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   BFH, 24.02.2010 - IX R 57/09   

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https://dejure.org/2010,994
BFH, 24.02.2010 - IX R 57/09 (https://dejure.org/2010,994)
BFH, Entscheidung vom 24.02.2010 - IX R 57/09 (https://dejure.org/2010,994)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 2010 - IX R 57/09 (https://dejure.org/2010,994)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    EStG § 10d Abs. 4 Satz 1
    Zur Berücksichtigung von Auslandsverlusten

  • openjur.de

    Zur Berücksichtigung von Auslandsverlusten; Notwendigkeit des Verfahrens nach § 10d EStG

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10d Abs 4 S 1
    Zur Berücksichtigung von Auslandsverlusten - Notwendigkeit des Verfahrens nach § 10d EStG

  • Bundesfinanzhof

    Zur Berücksichtigung von Auslandsverlusten - Notwendigkeit des Verfahrens nach § 10d EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10d Abs 4 S 1 EStG 2002
    Zur Berücksichtigung von Auslandsverlusten - Notwendigkeit des Verfahrens nach § 10d EStG

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    EStG § 10 d
    Notwendiges gesondertes Feststellungsverfahren zur Berücksichtigung von Auslandsverlusten

  • Betriebs-Berater

    Zur Berücksichtigung von Auslandsverlusten

  • Betriebs-Berater

    Zur Berücksichtigung von Auslandsverlusten

  • rewis.io

    Zur Berücksichtigung von Auslandsverlusten - Notwendigkeit des Verfahrens nach § 10d EStG

  • rewis.io

    Zur Berücksichtigung von Auslandsverlusten - Notwendigkeit des Verfahrens nach § 10d EStG

  • streifler.de

    Berücksichtigung von Auslandsverlusten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10d Abs. 4 S. 1
    Berücksichtigung eines in Österreich im Jahr 2003 erzielten Verlustes ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 10d Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz ( EStG ) i.R.d. Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004

  • datenbank.nwb.de

    Zur Berücksichtigung von Auslandsverlusten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Berücksichtigung von Auslandsverlusten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berücksichtigung von Auslandsverlusten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung eines in Österreich im Jahr 2003 erzielten Verlustes ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 10d Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i.R.d. Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Berücksichtigung von Auslandsverlusten

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung von Auslandsverlusten ohne Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 10d EStG

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 228, 429
  • BB 2010, 1136
  • BB 2010, 922
  • DB 2010, 877
  • BStBl II 2011, 405
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.09.2008 - IX R 72/06

    Änderung und Widerruf des Antrags auf Absehen vom Verlustrücktrag

    Auszug aus BFH, 24.02.2010 - IX R 57/09
    Der Verlustfeststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung --AO--) für den Einkommensteuerbescheid (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. September 2008 IX R 72/06, BFHE 222, 571, BStBl II 2009, 639, unter II.2.b aa a.E.), so dass im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer nur solche Verluste aus anderen Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden können, die gesondert festgestellt sind.
  • FG Niedersachsen, 28.04.2009 - 13 K 22/07

    Steuermindernde Berücksichtigung in Österreich erzielter Verluste aus

    Auszug aus BFH, 24.02.2010 - IX R 57/09
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 2039 veröffentlichten Urteil ab.
  • EuGH, 12.10.2000 - C-480/98

    Spanien / Kommission

    Auszug aus BFH, 24.02.2010 - IX R 57/09
    Über die materiell-rechtliche Abziehbarkeit der von der Klägerin im Jahr 2003 in Österreich erzielten Verluste im Streitjahr 2004 ist --auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten-- in dem Verfahren zu entscheiden, das das nationale Recht hierfür vorsieht, d.h. im Verfahren nach § 10d EStG (vgl. zum Vorrang nationalen Verfahrensrechts Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2000 C-480/98, Slg. 2000, I-8717); danach richtet sich allein, ob zu Gunsten der Klägerin ein Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2003 ergehen darf, der die genannten ausländischen Verluste enthält.
  • BFH, 09.06.2010 - I R 107/09

    Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste

    Eine solche Situation ist vorliegend nach Lage der Dinge ebenso wenig zu beurteilen wie die Situation verbleibender Auslandsverlustvorträge aufgrund eines (erstmaligen) Wechsels in die unbeschränkte Steuerpflicht, über die der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 24. Februar 2010 IX R 57/09 (DStR 2010, 693) zu entscheiden hatte.
  • BFH, 09.06.2010 - I R 100/09

    Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten

    Ebenfalls mag dahinstehen, ob ein etwaiger verbleibender Vortrag des ausländischen Betriebsstättenverlustes in die Feststellung nach Maßgabe des § 10d Abs. 4 EStG 1997 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 1999 einzubeziehen wäre (vgl. dazu --allerdings für die Konstellation von Auslandsverlusten eines in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt Steuerpflichtigen-- Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Februar 2010 IX R 57/09, DStR 2010, 693).
  • FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3955/09

    Keine Feststellung "finaler Verluste" in den Verlustentstehungsjahren

    Mit einem solchen, auf die Änderung oder den Erlass hier nicht streitgegenständlicher Verwaltungsakte abzielenden, Begehren ist sie grundsätzlich - unabhängig von der Frage, ob die Berücksichtigung von Auslandsverlusten eine vorherige Feststellung nach § 10d EStG voraussetzt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 IX R 57/09, BFH/NV 2010, 1017; Gosch in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., 2013, § 2a Rdnr. 5b) - unzulässig, da nur die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte überprüft werden kann (§ 40 Abs. 2 FGO).

    Dies gilt hier umso mehr, als hinsichtlich der teilweise vergleichbaren Frage der Notwendigkeit einer vorherigen Feststellung ausländischer Verluste nach § 10d EStG die Rechtsprechung des BFH nicht einheitlich erscheint (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, BFHE 230, 35, BFH/NV 2010, 1744; BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 IX R 57/09, BFH/NV 2010, 1017; dazu Gosch a.a.O. Rdnr: 5b, Fußnote 7 m.w.N.).

    Danach ist aber auch nach dem Vorbringen der Klägerin zum 31. Dezember 2005 eine Feststellung gemäß § 2a EStG nicht mehr durchzuführen, da der Verlust teilweise durch Verrechnung mit den positiven Einkünften der Klägerin im Inland verbraucht würde und im Übrigen nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d EStG festzustellen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, BFHE 230, 35, BFH/NV 2010, 1744; ebenso Probst a.a.O. Rdnr. 433, 436.1; Frotscher a.a.O. Rdnr. 57; BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 IX R 57/09, BFH/NV 2010, 1017).

    Selbst wenn man die Entscheidung des BFH vom 24. Februar 2010 (IX R 57/09, BFH/NV 2010, 1017) so verstünde, dass eine Berücksichtigung in Österreich erlittener Verluste bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer im Streitjahr 2005 (Gegenstand des Parallelverfahrens 13 K 3906/09) eine vorherige Feststellung der in den Vorjahren erlittenen Verluste gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d EStG voraussetzt, könnte dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da - wie bereits mehrfach dargelegt - Feststellungen nach § 10d EStG nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.

  • BFH, 06.12.2018 - X R 11/17

    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags - Zeitpunkt der

    So wie der Bescheid über die gesonderte Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes nach § 10d EStG als Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung --AO--) Bindungswirkung für Verlustabzüge im Rahmen späterer Einkommensteuerfestsetzungen hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. September 2008 IX R 72/06, BFHE 222, 571, BStBl II 2009, 639, unter II.2.b aa, a.E., sowie vom 24. Februar 2010 IX R 57/09, BFHE 228, 429, BStBl II 2011, 405, Rz 9), bindet ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Spendenabzugs nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG hinsichtlich des Grundes und der Höhe der steuerlichen Berücksichtigung einer Vermögensstockspende innerhalb des gesetzlichen Verteilungszeitraums von maximal zehn Jahren.
  • BFH, 06.12.2018 - X R 10/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.12.2018 X R 11/17 - Gesonderte Feststellung

    So wie der Bescheid über die gesonderte Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes nach § 10d EStG als Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung --AO--) Bindungswirkung für Verlustabzüge im Rahmen späterer Einkommensteuerfestsetzungen hat (vgl. BFH-Urteile vom 17. September 2008 IX R 72/06, BFHE 222, 571, BStBl II 2009, 639, unter II.2.b aa, a.E., sowie vom 24. Februar 2010 IX R 57/09, BFHE 228, 429, BStBl II 2011, 405, Rz 9), bindet ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Spendenabzugs nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG hinsichtlich des Grundes und der Höhe der steuerlichen Berücksichtigung einer Vermögensstockspende innerhalb des gesetzlichen Verteilungszeitraums von maximal zehn Jahren.
  • BFH, 20.12.2013 - X B 160/12

    Verlustfeststellung - Gegenstand des Klageverfahrens - faires Verfahren

    Da aber jedenfalls die Verlustfeststellungen der Jahre 2000 bis 2002 ihrerseits Grundlagenbescheide für die folgenden Jahre sind (vgl. BFH-Urteile vom 24. Februar 2010 IX R 57/09, BFHE 228, 429, BStBl II 2011, 405 für den Einkommensteuerbescheid des Folgejahres; vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, BFHE 222, 32, BStBl II 2009, 816 für die Verlustfeststellung des Folgejahres), kann auch die Entscheidung über die Verlustfeststellungen der Jahre 2004 bis 2006 auf der Entscheidung hinsichtlich der Vorjahre beruhen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.08.2010 - 3 K 1314/07

    Berücksichtigung der mit der Vermietung eines Ferienhauses in Portugal in 2004

    Denn nach der Systematik des Gesetzes ist die Frage, ob der Steuerpflichtige Einkünfte erzielt und mit Einkunftserzielungsabsicht handelt, bereits im Rahmen der Feststellung nach § 10d EStG bzw. § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG zu prüfen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24.02.2010 IX R 57/09, BB 2010, 1136 und Kaminski in Korn, EStG, Kommentar, § 10d Rdnr. 12 uns § 2a Rdnr. 8).
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