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   BFH, 08.09.2010 - II R 28/09   

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https://dejure.org/2010,2332
BFH, 08.09.2010 - II R 28/09 (https://dejure.org/2010,2332)
BFH, Entscheidung vom 08.09.2010 - II R 28/09 (https://dejure.org/2010,2332)
BFH, Entscheidung vom 08. September 2010 - II R 28/09 (https://dejure.org/2010,2332)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Sanierungsverpflichtung als Gegenleistung für eine Erbbaurechtsbestellung - Begriff der Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes

  • openjur.de

    Sanierungsverpflichtung als Gegenleistung für eine Erbbaurechtsbestellung; Begriff der Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes

  • Bundesfinanzhof

    GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1
    Sanierungsverpflichtung als Gegenleistung für eine Erbbaurechtsbestellung - Begriff der Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes

  • Bundesfinanzhof

    Sanierungsverpflichtung als Gegenleistung für eine Erbbaurechtsbestellung - Begriff der Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 1 GrEStG 1997, § 9 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997
    Sanierungsverpflichtung als Gegenleistung für eine Erbbaurechtsbestellung - Begriff der Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GrEstG §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1
    Übernommene Sanierungsverpflichtung braucht im Einzelfall keine Gegenleistung für die Bestellung eines Erbbaurechts zu sein

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Berücksichtigung der Sanierungskosten für Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Erbbaurechtserwerb

  • Betriebs-Berater

    Sanierungsverpflichtung als Gegenleistung für eine Erbbaurechtsbestellung - Begriff der Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes

  • rewis.io

    Sanierungsverpflichtung als Gegenleistung für eine Erbbaurechtsbestellung - Begriff der Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes

  • ra.de
  • rewis.io

    Sanierungsverpflichtung als Gegenleistung für eine Erbbaurechtsbestellung - Begriff der Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes

  • prewest.de PDF, S. 68

    §§ 1, 8, 9 GrEStG
    Grunderwerbsteuer; Gegenleistung; Erbbaurechtsbestellung mit Gebäude-Sanierungsverpflichtung; Investitionszuschüsse des Eigentümers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1
    Eine vom Erbbauberechtigten übernommene Sanierungsverpflichtung als Gegenleistung für eine Erbbaurechtsbestellung

  • datenbank.nwb.de

    Sanierungsverpflichtung als Gegenleistung für eine Erbbaurechtsbestellung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sanierungsverpflichtung als Gegenleistung für Erbbaurecht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sanierungsverpflichtung als Gegenleistung für eine Erbbaurechtsbestellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grunderwerbsteuer für eine Erbbaurechtsbestellung mit Sanierungsverpflichtung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eine vom Erbbauberechtigten übernommene Sanierungsverpflichtung als Gegenleistung für eine Erbbaurechtsbestellung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Sanierungsverpflichtung keine Gegenleistung bei Erbbaurecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 231, 244
  • BB 2010, 2789
  • DB 2010, 2431
  • BStBl II 2011, 227
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.10.2002 - II R 81/00

    Grunderwerbsteuer bei Erbbaurechten

    Auszug aus BFH, 08.09.2010 - II R 28/09
    Dabei habe es sich nicht um eine Entschädigung gehandelt, die nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Oktober 2002 II R 81/00 (BFHE 200, 416, BStBl II 2003, 199) die Berücksichtigung der Sanierungsverpflichtung als Teil der Gegenleistung ausschließen würde, sondern um einen Zuschuss, der nicht mit der Sanierungsverpflichtung im Zusammenhang stehe.

    Als Gegenleistung kommen nur solche Leistungsverpflichtungen des Erwerbers in Betracht, die er dem Veräußerer (oder einem Dritten) um des Grundstückserwerbs willen zu erbringen hat und die nicht nur ihm selbst zugute kommen (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1995 II R 46/93, BFH/NV 1996, 578, und in BFHE 200, 416, BStBl II 2003, 199).

    In der Verpflichtung zur Herstellung des Gebäudes liegt deshalb in diesen Fällen regelmäßig keine Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts (BFH-Urteil in BFHE 200, 416, BStBl II 2003, 199).

  • BFH, 06.12.1995 - II R 46/93

    Restaurierungsverpflichtung des Erbbauberechtigten

    Auszug aus BFH, 08.09.2010 - II R 28/09
    Als Gegenleistung kommen nur solche Leistungsverpflichtungen des Erwerbers in Betracht, die er dem Veräußerer (oder einem Dritten) um des Grundstückserwerbs willen zu erbringen hat und die nicht nur ihm selbst zugute kommen (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1995 II R 46/93, BFH/NV 1996, 578, und in BFHE 200, 416, BStBl II 2003, 199).

    Zielt der Erbbaurechtsvertrag daher darauf ab, dass dem Grundstückseigentümer nach Beendigung des Erbbaurechts bestimmte, vom Erbbauberechtigten vertragsgemäß auf dem Erbbaugrundstück geschaffene Sachwerte --entgegen § 27 ErbbauRG-- entschädigungslos zufallen, kann hierin eine Gegenleistung i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG liegen (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 578).

  • BFH, 16.02.1977 - II R 89/74

    Geschäftsübernahme - Aktiva - Passiva - Grunderwerbsteuerpflicht - Berechnung der

    Auszug aus BFH, 08.09.2010 - II R 28/09
    Das FG hat übersehen, dass dem Grunderwerbsteuergesetz ein eigenständiger Gegenleistungsbegriff zugrunde liegt (BFH-Urteil vom 16. Februar 1977 II R 89/74, BFHE 122, 338, BStBl II 1977, 671).
  • BFH, 26.04.1972 - II R 188/71
    Auszug aus BFH, 08.09.2010 - II R 28/09
    Für seine Bestimmung ist nicht maßgebend, was die Vertragschließenden als Gegenleistung für das Grundstück (Erbbaurecht) bezeichnen, sondern zu welchen Leistungen sie sich tatsächlich verpflichtet haben (BFH-Urteil vom 26. April 1972 II R 188/71, BFHE 106, 236).
  • FG Köln, 22.09.2008 - 5 K 3205/05

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG

    Auszug aus BFH, 08.09.2010 - II R 28/09
    Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1247 veröffentlicht.
  • BFH, 27.08.2003 - II R 27/01

    Wohnungserwerb und Modernisierungsverpflichtung

    Auszug aus BFH, 08.09.2010 - II R 28/09
    a) Verpflichtet sich ein Erbbauberechtigter im Rahmen der Bestellung eines Erbbaurechts dem Grundstückseigentümer gegenüber zur Errichtung oder umfassenden Sanierung eines Gebäudes auf dem Erbbaugrundstück, ist --wie beim Erwerb von Grundstückseigentum-- im Regelfall davon auszugehen, dass die Baumaßnahmen dem Erwerber als (zukünftigem) Inhaber des Erbbaurechts allein zugute kommen und deshalb als "eigennützige Erwerberleistungen" keine Gegenleistung darstellen (vgl. zum Erwerb von Grundstückseigentum: BFH-Urteil vom 27. August 2003 II R 27/01, BFH/NV 2004, 226).
  • BFH, 05.12.2019 - II R 37/18

    Dem Verkäufer vorbehaltene Nutzungen als grunderwerbsteuerrechtliche

    Dem Grunderwerbsteuergesetz liegt ein eigenständiger, über das bürgerlich-rechtliche Verständnis hinausgehender Gegenleistungsbegriff zugrunde (vgl. BFH-Urteile vom 16.02.1977 - II R 89/74, BFHE 122, 338, BStBl II 1977, 671, unter 2., und vom 08.09.2010 - II R 28/09, BFHE 231, 244, BStBl II 2011, 227, Rz 14).

    d) Für die Bestimmung der Gegenleistung ist nicht maßgebend, was die Vertragschließenden als Gegenleistung für das Grundstück  bezeichnen, sondern zu welchen Leistungen sie sich tatsächlich verpflichtet haben (BFH-Urteil in BFHE 231, 244, BStBl II 2011, 227, Rz 14).

  • BFH, 25.01.2022 - II R 36/19

    Grunderwerbsteuer bei Erwerb forstwirtschaftlich genutzter Waldflächen

    Soweit sich ein Kaufvertrag auch auf Gegenstände bezieht, die kein Grundstück sind, gehören die hierauf entfallenden Teile des Kaufpreises nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage, denn es können nur solche Leistungsverpflichtungen des Erwerbers Gegenleistung sein, die er um des Grundstückserwerbs willen zu erbringen hat (BFH-Urteil vom 08.09.2010 - II R 28/09, BFHE 231, 244, BStBl II 2011, 227, Rz 10, m.w.N.).
  • BFH, 18.06.2014 - II R 12/13

    Einbeziehung eines Folgelastenbeitrags in die Bemessungsgrundlage der

    Grunderwerbsteuerrechtlich handelt es sich damit bei dem von der Klägerin gezahlten Folgelastenbeitrag um eine allein auf ihr Bauvorhaben bezogene eigennützige Leistung; eine solche ist keine Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 225, 503, BStBl II 2009, 854, und vom 8. September 2010 II R 28/09, BFHE 231, 244, BStBl II 2011, 227).
  • FG Baden-Württemberg, 08.07.2022 - 5 K 2500/21

    Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Übernahme der einem Dritten

    Dem Grunderwerbsteuergesetz liegt ein eigenständiger, über das bürgerlich-rechtliche Verständnis hinausgehender Gegenleistungsbegriff zugrunde (vgl. BFH, Urteile vom 16.02.1977 - II R 89/74, BFHE 122, 338, BStBl II 1977, 671, unter 2., und vom 08.09.2010 - II R 28/09, BFHE 231, 244, BStBl II 2011, 227, Rz 14).

    dd) Für die Bestimmung der Gegenleistung ist nicht maßgebend, was die Vertragschließenden als Gegenleistung für das Grundstück bezeichnen, sondern zu welchen Leistungen sie sich tatsächlich verpflichtet haben (BFH, Urteil vom 08. September 2010 - II R 28/09, BFHE 231, 244, BStBl II 2011, 227, Rz 14).

  • BFH, 23.02.2022 - II R 45/19

    Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumpflanzung

    Soweit sich ein Kaufvertrag auch auf Gegenstände bezieht, die nicht Grundstück sind, gehören die hierauf entfallenden Teile des Kaufpreises nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage, denn es können nur solche Leistungsverpflichtungen des Erwerbers Gegenleistung sein, die er um des Grundstückserwerbs willen zu erbringen hat (BFH-Urteil vom 08.09.2010 - II R 28/09, BFHE 231, 244, BStBl II 2011, 227, Rz 10, m.w.N.).
  • FG Münster, 08.05.2013 - 3 K 3461/11

    Billigkeitsmaßnahme gemäß BMF-Schreiben vom 19.2.2003 bei Grundstücksverkäufen

    Nur in den Fällen der sog. Ermessensreduzierung auf Null ist das Gericht befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Finanzbehörde zu setzen (ständige Rechtsprechung , vgl. BFH, Urteil vom 14.03.2012 II R 28/09, BFH/NV 2012, 1493 mit weiteren Nachweisen).
  • FG Baden-Württemberg, 08.07.2022 - 5 K 2500/21 zurück zur Übersicht Seite drucken
    Dem Grunderwerbsteuergesetz liegt ein eigenständiger, über das bürgerlich-rechtliche Verständnis hinausgehender Gegenleistungsbegriff zugrunde (vgl. BFH, Urteile vom 16.02.1977 - II R 89/74, BFHE 122, 338 , BStBl II 1977, 671 , unter 2., und vom 08.09.2010 - II R 28/09, BFHE 231, 244 , BStBl II 2011, 227 , Rz 14).

    dd) Für die Bestimmung der Gegenleistung ist nicht maßgebend, was die Vertragschließenden als Gegenleistung für das Grundstück bezeichnen, sondern zu welchen Leistungen sie sich tatsächlich verpflichtet haben (BFH, Urteil vom 08. September 2010 - II R 28/09, BFHE 231, 244 , BStBl II 2011, 227 , Rz 14).

  • FG Niedersachsen, 12.07.2012 - 5 K 200/10

    Disquotale verdeckte Einlagen in eine Kapitalgesellschaft als nachträgliche

    Wegen der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der GmbH fehle es in einem solchen Fall an einer zivilrechtlichen Vermögensverschiebung zwischen diesen Gesellschaftern (vgl. BFH Urteil vom 09.12.2009 II R 28/09, BFHE 228, 169, BStBl II 2010, 566).
  • FG Sachsen, 19.04.2023 - 5 K 388/21

    Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Grunderwerbsteuer; Antrags auf

    Soweit sich eine Gegenleistung auch auf Gegenstände bezieht, die kein Grundstück sind, wie etwa auf Scheinbestandteile, so gehören die hierauf entfallenden Teile der Gegenleistung nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage (BFH, Urteil vom 25. Januar 2022 - II R 36/19, BFH/NV 2022, 1397 ), denn es können nur solche Leistungsverpflichtungen des Erwerbers Gegenleistung sein, die er um des Grundstückserwerbs im Sinne des bürgerlichen Rechts willen zu erbringen hat (BFH, Urteil vom 8. September 2010 - II R 28/09, BStBl II 2011, 227 ).
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