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   BFH, 03.02.2010 - I R 21/06   

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https://dejure.org/2010,1440
BFH, 03.02.2010 - I R 21/06 (https://dejure.org/2010,1440)
BFH, Entscheidung vom 03.02.2010 - I R 21/06 (https://dejure.org/2010,1440)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 2010 - I R 21/06 (https://dejure.org/2010,1440)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Schlussurteil "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a. F. verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht - mittelbarer Sperrbetrag bei Aufwärtsverschmelzung - Ermittlung des Übernahmegewinns/Übernahmeverlusts bei formwechselnder Umwandlung - Einräumung einer Nachweismöglichkeit über ...

  • openjur.de

    Schlussurteil "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a.F. verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht; mittelbarer Sperrbetrag bei Aufwärtsverschmelzung; Ermittlung des Übernahmegewinns/Übernahmeverlusts bei formwechselnder Umwandlung; Einräumung einer Nachweismöglichkeit über die ...

  • Bundesfinanzhof

    KStG § 50 Abs 1 Nr 1, KStG § 50 Abs 1 Nr 2, KStG § ... 51, UmwStG § 4 Abs 4, UmwStG § 4 Abs 5, UmwStG § 4 Abs 6 S 1, UmwStG § 5 Abs 3 S 1, UmwStG § 13 Abs 4, GewStG § 6 S 1, GewStG § 7, HGB § 249, HGB § 252 Abs 1 Nr 4, HGB § 253 Abs 1, EGVtr Art 52, EG Art 43, AEUV Art 49, EGVtr Art 73b, EG Art 56, EStG § 50c Abs 1, AEUV Art 63, EStG § 50c Abs 4, DBA GBR Art 18 Abs 1 Buchst b, EStG § 50c Abs 7
    Schlussurteil "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a.F. verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht - mittelbarer Sperrbetrag bei Aufwärtsverschmelzung - Ermittlung des Übernahmegewinns/Übernahmeverlusts bei formwechselnder Umwandlung - Einräumung einer Nachweismöglichkeit über die ...

  • Bundesfinanzhof

    Schlussurteil "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a.F. verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht - mittelbarer Sperrbetrag bei Aufwärtsverschmelzung - Ermittlung des Übernahmegewinns/Übernahmeverlusts bei formwechselnder Umwandlung - Einräumung einer Nachweismöglichkeit über die ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 50c Abs 1 EStG 1990 vom 13.09.1993, § 50c Abs 4 EStG 1990 vom 13.09.1993, § 50c Abs 7 EStG 1990 vom 13.09.1993, § 50 Abs 1 Nr 1 KStG 1991, § 50 Abs 1 Nr 2 KStG 1991
    Schlussurteil "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a.F. verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht - mittelbarer Sperrbetrag bei Aufwärtsverschmelzung - Ermittlung des Übernahmegewinns/Übernahmeverlusts bei formwechselnder Umwandlung - Einräumung einer Nachweismöglichkeit über die ...

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Sperrbetrag bei Aufwärtsverschmelzung: § 50 c EStG a. F. verstößt beim sog. Doppelumwandlungsmodell grundsätzlich nicht gegen das Gemeinschaftsrecht - Glaxo Wellcome

  • Betriebs-Berater

    § 50c EStG a. F. verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht-Nachweis der sperrbetragsmindernden Differenzierung des Anteilskaufpreises (Schlussurteil "Glaxo Wellcome")

  • rewis.io

    Schlussurteil "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a.F. verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht - mittelbarer Sperrbetrag bei Aufwärtsverschmelzung - Ermittlung des Übernahmegewinns/Übernahmeverlusts bei formwechselnder Umwandlung - Einräumung einer Nachweismöglichkeit über die ...

  • rewis.io

    Schlussurteil "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a.F. verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht - mittelbarer Sperrbetrag bei Aufwärtsverschmelzung - Ermittlung des Übernahmegewinns/Übernahmeverlusts bei formwechselnder Umwandlung - Einräumung einer Nachweismöglichkeit über die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslösung eines sog. Sperrbetrags nach § 50c Abs. 1 Einkommensteuergesetz ( EStG 1990) im Fall eines Erwerbs einer Beteiligung an einer inländischen GmbH i.R.e konzerninternen Umstrukturierung; Fortsetzung eines Sperrbetrags bei Verschmelzung einer GmbH mit einer ...

  • rechtsportal.de

    Auslösung eines sog. Sperrbetrags nach § 50c Abs. 1 Einkommensteuergesetz ( EStG 1990) im Fall eines Erwerbs einer Beteiligung an einer inländischen GmbH i.R.e konzerninternen Umstrukturierung; Fortsetzung eines Sperrbetrags bei Verschmelzung einer GmbH mit einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Schlussurteil "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a.F. verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht; Ermittlung des Übernahmegewinns/Übernahmeverlusts bei formwechselnder Umwandlung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sog. Doppelumwandlungsmodell hindert Übergang des Sperrbetrag nicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mittelbarer Sperrbetrag bei Aufwärtsverschmelzung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auslösung eines sog. Sperrbetrags nach § 50c Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG 1990) im Fall eines Erwerbs einer Beteiligung an einer inländischen GmbH i.R.e konzerninternen Umstrukturierung; Fortsetzung eines Sperrbetrags bei Verschmelzung einer GmbH mit einer ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schlussurteil "Glaxo Wellcome"

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a.F. verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 228, 259
  • BB 2010, 1181
  • DB 2010, 988
  • BStBl II 2010, 692
  • NZG 2010, 617
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus BFH, 03.02.2010 - I R 21/06
    Dem Steuerpflichtigen ist jedoch im Wege einer sog. geltungserhaltenden Reduktion des Wortlauts des § 50c Abs. 4 Satz 1 EStG 1990 die Möglichkeit einzuräumen, den Nachweis zu erbringen, dass die Anschaffungskosten der Anteile eine Abgeltung eines Körperschaftsteuerguthabens an den nicht anrechnungsberechtigten Veräußerer der Anteile nicht einschließen (Anschluss an das Urteil des EuGH vom 17. September 2009 C-182/08 "Glaxo Wellcome", IStR 2009, 691).

    Es handelt sich um jenes Klageverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (ab 1. Dezember 2009 Gerichtshof der Europäischen Union) --EuGH-- vom 23. Januar 2008 I R 21/06 (BFHE 220, 280) sowie dem anschließenden Urteil des EuGH vom 17. September 2009 C-182/08 "Glaxo Wellcome" (Internationales Steuerrecht --IStR-- 2009, 691) zugrunde lag:.

    Am 27. Juni 1995 und am 7. Juli 1995 erwarb die G GmbH --im Zuge eines Unternehmenserwerbs eines weiteren britischen Konzerns durch die GG Ltd. und einer länderübergreifenden Unternehmensumstrukturierung-- sämtliche Anteile an der W GmbH, und zwar von der GG Ltd. 99, 98 % (Kaufpreis: 327, 5 Mio. DM) und von einer ebenfalls in Großbritannien ansässigen B Ltd. --die im EuGH-Urteil in IStR 2009, 691 als Muttergesellschaft der GG Ltd. bezeichnet wurde-- 0, 02 % der Anteile (Kaufpreis: 65.500 DM).

    Durch Urteil in IStR 2009, 691 entschied der EuGH auf dieses Ersuchen:.

    a) Wie der EuGH in seinem Urteil in IStR 2009, 691 entschieden hat, ist Art. 73b EGV (später Art. 56 EG, jetzt Art. 63 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV--) dahin auszulegen, dass er § 50c EStG 1990 nicht entgegensteht, soweit sich diese Regelung auf das beschränkt, was erforderlich ist, um die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren und um rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu verhindern, die allein zu dem Zweck geschaffen wurden, ungerechtfertigt in den Genuss eines Steuervorteils zu kommen.

    b) Die Prüfung, ob sich § 50c EStG 1990 auf das beschränkt, was erforderlich ist, um die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren und um rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu verhindern, die allein zu dem Zweck geschaffen wurden, ungerechtfertigt in den Genuss eines Steuervorteils zu kommen, bezieht sich nach den Vorgaben des EuGH-Urteils in IStR 2009, 691 zunächst auf die Bemessung des Sperrbetrages.

    Indem der Sperrbetrag anhand der Anschaffungskosten der betreffenden Anteile errechnet wird und sich allein darauf bezieht, dass der Kaufpreis den Nennbetrag der Anteile übersteigt, beruht er auf der (gesetzlichen) Vermutung, "dass jede Erhöhung des Verkaufspreises unweigerlich die Berücksichtigung der Steuergutschrift umfasst", obgleich "die nicht ausgeschütteten Gewinne und die Möglichkeit, in den Genuss einer mit den Anteilen zusammenhängenden Steuergutschrift zu kommen, nur ein Bestandteil des Verkaufspreises der Anteile" sein kann (EuGH-Urteil in IStR 2009, 691, dort Rz 94 bis 96).

    c) In eine Prüfung, ob sich § 50c EStG 1990 auf das beschränkt, was erforderlich ist, um die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, kann nach den Vorgaben des EuGH-Urteils in IStR 2009, 691 (dort Rz 97 f.) gegebenenfalls auch die Wirkung weiterer Steuerarten einzubeziehen sein.

    d) Nach den Vorgaben des EuGH-Urteils in IStR 2009, 691 (dort Rz 99 f.) kann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das Regelungsziel, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu verhindern, die allein zu dem Zweck geschaffen wurden, ungerechtfertigt in den Genuss eines Steuervorteils zu kommen, nur dadurch entsprochen werden, dass es einem nationalen Gericht möglich ist, eine Einzelfallprüfung durchzuführen und sich dabei für die Berücksichtigung von missbräuchlichem oder betrügerischem Verhalten der betroffenen Personen auf objektive Elemente zu stützen.

    Jedoch lässt sich dem EuGH-Urteil in IStR 2009, 691 eine als Alternativangebot ausgestaltete Rechtfertigung nicht entnehmen.

  • BFH, 12.11.2008 - I R 77/07

    Sperrbetrag gemäß § 50c EStG 1997 bei sog. Doppelumwandlungsmodell - Keine

    Auszug aus BFH, 03.02.2010 - I R 21/06
    Kommt es schließlich zu einer formwechselnden Umwandlung der GmbH II in eine GmbH & Co. KG, sind bei der Ermittlung des Übernahmegewinns/Übernahmeverlusts (§ 4 Abs. 4 und 5 UmwStG 1995) sowohl der mittelbare Sperrbetrag an den Anteilen der GmbH II als auch ein etwaiger unmittelbarer Sperrbetrag an den Anteilen der GmbH II zu berücksichtigen, der aus einem Anteilserwerb an der GmbH II durch eine weitere inländische Tochtergesellschaft von der ausländischen Muttergesellschaft herrührte (Bestätigung des Senatsurteils vom 12. November 2008 I R 77/07, BFHE 224, 32, BStBl II 2009, 831).

    Die Belastung der Erträge mit Körperschaftsteuer während der Besitzzeit des Nichtanrechnungsberechtigten wird dadurch bei dem (anrechnungsberechtigten) Anteilserwerber definitiv; eine "Einmalbesteuerung" im Inland wird sichergestellt (Senatsurteile vom 7. November 2007 I R 41/05, BFHE 219, 549, BStBl II 2008, 604; vom 12. November 2008 I R 77/07, BFHE 224, 32, BStBl II 2009, 831, je m.w.N.).

    Dieser Auffassung hat sich der Senat in seinen Urteilen in BFHE 219, 549, BStBl II 2008, 604 und in BFHE 224, 32, BStBl II 2009, 831 angeschlossen.

  • BFH, 07.11.2007 - I R 41/05

    Sperrbetrag bei Aufwärtsverschmelzung

    Auszug aus BFH, 03.02.2010 - I R 21/06
    Kommt es im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung zum Erwerb einer Beteiligung an einer inländischen GmbH I von der ausländischen Muttergesellschaft durch die inländische Tochterkapitalgesellschaft II (GmbH II), wird durch diesen Erwerb ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 1 EStG 1990 ausgelöst; wird die GmbH I alsdann auf die GmbH II verschmolzen (sog. Aufwärtsverschmelzung), geht der Sperrbetrag nicht unter, er setzt sich vielmehr --als mittelbarer Sperrbetrag-- an den Anteilen der GmbH II gemäß § 50c Abs. 7 EStG 1990 (i.d.F. des StandOG) fort (Bestätigung des Senatsurteils vom 7. November 2007  I R 41/05, BFHE 219, 549, BStBl II 2008, 604).

    Die Belastung der Erträge mit Körperschaftsteuer während der Besitzzeit des Nichtanrechnungsberechtigten wird dadurch bei dem (anrechnungsberechtigten) Anteilserwerber definitiv; eine "Einmalbesteuerung" im Inland wird sichergestellt (Senatsurteile vom 7. November 2007 I R 41/05, BFHE 219, 549, BStBl II 2008, 604; vom 12. November 2008 I R 77/07, BFHE 224, 32, BStBl II 2009, 831, je m.w.N.).

    Dieser Auffassung hat sich der Senat in seinen Urteilen in BFHE 219, 549, BStBl II 2008, 604 und in BFHE 224, 32, BStBl II 2009, 831 angeschlossen.

  • BFH, 23.01.2008 - I R 21/06

    Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren: Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

    Auszug aus BFH, 03.02.2010 - I R 21/06
    Es handelt sich um jenes Klageverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (ab 1. Dezember 2009 Gerichtshof der Europäischen Union) --EuGH-- vom 23. Januar 2008 I R 21/06 (BFHE 220, 280) sowie dem anschließenden Urteil des EuGH vom 17. September 2009 C-182/08 "Glaxo Wellcome" (Internationales Steuerrecht --IStR-- 2009, 691) zugrunde lag:.

    Der erkennende Senat hat dem EuGH durch Beschluss in BFHE 220, 280 unter Hinweis darauf, dass der Ansatz von Sperrbeträgen gemäß § 50c EStG 1990 gegen die in Art. 52 bzw. Art. 73b des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) bzw. in Art. 43 bzw. Art. 56 des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG) sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. C 340, 1) verbürgten Freiheiten der Niederlassung bzw. des Kapitalverkehrs verstoßen könnte, die folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

  • BFH, 10.01.2007 - I R 87/03

    Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Künstler innerhalb der Europäischen

    Auszug aus BFH, 03.02.2010 - I R 21/06
    Dieser Prüfungsauftrag lässt Raum für die der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Senats entsprechende "geltungserhaltende Reduktion" einer nationalen Norm, um dem Anwendungsvorrang gemeinschaftsrechtlichen Primärrechts (und damit hier der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 EG, jetzt Art. 63 AEUV) vor nationalem Recht durch das "Hineinlesen" der vom EuGH verbindlich formulierten gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse in die betroffene nationale Norm Rechnung zu tragen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 10. Januar 2007 I R 87/03, BFHE 216, 312, BStBl II 2008, 22; vom 9. August 2006 I R 31/01, BFHE 214, 496, BStBl II 2007, 838; s. auch Gosch, Deutsches Steuerrecht 2007, 1553, 1555; derselbe, Die Unternehmensbesteuerung 2009, 73, 77 f., jeweils m.w.N.).
  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 36/00

    Entstehung des nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes

    Auszug aus BFH, 03.02.2010 - I R 21/06
    b) Dem FG ist zwar insoweit zu folgen, dass nach der BFH-Rechtsprechung zur Rückstellungsbildung bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich die verpflichtungsbegründenden Tatsachen den Fachbehörden bekannt sein müssen bzw. deren Aufdeckung unmittelbar bevorstehen muss (z.B. BFH-Urteil vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731; Senatsurteil vom 16. Februar 1996 I R 73/95, BFHE 180, 110, BStBl II 1996, 592).
  • BFH, 18.07.1973 - I R 11/73

    Neue Tatsache - Prüfung für einzelne Steuerart - Prüfung für einzelnen

    Auszug aus BFH, 03.02.2010 - I R 21/06
    Auf der anderen Seite hat der Senat bereits im Urteil vom 18. Juli 1973 I R 11/73 (BFHE 110, 226, BStBl II 1973, 860) den allgemeinen Grundsatz hervorgehoben, dass für die Frage der Aktivierungspflicht und der Passivierungspflicht und damit für die Frage, ob die Bilanz richtig oder unrichtig ist, der Erkenntnisstand des sorgfältigen Kaufmanns bei Aufstellung der Bilanz zu berücksichtigen ist.
  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08

    SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus BFH, 03.02.2010 - I R 21/06
    Dies schließt es wiederum aber nicht aus, beide rechtfertigenden Gesichtspunkte --die Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten und die Notwendigkeit der Verhinderung einer Steuerumgehung-- in eine "Gesamtbetrachtung" der Rechtfertigung einzufügen (EuGH-Urteile vom 18. Juli 2007 C-231/05 "Oy AA", Slg. 2007, I-6373  Rz 63; vom 21. Januar 2010 C-311/08 "SGI", IStR 2010, 144  Rz 69).
  • BFH, 09.08.2006 - I R 31/01

    Körperschaftsteuerbelastung des Betriebsstättengewinns einer

    Auszug aus BFH, 03.02.2010 - I R 21/06
    Dieser Prüfungsauftrag lässt Raum für die der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Senats entsprechende "geltungserhaltende Reduktion" einer nationalen Norm, um dem Anwendungsvorrang gemeinschaftsrechtlichen Primärrechts (und damit hier der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 EG, jetzt Art. 63 AEUV) vor nationalem Recht durch das "Hineinlesen" der vom EuGH verbindlich formulierten gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse in die betroffene nationale Norm Rechnung zu tragen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 10. Januar 2007 I R 87/03, BFHE 216, 312, BStBl II 2008, 22; vom 9. August 2006 I R 31/01, BFHE 214, 496, BStBl II 2007, 838; s. auch Gosch, Deutsches Steuerrecht 2007, 1553, 1555; derselbe, Die Unternehmensbesteuerung 2009, 73, 77 f., jeweils m.w.N.).
  • BFH, 22.02.2006 - I R 120/04

    Berücksichtigung von § 50c Abs. 1 EStG 1990 bei der Ermittlung des

    Auszug aus BFH, 03.02.2010 - I R 21/06
    Ihr kommt daher kein eigenständiger Regelungszweck im hier streitigen Zusammenhang zu (so im Ergebnis auch Gosch, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs für die Praxis der Steuerberatung 2009, 418, 419), was allerdings die Erfassung als Gewerbeertrag nicht hindert (s. dazu auch Senatsurteil vom 22. Februar 2006 I R 120/04, BFHE 213, 25, BStBl II 2007, 321).
  • BFH, 16.02.1996 - I R 73/95

    Sozialabgaben - Hinterzogene Lohnsteuer

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

  • EuGH, 12.12.2002 - C-324/00

    Lankhorst-Hohorst

  • FG München, 10.02.2006 - 8 K 5285/02

    Kein Sperrbetrag nach § 50c EStG a.F. beim Erwerb von Anteilen einer inländischen

  • BFH, 02.07.2014 - I R 57/12

    2. Rechtsgang in der Rechtssache "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a. F. und sog.

    NV: Zu der im Wege einer sog. geltungserhaltenden Reduktion des Wortlauts des § 50c Abs. 4 Satz 1 EStG 1990 eingeräumten Möglichkeit des Steuerpflichtigen (Senatsurteil vom 3. Februar 2010 I R 21/06, BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692), den Nachweis zu erbringen, dass die Anschaffungskosten der Anteile eine Abgeltung eines Körperschaftsteuerguthabens an den nicht anrechnungsberechtigten Veräußerer der Anteile nicht einschließen.

    Es handelt sich um jenes Klageverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Europäischen Gerichtshof --nunmehr Gerichtshof der Europäischen Union-- (EuGH) vom 23. Januar 2008 I R 21/06 (BFHE 220, 280), dem anschließenden Urteil des EuGH vom 17. September 2009 C-182/08 "Glaxo Wellcome" (Slg. 2009, I-8591) sowie dem das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Sachaufklärung zurückverweisenden Senatsurteil vom 3. Februar 2010 I R 21/06 (BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692) zugrunde liegt.

    Auch dies folgt aus den Gründen des Senatsurteils in BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692.

    Dies folgt abermals aus den Gründen des Senatsurteils in BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692.

    Der Senat hat allerdings in seinem Urteil in BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692 darauf hingewiesen, dass mit der Erfassung der stillen Reserven im Sperrbetrag nicht auf die Wertsteigerung der Anteile zugegriffen wird, die der Besteuerungsbefugnis des Sitzstaates des Anteilsveräußerers unterliegen.

    Dazu hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692 darauf verwiesen, dass jedenfalls in der Situation des § 4 Abs. 5 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 eine Ausschüttung zu Buchwerten erfolgt, so dass der Gesichtspunkt der Sicherstellung der (inländischen) Einmalbesteuerung nicht berührt ist.

    c) Nach den Feststellungen des FG ist der Klägerin der ihr hiernach obliegende (s. insoweit Senatsurteil in BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692, dort Rz 40) Nachweis nicht gelungen.

    Das FG hat der Klage auf der Grundlage der bezifferten Anträge vollen Umfangs entsprochen; sie entsprechen damit der begehrten Einkünfteminderung (Fortfall der Sperrbeträge; Ansatz der Folge-Abschreibungen für Abnutzung nach Vornahme eines sog. Step-up) ohne zeitgleiche Korrektur der Gewerbesteuer-Rückstellungen, was bezogen auf jene Rückstellungen den Vorgaben des Senatsurteils in BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692 entspricht.

  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung

    Vielmehr ist dem Anwendungsvorrang des Primärrechts vor nationalem Recht durch das "Hineinlesen" der vom EuGH verbindlich formulierten unionsrechtlichen Erfordernisse in die betroffene Norm Rechnung zu tragen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 3. Februar 2010 I R 21/06, BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692, m.w.N.).
  • BFH, 11.10.2023 - I R 23/23

    Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004

    Um den Anwendungsvorrang des Primärrechts der Union sicherzustellen, muss das Tatbestandsmerkmal "inländisch" in § 11 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004, auf das Satz 2 der Regelung unmittelbar Bezug nimmt, zugunsten des Klägers unbeachtet bleiben, die Norm ist aber im Übrigen zur Anwendung zu bringen (sogenannte geltungserhaltende Reduktion, vgl. dazu allgemein die ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 21.10.2009 - I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774; vom 03.02.2010 - I R 21/06, BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692; vom 15.01.2015 - I R 69/12, BFHE 249, 99, m.w.N.; s.a. BFH-Urteile vom 17.07.2008 - X R 62/04, BFHE 222, 428, BStBl II 2008, 976; vom 21.10.2008 - X R 15/08, BFH/NV 2009, 559).
  • BFH, 09.06.2010 - I R 107/09

    Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste

    Das gilt für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, nicht weniger aber für die daran anknüpfende Ermittlung des Gewerbeertrages (s. zur gemeinschaftlichen Gleichbehandlung der Gewerbeertragsteuer auch Senatsurteil vom 3. Februar 2010 I R 21/06, IStR 2010, 403, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 22.08.2012 - X R 23/10

    Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern - keine

    dd) Das FG kann sich für seine abweichende Auffassung auch nicht auf das BFH-Urteil vom 3. Februar 2010 I R 21/06 (BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692, unter II.4.) berufen.
  • BFH, 06.09.2023 - I R 35/20

    Wegzugsbesteuerung bei einem Wegzug in die Schweiz und Freizügigkeit

    Vielmehr ist dem Anwendungsvorrang des Primärrechts vor nationalem Recht durch das "Hineinlesen" der vom EuGH verbindlich formulierten unionsrechtlichen Erfordernisse in die betroffene Norm Rechnung zu tragen (z.B. Senatsurteile vom 03.02.2010 - I R 21/06, BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692; vom 15.01.2015 - I R 69/12, BFHE 249, 99, m.w.N.).

    Infolgedessen kann es geboten sein, ein "europarechtswidriges Tatbestandsmerkmal" nicht zu beachten (BFH-Urteile vom 17.07.2008 - X R 62/04, BFHE 222, 428, BStBl II 2008, 976; vom 21.10.2008 - X R 15/08, BFH/NV 2009, 559) oder einen im nationalen Gesetz nicht vorgesehenen Gegenbeweis zuzulassen (z.B. Senatsurteile vom 21.10.2009 - I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774; vom 03.02.2010 - I R 21/06, BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692), im Übrigen aber die Vorschrift in ihrem Bestand zu erhalten.

  • FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 1900/12

    Körperschaftsteuerliche Qualifikation von Zahlungen einer US-amerikanischen

    Ein vermeintlicher Verstoß von § 27 Abs. 8 KStG gegen die EU-rechtliche Kapitalverkehrsfreiheit sei daher im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung der gesonderten Feststellung einer Einlagenrückgewähr gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern geltend zu machen (vgl. zur geltungserhaltenden Reduktion einer Vorschrift z.B. BFH-Urteil vom 03.02.2010 I R 21/06, BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692, sowie zum Recht auf Drittanfechtung durch die Klägerin die BFH-Urteile vom 08.06.2011 I R 79/10, BFHE 234, 101, BStBl II 2012, 421 und vom 25.04.2012 I R 2/11, BFH/NV 2012, 1649).
  • BFH, 18.12.2013 - I R 71/10

    Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 im

    Die Regelung des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 (bezogen auf die Fondsanteile i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F.) ist zu diesem Zweck bis zu der angekündigten und gebotenen gesetzlichen Anpassung in einer entsprechenden geltungserhaltenden Weise anzuwenden, um den unionsrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen (s. zur Anwendungsmethode ähnlich z.B. Senatsurteile in BFHE 226, 296; vom 3. Februar 2010 I R 21/06, BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692).
  • FG Köln, 23.01.2019 - 2 K 1315/13

    Erstattung von Abzugsteuern/Freistellung: beschränkte Steuerpflicht der Erträge

    Die vom EuGH verbindlich formulierten gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse sind vielmehr in geeigneten Fällen durch die sog. "geltungserhaltenden Reduktion" in die betreffenden Normen hineinzulesen (vgl. BFH-Urteile vom 21. Oktober 2009 - I R 114/08, BFH/NV 2010, 279; vom 13. Juni 2018 - I R 94/15, BFHE 262, 79; vom 3. Februar 2010 - I R 21/06, BStBl II 2010, 692).
  • BFH, 15.03.2012 - III R 96/07

    Bilanzierung von Steuernachforderungen wegen doppelten Ausweises von Umsatzsteuer

    Der Steuerpflichtige hat daher Mehrsteuern zu passivieren, wenn er bei Aufstellung der Bilanz unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns konkret mit der Entstehung der Mehrsteuern rechnen muss (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juli 1973 I R 11/73, BFHE 110, 226, BStBl II 1973, 860; vom 3. Februar 2010 I R 21/06, BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692).

    Dies gilt indessen nicht, wenn die Bilanz nach dem Erkenntnisstand des sorgfältigen Kaufmanns bei ihrer Aufstellung falsch war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692).

  • BFH, 12.05.2020 - XI B 59/19

    Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund Steuerhinterziehung

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2010 - 3 K 2555/09

    Zulässigkeit der Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung

  • FG Köln, 30.06.2020 - 2 K 140/18

    Kapitalertragsteuer: Eingreifen der Missbrauchsregelung des § 50 Abs. 3 EStG bei

  • BFH, 24.07.2018 - I R 24/16

    Sperrbetrag gemäß § 50c EStG 1997 bei sog. Doppelumwandlungsmodell -

  • FG Köln, 20.05.2020 - 2 K 283/16

    EU-Recht - EuGH-Vorlage: Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1419/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

  • FG Nürnberg, 16.06.2010 - 5 K 687/09

    Bilanzberichtigung bei hinterzogenen Mehr-Betriebssteuern

  • FG Köln, 16.02.2022 - 2 K 1483/19

    Entstehen der Kapitalertragsteuer grundsätzlich in dem Zeitpunkt des Zuflusses

  • BFH, 13.09.2023 - I B 11/22

    Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG: Verfassungs- und unionsrechtliche

  • FG Düsseldorf, 29.08.2013 - 13 K 4451/11

    Begünstigte (Teil-)Betriebsaufgabe bei Betriebsaufspaltung - Fortsetzung einer

  • FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 109/18

    Verlustverrechnungbeschränkungen bei negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb

  • FG Köln, 27.08.2020 - 2 K 694/15

    Anspruch auf Erlass einer Freistellungsbescheinigung

  • FG Köln, 27.08.2020 - 2 K 693/15

    Diskriminierung im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger gegenüber den im Inland

  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1788/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs.

  • FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19

    Kapitalertragsteuererstattung: Anspruch eines sog. Kompositversicherers auf

  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1792/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs.

  • FG München, 25.05.2012 - 8 K 1509/10

    Urteil im 2. Rechtsgang in der Rechtssache "Glaxo Wellcome": Keine

  • FG Köln, 27.08.2020 - 2 K 3201/15

    Verortung eines Unternehmenssitzes in Deutschland oder Luxemburg im Zusammenhang

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