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   BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07   

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https://dejure.org/2010,122
BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07 (https://dejure.org/2010,122)
BFH, Entscheidung vom 03.02.2010 - IV R 26/07 (https://dejure.org/2010,122)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 2010 - IV R 26/07 (https://dejure.org/2010,122)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    GewStG §§ 2, 5, 7; EStG § 15; FGO § 120
    Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften

  • openjur.de

    Treuhandmodell; Keine Gewerbesteuerpflicht sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften; Verhältnis von Einzelunternehmer und Mitunternehmer im Einkommensteuerrecht; Zurechnung von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens; Bruchteilsbetrachtung; Anforderungen an die ...

  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 2, GewStG § 5, GewStG § 7, EStG § 15, FGO § 120 Abs 3 Nr 2 Buchst a, FGO § 44 Abs 1, AO § 39 Abs 2 S 1 Nr 2, GewStG § 2a
    Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften - Verhältnis von Einzelunternehmer und Mitunternehmer im Einkommensteuerrecht - Zurechnung von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens - Bruchteilsbetrachtung - Anforderungen an ...

  • Bundesfinanzhof

    Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften - Verhältnis von Einzelunternehmer und Mitunternehmer im Einkommensteuerrecht - Zurechnung von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens - Bruchteilsbetrachtung - Anforderungen an ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 GewStG 2002, § 5 GewStG 2002, § 7 GewStG 2002, § 15 EStG 2002, § 120 Abs 3 Nr 2 Buchst a FGO
    Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften - Verhältnis von Einzelunternehmer und Mitunternehmer im Einkommensteuerrecht - Zurechnung von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens - Bruchteilsbetrachtung - Anforderungen an ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GewStG §§ 2, 5, 7; EStG § 15; FGO § 120
    Keine Gewerbesteuerpflicht für Ein-Unternehmer-Personengesellschaften (z.B. sog. Treuhandmodell)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Gewerbesteuerpflicht sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften mit möglicher Folge des Entfallens der erweiterten Kürzung der Gewerbesteuer bei Immobiliengesellschaften

  • Betriebs-Berater

    Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften

  • Betriebs-Berater

    Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften

  • rewis.io

    Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften - Verhältnis von Einzelunternehmer und Mitunternehmer im Einkommensteuerrecht - Zurechnung von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens - Bruchteilsbetrachtung - Anforderungen an ...

  • rewis.io

    Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften - Verhältnis von Einzelunternehmer und Mitunternehmer im Einkommensteuerrecht - Zurechnung von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens - Bruchteilsbetrachtung - Anforderungen an ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen eines Treuhandmodells bei an Personengesellschaften mitunternehmerschaftlich beteiligten Gesellschaftern; Gewerbesteuerpflicht bei Bestehen eines Treuhandmodells; Voraussetzungen einer mitunternehmerschaftlich geführten Kommanditgesellschaft bei ...

  • datenbank.nwb.de

    Treuhandmodell; keine Gewerbesteuerpflicht sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften; Verhältnis von Einzelunternehmer und Mitunternehmer im Einkommensteuerrecht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Treuhandmodell: Keine Gewerbesteuerpflicht sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Treuhandmodell - keine Gewerbesteuerpflicht bei sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Gewerbesteuer in der Treuhand-KG

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorliegen eines Treuhandmodells bei an Personengesellschaften mitunternehmerschaftlich beteiligten Gesellschaftern; Gewerbesteuerpflicht bei Bestehen eines Treuhandmodells; Voraussetzungen einer mitunternehmerschaftlich geführten Kommanditgesellschaft bei ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GewStG §§ 2, 5, 7; EStG § 15; FGO § 120
    Keine Gewerbesteuerpflicht sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Treuhandmodell gewerbesteuerlich anerkannt

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Gewerbesteuerpflicht einer "Ein-Unternehmer-Personengesellschaft"

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    BFH bestätigt sog. Treuhandmodell

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Treuhandmodell - keine Gewerbesteuerpflicht bei sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Treuhandmodell: Keine GewSt-Pflicht bei sog. Ein-Unternehmer-PersGes.

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Treuhandmodell ohne gewerbesteuerliche Nachteile: Erleichterung von Umstrukturierungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 228, 365
  • ZIP 2010, 1498 (Ls.)
  • BB 2010, 1452
  • DB 2010, 822
  • BStBl II 2010, 751
  • NZG 2010, 500
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (33)

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07
    Der Mitunternehmer unterscheidet sich von diesem nur dadurch, dass er seine unternehmerische Tätigkeit nicht alleine, sondern zusammen mit anderen (Mit-)Unternehmern in gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit ausübt (vgl. --grundlegend-- Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616).

    Demgemäß werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb selbst dann nicht von der Personengesellschaft, sondern --wiederum strukturell gleich der Beurteilung von Einzelunternehmern-- originär von den Mitunternehmern erzielt, wenn die sachlichen Grundlagen des Betriebs (ganz oder teilweise) zum Gesamthandsvermögen einer Außenpersonengesellschaft mit --im zivilrechtlichen Sinne-- eigener Rechtspersönlichkeit gehören (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 163).

    a) Unberührt hiervon bleibt allerdings, dass der gesellschaftsrechtlichen Verbindung der Gesellschafter einer Personengesellschaft insofern Rechtssubjektivität zukommt, als die Qualifikation der Einkünfte (grundsätzlich) nach der von den Gesellschaftern gemeinschaftlich verwirklichten Einkunftsart zu bestimmen und darüber hinaus --im Falle der mitunternehmerschaftlichen Erzielung gewerblicher (betrieblicher) Einkünfte-- deren Höhe gemeinschaftlich zu ermitteln ist (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679; BFH-Urteil vom 29. März 2007 IV R 72/02, BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 163 f., jeweils m.w.N.).

    Aufgrund dieser beschränkten Rechtsfähigkeit der Personengesellschaft (d.h. der gesellschaftsrechtlich verbundenen Personen) sind zum einen Verträge und Veräußerungsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und Mitunternehmern ertragsteuerrechtlich anzuerkennen und ggf. durch den Ansatz von Sonderbetriebseinnahmen zu neutralisieren (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616); zum anderen ist es nicht i.S. von § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO erforderlich, den an einer Personengesellschaft mitunternehmerisch Beteiligten das Gesamthandsvermögen für Zwecke der Besteuerung anteilig zuzurechnen (BFH-Urteil vom 28. November 2002 III R 1/01, BFHE 201, 133, BStBl II 2003, 250, m.w.N.).

    b) Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 sowohl zu dem Verweis des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG auf den Begriff des Gewerbebetriebs (gewerbliches Unternehmen) im Sinne des EStG als auch zu dessen Einwirkung auf die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG (1986) umfassend Stellung genommen.

    Für die Rechtslage bis zum StBereinG 1986 war dieser Zusammenhang unmittelbar § 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG a.F. zu entnehmen (s. oben); ab Erhebungszeitraum 1986 wirkt die einkommensteuerrechtliche Wertung über den Verweis des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG auf die Gewerbesteuer ein (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616).

    Die Qualifikation der Mitunternehmer als Unternehmer des Betriebs bildet nicht nur die Rechtsgrundlage für die (sachgerechte) Einbeziehung der Sonderbetriebsergebnisse in den nach den Vorschriften des EStG und KStG zu ermittelnden Gewerbeertrag (§ 7 GewStG; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616); sie hat ferner zur Folge, dass die Mitunternehmer in eigener Person sachlich gewerbesteuerpflichtig und damit auch Träger des Verlustabzugs nach § 10a GewStG sind (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.9.

    bb) Des Weiteren hat der Große Senat mit Beschluss in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, in C.III.7.

    Der BFH hat hierzu in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass das Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer rechtliche Wirkungen nur insoweit entfalten kann, als die ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften hierfür Raum lassen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; BFH-Urteile in BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358; vom 25. April 1985 IV R 83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350).

    Nach dem genannten Urteil ist § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG für atypisch stille Innengesellschaften (Mitunternehmerschaften) mangels eines Gesamthandsvermögens, das Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein könnte, nicht anwendbar mit der Folge, dass nur der nach außen tätige Unternehmer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG) --also der Inhaber des Handelsgeschäfts-- der persönlichen Gewerbesteuerpflicht unterliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616).

  • BFH, 01.10.1992 - IV R 130/90

    Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten bei Unternehmensbeteiligung

    Auszug aus BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07
    b) Im Einklang mit der (grundsätzlich) unternehmerbezogenen Deutung des Gewerbebetriebsbegriffs sowie der Zuweisung der (potentiellen) Unternehmereigenschaft zum Rechtskreis der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat der erkennende Senat mit Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 130/90 (BFHE 170, 36, BStBl II 1993, 574) entschieden, dass der Tatbestand der mitunternehmerschaftlich erzielten Gewinnanteile i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur dann erfüllt ist, wenn der Betrieb auf Rechnung und Gefahr mehrerer Unternehmer ("Mit"-Unternehmer) geführt wird (ebenso --betreffend Familiengesellschaften-- Urteil vom 5. Juni 1986 IV R 53/82, BFHE 147, 139, BStBl II 1986, 798).

    Eine "Mit"-Unternehmerschaft liegt hingegen --abweichend von der Stellungnahme des BMF-- nicht vor, wenn --wie im Fall in der Rechtssache IV R 130/90-- der Kommanditanteil von einer Bank (Treuhänderin) aufgrund einer steuerrechtlich anzuerkennenden Vereinbarungstreuhand für die Komplementärin (natürliche Person, Treugeberin) gehalten wird.

    Eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO) ist daher ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 170, 36, BStBl II 1993, 574).

    bb) Ist somit --bezogen auf den Sachverhalt des Senatsurteils in BFHE 170, 36, BStBl II 1993, 574 (natürliche Person als Treugeberin)-- eine "Ein-Unternehmer-Personengesellschaft" wie ein Einzelunternehmen und die (allein) unternehmerisch beteiligte Komplementärin ertragsteuerrechtlich wie ein Einzelunternehmer --d.h. als eigenständiges, nicht mitunternehmerschaftlich verbundenes Gewinnerzielungs- und Gewinnermittlungssubjekt-- zu behandeln, so bedingt dies weiterhin, dass die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO der Komplementärin zuzurechnen sind (sog. Bruchteilsbetrachtung).

  • BFH, 24.10.1990 - X R 64/89

    Erhöhung des Betriebsvermögens durch Wegfall einer Rentenverpflichtung ist

    Auszug aus BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07
    aa) Bestätigung findet diese --aus dem Zusammenhang des § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG einerseits sowie den §§ 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG andererseits abgeleitete-- Einschätzung (s. oben) in der Anweisung des § 7 Satz 1 GewStG, der zufolge bei der Bestimmung des Gewerbeertrags --materiell-rechtlich (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24. Oktober 1990 X R 64/89, BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358)-- von dem nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermittelnden Gewinn auszugehen ist.

    Der BFH hat hierzu in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass das Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer rechtliche Wirkungen nur insoweit entfalten kann, als die ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften hierfür Raum lassen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; BFH-Urteile in BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358; vom 25. April 1985 IV R 83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350).

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 364/83

    Zur Steuerrechtsfähigkeit einer atypischen stillen Gesellschaft und zur Frage der

    Auszug aus BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07
    ff) Aus ähnlichen Erwägungen geht schließlich auch die Ansicht der Finanzbehörden fehl, dass die persönliche Gewerbesteuerpflicht nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 12. November 1985 VIII R 364/83 (BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311) bürgerlich-rechtlich zu bestimmen sei und deshalb auch die Ein-Unternehmer-Personengesellschaft erfasse (vgl. auch insoweit Verfügung der OFD Magdeburg in DStR 2005, 867).

    Der VIII. Senat des BFH hat deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG --trotz der für Innengesellschaften zu beachtenden einschränkenden Gesetzesauslegung-- das Vorhandensein einer Mitunternehmergemeinschaft voraussetze (Urteil in BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311, 317).

  • BFH, 09.03.1989 - V B 48/88

    Kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Gegenstandes, den ein Gesellschafter der

    Auszug aus BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07
    cc) Entgegen einer Äußerung im Schrifttum (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1986, 72, 73, ohne Verfasserangabe; ebenso FG des Saarlandes in EFG 1986, 413) liegt es auch nicht nahe, die Rechtsprechung des BFH, nach der Personengesellschaften auch dann die Unternehmereigenschaft i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes zukommt, wenn nur einer ihrer Gesellschafter im ertragsteuerrechtlichen Sinne mitunternehmerisch beteiligt ist, auf die Gewerbesteuer zu übertragen (vgl. --zur Umsatzsteuer-- BFH-Urteil vom 18. Dezember 1980 V R 142/73, BFHE 132, 497, BStBl II 1981, 408; BFH-Beschluss vom 9. März 1989 V B 48/88, BFHE 156, 535, BStBl II 1989, 580; Abschn. 16 Abs. 2 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008).

    Eine solcher Schluss verbietet sich in systematischer Hinsicht bereits deshalb, weil, wie der BFH im Beschluss in BFHE 156, 535, BStBl II 1989, 580 ausdrücklich betont hat, die Umsatzsteuer --im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 EStG-- nicht an das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft, sondern als Verkehrsteuer allein an die zivilrechtliche Existenz der Personengesellschaft und damit nur daran anknüpft, ob sie sich durch das Bewirken von Umsätzen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt (gl.A. Kromer, DStR 2000, 2157, 2162; Wild/Reinfeld, DB 2005, 69, 71).

  • BFH, 05.06.1986 - IV R 53/82

    Zur verdeckten Mitunternehmerschaft und steuerlichen Anerkennung von

    Auszug aus BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07
    b) Im Einklang mit der (grundsätzlich) unternehmerbezogenen Deutung des Gewerbebetriebsbegriffs sowie der Zuweisung der (potentiellen) Unternehmereigenschaft zum Rechtskreis der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat der erkennende Senat mit Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 130/90 (BFHE 170, 36, BStBl II 1993, 574) entschieden, dass der Tatbestand der mitunternehmerschaftlich erzielten Gewinnanteile i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur dann erfüllt ist, wenn der Betrieb auf Rechnung und Gefahr mehrerer Unternehmer ("Mit"-Unternehmer) geführt wird (ebenso --betreffend Familiengesellschaften-- Urteil vom 5. Juni 1986 IV R 53/82, BFHE 147, 139, BStBl II 1986, 798).

    Dies gilt nicht nur --wie vom erkennenden Senat bereits im Zusammenhang mit einer steuerrechtlich nicht anzuerkennenden Familienpersonengesellschaft ausgesprochen (Urteil in BFHE 147, 139, BStBl II 1986, 798)-- für die von der KG geschuldeten Pachtentgelte.

  • FG Saarland, 16.04.1986 - I 226/84
    Auszug aus BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07
    Dies ergebe sich aus dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer sowie daraus, dass § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG zivilrechtlich auszulegen sei und es deshalb --in Übereinstimmung mit dem vollstreckungsrechtlichen Zweck der Vorschrift-- ausreiche, dass der Gewerbebetrieb für Rechnung der Personengesellschaft geführt werde (z.B. Oberfinanzdirektion --OFD-- Magdeburg, Verfügung vom 4. April 2005 G 1400 -13- St 213, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 867; OFD Münster, Kurzinformation Gewerbesteuer Nr. 01/2004 vom 13. Februar 2004, DStR 2005, 744; jeweils mit Übergangsregelung; zustimmend z.B. Blümich/Gosch, § 5 GewStG Rz 51 ff.; Sarrazin in Lenski/ Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 5 Rz 75; FG des Saarlandes, Urteil vom 16. April 1986 I 226/84, EFG 1986, 413).

    cc) Entgegen einer Äußerung im Schrifttum (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1986, 72, 73, ohne Verfasserangabe; ebenso FG des Saarlandes in EFG 1986, 413) liegt es auch nicht nahe, die Rechtsprechung des BFH, nach der Personengesellschaften auch dann die Unternehmereigenschaft i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes zukommt, wenn nur einer ihrer Gesellschafter im ertragsteuerrechtlichen Sinne mitunternehmerisch beteiligt ist, auf die Gewerbesteuer zu übertragen (vgl. --zur Umsatzsteuer-- BFH-Urteil vom 18. Dezember 1980 V R 142/73, BFHE 132, 497, BStBl II 1981, 408; BFH-Beschluss vom 9. März 1989 V B 48/88, BFHE 156, 535, BStBl II 1989, 580; Abschn. 16 Abs. 2 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008).

  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

    Auszug aus BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07
    a) Unberührt hiervon bleibt allerdings, dass der gesellschaftsrechtlichen Verbindung der Gesellschafter einer Personengesellschaft insofern Rechtssubjektivität zukommt, als die Qualifikation der Einkünfte (grundsätzlich) nach der von den Gesellschaftern gemeinschaftlich verwirklichten Einkunftsart zu bestimmen und darüber hinaus --im Falle der mitunternehmerschaftlichen Erzielung gewerblicher (betrieblicher) Einkünfte-- deren Höhe gemeinschaftlich zu ermitteln ist (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679; BFH-Urteil vom 29. März 2007 IV R 72/02, BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 163 f., jeweils m.w.N.).

    Eine anteilige Zurechnung des Gesamthandsvermögens ist im Sinne dieser Vorschrift immer dann "erforderlich", wenn --wie in der Konstellation der Ein-Unternehmer-Personengesellschaft-- der auf der Stufe der Gesellschaft verwirklichte Handlungstatbestand (ertrag-)steuerrechtlich nicht von Bedeutung (hier: keine beschränkte Rechtsfähigkeit bezüglich der Gewinnermittlung) und deshalb beim Gesellschafter selbst --im Hinblick auf den für ihn in Betracht zu ziehenden Steuertatbestand-- zu berücksichtigen ist (vgl. zu betrieblich gehaltenen Anteilen an originär vermögensverwaltenden Personengesellschaften --sog. Zebra-Gesellschaften-- Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, zu C.2.

  • BFH, 21.01.1993 - V R 59/88

    Voraussetzungen der Befugnis des Revisionsgerichts zur Feststellung von Tatsachen

    Auszug aus BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07
    Vielmehr ist die XA-GmbH (Klägerin) auch in die Stellung der Rechtsbehelfsführerin bezüglich des zum Zeitpunkt der Verschmelzung noch nicht abgeschlossenen Einspruchsverfahrens (betreffend den Gewerbesteuermessbescheid 2004) eingerückt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 AO; BFH-Urteil vom 21. Januar 1993 V R 59/88, BFH/NV 1994, 41).

    Gleichwohl ist die Klage zulässig, da nach ständiger Rechtsprechung von einem abgeschlossenen Vorverfahren (§ 44 Abs. 1 FGO) auch dann auszugehen ist, wenn --wie vorliegend mit Bescheid vom 16. April 2007 geschehen-- die Einspruchsentscheidung während des Klageverfahrens gegenüber dem Rechtsbehelfsführer (hier: XA-GmbH/Klägerin, s. oben) nachgeholt wird (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 41; a.A. --m.w.N.-- Gräber/von Groll, a.a.O., § 44 Rz 27 f.).

  • BFH, 25.07.1995 - VIII R 54/93

    GmbH - Atypisch stille Gesellschaft - Andere Personengesellschaft -

    Auszug aus BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07
    der Gründe; BFH-Urteile vom 25. Juli 1995 VIII R 54/93, BFHE 178, 448, BStBl II 1995, 794; vom 22. Januar 2009 IV R 90/05, BFHE 224, 364).
  • BFH, 18.12.1980 - V R 142/73

    Für umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft einer Personengesellschaft ist

  • BFH, 17.04.1986 - IV R 221/84

    Aufhebung eines Gewerbesteuermeßbescheides mangels vorliegender Selbständigkeit

  • BFH, 25.04.1985 - IV R 83/83

    Anschaffungskosten - Herstellungskosten - Übertragung einer Rücklage -

  • BGH, 10.05.1978 - VIII ZR 32/77

    "Sondermasse" im Konkurs

  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 61/96

    Private oder betriebliche Spekulationsverluste?

  • BFH, 22.01.2009 - IV R 90/05

    Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei Wechsel von unmittelbarer zu mittelbarer

  • BFH, 10.11.1983 - IV R 56/80

    Hinzurechnung von Verlusten einer GmbH & Co. KG beim Kommanditisten, auch

  • BFH, 06.10.2004 - IX R 68/01

    Einbringen von Grundstücken in eine personenidentische GbR - Schuldzinsen als

  • BFH, 02.04.2008 - IX R 18/06

    Einbringen von Miteigentumsanteilen an Grundstücken in eine vermögensverwaltende

  • BFH, 21.02.1980 - I R 95/76

    Keine Unternehmenseinheit zwischen Personengesellschaften bei der Gewerbesteuer

  • BFH, 18.09.1996 - I R 44/95

    Abzug der von einem nicht zum Organkreis gehörenden Gläubiger aufgenommenen

  • FG Düsseldorf, 19.04.2007 - 16 K 4489/06

    Einkommensteuerliche Beteiligung eines "Mitunternehmers" an einer

  • BFH, 03.07.1997 - IV R 58/95

    Gewerbesteuer: Betriebsstätte eines Schiffahrtsunternehmens

  • BFH, 30.10.2003 - III R 23/02

    Strafverteidigungskosten für Kind als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 13.12.2007 - IV R 91/05

    An vollbeendete GbR gerichteter Gewerbesteuermessbescheid unwirksam

  • BFH, 28.11.2002 - III R 1/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Anteilsveräußerungen

  • BFH, 11.12.1997 - III R 14/96

    Einkünftefeststellung bei Zebragesellschaften

  • BFH, 30.06.2005 - IV R 40/03

    Mitunternehmerschaft - Treuhandkommanditistin

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 81/06

    Gewerblicher Grundstückshandel infolge der kurzfristigen Veräußerung von mehr als

  • BFH, 21.10.1985 - GrS 4/84

    Wirksamkeit von Verwaltungsakten - GmbH als Adressat - Erlöschen durch Umwandlung

  • BFH, 29.03.2007 - IV R 72/02

    Gesellschafterbezogenes Abzugsverbot für Zinsen, die durch eine Finanzierung von

  • BFH, 17.11.1987 - VIII R 83/84
  • BFH, 07.08.2002 - I R 99/00

    Steuerschuldnerschaft nach Ausgliederung

  • BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16

    Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

    Die Klägerin hält die Revision mit Hinweis auf die BFH-Urteile vom 3. Februar 2010 IV R 26/07 (BFHE 228, 365, BStBl II 2010, 751) und vom 22. Januar 1992 I R 61/90 (BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628) für unbegründet; sie habe ausschließlich eigenen und nicht auch fremden Grundbesitz verwaltet.
  • BFH, 21.07.2016 - IV R 26/14

    Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Frage der Gewährung der sog. erweiterten

    Nach dem BFH-Urteil vom 3. Februar 2010 IV R 26/07 (BFHE 228, 365, BStBl II 2010, 751) bestimme sich der Umfang eines Gewerbebetriebs nach der nach ertragsteuerlichen Grundsätzen vorzunehmenden Zuordnung von Betriebsvermögen.
  • FG Köln, 20.03.2019 - 4 K 3252/13

    Bestehen einer Mitunternehmerschaft für erneute Steuerbescheide mit gesonderter

    Die zivilrechtlich bestehende Personengesellschaft sei dann ertragsteuerlich nicht existent, so dass das Betriebsvermögen nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO unmittelbar diesem Gesellschafter zugerechnet werde (grundlegend BFH, Urteil vom 03.02.2010, IV R 26/07, BStBl. II 2010, 751; Viebrock/Stegemann, DStR 2013, 2375).

    Steuerlich entstehe dadurch eine "Ein-Unternehmer-Personengesellschaft" (vgl. BFH-Urteil vom 3.2.2010, IV R 26/07, BStBl. II 2010, 751, Rn. 28).

    Zu Konstellationen mit einer KG ergebe sich aus Rn. 27 des BFH-Urteils vom 3.2.2010 (IV R 26/07, BStBl. II 2010, 751), dass das Treuhandmodell bei einer zweigliedrigen KG nur in der Weise begründet werden könne, dass der Kommanditist Treuhänder des Komplementärs werde (nicht umgekehrt).

    Nach der ständigen Rechtsprechung sei ein Treuhandvertrag aber eben nur dann anzuerkennen, wenn die Steuerpflichtigen diesen auch in seinen Wirkungen tatsächlich umsetzten (BFH, Urteil vom 3.2.2010, IV R 26/07, BStBl. II 2010, 751, Rn. 28 f.).

    Daher forderten Rechtsprechung und Schrifttum einhellig die Vornahme der Konsolidierungsschritte beim Treugeber (BFH-Urteil vom 3.2.2010, IV R 26/07, BStBl. II 2010, 751, Rz. 28 f.).

    Der Gleichlauf von wirtschaftlichem Eigentum und Einkünften aus dem Treuhandvermögen werde vom BFH in ständiger Rechtsprechung anerkannt (BFH, Urteil vom 28.7.2010, IV R 26/07, BStBl. 2010, 751).

    Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Stellung eines Gesellschafters, der als bloßer Treuhänder agiert, durch eine Treuhandvereinbarung derart eingeschränkt sein kann, dass er steuerlich nicht mehr als Mitunternehmer anzusehen ist (vgl. BFH, Urteil vom 03. Februar 2010 IV R 26/07, BFHE 228, 365, BStBl II 2010, 751 betreffend eines treuhänderisch eingesetzten Kommanditisten).

    Soweit einzelne Senate diese Frage zunächst noch offengelassen oder einschränkend beantwortet haben (BFH, Urteil vom 21. April 1988 IV R 47/85, Rn. 23 im Hinblick auf die bisherige Formel der Teilhabe am Gewinn und Verlust; vom 11. Dezember 1986 IV R 222/84, Rn. 15: Mitunternehmerrisiko bei einer GmbH im Hinblick auf drohende Haftung, aber noch in Zusammenschau mit Gewinnbeteiligung; vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 1992 II R 57/89, BFHE 169, 524, BStBl II 1993, 270, Rn. 19 in einem bewertungsrechtlichen Sachverhalt), haben sie daran in neueren Entscheidungen nicht mehr festgehalten (vgl. BFH, Urteil vom 03. Februar 2010 IV R 26/07, BFHE 228, 365, BStBl II 2010, 751, Rn. 27: Mitunternehmerstellung eines persönlich haftenden Gesellschafters bestätigt im Hinblick auf nicht entziehbare Vertretungsmacht und das Risiko der Haftungsinanspruchnahme für Verluste; siehe zu einer GbR auch BFH, Urteil vom 25. April 2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595, Rn. 25; zur Rechtsprechungsentwicklung siehe Krumm in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl. 2019, § 15 EStG, Rn. 177).

    Wenngleich also insoweit für an einer KG beteiligte Gesellschafter entschieden ist, dass ein als Treuhänder verpflichteter Kommanditist unter Umständen nicht als Mitunternehmer beurteilt werden kann, so dass die KG in der Folge ihrerseits keine Mitunternehmerschaft mehr darstellt (BFH, Urteil vom 03. Februar 2010 IV R 26/07, BFHE 228, 365, BStBl II 2010, 751, Rn. 27), können diese Konsequenzen nicht ohne weiteres auch für an einer OHG beteiligte Gesellschafter gezogen werden; dies jedenfalls nicht im vorliegenden Fall unter Beachtung der konkreten Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag und im Treuhandvertrag.

    Insoweit ist zu beachten, dass der BFH in seinem Urteil vom 3.2.2010 nicht nur das Treuhandmodell für eine Fallgestaltung bestätigt hat, in der ein Kommanditist seinen Anteil treuhänderisch zugunsten des Komplementärs hält (IV R 26/07, BFHE 228, 365, BStBl II 2010, 751).

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