VII R 20/04, BFHE 209, 13, und in BFH/NV 1987, 707).

  • BFH, 20.07.2006 - V R 13/04

    Uneinbringlichkeit einer Entgeltsforderung i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG

    Auszug aus BFH, 27.10.2009 - VII R 4/08
    Nach den Feststellungen des FG ergab sich die Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung, die die Berichtigung rechtfertigt, daraus, dass über das Vermögen der KG die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet war (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 V R 13/04, BFHE 214, 471, BStBl II 2007, 22).
  • BFH, 02.02.1995 - VII R 42/94

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses

    Auszug aus BFH, 27.10.2009 - VII R 4/08
    Denn es ist daraus nicht zweifelsfrei erkennbar, in welchem Vorbehaltsbescheid eine berichtigungsbedürftige Besteuerungsgrundlage berücksichtigt worden ist und in welcher Höhe sich die zutreffende Berücksichtigung auf die seinerzeit ausgewiesene (negative) Umsatzsteuer auswirkt (Senatsurteil vom 2. Februar 1995 VII R 42/94, BFH/NV 1995, 853).
  • BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06

    Aufrechnung gegen den Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach

    Auszug aus BFH, 27.10.2009 - VII R 4/08
    Der Senat hat in diesem Zusammenhang der steuertechnischen Frage keine Bedeutung beigemessen, ob das betreffende Ereignis als rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu einer Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung und zu einem Erstattungsanspruch führt oder wie in den Fällen des § 17 UStG zu einem steuerverfahrensrechtlich selbständigen Anspruch, der jedoch gleichsam kompensatorischen Charakter hat, indem er die ursprünglich vorgenommene Besteuerung ausgleicht und die damals für ein bestimmtes Ereignis erhobene Steuer aufgrund eines späteren, entgegengesetzten Ereignisses zurückführt (Senatsurteil vom 17. April 2007 VII R 27/06, BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589; vgl. auch Senatsurteile vom 4. Februar 2005 VII R 20/04, BFHE 209, 13, und in BFH/NV 1987, 707).
  • FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 5154/04

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuervergütungsanspruch aus einer

    Auszug aus BFH, 27.10.2009 - VII R 4/08
    Zur Begründung dieser Auffassung bezieht sich das FG auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 27. September 2007 6 K 5154/04 B (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 102) und den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Juli 2006 V B 70/06 (BFHE 214, 467, BStBl II 2007, 415).
  • BFH, 29.11.1984 - V R 146/83

    Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Anfechtung

    Auszug aus BFH, 27.10.2009 - VII R 4/08
    aa) Allerdings sind die Vorbehaltsfestsetzungen im Streitfall weder durch Aufhebung bzw. Änderung rückwirkend weggefallen noch ist die Korrektur in einem Umsatzsteuerjahresbescheid für 2004 vorgenommen worden, der unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Erledigung der Voranmeldungen "auf andere Weise" i. S. des § 124 Abs. 2 AO führen kann (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370).
  • BFH, 05.06.2007 - VII R 17/06

    Zahlung auf ein in der Abtretungsanzeige angegebenes Konto bei einer Bank - Bank

    Auszug aus BFH, 27.10.2009 - VII R 4/08
    Da diese Ansprüche unstreitig (teilweise) an die Klägerin abgetreten und an sie ausgezahlt bzw. mit ihren Steuerschulden verrechnet worden sind, richtet sich der Rückzahlungsanspruch, sofern und soweit er besteht, gegen sie als Abtretungsempfängerin (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2007 VII R 17/06, BFHE 217, 241, BStBl II 2007, 738, m. w. N.).
  • BFH, 04.02.2005 - VII R 20/04

    Aufrechnung von Umsatzsteuerforderung aufgrund Rechnungsausweises gegen

  • BFH, 02.07.1997 - I R 25/96

    Vollverzinsung bei nachträglichem Ausschüttungsbeschluß

  • BFH, 06.10.2005 - VII B 309/04

    Insolvenzverfahren: Aufrechnung des FA gegen USt-Erstattungsanspruch

  • FG München, 29.11.2007 - 14 K 1722/06

    Wegfall des Rechtsgrunds für die Verrechnung von Vorsteuerbeträgen auf die

  • BFH, 09.02.2011 - XI R 35/09

    Vorsteuerberichtigungsanspruch des FA als Masseverbindlichkeit

    bb) Ob der erkennende Senat der in diesem Beschluss des VII. Senats in BFH/NV 2006, 369 vertretenen Auffassung folgen kann, ein Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch, der aus einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG resultiert, sei insolvenzrechtlich bereits im Zeitpunkt der Besteuerung des für die Lieferung oder sonstigen Leistung vereinbarten Entgelts begründet worden (vgl. auch BFH-Urteile vom 9. April 2002 VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562; vom 27. Oktober 2009 VII R 4/08, BFHE 227, 318, BStBl II 2010, 257; siehe dagegen BFH-Beschluss vom 13. Juli 2006 V B 70/06, BFHE 214, 467, BStBl II 2007, 415, unter II.2.a), bedarf im Streitfall, der § 15a UStG betrifft, keiner Entscheidung.
  • FG Münster, 12.09.2017 - 15 K 4355/12

    Umsatzsteuer - Vorsteueraufteilung bei Umsätzen mit Geld- als auch

    Aus dem Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität folgt (nur), dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 03.03.2005 C-472/03 "Arthur Andersen" Slg. 2005, I-1719; BFH/NV 2005, Beilage 3, 188; zum Prinzip der umsatzsteuerlichen Neu-tralität vgl. auch BFH, Urteil vom 27.10.2009 VII R 4/08; BFHE 227, 318, BStBl II 2010, 257).
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.04.2010 - 9 K 1968/05

    Auszahlung einer Umsatzsteuervergütung und nachfolgende Insolvenz des

    Das Prinzip der Umsatzsteuerneutralität gebietet, dass nach Abtretung und Auszahlung einer Umsatzsteuervergütung und nachfolgender Insolvenz des Vorsteuerabzugsberechtigten die berichtigte Vorsteuer dem Fiskus unabhängig davon zurückerstattet wird, in welchem Voranmeldungszeitraum die Berichtigung vorgenommen ist, soweit der abgetretene Vergütungsanspruch im zeitlichen Zusammenhang mit dem zu berichtigenden Voranmeldungszeitraum steht (vgl. Urteile des BFH vom 27. Oktober 2009, VII R 4/08, DStR 2010, 161 und vom 19. August 2008, VII R 36/07, BStBl II 2009, 90).
  • FG Münster, 14.11.2017 - 15 K 2704/15

    Verfahren - Keine Verrechnungsstundung bei bestrittenem Anspruch gegen andere

    Aus dem Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität folgt (nur), dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 03.03.2005 C-472/03 "Arthur Andersen" Slg. 2005, I-1719; BFH/NV 2005, Beilage 3, 188; zum Prinzip der umsatzsteuerlichen Neutralität vgl. auch BFH, Urteil vom 27.10.2009 VII R 4/08; BFHE 227, 318, BStBl II 2010, 257).
  • FG Köln, 25.03.2020 - 9 K 3169/16
    Diese sei nach § 37 Abs. 2 AO Schuldnerin des Rückforderungsanspruchs (vgl. BFH vom 27.10.2009, VII R 4/08, BFH/NV 2010, 491).
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