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   BFH, 24.02.2010 - II R 31/08   

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https://dejure.org/2010,1187
BFH, 24.02.2010 - II R 31/08 (https://dejure.org/2010,1187)
BFH, Entscheidung vom 24.02.2010 - II R 31/08 (https://dejure.org/2010,1187)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 2010 - II R 31/08 (https://dejure.org/2010,1187)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3
    Erbfallkostenpauschbetrag einmal pro Erbfall

  • openjur.de

    Erbfallkostenpauschbetrag einmal pro Erbfall

  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 10 Abs 5 Nr 3
    Erbfallkostenpauschbetrag einmal pro Erbfall

  • Bundesfinanzhof

    Erbfallkostenpauschbetrag einmal pro Erbfall

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 5 Nr 3 ErbStG 1997
    Erbfallkostenpauschbetrag einmal pro Erbfall

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3
    Erbfallkostenpauschbetrag pro Erbfall, nicht pro Erwerber von Todes wegen

  • Betriebs-Berater

    Erbfallkostenpauschbetrag einmal pro Erbfall

  • Betriebs-Berater

    Erbfallkostenpauschbetrag einmal pro Erbfall

  • rewis.io

    Erbfallkostenpauschbetrag einmal pro Erbfall

  • rewis.io

    Erbfallkostenpauschbetrag einmal pro Erbfall

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Erbschaftsteuer: Erbfallkostenpauschbetrag nur einmal pro Todesfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1
    Einmalige Abzugsfähigkeit der Kosten der Bestattung eines Erblassers als Nachlassverbindlichkeit unabhängig von der Anzahl der Erben

  • datenbank.nwb.de

    Erbfallkostenpauschbetrag einmal pro Erbfall

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erbfallkostenpauschbetrag nur einmal pro Erbfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erbfallkostenpauschbetrag - pro Erbfall, nicht pro Erbe

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erbfallkostenpauschbetrag einmal pro Erbfall

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einmalige Abzugsfähigkeit der Kosten der Bestattung eines Erblassers als Nachlassverbindlichkeit unabhängig von der Anzahl der Erben

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erbfallkostenpauschbetrag nur einmal pro Erbfall

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Erbfallkostenpauschbetrag einmal pro Erbfall

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Erbfallkostenpauschale nur einmal steuerlich ansetzbar

Besprechungen u.ä.

  • steuerberaten.de (Entscheidungsbesprechung)

    Geltendmachung von Erbfallkostenpauschale bei Todesfall

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 228, 189
  • NJW 2010, 2160 (Ls.)
  • NJW-RR 2010, 735
  • FamRZ 2010, 810
  • BB 2010, 1456
  • BB 2010, 921
  • DB 2010, 765
  • BStBl II 2010, 491
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.01.2005 - II B 6/04

    Pauschbetrag gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG - Abzug von Bestattungskosten

    Auszug aus BFH, 24.02.2010 - II R 31/08
    Vielmehr lässt bereits allein der sachliche Bezug auf die Kosten die Auslegung zu, dass für sämtliche der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten   eines Erbfalls  zusammen nur ein Betrag von 10.300 EUR abziehbar ist, und zwar unabhängig davon, wie vielen Personen dem Grunde nach Erbfallkosten entstanden sind (vgl. zur Notwendigkeit einer Kostenschuldnerschaft dem Grunde nach: Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28. November 1990 II S 10/90, BFH/NV 1991, 243, sowie vom 21. Januar 2005 II B 6/04, BFH/NV 2005, 1092).
  • FG Köln, 05.01.2000 - 9 K 8042/98

    Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG ohne tatsächliche eigene

    Auszug aus BFH, 24.02.2010 - II R 31/08
    Diese Regelung wird in der Literatur (vgl. Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl. 2009, § 10 Rz 42; Jüptner in Fischer/Jüptner/Pahlke, ErbStG, Kommentar, 2009, § 10 Rz 228; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Kommentar, Stand März 2009, § 10 Rz 235; Weinmann in Moench/Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Stand Juli 2009, § 10 Rz 89; Kapp/Ebeling, ErbStG, Kommentar, Stand April 2009, § 10 Rz 154) sowie in der Rechtsprechung (Urteile des Finanzgerichts --FG-- Nürnberg vom 14. Mai 1998 IV 128/97, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1419, und vom 11. Dezember 2003 IV 300/2002, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2004, 281, sowie des FG Köln vom 5. Januar 2000  9 K 8042/98, nicht amtlich veröffentlicht) zu Recht dahin verstanden, dass der Betrag von 10.300 EUR für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren ist.
  • BFH, 28.11.1990 - II S 10/90

    Bewertung eines Wertpapierdepots nach den Verhältnissen am Todestag des

    Auszug aus BFH, 24.02.2010 - II R 31/08
    Vielmehr lässt bereits allein der sachliche Bezug auf die Kosten die Auslegung zu, dass für sämtliche der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten   eines Erbfalls  zusammen nur ein Betrag von 10.300 EUR abziehbar ist, und zwar unabhängig davon, wie vielen Personen dem Grunde nach Erbfallkosten entstanden sind (vgl. zur Notwendigkeit einer Kostenschuldnerschaft dem Grunde nach: Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28. November 1990 II S 10/90, BFH/NV 1991, 243, sowie vom 21. Januar 2005 II B 6/04, BFH/NV 2005, 1092).
  • FG Nürnberg, 14.05.1998 - IV 128/97
    Auszug aus BFH, 24.02.2010 - II R 31/08
    Diese Regelung wird in der Literatur (vgl. Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl. 2009, § 10 Rz 42; Jüptner in Fischer/Jüptner/Pahlke, ErbStG, Kommentar, 2009, § 10 Rz 228; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Kommentar, Stand März 2009, § 10 Rz 235; Weinmann in Moench/Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Stand Juli 2009, § 10 Rz 89; Kapp/Ebeling, ErbStG, Kommentar, Stand April 2009, § 10 Rz 154) sowie in der Rechtsprechung (Urteile des Finanzgerichts --FG-- Nürnberg vom 14. Mai 1998 IV 128/97, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1419, und vom 11. Dezember 2003 IV 300/2002, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2004, 281, sowie des FG Köln vom 5. Januar 2000  9 K 8042/98, nicht amtlich veröffentlicht) zu Recht dahin verstanden, dass der Betrag von 10.300 EUR für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren ist.
  • FG Münster, 24.10.2019 - 3 K 3549/17

    Erbschaftsteuer: Ansatz der Erbfallkostenpauschale auch bei einem Nacherben

    Dieses Ergebnis entspreche auch der Rechtsprechung des BFH, zuletzt BFH-Beschluss vom 24.02.2010 (II R 31/08, BStBl II 2010, 491), wonach für jeden Erbfall die Erbfallkostenpauschale oder besser Nachlassabwicklungskostenpauschale nur einmal zu gewähren sei.

    b) Der Gewährung des Pauschbetrags nach § 10 Abs. 5 Nr. Satz 2 ErbStG steht auch nicht entgegen, dass eine Nacherbschaft nach § 6 ErbStG vorliegt und nach der Rechtsprechung des BFH der Erbfallkostenpauschbetrag für jeden Erbfall nur einmal gewährt und deshalb auch von mehreren am Erbfall beteiligten Erwerbern insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2010 II R 31/08, BStBl II 2010, 491).

  • BFH, 01.02.2023 - II R 3/20

    Erbfallkostenpauschale für den Nacherben

    Der Betrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren, namentlich für mehrere Miterben nur einmal (vgl. BFH-Beschluss vom 24.02.2010 - II R 31/08, BFHE 228, 189, BStBl II 2010, 491, m.w.N.).

    Es mag zutreffen, dass der Pauschbetrag auch die Beerdigungskosten erfassen soll (vgl. BTDrucks 8/3688, S. 23) und ursprünglich der Höhe nach auch daran ausgerichtet war (BFH-Beschluss in BFHE 228, 189, BStBl II 2010, 491, Rz 5).

  • FG Niedersachsen, 28.06.2023 - 3 K 169/21

    Erbfallkostenpauschbetrag; Erbschaftsteuer; Vermächtnis; Inanspruchnahme des

    Der Betrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren, namentlich für mehrere Miterben nur einmal ( BFH-Urteil vom 1. Februar 2023 II R 3/20 , BFH/NV 2023, 904; vgl. BFH-Beschluss vom 24. Februar 2010 II R 31/08 , BFHE 228, 189, BStBl II 2010, 491, m.w.N.).

    aa) Der Erbfallkostenpauschbetrag ist für jeden Erbfall nur einmal i.H.v. insgesamt 10.300 EUR zu gewähren (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Februar 2010 II R 31/08 , BFHE 228, 189, BStBl II 2010, 491 und BFH-Urteil vom 1. Februar 2023 II R 3/20 , BFH/NV 2023, 904).

  • FG Münster, 19.08.2021 - 3 K 1551/20

    Von Sterbegeldversicherung getragene Beerdigungskosten sind nicht als

    Für diese Kosten wird nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen, wobei diese Pauschale pro Erbfall nur einmal zu gewähren ist, und zwar unabhängig davon, wie vielen Personen dem Grunde nach Erbfallkosten entstanden sind (BFH, Beschluss vom 24.02.2010, II R 31/08, BFHE 228, 189, BStBl II 2010, 491).
  • FG Münster, 19.08.2021 - 3 K 1552/20

    Von Sterbegeldversicherung getragene Beerdigungskosten sind nicht als

    Für diese Kosten wird nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen, wobei diese Pauschale pro Erbfall nur einmal zu gewähren ist, und zwar unabhängig davon, wie vielen Personen dem Grunde nach Erbfallkosten entstanden sind (BFH, Beschluss vom 24.02.2010, II R 31/08, BFHE 228, 189, BStBl II 2010, 491).
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