Rechtsprechung
BFH, 25.08.2010 - I R 13/09 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- lexetius.com
Übergang der Hinzurechnungspflicht gemäß § 2 AuslInvG auf den Erben
- openjur.de
Übergang der Hinzurechnungspflicht gemäß § 2 AuslInvG auf den Erben
- Bundesfinanzhof
AuslInvG § 2 Abs 1, AuslInvG § 5, BGB § 1922 Abs 1
Übergang der Hinzurechnungspflicht gemäß § 2 AuslInvG auf den Erben
- Bundesfinanzhof
Übergang der Hinzurechnungspflicht gemäß § 2 AuslInvG auf den Erben
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 2 Abs 1 AuslInvG, § 5 AuslInvG, § 1922 Abs 1 BGB
Übergang der Hinzurechnungspflicht gemäß § 2 AuslInvG auf den Erben - doppelbesteuerung.eu
Ausländische Verlustverrechnung durch den Erben | AStG, DBA. Erbrecht
- IWW
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
AuslInvG §§ 2, 5
Übergang der Hinzurechnungspflicht gemäß § 2 AuslInvG auf den Erben - rewis.io
Übergang der Hinzurechnungspflicht gemäß § 2 AuslInvG auf den Erben
- ra.de
- rewis.io
Übergang der Hinzurechnungspflicht gemäß § 2 AuslInvG auf den Erben
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Hinzurechnung des von einem Erblasser vorgenommenen Verlustabzugs aus einer ausländischen Betriebsstätte bei der Besteuerung des Erben
- datenbank.nwb.de
Übergang der Hinzurechnungspflicht gemäß § 2 AuslInvG auf den Erben
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Hinzurechnungsbesteuerung der Erben nach dem AuslInvG
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Hinzurechnung des von einem Erblasser vorgenommenen Verlustabzugs aus einer ausländischen Betriebsstätte bei der Besteuerung des Erben
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Abzug ausländischer Verluste: Vererblichkeit der Nachversteuerungspflicht?
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Übergang der Hinzurechnungspflicht gemäß § 2 AuslInvG auf den Erben
- pwc.de (Kurzinformation)
Vererblichkeit der Nachversteuerungspflicht des Erblassers
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Negative Einkünfte mit Auslandsbezug
- Nachversteuerung
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 30.10.2008 - VII 220/04
- BFH, 25.08.2010 - I R 13/09
Papierfundstellen
- BFHE 230, 436
- NJW 2010, 10
- FamRZ 2010, 2075
- BStBl II 2011, 113
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04
Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags
Auszug aus BFH, 25.08.2010 - I R 13/09
Das folge aus der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04 (BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608), nach der ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen könne.Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur im Hinblick auf Umstände, die die höchstpersönlichen Verhältnisse des Erblassers betreffen und unlösbar mit dessen Person verbunden sind (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, 136, BStBl II 2008, 608, 611, m.w.N.).
Welche steuerrechtlichen Positionen in diesem Sinne "vererblich" sind, ist unter Heranziehung der materiell-rechtlichen Normen und Prinzipien des jeweils maßgeblichen Einzelsteuergesetzes zu beurteilen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, 136, BStBl II 2008, 608, 612).
b) Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluss in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 erkannt, dass der in § 10d EStG vorgesehene Verlustabzug nicht vom Erblasser auf den Erben übergehe.
In diesen und ähnlichen Fällen bestehe eine "Verklammerung von sowohl in der Person des Erblassers als auch in derjenigen des Erben jeweils teilweise verwirklichten Besteuerungsmerkmalen", die es rechtfertige, die vom Erblasser verwirklichten Besteuerungsmerkmale dem Erben zuzurechnen und ihn in diesem Sinne in die steuerrechtliche Position des Erblassers eintreten zu lassen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, 142, BStBl II 2008, 608, 614).
Vielmehr ist nach jener Entscheidung, was die Vererblichkeit steuerrechtlicher Rechtspositionen angeht, vorrangig auf die Regelungen und Grundsätze des jeweiligen Einzelsteuergesetzes abzustellen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, 136, BStBl II 2008, 608, 612).
f) Der Senat folgt hiernach nicht der im Schrifttum vertretenen Ansicht, aus dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 sei abzuleiten, dass ein vom Erblasser vorgenommener Verlustabzug nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AuslInvG keine Hinzurechnung gegenüber dem Erben auslösen könne (…so Probst in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, a.a.O., § 2a EStG Rz 536; Portner in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 2a Rz 147).
- BFH, 20.09.1989 - X R 180/87
Hinzurechnungsbetrag - Ermittlung - Verluste - Betriebsstättengewinn - Passive …
Auszug aus BFH, 25.08.2010 - I R 13/09
Entscheidend ist aber, dass es bei der Hinzurechnung nicht um eine --abkommensrechtlich unzulässige-- Besteuerung jener Einkünfte, sondern um die Korrektur des ursprünglich in Anspruch genommenen Steuerabzugs geht (BFH-Urteile vom 8. März 1989 X R 181/87, BFHE 156, 190, 193, BStBl II 1989, 541, 542; vom 20. September 1989 X R 180/87, BFHE 158, 368, 370, BStBl II 1990, 112, 113; ebenso zu dem mit § 2 Abs. 1 Satz 3 AuslInvG vergleichbaren § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG a.F.: Kaminski in Korn, Einkommensteuergesetz, § 2a Rz 87).Unerheblich ist schließlich, ob die vom Kläger in den USA erzielten Einkünfte aus "aktiven" Betriebsstätten i.S. des § 5 AuslInvG stammen, da die Hinzurechnung davon nicht abhängt (BFH-Urteil in BFHE 158, 368, BStBl II 1990, 112).
- BFH, 08.03.1989 - X R 181/87
Hinzurechnung - Ermittlung - Freibetrag
Auszug aus BFH, 25.08.2010 - I R 13/09
Entscheidend ist aber, dass es bei der Hinzurechnung nicht um eine --abkommensrechtlich unzulässige-- Besteuerung jener Einkünfte, sondern um die Korrektur des ursprünglich in Anspruch genommenen Steuerabzugs geht (BFH-Urteile vom 8. März 1989 X R 181/87, BFHE 156, 190, 193, BStBl II 1989, 541, 542; vom 20. September 1989 X R 180/87, BFHE 158, 368, 370, BStBl II 1990, 112, 113; ebenso zu dem mit § 2 Abs. 1 Satz 3 AuslInvG vergleichbaren § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG a.F.: Kaminski in Korn, Einkommensteuergesetz, § 2a Rz 87).
- FG Düsseldorf, 20.12.2016 - 13 K 897/16
Geltendmachung der für den Vater des Erben gesondert festgestellten verbleibenden …
Zudem sei es vor dem Hintergrund der Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung zur Gesamtrechtsnachfolge in den verrechenbaren Verlust nach § 15a EStG (BFH-Urteil vom 10.03.1998 VIII R 76/96; Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 02.12.2010 4 K 149/2009, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1162; R 10d Abs. 9 Satz 12 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR -) und in den Hinzurechnungsbetrag nach § 2a Abs. 3 EStG (BFH-Beschluss vom 25.08.2010 I R 13/09; R 10d Abs. 9 Satz 13 EStR) folgerichtig, die negativen Einkünfte nach § 2a Abs. 1 EStG im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge interpersonell zu übertragen.Über diese zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge hinaus tritt nach der BFH-Rechtsprechung der Erbe sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein (BFH-Beschluss vom 25.08.2010 I R 13/09, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2011, 113, unter II.3.a).
d) Der BFH hat im Beschluss in BStBl II 2011, 113 eine solche "Verklammerung" von Merkmalen, die einerseits vom Erblasser und andererseits vom Erben verwirklicht worden sind, im Regelungsbereich des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft (AuslInvG), der Vorgängerregelung zu § 2a Abs. 3 EStG a.F., angenommen.
Wenn in der Zeit zwischen der Gewährung des Verlustabzugs und dessen späterem Ausgleich der Abzugsberechtigte verstorben sei, würden - so der BFH - die Voraussetzungen für den Verlustabzug vom Erblasser und diejenigen für den Ausgleich des Verlustabzugs von seinen Gesamtrechtsnachfolgern verwirklicht (BFH in BStBl II 2011, 113, unter II.3.c).
- BFH, 23.10.2019 - I R 23/17
Kein Übergang von Verlusten i.S. des § 2a Abs. 1 EStG auf Erben
Welche steuerrechtlichen Positionen in diesem Sinne "vererblich" sind, ist unter Heranziehung der materiell-rechtlichen Normen und Prinzipien des jeweils maßgeblichen Einzelsteuergesetzes zu beurteilen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 - GrS 2/04, BFHE 220, 129, 136, BStBl II 2008, 608, 611, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 25.08.2010 - I R 13/09, BFHE 230, 436, BStBl II 2011, 113).Zugleich hat der Große Senat des BFH allerdings ausgeführt, dass im Fall der "gespaltenen Tatbestandsverwirklichung" andere Regeln gelten können (vgl. zusammenfassend Senatsbeschluss in BFHE 230, 436, BStBl II 2011, 113).
- FG München, 07.02.2011 - 7 K 1005/09
Übergang des gemäß § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG a.F. der Nachversteuerung …
Die ausländischen Betriebsstättengewinne bilden lediglich Anknüpfungspunkt und Berechnungsgrundlage für die Höhe des Hinzurechnungsbetrags (…BFH-Urt. vom 8. März 1989 X R 181/87, BFHE 156, 190, BStBl II 1989, 541; vom 25. August 2010 I R 13/09, BFHE 230, 436, BFH/NV 2010, 2338).c) Der Beschluss des BFH zum Übergang des Hinzurechnungsvolumens auf den Erben führt für den Streitfall zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung (Beschl. vom 25. August 2010 in BFHE 230, 436).
- BFH, 29.02.2012 - I R 16/11
Umfang der steuerlichen Rechtsnachfolge bei Verschmelzung
ccc) Auch der Senatsbeschluss vom 25. August 2010 I R 13/09 (BFHE 230, 436, BStBl II 2011, 113) zum Übergang des Hinzurechnungsvolumens nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft vom 18. August 1969 i.d.F. des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1981, 1523, BStBl I 1982, 235) --AuslInvG-- auf den Erben lässt sich nicht für die Auffassung der Revision dienstbar machen. - FG Münster, 12.01.2023 - 8 K 169/21
Erheben der Grunderwerbsteuer für eine Verschmelzung (hier: Eigentumsübergang an …
Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus vertritt der BFH in ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, die Auffassung, dass der Gesamtrechtsnachfolger materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers eintritt (etwa BFH, Urteil vom 10.02.2021, IV R 38/19, BFHE 272, 160; BFH, Beschluss vom 25.08.2010, I R 13/09, BStBl. II 2011, 113; BFH, Urteil vom 17.05.1972, I R 126/70, BStBl. II 1972, 621; offen BFH, Beschluss vom 17.12.2007, GrS 2/04, BStBl. II 2008, 608).