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   BFH, 10.11.2009 - VII R 6/09   

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https://dejure.org/2009,925
BFH, 10.11.2009 - VII R 6/09 (https://dejure.org/2009,925)
BFH, Entscheidung vom 10.11.2009 - VII R 6/09 (https://dejure.org/2009,925)
BFH, Entscheidung vom 10. November 2009 - VII R 6/09 (https://dejure.org/2009,925)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    AO § 37 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1, § 676f, § 667
    Rückforderung eines Erstattungsbetrags vom Kreditinstitut des Überweisungsempfängers

  • openjur.de

    Rückforderung eines Erstattungsbetrags vom Kreditinstitut des Überweisungsempfängers; Beachtung des Rechtsgedankens des § 812 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO § 37 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1, § 676f, § 667

  • Betriebs-Berater

    Steuererstattung auf gekündigtes Girokonto

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahme eines Kreditinstituts als Zahlstelle bei Auszahlung eines noch vor der Abrechnung verbuchten Erstattungsbetrags eines Finanzamtes auf ein bereits gekündigtes Girokonto an den früheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenzverwalter; Pflicht eines Kreditinstituts zur ...

  • datenbank.nwb.de

    Rückforderung eines Erstattungsbetrags vom Kreditinstitut des Überweisungsempfängers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückforderung eines Erstattungsbetrags vom Kreditinstitut des Überweisungsempfängers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuererstattung auf ein gekündigtes Girokonto

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Annahme eines Kreditinstituts als Zahlstelle bei Auszahlung eines noch vor der Abrechnung verbuchten Erstattungsbetrags eines Finanzamtes auf ein bereits gekündigtes Girokonto an den früheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenzverwalter; Pflicht eines Kreditinstituts zur ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AO § 37 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1, §§ 676 f, 667
    Rückforderung eines Erstattungsbetrags vom Kreditinstitut des Überweisungsempfängers

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Keine Rückzahlung unberechtigter Steuererstattung auf gekündigtes Konto

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Finanzamt überwies Steuererstattung auf das gekündigte Girokonto eines insolventen Unternehmers: Rückzahlung?

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bank als neutrale Zahlstelle zwischen FA und Steuerpflichtigem

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kreditinstitut muss auf ein gekündigtes Girokonto überwiesene unberechtigte Steuererstattung nicht zurückerstatten

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kein unmittelbares Rückforderungsrecht des Finanzamts gegenüber der Bank eines Steuerzahlers

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Bank muss Steuererstattung nicht zurückzahlen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kreditinstitut muss auf ein gekündigtes Girokonto überwiesene unberechtigte Steuererstattung nicht zurückerstatten - Bank ist auch nach Kündigung eines Girokontos berechtigt Zahlungen für früheren Kunden entgegenzunehmen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 37 Abs 2
    Leistungsempfänger; Rückforderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 227, 360
  • ZIP 2010, 315
  • NZI 2010, 65
  • BB 2010, 277
  • DB 2010, 261
  • BStBl II 2010, 255
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 06.06.2003 - VII B 262/02

    Dritter als Leistungsempfänger

    Auszug aus BFH, 10.11.2009 - VII R 6/09
    Ein Kreditinstitut ist auch dann nur Zahlstelle und nicht zur Rückzahlung des vom FA auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenen Girokonto überwiesenen Betrags verpflichtet, wenn es den Betrag auf ein bereits gekündigtes, aber noch nicht abgerechnetes Girokonto verbucht und nach Rechnungsabschluss an den früheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenzverwalter ausgezahlt hat (Abgrenzung zu den Beschlüssen vom 28. Januar 2004 VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762, und vom 6. Juni 2003 VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532).

    Zwar hat der Senat in den Beschlüssen vom 28. Januar 2004 VII B 139/03 (BFH/NV 2004, 762) und vom 6. Juni 2003 VII B 262/02 (BFH/NV 2003, 1532, m. w. N.) die Rückforderung von einem Kreditinstitut für rechtmäßig erachtet, wenn das FA die Erstattung auf ein nicht mehr bestehendes Konto überwiesen hat.

    (3) Ob im Hinblick auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des BGH (in BGHZ 170, 121) für den - hier nicht vorliegenden - Fall einer nach Auflösung des Kontos vorgenommenen Verrechnung eines eingehenden Erstattungsbetrags mit eigenen Forderungen der Bank an der in BFH/NV 2003, 1532 und 2004, 762 dargelegten Rechtsauffassung noch festgehalten werden könnte, bedarf hier keiner Entscheidung.

  • BFH, 28.01.2004 - VII B 139/03

    Überweisung auf nicht mehr bestehendes Konto - Rückforderung

    Auszug aus BFH, 10.11.2009 - VII R 6/09
    Ein Kreditinstitut ist auch dann nur Zahlstelle und nicht zur Rückzahlung des vom FA auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenen Girokonto überwiesenen Betrags verpflichtet, wenn es den Betrag auf ein bereits gekündigtes, aber noch nicht abgerechnetes Girokonto verbucht und nach Rechnungsabschluss an den früheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenzverwalter ausgezahlt hat (Abgrenzung zu den Beschlüssen vom 28. Januar 2004 VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762, und vom 6. Juni 2003 VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532).

    Zwar hat der Senat in den Beschlüssen vom 28. Januar 2004 VII B 139/03 (BFH/NV 2004, 762) und vom 6. Juni 2003 VII B 262/02 (BFH/NV 2003, 1532, m. w. N.) die Rückforderung von einem Kreditinstitut für rechtmäßig erachtet, wenn das FA die Erstattung auf ein nicht mehr bestehendes Konto überwiesen hat.

  • BFH, 30.08.2005 - VII R 64/04

    Bestimmung des Leistungsempfängers eines Rückforderungsanspruchs in einem

    Auszug aus BFH, 10.11.2009 - VII R 6/09
    a) Wie der Senat bereits ausgeführt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 30. August 2005 VII R 64/04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, m. w. N.), ist in den Fällen, in denen an einem Erstattungsvorgang mehrere Personen beteiligt sind, derjenige Schuldner des abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückgefordert wird.

    Jedoch ist der Rechtsgedanke des § 812 Abs. 1 BGB auch im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO zu beachten (vgl. Senatsurteil in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, m. w. N.).

  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06

    Pflichten der Bank nach Beendigung eines Giroverhältnisses; Rückruf von

    Auszug aus BFH, 10.11.2009 - VII R 6/09
    Die von der Bank zunächst vorgenommene Verrechnung des eingegangenen Überweisungsbetrags mit dem Debet auf dem Konto der GmbH und die anschließende Herausgabe an den Insolvenzverwalter könne nicht anders verstanden werden (BGH-Urteil vom 5. Dezember 2006 XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 914).

    (3) Ob im Hinblick auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des BGH (in BGHZ 170, 121) für den - hier nicht vorliegenden - Fall einer nach Auflösung des Kontos vorgenommenen Verrechnung eines eingehenden Erstattungsbetrags mit eigenen Forderungen der Bank an der in BFH/NV 2003, 1532 und 2004, 762 dargelegten Rechtsauffassung noch festgehalten werden könnte, bedarf hier keiner Entscheidung.

  • FG Münster, 30.09.2011 - 6 K 3407/08

    Einordnung eines Zahlungsempfängers als Leistungsempfänger i. S. d. § 37 Abs. 2

    Auch wenn ein Dritter eine Zahlung tatsächlich empfängt, ist er dann nicht als Leistungsempfänger anzusehen, wenn er lediglich als Zahlstelle benannt worden ist oder wenn das Finanzamt auf Grund einer Anweisung des Erstattungsberechtigten an diesen gezahlt hat (vgl. BFH-Urteil vom 06.06.2003, VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532; BFH-Urteil vom 30.08.2005, VII R 64/04, BStBl. II 2006, 353; BFH-Urteil vom 10.11.2009, VII R 6/09, BStBl. II 2010, 255).

    Leistungsempfänger bleibt der Steuerpflichtige, so dass ein späterer Erstattungsbetrag nicht von dem Kreditinstitut, sondern nur von dem vermeintlichen Steuergläubiger und damit dem Kontoinhaber zurückgefordert werden kann (BFH-Urteil vom 10.11.2009, VII R 6/09, BStBl. II 2010, 255; BFH-Beschluss vom 26.04.2010, VII B 212/09, BFH/NV 2010, 1414).

    Nach neuerer Rechtsprechung des BFH, welcher der Senat bereits mit Entscheidung vom 24.03.2011 gefolgt ist, kommt es für die Einordnung eines Kreditinstitutes als Leistungsempfänger i. S. d. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO nicht darauf an, ob das Konto, auf welches die (fehlerhafte) Steuererstattung geflossen ist, noch besteht (BFH-Urteil vom 10.11.2009, VII R 6/09, BStBl. II 2010, 255; BFH-Beschluss vom 26.04.2010, VII B 212/09, BFH/NV 2010, 1414; FG Münster, Urteil vom 24.03.2011, 6 K 2439/10, juris).

    Somit ist ein Kreditinstitut auch dann lediglich Zahlstelle und nicht zur Rückzahlung des vom Finanzamt auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenes Girokonto überwiesenen Betrages verpflichtet, wenn es den Betrag auf ein bereits gekündigtes, aber noch nicht abgerechnetes Girokonto verbucht und nach Rechnungsabschluss an den früheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenzverwalter ausgezahlt hat (BFH-Urteil vom 10.11.2009, VII R 6/09, BStBl. II 2010, 255; BFH-Beschluss vom 26.04.2010, VII B 212/09, BFH/NV 2010, 1414; FG Münster, Urteil vom 24.03.2011, 6 K 2439/10, juris).

    Hiervon ist der BFH mit Urteil vom 10.11.2009 jedoch abgewichen und hat das Kreditinstitut auch bei gekündigtem Konto bzw. Girovertrag aufgrund der nachvertraglichen Pflichten aus dem Girovertrag in Anlehnung an den Rechtsgedanken aus § 812 Abs. 1 BGB - und die zivilrechtliche Rechtsprechung zu den Leistungsbeziehungen im Rahmen des § 812 Abs. 1 BGB bei erloschenem Girovertrag (BGH- Urteil vom 05.12.2006, XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121) - als Zahlstelle angesehen (BFH-Urteil vom 10.11.2009, VII R 6/09, BStBl. II 2010, 255).

    Ein Rückgriff auf nachvertragliche Pflichten aus dem Girovertrag, wie vom BFH im Urteil vom 10.11.2009 vorgenommen und für ausreichend erachtet (VII R 6 /09, BStBl. II 2010, 255), ist hier nicht erforderlich.

    Ferner macht die Umbuchung und die anschließende Aufrechnung die Klin. auch deshalb nicht zur Leistungsempfängerin, weil sich dieser Vorgang allein im Verhältnis zwischen der Klin. als Bank und der ARGE als deren Vertragspartner vollzieht und gerade zur Voraussetzung hat, dass die Bank lediglich Zahlstelle ist (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.2009, VII R 6/09, BStBl. II 2010, 255).

    Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 10.11.2009 (VII R 6/09, BStBl. II 2010, 255) zwar einen Anschluss an die zivilrechtliche Rechtsprechung zur Bestimmung des Leistungsempfängers nach erloschenem Konto vollzogen, aber dennoch offengelassen, ob im Übrigen an der Rechtsprechung aus den Entscheidungen vom 06.06.2003 (VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532) und vom 28.01.2004 (VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762) festgehalten werde.

  • FG Münster, 24.03.2011 - 6 K 2439/10

    Bank ist wegen Verrechnung der Steuererstattung eines Bankkunden mit dessen

    Auch wenn ein Dritter eine Zahlung tatsächlich empfängt, ist er dann nicht als Leistungsempfänger anzusehen, wenn er lediglich als Zahlstelle benannt worden ist oder wenn das Finanzamt aufgrund einer Anweisung des Erstattungsberechtigten an ihn gezahlt hat (vgl. BFH-Urteil vom 30. August 2005, VII R 64/04, BStBl. II 2006, 353 und vom 10. November 2009, VII R 6/09, BStBl. II 2010, 255).

    Der Steuerpflichtige bleibt Leistungsempfänger, so dass ein eventueller (späterer) Erstattungsbetrag nicht von dem Kreditinstitut, sondern nur vom früheren Steuergläubiger (= Kontoinhaber) zurückgefordert werden kann (BFH-Urteil vom 10. November 2009, VII R 6/09, BStBl. II 2010, 255).

    Eine so genannte eigene Zweckbestimmung des Kreditinstitutes hinsichtlich des Erstattungsbetrages ist dann unschädlich, wenn der steuerliche Erstattungsberechtigte dennoch tatsächlich in den Genuss der Erstattung kommt (BFH-Urteil vom 10. November 2009, VII R 6/09, BStBl. II 2010, 255 sowie BFH-Beschlüsse vom 26. April 2010, VII B 212/09, BFH/NV 2010, 1414, vom 28. Januar 2004, VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762 und vom 06. Juni 2003, VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532, jeweils m. w. N. ).

    Der BFH hat mit seinem neueren Urteil vom 10. November 2009 (BStBl. II 2010, 255) einerseits anknüpfend an das allgemeine Abgrenzungskriterium - Entscheidung danach, an wen aus objektiver Sicht der Erstattungsbetrag geleistet werden sollte - und andererseits in Abgrenzung zu den oben genannten beiden Beschlüssen, die noch eine Veränderung des Leistungsempfängers durch eine eigene Zweckbestimmung der Zahlstelle für möglich halten, damit begonnen, die zu § 37 Abs. 2 AO geltenden Grundsätze an zivilrechtliche Sichtweisen bei Fehlüberweisungen anzupassen.

    Der BFH hat in seiner letzten Entscheidung vom 10. November 2009 (BStBl. II 2010, 255) unter Hinweis auf die zivilrechtliche Entscheidung des BGH vom 05. Dezember 2006 (BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914) ausdrücklich betont, dass diese zivilrechtliche Lage auch bei Fehlüberweisungen durch die Finanzbehörde im Rahmen der Entscheidung der Frage entscheidend zu beachten ist, ob die Zahlung auf das frühere Konto als Zahlung an den Steuerpflichtigen zu behandeln ist.

    Da der BFH in seiner letzten Entscheidung vom 10. November 2009 (BStBl. II 2010, 255) unter Hinweis auf die zivilrechtliche Entscheidung des BGH vom 05. Dezember 2006 (BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914) ausdrücklich betont, dass bei Fehlüberweisungen durch die Finanzbehörde an die zivilrechtliche Lage anzuknüpfen ist, wenn es um die Frage geht, ob gegen die Bank des Zahlungsempfängers ein Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO besteht, scheidet unter Berücksichtigung der obigen Hilfsargumentation auch dann ein Rückforderungsanspruch gegen die Klin. aus, wenn man nicht (allein) auf die Gutschrift, sondern (auch) auf den Umstand der Aufrechnung abstellt.

    Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 10. November 2009 (BStBl. II 2010, 255) sich zwar der zivilrechtlichen Rechtsprechung angeschlossen, aber zum Schluss ausdrücklich offengelassen, ob auch in anderen Fällen an der Rechtsprechung noch festgehalten werden könne, die aus seinen früheren Entscheidungen (BFH-Beschlüsse vom 06. März 2003, BFH/NV 2003, 1532 und vom 28. April 2004, BFH/NV 2004, 762) ersichtlich ist.

  • BFH, 22.11.2011 - VII R 27/11

    Rückruf einer Überweisung auf gekündigtes Konto

    Zur Begründung führte es (unter Hinweis auf die Senatsentscheidungen vom 30. August 2005 VII R 64/04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, und vom 10. November 2009 VII R 6/09, BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255) im Wesentlichen aus, die Klägerin sei durch die Überweisung des A zustehenden Steuererstattungsbetrages auf dessen früheres Konto nicht Leistungsempfängerin i.S. des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geworden.

    Wie der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255 ausgeführt hat, will das FA mit einer Überweisung auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenes Konto nicht zu Gunsten des Kreditinstituts, sondern mit befreiender Wirkung gegenüber dem Anspruchsberechtigten leisten, der das Konto angegeben hat.

  • FG Niedersachsen, 23.06.2011 - 5 K 327/10

    Rückforderung einer Steuererstattung auf ein gelöschtes Bankkonto

    Etwas anderes folge auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 10.11.2009 VII R 6/09 (BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255).

    Nach dem BFH-Urteil vom 10.11.2009 VII R 6/09 sei ein Kreditinstitut nur Zahlstelle und nicht nach § 37 Abs. 2 AO zur Rückzahlung verpflichtet, wenn es den Betrag auf ein bereits gekündigtes, aber noch nicht abgerechnetes Konto verbucht habe.

    Für den vorliegenden Fall habe sich der BFH im Urteil vom 10.11.2009 VII R 6/09 der Auffassung des BGHs nicht ausdrücklich angeschlossen, sondern die Frage offen gelassen.

    Eine andere Rechtsfolge ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BFH vom 10.11.2009 VII R 6/09 (BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255).

    So hat der BFH in dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung für den --hier vorliegenden-- Fall einer nach Auflösung des Kontos vorgenommenen Verrechnung eines eingehenden Erstattungsbetrags mit eigenen Forderungen der Bank ausdrücklich nicht aufgegeben (BFH-Urteil in BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255, unter II. 2. (3); einen Rückforderungsanspruch bejahend Drüen in Tipke/Kruse, AO, § 37 Rn 113a).

  • FG Sachsen, 09.03.2011 - 4 K 2386/07

    Bank als Leistungsempfängerin i. S. d. § 37 Abs. 2 AO bei Fehlüberweisung des

    Da für die Zahlung an die Klägerin auch kein rechtlicher Grund gegeben war, waren die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 AO erfüllt und ein Erstattungsbescheid an die Klägerin als Leistungsempfängerin zu richten (so die bisherige ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss vom 6. Juni 2003 VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532 und vom 28. Januar 2004 VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762 ; FG Münster-Urteil vom 4. April 2008 11 K 801/01 AO , EFG 2008, 1428 ; Sächsisches Finanzgericht-Urteil vom 29. Juli 2002 4 K 392/00; FG Düsseldorf-Urteil vom 27. März 1998, EFG 1998, 974; FG Hamburg-Urteil vom 11. Februar 1999, EFG 99, 520; a.A. Cranshaw in jurisPR-InsR 8/2010 Anm.5 zu BFH-Urteil vom 10. November 2009 VII R 6/09, BStBl II 2010, 255).

    Wie die Fälle zu behandeln sind, in denen der eingehende Erstattungsbetrag mit eigenen Forderungen der Bank verrechnet wird, hat der Bundesfinanzhof offen gelassen (BFH-Urteil vom 10. November 2009 VII R 6/09, BStBl II 2010, 255; dazu Rüsken in BFH/PR 2010, 154 und Jäger in jurisPR-SteuerR 11/2010 Anm. 1).

    Die Bank hat deshalb infolge der Verbuchung auf dem Konto und der Herausgabe an den Insolvenzverwalter tatsächlich als Zahlstelle gehandelt (BFH-Urteil vom 10. November 2009 VII R 6/09, Rn 11).

    Handele die Bank dementsprechend, so sei dieses Vorgehen als bloße Zahlstellentätigkeit zu werten: Es stehe außer Zweifel, dass sie bei der Entgegennahme des Überweisungsbetrags und dessen Verbuchung auf dem internen weitergeführten Konto für den früheren Kontoinhaber handele und die Überweisung nicht etwa als Zahlungen an sich ansehe (BFH-Urteil vom 10. November 2009 VII R 6/09, Rn 14 unter Verweis auf BGH-Urteil vom 5. Dezember 2006 XI ZR 21/06, NJW 2007, 914 ).

    Die Gegenargumente (dazu Cranshaw in jurisPR-InsR 8/2010 Anm.5 zu BFH-Urteil vom 10. November 2009 VII R 6/09, BStBl II 2010, 255) überzeugen nicht: Mit diesem Verständnis der Bank als Leistungsempfänger werden keine Bearbeitungsfehler der öffentlichen Hand auf einen Dritten abgewälzt.

  • BFH, 18.09.2012 - VII R 53/11

    FA kann eine Überweisung nicht von einem Kreditinstitut zurückfordern, welches

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 10. November 2009 VII R 6/09, BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255) komme es entscheidend darauf an, zu wessen Gunsten erkennbar geleistet worden sei; bei Zahlungen des FA sei das in der Regel derjenige, demgegenüber das FA seine abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen wolle.

    Denn es erfüllt eine eigene nachvertragliche Pflicht aus dem Girovertrag, während sich die Leistung zwischen dem Überweisenden, der die fehlgehende Zahlung veranlasst hat, und dem Überweisungsempfänger vollzieht (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5. Dezember 2006 XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121; vom 15. November 2005 XI ZR 265/04, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2006, 17, II.1.; Senatsurteile in BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255; vom 22. November 2011 VII R 27/11, BFHE 235, 133, BStBl II 2012, 167).

  • BFH, 01.12.2011 - VII R 23/11

    Steuererstattung auf ein gekündigtes Kontokorrentkonto begründet keine

    Die Überweisung habe sie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses selbst in Empfang genommen und --anders als in dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall (Urteil vom 10. November 2009 VII R 6/09, BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255)-- nicht herausgegeben, sondern mit eigenen Forderungen verrechnet.

    Mit ihrer Revision beruft sich die Klägerin auf die Entscheidungen des BFH (in BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255) und des BGH (in BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914), wonach sich die Bestimmung des Leistungsempfängers auch im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO an dem Rechtsgedanken des § 812 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) orientiere.

    Wie der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255 ausgeführt hat, will das FA mit einer Überweisung auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenes Konto nicht zu Gunsten des Kreditinstituts, sondern mit befreiender Wirkung gegenüber dem Anspruchsberechtigten leisten, der das Konto angegeben hat.

  • BFH, 31.08.2021 - VII B 64/20

    Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung

    Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs ist nach ebenfalls ständiger BFH-Rechtsprechung derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird (vgl. Senatsurteile vom 10.11.2009 - VII R 6/09, BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255, unter II.2.a; vom 05.06.2007 - VII R 17/06, BFHE 217, 241, BStBl II 2007, 738, unter II.2.a, und in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.a; Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - VII B 124/10, BFH/NV 2011, 2112, Rz 9).

    Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre --vermeintliche oder tatsächlich bestehende-- abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will (vgl. BFH-Urteile vom 14.04.2021 - III R 1/20, BFHE zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 20, und vom 09.07.2019 - X R 35/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24; Senatsurteil in BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255, unter II.2.a; Senatsbeschluss vom 21.02.2000 - VII B 157/99, BFH/NV 2000, 941).

  • BFH, 30.06.2011 - VII B 124/10

    Wegfalls des Rechtsgrundes für eine Erstattung - Haftung des Treuhänders i. S. d.

    Zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich, da das FG entgegen der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 10. November 2009 VII R 6/09 (BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255) und vom 30. August 2005 VII R 64/04 (BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353) den Rechtsgedanken des § 812 Abs. 1 BGB als im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO nicht anwendbar erachtet habe.
  • BFH, 29.11.2022 - XI R 2/22

    Bankenhaftung nach § 13c UStG bei debitorischem Kontokorrentkonto

    Als solche steht sie in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden, so dass sie z.B. grundsätzlich auch nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Fehlüberweisung eingebunden ist (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.2009 - VII R 6/09, BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255, Rz 14).
  • BFH, 26.04.2010 - VII B 212/09

    Rückforderung eines auf ein früheres Konto überwiesenen Erstattungsbetrages

  • BFH, 23.10.2012 - VII R 63/11

    Rückforderung einer rechtsgrundlosen Zahlung des FA vom Kreditinstitut

  • OVG Sachsen, 29.07.2020 - 5 A 1014/17

    Löschung einer GmbH i. L. im Handelsregister; Beteiligten- und Prozessfähigkeit;

  • FG Hessen, 07.08.2012 - 4 V 3084/11

    Anfragen im Rahmen einer Prüfungsanordnung keine vollziehbaren Verwaltungsakte -

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