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   BFH, 23.02.2010 - VII R 34/09   

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https://dejure.org/2010,4211
BFH, 23.02.2010 - VII R 34/09 (https://dejure.org/2010,4211)
BFH, Entscheidung vom 23.02.2010 - VII R 34/09 (https://dejure.org/2010,4211)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 2010 - VII R 34/09 (https://dejure.org/2010,4211)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Inanspruchnahme des Herstellerprivilegs setzt eigene Produktion von Energieerzeugnissen voraus - Herstellungsbetrieb i. S. des § 6 EnergieStG - Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG

  • openjur.de

    Inanspruchnahme des Herstellerprivilegs setzt eigene Produktion von Energieerzeugnissen voraus; Herstellungsbetrieb i.S. des § 6 EnergieStG; Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG

  • Bundesfinanzhof

    EGRL 96/2003 Art 21 Abs 3, EnergieStG § 1 Abs 2 Nr 1, EnergieStG § 4 Nr 1, EnergieStG § 6 Abs 1, EnergieStG § 24 Abs 2, EnergieStG § 26, EnergieStG § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst d, KN Pos 1518 UPos 0095
    Inanspruchnahme des Herstellerprivilegs setzt eigene Produktion von Energieerzeugnissen voraus - Herstellungsbetrieb i.S. des § 6 EnergieStG - Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG

  • Bundesfinanzhof

    Inanspruchnahme des Herstellerprivilegs setzt eigene Produktion von Energieerzeugnissen voraus - Herstellungsbetrieb i.S. des § 6 EnergieStG - Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 21 Abs 3 EGRL 96/2003, § 1 Abs 2 Nr 1 EnergieStG, § 4 Nr 1 EnergieStG, § 6 Abs 1 EnergieStG, § 24 Abs 2 EnergieStG
    Inanspruchnahme des Herstellerprivilegs setzt eigene Produktion von Energieerzeugnissen voraus - Herstellungsbetrieb i.S. des § 6 EnergieStG - Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG

  • IWW
  • rewis.io

    Inanspruchnahme des Herstellerprivilegs setzt eigene Produktion von Energieerzeugnissen voraus - Herstellungsbetrieb i.S. des § 6 EnergieStG - Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG

  • rewis.io

    Inanspruchnahme des Herstellerprivilegs setzt eigene Produktion von Energieerzeugnissen voraus - Herstellungsbetrieb i.S. des § 6 EnergieStG - Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Qualifizierung eines Produktionsbetriebs von tierischen Fetten als Herstellungsbetrieb i.S.d. Energiesteuergesetzes; Gewährung einer Steuerbefreiung i.R.d. Herstellerprivilegs für die zum Betrieb einer Dampfkesselanlage eingesetzten fremden Energieerzeugnisse

  • datenbank.nwb.de

    Inanspruchnahme des Herstellerprivilegs setzt eigene Produktion von Energieerzeugnissen voraus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Qualifizierung eines Produktionsbetriebs von tierischen Fetten als Herstellungsbetrieb i.S.d. Energiesteuergesetzes; Gewährung einer Steuerbefreiung i.R.d. Herstellerprivilegs für die zum Betrieb einer Dampfkesselanlage eingesetzten fremden Energieerzeugnisse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 229, 477
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 27.08.1996 - VII R 14/95

    Befreiung von der Mineralölsteuer - Gesetzlicher Ausschluß - Herstellerprivileg

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - VII R 34/09
    Der Hinweis des FG auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. August 1996 VII R 14/95 (BFHE 181, 243) gehe fehl.

    Die in § 26 EnergieStG getroffene Regelung, mit der das historisch gewachsene Eigenverbrauchsprivileg in das neue Energiesteuerrecht übernommen worden ist (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 181, 243), dient der Umsetzung des Art. 21 Abs. 3 EnergieStRL, der eine obligatorische Steuerbefreiung hinsichtlich der in einem Herstellungsbetrieb selbst erzeugten und innerhalb des Betriebsgeländes verwendeten Energieerzeugnisse vorschreibt.

  • BFH, 28.10.2008 - VII R 6/08

    Steuerentlastung für Energieerzeugnisse gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - VII R 34/09
    Wie der Senat entschieden hat, kommt eine Begünstigung nach dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund tritt und das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 VII R 6/08, BFHE 223, 280).
  • BFH, 13.01.2015 - VII R 35/12

    Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck ("dual use")

    Im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStR hatte der Senat hierzu in BFHE 223, 280, ZfZ 2009, 77 entschieden, dass eine Begünstigung nur dann in Betracht komme, wenn die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund trete und das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt werde (vgl. auch Senatsurteile vom 23. Februar 2010 VII R 34/09, BFHE 229, 477, ZfZ 2010, 194; in BFHE 231, 443, ZfZ 2011, 23).
  • BFH, 29.10.2013 - VII R 26/12

    Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von anderen Produkten als

    Durch den Einsatz des Energieerzeugnisses muss der Hauptzweck des Herstellungsbetriebs erfüllt werden, d.h. der Verbrauch muss zumindest das Wesentliche der Tätigkeit eines Herstellungsbetriebs, nämlich die Herstellung von Energieerzeugnissen, fördern (Senatsurteil vom 23. Februar 2010 VII R 34/09, BFHE 229, 477, ZfZ 2010, 194, sowie zu § 3 des Mineralölsteuergesetzes, der wie § 26 Abs. 1 EnergieStG ebenfalls auf die Aufrechterhaltung des Betriebs abstellte, Teichner in Schädel/Langer/Gotterbarm, Mineralölsteuer, Mineralölzoll, § 3 MinöStG Rz 14).
  • FG Düsseldorf, 07.02.2018 - 4 K 1172/17

    Befreiung eines als Heizstoff eingesetzten Tierfetts von der Energiesteuer;

    Das BFH-Urteil vom 23.02.2010, VII R 34/09, betreffe einen anderen Fall und im Senatsurteil vom 10.03.2010, 4 K 3407/09 VSt sei es nur um die Einordnung ihres Unternehmens in die WZ 2003 gegangen.
  • FG Hamburg, 03.07.2014 - 4 K 131/12

    Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung

    a) Nach dieser eher restriktiven Rechtsprechung kommt eine Energiesteuerentlastung für Energieerzeugnisse im Hinblick auf ihre (gleichzeitige) Verwendung zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff wegen der Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie nur dann in Betracht, wenn bei der Verwendung des Energieerzeugnisses die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund tritt und das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird (grundlegend BFH, Urteil vom 28.10.2008, VII R 6/08, BFHE 223, 280; bestätigend BFH, Urteile vom 23.02.2010, VII R 34/09, BFHE 229, 477, und vom 26.10.2010, VII R 50/09, so auch FG Thüringen, Urteil vom 15.07.2010, 2 K 982/07).
  • FG Hamburg, 25.05.2012 - 4 K 180/11

    Energiesteuer: Entlastung des bei der Energieherstellung eines gesetztem

    Der Beklagte weist in seiner Einspruchsentscheidung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.02.2010 (VII R 34/09) hin; aus diesem Urteil könne gefolgert werden, dass eine Steuerentlastung nur insoweit beansprucht werden könne, wie Energieerzeugnisse hergestellt würden.
  • LG Hamburg, 10.03.2022 - 608 KLs 5/21

    Energiesteuer in Millionenhöhe hinterzogen - Mehrjährige Haftstrafen

    Die Regelung setzt - allerdings nicht zu § 23 EnergieStG ergangene - Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs um (vgl. Milewski in: Möhlenkamp/Milewski Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz § 23 Rn. 6 unter Hinweis auf BFH, Beschl. v. 23. Februar 2010, Az.: VII R 34/09).
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