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   BFH, 19.01.2010 - X R 53/08   

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https://dejure.org/2010,164
BFH, 19.01.2010 - X R 53/08 (https://dejure.org/2010,164)
BFH, Entscheidung vom 19.01.2010 - X R 53/08 (https://dejure.org/2010,164)
BFH, Entscheidung vom 19. Januar 2010 - X R 53/08 (https://dejure.org/2010,164)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    EStG 2005 § 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb, § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung; Anwendung der Öffnungsklausel

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung; Anwendung der Öffnungsklausel; Nominalwertprinzip bei der Rentenbesteuerung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 22 Nr 1 Buchst a DBuchst aa, EStG § 22 Nr 1 Buchst a DBuchst bb, EStG § 10 Abs 1 Nr 2, EStG § 10 Abs 3, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 1, AltEinkG
    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung; Anwendung der Öffnungsklausel; Nominalwertprinzip bei der Rentenbesteuerung

  • Bundesfinanzhof

    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung; Anwendung der Öffnungsklausel; Nominalwertprinzip bei der Rentenbesteuerung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Nr 1 Buchst a DBuchst aa EStG 2002 vom 05.07.2004, § 22 Nr 1 Buchst a DBuchst bb EStG 2002 vom 05.07.2004, § 10 Abs 1 Nr 2 EStG 2002 vom 05.07.2004, § 10 Abs 3 EStG, Art 3 Abs 1 GG
    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung; Anwendung der Öffnungsklausel; Nominalwertprinzip bei der Rentenbesteuerung

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung

  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung; Anwendung der Öffnungsklausel; Nominalwertprinzip bei der Rentenbesteuerung

  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung; Anwendung der Öffnungsklausel; Nominalwertprinzip bei der Rentenbesteuerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung des Rechts eines Steuerpflichtigen auf Gleichbehandlung bzw. Vertrauen auf Beibehaltung der Ertragsanteilsbesteuerung von Renteneinkünften i.R.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Einkommensteuergesetz ( EStG ); Anwendung der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 S. 3 ...

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung; Anwendung der Öffnungsklausel

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Besteuerung der Altersrenten verstößt nicht gegen die Verfassung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung der Besteuerung der Altersrenten durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) bei Einhaltung des Verbots der Doppelbesteuerung; Berücksichtigung des Rechts eines Steuerpflichtigen auf Gleichbehandlung bzw. Vertrauen auf ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anwendung der sog. Öffnungsklausel

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Besteuerung der Altersrenten verstößt nicht gegen die Verfassung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Besteuerung der Altersrenten verstößt nicht gegen die Verfassung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Besteuerung der Renten nicht verfassungswidrig

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Besteuerung der Altersrenten verstößt nicht gegen die Verfassung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 228, 223
  • NJW 2010, 1776 (Ls.)
  • BB 2010, 922
  • DB 2010, 931
  • BStBl II 2011, 567
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (43)

  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    Auszug aus BFH, 19.01.2010 - X R 53/08
    aa EStG verletzt weder das Recht des Steuerpflichtigen auf Gleichbehandlung noch sein Vertrauen auf Beibehaltung der Ertragsanteilsbesteuerung seiner Renteneinkünfte (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710)           .

    Mit Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710) hat der erkennende Senat entschieden, dass der Gesetzgeber durch die endgültige Ausgestaltung der Besteuerung des gesamten Komplexes der Alterseinkünfte nach dem Konzept der nachgelagerten Besteuerung eine folgerichtige und den Gleichheitssatz nicht verletzende Regelung geschaffen hat.

    Der Gesetzgeber hat sich dabei im Rahmen der Besteuerung solcher Leibrenten im Grundsätzlichen von dem Gedanken gelöst, dass bei Leistungen durch Versorgungseinrichtungen, die auf dem Versicherungsprinzip beruhen, die Ertragsanteilsbesteuerung als steuersystematisch gerechtfertigt angesehen wurde (siehe dazu Senatsurteil in BFHE 235, 445, BStBl II 2009, 710; P. Fischer, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft 24, 463, 488; ders., Betriebs-Berater 2003, 873, 874 f.; ders. in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 22 Rz 27 f.).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 entschieden, dass der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum nicht dadurch überschritten wird, dass in Abweichung zu den bislang geltenden Grundsätzen der Ertragsanteilsbesteuerung nach Ablauf des Übergangszeitraums eine vollständige Besteuerung der Rentenleistungen angeordnet wird, zumindest solange die Beitragsleistungen "steuerfrei" gestellt werden.

    In beiden Fällen handelt es sich nicht um eine Vermögensumschichtung, sondern vielmehr um einen Vermögensaufbau durch den Erwerb von Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften, der den Steuerpflichtigen aus nicht der Besteuerung unterworfenen Mitteln ermöglicht wird (vgl. Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710).

    Die in dem Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 nicht zu entscheidende Frage, ob die Begrenzung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von 20 000/40 000 EUR in § 10 Abs. 3 EStG im Rahmen der endgültigen Regelung verfassungsrechtlich zulässig ist, hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 18. November 2009 X R 9/07, X R 34/07, X R 45/07 und X R 6/08 sowie im Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 28/07 (www.bundesfinanzhof.de, unter Entscheidungen) dahingehend beantwortet, dass die Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen sowohl unter Berücksichtigung des objektiven als auch des subjektiven Nettoprinzips verfassungskonform ist.

    In seinem Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 (unter II.2.b.) hat der erkennende Senat entschieden, dass ein vormals selbständig tätiger Rentner weder im Verhältnis zu vormals unselbständig Tätigen noch zu ehemaligen Beamten und sonstigen Versorgungsempfängern sowie zu Beziehern von privaten Rentenversicherungen in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise besteuert wird.

    Der Senat bleibt jedoch bei seiner Einschätzung in seinem Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, dass der vom BVerfG für die Neuregelung der Alterseinkünfte samt Übergangsregelung eröffnete weite gesetzgeberische Entscheidungsspielraum im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Altersrenten von Selbständigen und Angestellten nicht überschritten worden ist.

    Es liegt in ihrem Wesen, einen vorgefundenen Rechtszustand gleitend in eine neue gesetzgeberische Konzeption zu überführen (Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b cc).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b verwiesen.

    Damit übersteigt die Summe der vom Kläger steuerfrei bezogenen Rentenanteile die Summe der aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge bei weitem, selbst wenn --wie vom FG zu seinen Gunsten unterstellt-- sämtliche Beiträge zur Rentenversicherung aus versteuertem Einkommen erbracht worden wären (siehe dazu aber Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c cc).

    bb) Innerhalb der Ertragsteuersenate des BFH besteht ebenfalls Einigkeit darüber, dass dem EStG das Nominalwertprinzip zugrunde liegt (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 14. Mai 1974 VIII R 95/72, BFHE 112, 546, BStBl II 1974, 572; vom 27. Juni 1996 VIII B 102/95, BFH/NV 1996, 921, m.w.N.; vom 1. März 2001 IV R 90/99, BFH/NV 2001, 904; vom 12. November 2007 IV B 36/07, BFH/NV 2008, 766; in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710; vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).

    c) Da bei dem Kläger aufgrund des anzuwendenden Nominalwertgrundsatzes keine Doppelbesteuerung eingetreten ist und auch unter keinen Voraussetzungen eintreten wird, muss im Streitfall weder die Frage entschieden werden, wie im Einzelnen die Doppelbesteuerung zu ermitteln ist (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c), noch beurteilt werden, ob der Gesetzgeber den Auftrag des BVerfG, "in jedem Fall" die Doppelbesteuerung zu vermeiden, in zutreffender Weise umgesetzt hat.

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 19.01.2010 - X R 53/08
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Urteil vom 6. März 2002  2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73) ausdrücklich die Ertragsanteilsbesteuerung der Renten als hinreichend begründet anerkannt, wenn die Beitragszahlungen aus vollständig versteuertem Einkommen geleistet worden seien.

    Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des AltEinkG den im BVerfG-Beschluss vom 24. Juni 1992  1 BvR 459/87, 1 BvR 467/87 (BVerfGE 86, 369) erteilten und im Rentenurteil in BVerfGE 105, 73 konkretisierten Gesetzgebungsauftrag zutreffend so verstanden, dass eine gleichheitsgerechte Besteuerung der Altersbezüge nur möglich ist, wenn bei der Neuregelung die Besteuerung aller bestehenden Altersversorgungssysteme aufeinander abgestimmt wird (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05, BVerfGE 120, 169; vgl. hierzu auch Abschlussbericht der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen --Sachverständigenkommission--, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen --BMF--, Bd. 74, S. 9 f.).

    Die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelungen des AltEinkG beschränken sich nicht auf die Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten nichtselbständig Tätiger aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die Verfahrensgegenstand des Urteils des BVerfG in BVerfGE 105, 73 waren, sondern umfassen den gesamten Komplex der Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen auf der Grundlage des von der Sachverständigenkommission erarbeiteten Drei-Schichten-Modells (vgl. auch den Abschlussbericht der Sachverständigenkommission, a.a.O., S. 13 ff.).

    Der weite gesetzgeberische Entscheidungsspielraum ist durch die Abwägung zwischen den Erfordernissen folgerichtiger Ausrichtung der Einkommensbesteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichten und den Notwendigkeiten einfacher, praktikabler und gesamtwirtschaftlich tragfähiger Lösungen gekennzeichnet (siehe BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, unter D.II.).

    cc) Der Hinweis des Klägers, nach Auffassung des BVerfG in seinem Urteil in BVerfGE 105, 73 unterliege die Ertragsanteilsbesteuerung von Renten aus einer Zusatzversorgung wegen der pauschalen Lohnversteuerung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, so dass die Ertragsanteilsbesteuerung erst recht für Renten gelten müsse, deren Beiträge aus voll versteuertem Einkommen geleistet worden seien, ändert an dieser Beurteilung nichts.

    Das BVerfG selbst hat in seinem Urteil in BVerfGE 105, 73, 135 ausdrücklich gefordert, dass sich der Gesetzgeber bei der Übergangsregelung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen und an den Notwendigkeiten einfacher, praktikabler und gesamtwirtschaftlich tragfähiger Lösungen zu orientieren hat.

    Dass das BVerfG nach weiteren zehn Jahren in dem Urteil in BVerfGE 105, 73 die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG seit dem Jahr 1996 als mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ansah, kam daher nicht unerwartet, sondern war nur die folgerichtige Konsequenz seiner bisherigen Rechtsprechung.

    Wenn auch zugunsten des Klägers zu berücksichtigen ist, dass er als Selbständiger nicht unmittelbar zu der Gruppe der Steuerpflichtigen gehört, deren verfassungswidrige steuerliche Begünstigung in den gerade genannten Verfahren Streitgegenstand war, so ist auf der anderen Seite zu bedenken, dass seine Renteneinkünfte genauso wie die beanstandeten Renteneinkünfte der Arbeitnehmer nur mit dem Ertragsanteil zu besteuern waren und sich der Tenor des Urteils des BVerfG in BVerfGE 105, 73 auf die Besteuerung aller Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog.

    In seinem Beschluss in BVerfGE 105, 73 (unter D.II) hatte das BVerfG verlangt, dass in jedem Fall die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen seien, dass eine doppelte Besteuerung vermieden werde.

    Demgegenüber hat der 2. Senat des BVerfG in seinem Rentenurteil in BVerfGE 105, 73, 93 dargelegt, dass es der ökonomischen Logik einer Ertragsanteilsbesteuerung entspreche, wenn die nominellen Werte der geleisteten Beiträge in ihrer Relation zu den nominellen Werten der Rentenbezüge zugrunde gelegt würden.

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BFH, 19.01.2010 - X R 53/08
    Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Beschluss vom 5. Februar 2002  2 BvR 305, 348/93, BVerfGE 105, 17, m.w.N.).

    Es ist daher in jedem Einzelfall zu ermitteln, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17).

    In dem vom Kläger zitierten Vorlagebeschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 kommt diese Rechtsprechung ausgehend von der Rechtsprechung des BVerfG zum Dispositionsschutz im Bereich steuerlicher Lenkungsnormen (BVerfG-Beschlüsse vom 3. Dezember 1997  2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78; in BVerfGE 105, 17, 40) und unter Berücksichtigung der im Schrifttum geäußerten Kritik an der bisherigen Rechtsprechung zum Ergebnis, der bislang vom BVerfG nur für (Verschonungs-)Subventionen und Steuervergünstigungen gewährte verstärkte Schutz von Dispositionen sei auf alle Steuerrechtsnormen zu erstrecken.

    Zwar begründet auch ein in umfangreichen Dispositionen betätigtes besonderes Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts grundsätzlich noch keinen abwägungsresistenten Vertrauensschutz (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17).

    Der Bürger kann nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber Steuervergünstigungen, die er bisher mit Rücksicht auf bestimmte Tatsachen oder Umstände gewährt hat, uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhält (BVerfG-Entscheidungen vom 7. Juli 1964  2 BvL 22, 23/63, BVerfGE 18, 135, 144; in BVerfGE 105, 17, 40).

    Das Interesse des Staates, durch die Änderung von Steuergesetzen unerwartete Mindereinnahmen auszugleichen oder bestimmte Lenkungseffekte des Steuerrechts zu korrigieren, ist hingegen ein wichtiger Gemeinwohlbelang (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17).

    ddd) Der Einzelne kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn das Vertrauen auf den Fortbestand einer ihm günstigen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen darf (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17, m.w.N.).

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 19.01.2010 - X R 53/08
    Unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02 (BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284) zur Verlängerung der Spekulationsfrist in § 23 EStG ist der Kläger der Auffassung, eine unzulässige tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) bewirke einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen im Rahmen der von ihm ausgeübten wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit.

    In dem vom Kläger zitierten Vorlagebeschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 kommt diese Rechtsprechung ausgehend von der Rechtsprechung des BVerfG zum Dispositionsschutz im Bereich steuerlicher Lenkungsnormen (BVerfG-Beschlüsse vom 3. Dezember 1997  2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78; in BVerfGE 105, 17, 40) und unter Berücksichtigung der im Schrifttum geäußerten Kritik an der bisherigen Rechtsprechung zum Ergebnis, der bislang vom BVerfG nur für (Verschonungs-)Subventionen und Steuervergünstigungen gewährte verstärkte Schutz von Dispositionen sei auf alle Steuerrechtsnormen zu erstrecken.

    Das gelte für den rückwirkenden Wegfall einer Steuervergünstigung in gleicher Weise wie für die rückwirkende Belastung mit einem neu begründeten Steueranspruch und ebenso für die Aufhebung von steuerlichen "Freiräumen" (BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284; siehe auch BFH-Beschluss vom 6. November 2002 XI R 42/01, BFHE 200, 560, BStBl II 2003, 257).

    Die dem Steuergesetzgeber zustehende Gestaltungsfreiheit umfasst dann von Verfassung wegen die Befugnis, neue Regeln einzuführen, ohne durch Grundsätze der Folgerichtigkeit an frühere Grundentscheidungen gebunden zu sein (BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08, BVerfGE 122, 210, m.w.N.); entsprechend ist dann auch das besondere Vertrauen des Steuerpflichtigen weniger schutzwürdig (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.4.c cc).

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus BFH, 19.01.2010 - X R 53/08
    Das BVerfG habe in seinem Beschluss vom 26. März 1980  1 BvR 121/76, 1 BvR 122/76 (BVerfGE 54, 11) zudem darauf hingewiesen, es müsse zu unzutreffenden Ergebnissen führen, wenn man den Wert des dem Vermögen des Versicherten alljährlich zuwachsenden Anteils des Rentenrechts nicht anhand des dafür seinerseits gezahlten Gegenwerts --den Wert der Beiträge im Zeitpunkt ihrer Entrichtung-- bemessen wolle, sondern hierfür den nominellen Wert der Beiträge beim Anlaufen der Rente zugrunde lege.

    Die verfassungsrechtliche Überprüfung des Umfangs der steuerlichen Begünstigung der Rentner aufgrund der Ertragsanteilsbesteuerung ihrer Renten gegenüber den pensionierten Beamten, die ihre Altersbezüge grundsätzlich voll zu versteuern hatten, hatte bereits im Jahr 1980 zu dem Ergebnis geführt, dass die steuerliche Begünstigung ein Ausmaß erreicht hatte, das eine Korrektur notwendig machte (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 54, 11, unter B.III.).

    Der 1. Senat des BVerfG hat zwar die Nominalwertbetrachtung für die Berechnung der Kapitalrückzahlungsanteile im Jahr 1980 abgelehnt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 54, 11, 27 ff.).

  • BFH, 27.06.2007 - II R 39/05

    Indexierung des Anfangvermögens bei Berechnung des fiktiven Anspruchs auf

    Auszug aus BFH, 19.01.2010 - X R 53/08
    dd) Das vom Kläger genannte Beispiel, nach dem bei der Berechnung des fiktiven Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) die Anfangsvermögen und die diesen hinzuzurechnenden späteren Erwerbe zum Ausgleich der Geldentwertung nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu indexieren sind (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 2007 II R 39/05, BFHE 217, 248, BStBl II 2007, 783), zeigt einen Ausnahmefall von der Geltung des Nominalwertprinzips im Ertragsteuerrecht auf, der aber den geltenden Grundsatz nicht in Frage stellt.

    Diese Angleichung setze, so der BFH in BFHE 217, 248, BStBl II 2007, 783, voraus, dass der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch nach denselben zivilrechtlichen Grundsätzen berechnet werde wie ein tatsächlich geltend gemachter.

    Die Rechtsprechung des BGH zur Berücksichtigung der Geldentwertung bei der Berechnung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich verstoße nicht gegen das Nennwertprinzip, es gehe im vorliegenden Zusammenhang um den Vergleich von zeitlich auseinanderliegenden Vermögenslagen und die dem Sinn der Zugewinngemeinschaft entsprechende Berücksichtigung der Geldentwertung zwischen den Bewertungszeitpunkten (BFH-Urteil in BFHE 217, 248, BStBl II 2007, 783).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BFH, 19.01.2010 - X R 53/08
    Je größer die insoweit bestehenden Gefahren sind, desto schutzwürdiger ist das betroffene Vertrauen und desto weniger darf es enttäuscht werden (BVerfG-Beschluss vom 30. September 1987  2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256, 349 zu den Kürzungen der Versorgungsbezüge durch die Anrechnung der Renten durch Art. 2 § 1 Nr. 7 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes --2.HStruktG-- vom 22. Dezember 1981, BGBl I 1981, 1523).

    bbb) Auf der anderen Seite muss der Gesetzgeber gerade auch bei notwendigerweise langfristig angelegten Alterssicherungssystemen die Möglichkeit haben, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen, die den gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Veränderungen sowie den damit verbundenen wechselnden Interessenlagen Rechnung tragen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 76, 256, 348).

    Ein uneingeschränkter Schutz des Steuerpflichtigen in sein Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Gesetzeslage würde den dem Gesamtwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen gegenüber Einzelinteressen lähmen (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 63, 312, 331; in BVerfGE 76, 256, 348).

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 459/87

    Zur Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von

    Auszug aus BFH, 19.01.2010 - X R 53/08
    Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des AltEinkG den im BVerfG-Beschluss vom 24. Juni 1992  1 BvR 459/87, 1 BvR 467/87 (BVerfGE 86, 369) erteilten und im Rentenurteil in BVerfGE 105, 73 konkretisierten Gesetzgebungsauftrag zutreffend so verstanden, dass eine gleichheitsgerechte Besteuerung der Altersbezüge nur möglich ist, wenn bei der Neuregelung die Besteuerung aller bestehenden Altersversorgungssysteme aufeinander abgestimmt wird (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05, BVerfGE 120, 169; vgl. hierzu auch Abschlussbericht der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen --Sachverständigenkommission--, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen --BMF--, Bd. 74, S. 9 f.).

    In seinem Beschluss in BVerfGE 86, 369 hat das BVerfG ebenfalls die Notwendigkeit einer Neuregelung betont, jedoch darauf hingewiesen, dass die vom Gesetzgeber für die Angleichung der Vorschriften über die steuerliche Behandlung von Renten und Ruhegehältern zur Verfügung stehende Zeit noch nicht abgelaufen sei.

    Zudem hatte das BVerfG bereits im Urteil in BVerfGE 86, 369 zum Ausdruck gebracht, "dass die künftige Regelung die steuerliche Behandlung sämtlicher in Deutschland bestehender Formen der Alterssicherung - einschließlich der der selbständigen Berufe - zum Gegenstand haben müsse".

  • BFH, 18.11.2009 - X R 9/07

    Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Abzugsfähigkeit der

    Auszug aus BFH, 19.01.2010 - X R 53/08
    Die in dem Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 nicht zu entscheidende Frage, ob die Begrenzung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von 20 000/40 000 EUR in § 10 Abs. 3 EStG im Rahmen der endgültigen Regelung verfassungsrechtlich zulässig ist, hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 18. November 2009 X R 9/07, X R 34/07, X R 45/07 und X R 6/08 sowie im Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 28/07 (www.bundesfinanzhof.de, unter Entscheidungen) dahingehend beantwortet, dass die Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen sowohl unter Berücksichtigung des objektiven als auch des subjektiven Nettoprinzips verfassungskonform ist.

    Da die steuerliche Situation der Arbeitnehmer, Selbständigen und Beamten im Bereich der Altersvorsorge und der Alterseinkünfte bis zur Neuregelung im Jahr 2005 vollkommen unterschiedlich war, ist es zwangsläufig, dass unterschiedliche Zwischenschritte notwendig sind, um zu der angestrebten Neuregelung zu gelangen, in der die Besteuerung aller bestehenden Altersversorgungssysteme aufeinander abgestimmt ist (Senatsurteile vom 18. November 2009 X R 9/07, X R 34/07, X R 45/07 und X R 6/08, und vom 9. Dezember 2009 X R 28/07, a.a.O.).

  • BFH, 18.11.2009 - X R 34/07

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß -

    Auszug aus BFH, 19.01.2010 - X R 53/08
    Die in dem Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 nicht zu entscheidende Frage, ob die Begrenzung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von 20 000/40 000 EUR in § 10 Abs. 3 EStG im Rahmen der endgültigen Regelung verfassungsrechtlich zulässig ist, hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 18. November 2009 X R 9/07, X R 34/07, X R 45/07 und X R 6/08 sowie im Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 28/07 (www.bundesfinanzhof.de, unter Entscheidungen) dahingehend beantwortet, dass die Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen sowohl unter Berücksichtigung des objektiven als auch des subjektiven Nettoprinzips verfassungskonform ist.

    Da die steuerliche Situation der Arbeitnehmer, Selbständigen und Beamten im Bereich der Altersvorsorge und der Alterseinkünfte bis zur Neuregelung im Jahr 2005 vollkommen unterschiedlich war, ist es zwangsläufig, dass unterschiedliche Zwischenschritte notwendig sind, um zu der angestrebten Neuregelung zu gelangen, in der die Besteuerung aller bestehenden Altersversorgungssysteme aufeinander abgestimmt ist (Senatsurteile vom 18. November 2009 X R 9/07, X R 34/07, X R 45/07 und X R 6/08, und vom 9. Dezember 2009 X R 28/07, a.a.O.).

  • BFH, 18.11.2009 - X R 45/07

    Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Abzugsfähigkeit der

  • BFH, 18.11.2009 - X R 6/08

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen und von sonstigen

  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

  • BFH, 09.12.2009 - X R 28/07

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß; keine

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

  • BVerfG, 23.10.1987 - 1 BvR 573/86
  • FG Münster, 14.10.2008 - 14 K 2406/06

    Finanzgericht Münster weist Klagen gegen die seit 2005 geltende Rentenbesteuerung

  • BFH, 27.06.1996 - VIII B 102/95

    Begründungsanforderungen an eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung

  • BFH, 14.05.1974 - VIII R 95/72

    Einkünfte aus Kapitalvermögen - Geldwertverschlechterung - Besteuerung -

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

  • BFH, 29.04.2008 - I R 103/01

    Erstmalige Anwendung von § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

  • BFH, 06.11.2002 - XI R 42/01

    Entlassungsentschädigung: 1998 vereinbart und 1999 ausgezahlt

  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

  • BFH, 12.11.1976 - VI R 167/74

    Nachzahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung nur im Rahmen der

  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

  • BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05

    Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten

  • BFH, 12.11.2007 - IV B 36/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz, grundsätzliche Bedeutung,

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BFH, 15.10.2008 - X B 60/07

    Nichtaufhebung des FG-Urteils trotz Änderungsbescheids im Beschwerdeverfahren -

  • BFH, 01.03.2001 - IV R 90/99

    Einkommensteuer - Zusammenveranlagung - Ehegatten - Steuerberater -

  • BVerfG, 07.07.1964 - 2 BvL 22/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 7b Abs. 5 EstG i.d.F. des StÄndG 1958

  • BVerfG, 15.12.1989 - 2 BvR 436/88

    Verfassungsmäßigkeit einer Zweitwohnungsteuer - Stadt Westerland in

  • BFH, 26.11.2008 - I R 56/06

    Anwendung des § 50c Abs. 11 EStG 1997 auf Anteilserwerbe vor 1997

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04

    Zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BFH, 01.02.2006 - X B 166/05

    Ab 1.1.2005 geleistete Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

  • BFH, 19.05.2021 - X R 33/19

    Ermittlung der Höhe des Betrags einer etwaigen doppelten Besteuerung von

    Darüber hinaus hält der Senat auch die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelungen --insbesondere das Fehlen einer Differenzierung zwischen früheren Arbeitnehmern und früheren Selbständigen bei der Festlegung der Höhe des Besteuerungsanteils-- für verfassungsgemäß (grundlegend Senatsentscheidungen vom 01.02.2006 - X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420; vom 26.11.2008 - X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, und vom 19.01.2010 - X R 53/08, BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567; zu der für die Beitragsseite geltenden Übergangsregelung vgl. Senatsurteil vom 18.11.2009 - X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414).

    Dabei hat der Senat in Bezug auf die allgemeine Ausgestaltung der Übergangsregelungen ausdrücklich auch gröbere Typisierungen und Generalisierungen als zulässig angesehen, da eine auf die individuellen Verhältnisse jedes einzelnen Steuerpflichtigen abstellende Übergangsregelung nicht vollziehbar gewesen wäre (Urteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 29, 32).

    Im Hinblick auf das von Verfassungs wegen bestehende Verbot einer doppelten Besteuerung ist bislang geklärt, dass eine solche nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen (Senatsurteile in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 69, und in BFHE 254, 545, Rz 46), eine mögliche doppelte Besteuerung zwar noch nicht in der Beitragsphase, wohl aber bereits ab dem Beginn des Rentenbezugs geltend gemacht werden kann (Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz 34 ff., m.w.N.), und die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.; Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz 48, m.w.N.).

    Auch ein verfassungsrechtliches Verbot, "Wertsteigerungen aus nicht begünstigter Substanz" einkommensteuerrechtlich zu erfassen (so Ermel, Neue Wirtschaftsbriefe 2020, 35; ähnlich Ermel, DStR 2020, 2171, 2177; wohl auch Wernsmann/Neudenberger in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff --KSM--, EStG, § 22 Rz B 227), ist nicht ersichtlich (ebenso FG Münster, Beschluss vom 26.09.2019 - 9 V 1985/19 E, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2020, 730; Heß/Golombek in Lademann, EStG, § 22 EStG Rz 170, und Karrenbrock, DStR 2018, 844, 846: inflationsbedingte Mehrzahlungen seien steuerpflichtig; ausführlich Dommermuth, FR 2020, 385, 389 ff.; im Ergebnis auch Senatsurteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 77).

    b) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ebenfalls bereits geklärt, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, die Höhe des steuerfreien Teils der Rente nicht davon abhängig zu machen, ob Teile der früheren Beiträge nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei waren, in der Übergangsphase verfassungsrechtlich hinzunehmen ist (BVerfG-Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 36 ff., und in HFR 2016, 72, Rz 39; Senatsurteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b aa, und in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, unter B.II.1.).

    Dies ist selbst in Bezug auf Steuerpflichtige, die an dem genannten Stichtag schon Rentenleistungen bezogen haben, bereits höchstrichterlich geklärt (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 310, Rz 55 ff.; Senatsurteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, unter B.II.2.).

  • BFH, 21.06.2016 - X R 44/14

    Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen - keine

    Darüber hinaus hält der Senat auch die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelungen --insbesondere das Fehlen einer Differenzierung zwischen früheren Arbeitnehmern und früheren Selbständigen bei der Festlegung der Höhe des Besteuerungsanteils-- für verfassungsgemäß (grundlegend Senatsentscheidungen vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420; vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, und vom 19. Januar 2010 X R 53/08, BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567; zu der für die Beitragsseite geltenden Übergangsregelung Senatsurteil vom 18. November 2009 X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414).

    Dabei hat der Senat in Bezug auf die allgemeine Ausgestaltung der Übergangsregelungen ausdrücklich auch gröbere Typisierungen und Generalisierungen als zulässig angesehen, da eine auf die individuellen Verhältnisse jedes einzelnen Steuerpflichtigen abstellende Übergangsregelung nicht administrierbar gewesen wäre (Urteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 29, 32).

    Der Senat hat in seinen einschlägigen Entscheidungen stets darauf hingewiesen, dass nach der vom BVerfG gewählten Formulierung eine doppelte Besteuerung "in jedem Fall" zu vermeiden sei (Urteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c; in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 68, 80; in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 83; vom 4. Februar 2010 X R 58/08, BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, und vom 18. Mai 2010 X R 29/09, BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591, Rz 43, 45) und das Verbot der doppelten Besteuerung "strikt" zu beachten sowie ihm "besondere Aufmerksamkeit zu widmen" sei (Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 87; ebenso auch Förster, Deutsches Steuerrecht 2009, 141, 146; Hey, Deutsche Rentenversicherung 2004, 1, 3; Kulosa in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 338; a.A. Musil, Steuer und Wirtschaft 2005, 278, 283: kein absolutes Verbot).

    Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. Urteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c ee; in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 69; in BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, Rz 61; vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253, Rz 69, und in BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591, Rz 44) hat das FG im Streitfall keine Feststellungen getroffen, die es dem Senat erlauben, eine doppelte Besteuerung auszuschließen.

    Diese Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des BVerfG (z.B. jüngst BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.) und des erkennenden Senats (Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c aa; ausführlich Urteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 70 ff.) geklärt.

    bb) Auch mit dem Einwand der Kläger, zu ihren Lasten bestehe eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Beziehern von Rentenzahlungen aus Pensionskassen --insbesondere den Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes--, hat sich der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567 (Rz 38) befasst.

    cc) Ebenso ist bereits entschieden, dass die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung gleichrangig in die Berechnung des abziehbaren Teils der Altersvorsorgeaufwendungen einzustellen sind (Senatsurteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c cc, und in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 37; BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter C.II.1.b).

  • BFH, 19.05.2021 - X R 20/19

    Doppelte Besteuerung der gesetzlichen und privaten Altersversorgung

    aa) Im Hinblick auf das von Verfassungs wegen zu beachtende Verbot einer doppelten Besteuerung ist durch den Senat bereits geklärt und durch das BVerfG bestätigt, dass eine solche nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen (vgl. u.a. Senatsurteile vom 19.01.2010 - X R 53/08, BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 69, und vom 21.06.2016 - X R 44/14, BFHE 254, 545, Rz 46; BVerfG-Beschlüsse vom 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310, Rz 49 ff.; vom 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 72, Rz 58 ff., sowie vom 30.09.2015 - 2 BvR 1961/10, HFR 2016, 77, Rz 41 ff.).

    So hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass mit Blick auf den noch bis zum Veranlagungszeitraum 2004 geltenden einheitlichen Höchstbetrag für alle in § 10 Abs. 3 EStG a.F. genannten Vorsorgeaufwendungen die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung gleichrangig in die Berechnung des abziehbaren Teils der Altersvorsorgeaufwendungen einzustellen sind (Urteile vom 26.11.2008 - X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c cc; in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 37; in BFHE 254, 545, Rz 51).

  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Senatsurteile vom 19. Januar 2010 X R 53/08 (BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, unter B.II.2.), und vom 4. Februar 2010 X R 52/08 (BFH/NV 2010, 1253, unter B.II.2.b) und X R 58/08 (BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, unter B.II.2.) verwiesen.
  • BFH, 06.04.2016 - X R 2/15

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

    Dies hat der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung immer betont, so dass insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auf seine Urteile vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710) sowie vom 19. Januar 2010 X R 53/08 (BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567) verwiesen werden kann.

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass der Gesetzgeber mit dieser neuen Ausrichtung auf die nachgelagerte Besteuerung, soweit sie in der endgültigen Ausgestaltung zu einer die gesamten Renteneinnahmen umfassenden Besteuerung führt, grundsätzlich eine den Gleichheitssatz nicht verletzende Regelung geschaffen und auch die durch das Verbot der Doppelbesteuerung gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten hat, solange und soweit die Beitragsleistungen "steuerfrei" gestellt werden (siehe u.a. Senatsurteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.a, und in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, unter B.I.2.), sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Urteile verwiesen wird.

    Der Senat konnte infolgedessen --ebenso wie das BVerfG in seinen Beschlüssen in BStBl II 2016, 310, in HFR 2016, 72 und in HFR 2016, 77-- die Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des Vertrauensschutzes durch die Übergangsregelung damit rechtfertigen, dass die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der Übergangsregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 3 ff. EStG notwendig sei, um die verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Pensionsbezüge nicht fortdauern zu lassen (vgl. Senatsurteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 53; z.B. BVerfG-Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 63, und in HFR 2016, 72, Rz 69).

    (b) Unabhängig davon hat der erkennende Senat bereits in Bezug auf die insofern vergleichbare Interessenlage der vormals Selbstständigen im Verhältnis zu den früheren Pflichtversicherten entschieden, dass die unterschiedliche steuerliche Vorbelastung der Altersvorsorgeaufwendungen nicht daran hindert, die darauf beruhenden Alterseinkünfte in einem Übergangszeitraum mit demselben Besteuerungsanteil zu besteuern (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 32 ff.).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in den Senatsurteilen in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b und in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 35 verwiesen.

  • BVerfG, 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

    Auf die Revision des Beschwerdeführers hob der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19. Januar 2010 (- X R 53/08 -, BFHE 228, 223 = BStBl II 2011 S. 567) das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
  • BFH, 13.04.2011 - X R 54/09

    Erwerbsminderungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern -

    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung bei der Besteuerung der Altersrenten den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung grundsätzlich als verfassungskonform angesehen, sofern nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird (Senatsurteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710; vom 19. Januar 2010 X R 53/08, BFHE 228, 223; vom 4. Februar 2010 X R 58/08, BFHE 228, 326 und X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253; vom 18. Mai 2010 X R 1/09, BFH/NV 2010, 1803 und X R 29/09, BFHE 229, 309).

    aa) Der erkennende Senat hat --zu Altersrenten-- bereits entschieden, dass die geänderte Besteuerung der Renteneinkünfte aufgrund des Systems der nachgelagerten Besteuerung unter Aufgabe des Systems der Ertragsanteilsbesteuerung nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt (so die Senatsurteile in BFHE 228, 223; in BFHE 228, 326, und in BFH/NV 2010, 1253, m.w.N.).

  • FG Nürnberg, 14.09.2012 - 4 K 1006/10

    Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbesteuerung gesetzlicher und privater Renten

    Die Anwendung der Öffnungsklausel sei gemäß BFH-Urteilen vom 19.01.2010 X R 53/08 (BStBl. II 2011, 567) und vom 04.02.2010 X R 58/08 (BStBl. II 2011, 579) verfassungsmäßig nicht zu beanstanden.

    Sie verletzt weder das Recht des Steuerpflichtigen auf Gleichbehandlung noch sein Vertrauen auf Beibehaltung der Ertragsanteilsbesteuerung seiner Renteneinkünfte (BFH-Urteil vom 19.01.2010 X R 53/08, BStBl II 2011, 567).

    Wie der Bundesfinanzhof im Urteil vom 19.01.2010 (in BStBl. II 2011, 567, 570, Rn. 25 ff mit Verweis auf sein Urteil vom 26.11.2009 X R 15/07, BStBl. II 2009, 710) näher ausführt, verletzt die Übergangsregelung mit der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte nicht den Gleichheitsgrundsatz.

    Er sieht dabei den vom Bundesverfassungsgericht für die Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte samt Übergangsregelung eröffneten weiten gesetzgeberischen Entscheidungsspielraum im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Altersrenten von Selbständigen und Angestellten nicht als überschritten an (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2010, BStBl II 2011, 567, 571, Rz. 25-38).

    Nach der Rechtsprechung hat die verfassungsrechtlich geforderte Beseitigung der Ungleichbehandlung bei der Besteuerung der Alterseinkünfte bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Finanzierbarkeit der Neuregelung für die öffentlichen Haushalte eine so große Bedeutung für das Gemeinwohl, dass das Interesse des Steuerpflichtigen an der fortbestehenden Ertragsanteilbesteuerung seiner Renteneinkünfte dahinter zurücktreten muss (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2011, 567, Rn. 50).

    Er kann sich demnach nicht auf einen Vertrauensschutz wegen Fortbestand der ihm günstigen Besteuerung seiner Renteneinkünfte mit dem Ertragsanteil berufen (vgl. dazu auch BFH-Urteil in BStBl II 2011, 567, Rn. 39-58).

    Dabei kommt es für die Anwendung der Öffnungsklausel darauf an, für welche Jahre Beiträge über dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden, nicht entscheidend ist, in welchen Jahren diese Beiträge gezahlt worden sind (BFH- Urteile vom 19.01.2010 X R 53/08, BFH/NV 2010, 986, 995, und vom 04.02.2010 X R 58/08, BStBl. II 2011, 579, 587, Rn. 75-81).

  • FG Münster, 18.11.2011 - 14 K 1211/10

    Ertragsanteil bei einem Freiberufler-Rentner

    Auf die Revision des Klägers hat der Bundesfinanzhof (BFH) das oben genannte Urteil durch Urteil vom 19. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen (Aktenzeichen: X R 53/08, Bundessteuerblatt Teil II 2011, 567).

    In Folge des BFH-Urteils vom 19. Januar 2010 (a. a. O.) hat die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 5. Januar 2011 mitgeteilt, dass der Kläger "für" 17 Jahre Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung oberhalb des Höchstbeitrags gezahlt hat.

    bb Satz 2 EStG unterliegenden Rentenbetrags zutreffend in Höhe von 10.839,00 EUR ermittelt und damit der Entscheidung des BFH vom 19. Januar 2010 (X R 53/08, BStBl. II 2011, 567) Rechnung getragen.

    Wie bereits der BFH in seinem Urteil vom 19. Januar 2010 X R 53/08 (BStBl. II 2011, 567) entschieden hat, verletzt die Grundentscheidung des Gesetzgebers, die in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst.

    Nach Auffassung des BFH genügt die Änderung der Besteuerung der Alterseinkünfte diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2010, a. a. O.).

    Der erkennende Senat folgt der Entscheidung des BFH vom 19. Januar 2010 (X R 53/08, a. a. O), an die er gebunden ist (§ 126 Abs. 5 FGO), und verweist daher zur weiteren Begründung seiner Entscheidung auf die Ausführungen des BFH in diesem Urteil.

  • BFH, 14.07.2010 - X R 37/08

    Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des

    Erst seit dem 1. Januar 2008 kann auch bei umlagefinanzierten Versorgungseinrichtungen --wie dies für die kapitalgedeckten betrieblichen Versorgungseinrichtungen bereits seit 2002 durch § 3 Nr. 63 EStG (Steuerfreiheit der Beitragszahlungen an Pensionsfonds, Pensionskassen und ab 2005 an Direktversicherungen) eingeführt wurde-- aufgrund der Regelung des § 3 Nr. 56 EStG durch steuerfreie Zuwendungen eine betriebliche Altersversorgung aufgebaut werden, deren Versorgungsleistungen dann aber gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG bei Zufluss voll besteuert werden (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19. Januar 2010 X R 53/08, BFHE 228, 223, BFH/NV 2010, 986; BFH-Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194).
  • BFH, 23.10.2013 - X R 33/10

    Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist

  • FG Saarland, 29.04.2021 - 3 V 1023/21

    Aussetzung der Vollziehung: ... - Verhältnis versteuerter Entgeltpunkte zum

  • FG München, 27.12.2017 - 1 K 2510/14

    Anwendung der Öffnungsklausel in der Rentenbesteuerung

  • BFH, 13.04.2011 - X R 1/10

    AltEinkG gilt auch für Rentennachzahlung - Erwerbsminderungsrenten -

  • FG München, 26.07.2017 - 1 K 2510/14

    Anwendung der sog. Öffnungsklausel in der Rentenbesteuerung

  • BFH, 18.05.2010 - X R 29/09

    Sog. Öffnungsklausel nicht für Beamten-Versorgungsanwartschaften -

  • BFH, 24.08.2021 - X B 53/21

    Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung

  • BFH, 04.09.2019 - X R 43/17

    Berücksichtigung von Beitragsnachzahlungen für Vorjahre im Rahmen der

  • BFH, 18.07.2013 - X B 242/12

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG - grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 07.02.2013 - VI R 83/10

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

  • BFH, 04.02.2010 - X R 52/08

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten

  • BFH, 13.04.2011 - X R 33/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13. 4. 2011 X R 54/09 - Keine

  • BFH, 13.04.2011 - X R 19/09

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13. 4. 2011 X R 1/10 und mit

  • BFH, 24.08.2011 - VIII R 23/08

    Besteuerung bei freiwilligem Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung

  • BFH, 23.06.2017 - X B 151/16

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG; Darlegungsanforderungen an eine

  • FG Baden-Württemberg, 04.06.2014 - 8 K 389/11

    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung - Besteuerung

  • BFH, 27.04.2010 - X B 85/09

    Nichtzulassungsbeschwerde: Zeitpunkt der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

  • BFH, 27.05.2015 - X B 168/14

    Rentenbesteuerung: Alterseinkünftegesetz und Doppelbesteuerung

  • BFH, 23.10.2013 - X R 21/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 10. 2013 X R 3/12 - Steuerpflicht

  • BFH, 19.10.2011 - X R 48/09

    Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschulen vor 2008 nicht als Sonderausgabe

  • BFH, 19.08.2013 - X R 35/11

    Erziehungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern - Abgrenzung zu

  • FG Baden-Württemberg, 29.09.2015 - 5 K 1075/13

    Besteuerung einer gesetzlichen Rente eines Selbständigen - Höchstbeitrag zur

  • BFH, 05.06.2014 - X B 102/13

    Rentenbesteuerung und Nominalwertprinzip

  • FG Köln, 18.05.2020 - 15 K 279/17

    Finanzgerichtsordnung/Einkommensteuer: Unzulässigkeit der im Fall einer

  • BFH, 03.09.2018 - III B 74/17

    Altersentlastungsbetrag - Verstoß gegen Europarecht - grundsätzliche Bedeutung

  • FG Münster, 22.11.2022 - 2 K 492/22

    Bestehen einer Doppelbesteuerung im Rahmen der Einkommenssteuer von aus

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2016 - 1 K 4/15

    Deutschland hat kein Besteuerungsrecht für von der deutschen Rentenversicherung

  • FG Schleswig-Holstein, 28.02.2014 - 5 K 183/11

    Einkünftequalifikation bei Bezügen eines Kassenzahnarztes aus sog. erweiterter

  • BFH, 19.10.2011 - X R 27/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 10. 2011 X R 48/09 -

  • FG Münster, 22.04.2010 - 8 K 783/07

    Höhere Steuer auch für Rentennachzahlungen

  • BFH, 18.05.2010 - X R 1/09

    Anwendung der sog. Öffnungsklausel bei den Renteneinkünften -

  • BFH, 09.03.2011 - X B 137/10

    Prüfung eines Verstoßes gegen das Doppelbesteuerungsverbot bei der

  • BFH, 09.11.2011 - X R 12/10

    Schulgeldzahlungen an die deutsch-französische Schule Jean Renoir bis 2007 nur

  • BFH, 13.04.2011 - X R 17/10

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13. 4. 2011 X R 1/10 - Besteuerung von

  • BFH, 25.04.2016 - X B 134/15

    Erörterung in der mündlichen Verhandlung

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.10.2014 - 15 K 1193/10

    Verfassungsmäßigkeit des Alterseinkünftegesetzes

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.05.2014 - 15 K 1216/10

    Besteuerung der von den Vereinten Nationen bezogenen Leibrente ab dem

  • BFH, 05.02.2018 - X B 114/17

    Ermittlung einer doppelten Besteuerung bei Hinterbliebenenrenten

  • FG Düsseldorf, 24.10.2012 - 7 K 2010/12

    Rechtliche Bedeutung von Mitteilungen im Erläuterungsteil des

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 15 K 1193/10
  • FG Schleswig-Holstein, 06.12.2017 - 3 K 184/14

    Besteuerung der Versorgungsbezüge eines Tarifbeschäftigten bei einer gesetzlichen

  • FG Köln, 28.03.2012 - 7 K 199/09

    Nachzahlung von Renten aus der Zeit vor Geltung des Alterseinkünftegesetzes

  • FG München, 10.05.2016 - 2 K 1232/13

    Keine Anerkennung der Verluste aus Gewerbebetrieb wegen Fehlens der

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