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   BFH, 10.11.2010 - XI R 79/07   

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BFH, 10.11.2010 - XI R 79/07 (https://dejure.org/2010,871)
BFH, Entscheidung vom 10.11.2010 - XI R 79/07 (https://dejure.org/2010,871)
BFH, Entscheidung vom 10. November 2010 - XI R 79/07 (https://dejure.org/2010,871)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten - Beteiligtenwechsel durch den Erlass eines Änderungsbescheids von einem anderen Finanzamt während des Revisionsverfahrens

  • openjur.de

    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten; Beteiligtenwechsel durch den Erlass eines Änderungsbescheids von einem anderen Finanzamt während des Revisionsverfahrens

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 4 Nr 9 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst i, FGO § 68, FGO § 57
    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten - Beteiligtenwechsel durch den Erlass eines Änderungsbescheids von einem anderen Finanzamt während des Revisionsverfahrens

  • Bundesfinanzhof

    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten - Beteiligtenwechsel durch den Erlass eines Änderungsbescheids von einem anderen Finanzamt während des Revisionsverfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 9 Buchst b UStG 2005 vom 28.04.2006, Art 135 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006, § 68 FGO, § 57 FGO
    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten - Beteiligtenwechsel durch den Erlass eines Änderungsbescheids von einem anderen Finanzamt während des Revisionsverfahrens

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten

  • Betriebs-Berater

    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten

  • rewis.io

    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten - Beteiligtenwechsel durch den Erlass eines Änderungsbescheids von einem anderen Finanzamt während des Revisionsverfahrens

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    Steuerpflichtigkeit der Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten aufgrund der am 06.05.2006 in Kraft getretenen Neuregelung des § 4 Abs. 9 lit. b) UStG; Vereinbarkeit der Befreiung nur bestimmter Glücksspiele von der Mehrwertsteuer mit Art. 135 Abs. 1 ...

  • rewis.io

    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten - Beteiligtenwechsel durch den Erlass eines Änderungsbescheids von einem anderen Finanzamt während des Revisionsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; RL 77/388/EWG Art. 33
    Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten; Vereinbarkeit einer über die Steuerbefreiung nur bestimmter Wetten und Lotterien mit dem Unionsrecht

  • datenbank.nwb.de

    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuer für Geldspielautomaten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten; Vereinbarkeit einer über die Steuerbefreiung nur bestimmter Wetten und Lotterien mit dem Unionsrecht

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten nicht steuerbefreit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerbefreiung für gewerbliche Betreiber von Geldspielautomaten

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 231, 373
  • DB 2011, 95
  • BStBl II 2011, 311
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 10.06.2010 - C-58/09

    Leo-Libera - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    Auszug aus BFH, 10.11.2010 - XI R 79/07
    Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom 10. Juni 2010 Rs. C-58/09 --Leo-Libera-- (BFH/NV 2010, 1590, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 884) bejaht.

    Dass § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG n.F. unionskonform ist, hat der EuGH in seinem in diesem Verfahren auf Vorlage des Senats ergangenen Urteil in BFH/NV 2010, 1590, HFR 2010, 884 geklärt.

    Der EuGH hat in seinem in diesem Verfahren auf Vorlage des Senats ergangenen Urteil in BFH/NV 2010, 1590, HFR 2010, 884 einen Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz verneint (Rz 34 ff.) und dabei u.a. ausgeführt, dass dieser Grundsatz auf eine nicht harmonisierte Abgabe keine Anwendung findet (Rz 38).

  • BVerfG, 13.06.1997 - 1 BvR 201/97

    Verfassungsmäßigkeit der Umsatzbeseteuerung des Existenzminimums

    Auszug aus BFH, 10.11.2010 - XI R 79/07
    Insbesondere könne die Umsatzsteuer nicht direkt auf die Endverbraucher abgewälzt werden, was auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Juni 1997 1 BvR 201/97 (HFR 1997, 771, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1997, 328) erforderlich sei.

    cc) In diesem Zusammenhang beruft sich die Revisionsklägerin ohne Erfolg auf den Beschluss des BVerfG in HFR 1997, 771, UVR 1997, 328.

    Zudem hat das BVerfG für seine Aussage, die Umsatzsteuer sei im Gegensatz zur Einkommensteuer auf Abwälzung angelegt, in Rz 2 seiner Entscheidung in HFR 1997, 771, UVR 1997, 328 auf seinen Beschluss vom 19. März 1974  1 BvR 416, 767, 779/68 (BVerfGE 37, 38 ) verwiesen, wo es heißt: "Die Mehrwertsteuer ist auf Abwälzung angelegt.

  • EuGH, 08.06.1999 - C-338/97

    Pelzl u.a.

    Auszug aus BFH, 10.11.2010 - XI R 79/07
    Die Besteuerung sei rechtswidrig, weil die festgesetzte Steuer wesentliche Merkmale der Umsatzsteuer, wie sie der EuGH in seinem Urteil vom 8. Juni 1999 Rs. C-338, 344, 390/97 --Pelzl u.a.-- (Slg. 1999, I-3119, HFR 1999, 853, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1999, 328) zur Abgrenzung von anderen Steuerarten herausgearbeitet habe, nicht erfülle und deshalb in Wahrheit gar keine Umsatzsteuer sei.

    aa) Entgegen der Ansicht der Revisionsklägerin sind die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil --Pelzl-- in Slg. 1999, I-3119, HFR 1999, 853, UR 1999, 328 nicht so zu verstehen, dass die in Rz 21 dieses Urteils genannten wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Umsatzsteuerfestsetzung sind.

    Vielmehr dienen die vom EuGH in Rz 21 seines Urteils --Pelzl-- in Slg. 1999, I-3119, HFR 1999, 853, UR 1999, 328 genannten vier wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer (vgl. auch EuGH-Urteil vom 11. Oktober 2007 Rs. C-283, 312/06 --Kögaz--, Slg. 2007, I-8463, BFH/NV Beilage 2008, 44; BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 81/01, BFHE 199, 507, BStBl II 2002, 887, unter II.3.c).

  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus BFH, 10.11.2010 - XI R 79/07
    Denn der EuGH hat in seinem Urteil vom 5. Mai 1994 Rs. C-38/93 --Glawe-- (Slg. 1994, I-1679, BStBl II 1994, 548) entschieden, bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt seien, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt werde, bestehe die vom Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltene Gegenleistung nur in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen könne; bei solchen Automaten gehöre der gesetzlich zwingend festgelegte Teil der Gesamtheit der Spieleinsätze, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspreche, nicht zur Besteuerungsgrundlage.

    Eine Proportionalität der Umsatzsteuer zu dem Einsatz jedes einzelnen Spielers, die nach dem Vorbringen der Revisionsklägerin deshalb nicht gegeben ist, weil Besteuerungsgrundlage nicht diese einzelnen Einsätze, sondern die monatlichen bzw. jährlichen Kasseneinnahmen seien, hat der EuGH in seinem Urteil in Slg. 1994, I-1679, BStBl II 1994, 548 --das die Betreiber von Geldspielautomaten nicht beschwert-- nicht gefordert.

  • BFH, 17.12.2008 - XI R 79/07

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht von sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz

    Auszug aus BFH, 10.11.2010 - XI R 79/07
    Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 XI R 79/07 (BFHE 224, 156, BStBl II 2009, 434) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    a) Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbaren Umsätze der GmbH waren nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG n.F. steuerfrei, wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss in BFHE 224, 156, BStBl II 2009, 434, unter II.1.

  • EuGH, 11.10.2007 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff

    Auszug aus BFH, 10.11.2010 - XI R 79/07
    Vielmehr dienen die vom EuGH in Rz 21 seines Urteils --Pelzl-- in Slg. 1999, I-3119, HFR 1999, 853, UR 1999, 328 genannten vier wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer (vgl. auch EuGH-Urteil vom 11. Oktober 2007 Rs. C-283, 312/06 --Kögaz--, Slg. 2007, I-8463, BFH/NV Beilage 2008, 44; BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 81/01, BFHE 199, 507, BStBl II 2002, 887, unter II.3.c).
  • BFH, 09.10.2002 - V R 81/01

    Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 10.11.2010 - XI R 79/07
    Vielmehr dienen die vom EuGH in Rz 21 seines Urteils --Pelzl-- in Slg. 1999, I-3119, HFR 1999, 853, UR 1999, 328 genannten vier wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer (vgl. auch EuGH-Urteil vom 11. Oktober 2007 Rs. C-283, 312/06 --Kögaz--, Slg. 2007, I-8463, BFH/NV Beilage 2008, 44; BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 81/01, BFHE 199, 507, BStBl II 2002, 887, unter II.3.c).
  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

    Auszug aus BFH, 10.11.2010 - XI R 79/07
    Die Steuerüberwälzung ist ein wirtschaftlicher Vorgang; das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch dann zu wahren; letztlich hängt es von der Marktlage ab, ob dem Steuerzahler die Überwälzung gelingt (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 10. Mai 1962  1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, unter C.I.6.; vom 3. Mai 2001  1 BvR 624/00, BFH/NV Beilage 2001, 159, HFR 2001, 709, unter II.1.b aa).
  • EuGH, 15.10.2002 - C-427/98

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BFH, 10.11.2010 - XI R 79/07
    Darüber hinaus hat der EuGH daraus, dass die Mehrwertsteuer nur den Endverbraucher belasten soll, abgeleitet, dass die Bemessungsgrundlage für die von den Steuerbehörden zu erhebende Steuer nicht höher sein kann als die Gegenleistung, die der Endverbraucher tatsächlich erbracht hat (vgl. EuGH-Urteile vom 24. Oktober 1996 Rs. C-317/94 --Elida Gibbs--, Slg. 1996, I-5339, HFR 1997, 111, UR 1997, 265, Rz 19, 24, 28; vom 15. Oktober 2002 Rs. C-427/98 --Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland--, Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328, Rz 29).
  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus BFH, 10.11.2010 - XI R 79/07
    Im Übrigen hat das BVerfG diese Grundsätze auch auf die Frage der Abwälzbarkeit anderer Verbrauchsteuern angewandt (vgl. z.B. zur Stromsteuer und zur Mineralölsteuer: BVerfG-Urteil vom 20. April 2004  1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, Rz 67; zur Spielgerätesteuer: BVerfG-Beschluss vom 4. Februar 2009  1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, HFR 2009, 708, unter C.II.1.c).
  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

  • BFH, 10.02.2010 - XI R 3/09

    Anforderungen an eine Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BVerfG, 19.03.1974 - 1 BvR 416/68

    Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen voller und verminderter

  • BFH, 22.04.2010 - V R 26/08

    Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Spielautomaten - Rechtsnatur der

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

  • BFH, 03.11.2005 - V R 63/02

    Aufhebung des FG-Urteils bei nicht mehr existierendem Verwaltungsakt - Verkauf

  • BFH, 23.08.2007 - V R 10/05

    Nur unmittelbare Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer für allgemein- oder

  • BFH, 12.02.2009 - V R 61/06

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Betriebs einer Pferdezucht

  • BFH, 09.11.2004 - V S 21/04

    Bestimmung des zuständigen FG bei Beklagtenwechsel

  • FG Niedersachsen, 18.10.2007 - 5 K 137/07

    Befreiung von Glücksspielen mit Geldeinsatz von der Umsatzsteuer; Vereinbarkeit

  • FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17

    Umsätze mit Geldspielautomaten

    Gegen die Ansicht des BFH (Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07), die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten seien aufgrund des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der Fassung vom 06.05.2006 umsatzsteuerpflichtig, spreche die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung durch die Fortgeltung der Umsatzsteuerbefreiung für Spielbanken.

    Dies ist auch nach der Rechtsprechung des BFH nicht erforderlich (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10.11.2010 XI R 79/07, BStBl. II 2011, 311 und vom 22.04.2010 V R 26/08, BStBl II 2010, 883).

    Auf Vorlage des BFH vom 17.12.2008 XI R 79/07 (BStBl. II 2009, 434) hat der EuGH die Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen (EuGH-Urteil vom 10.06.2010 C-58/09, Leo-Libera, BFH/NV 2010, 1509 [BFH 30.03.2010 - VII B 182/09] ).

    Der BFH hat daher in der Folgeentscheidung zu diesem Urteil (BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07, BStBl. II 2011, 311 und BVerfG vom 16.04.2012 1 BvR 523/11, BFH/NV 2012, 1405, Nichtannahmebeschluss vom 08.06.2011; vgl. auch BFH-Beschluss vom 08.06.2011 XI B 38/11, BFH/NV 2011, 1546-1647 sowie FG Münster, Beschluss vom 18.01.2013 5 V 3800/12 U, EFG 2013, 556) entschieden, dass § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der ab 06.05.2006 geltenden Fassung weder verfassungswidrig ist noch gegen EU-Recht verstößt.

    Nach der o.g. Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass - § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der ab 06.05.2006 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (BGBl. I 2006, 1095) mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL; bis 31.12.2006 Art. 13 Teil B Buchst. f 6. EG.Richtlinie) vereinbar ist (EuGH-Urteile Metropol vom 24.10.2013 C-440/12, EU:C:2013:687; Leo-Libera vom 10.06.2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Rz 39; vgl. hierzu auch das vom Kläger angeführte EuGH-Urteil Haderer vom 14.06.2007 C-445/05, ECLI:EU:C:2007:344 sowie BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07, BStBl II 2011, 311, Rz 29 und BFH-Beschlüsse vom 26.02.2014 V B 1/13, BFH/NV 2014, 915, Rz 4; vom 30.09.2015 V B 105/14, BFH/NV 2016, 84, Rz 3 ff. und vom 14.12.2015 XI B 113/14, BFH/NV 2016, 599 [BFH 14.12.2015 - XI B 113/14] , Rz 15, 16),- nach der MwStSystRL die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (EuGH-Urteil Metropol, EU:C:2013:687, Rz 32),- das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht (EuGH-Urteil Metropol, EU:C:2013:687, Rz 60),- Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL es den Mitgliedstaaten gestattet, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Steuer zu befreien (EuGH-Urteil Leo-Libera, EU:C:2010:333, Rz 39).

    Zudem hatte der BFH bereits in seinem das Streitjahr 2007 betreffenden Urteil vom 10.11.2010 (XI R 79/07, BStBl II 2011, 311 [BFH 10.11.2010 - XI R 79/07] ) klargestellt, dass die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar und aufgrund der am 06.05.2006 in Kraft getretenen Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerpflichtig sind.

    Ferner hat der BFH einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz verneint, wenn für Umsätze aus dem Betrieb gleichartiger Geldspielgeräte (Glücksspiel mit Geldeinsatz) der gewerblichen Betreiber von Geldspielautomaten und der staatlichen Spielbanken die gleiche Bemessungsgrundlage gilt (BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07, BStBl II 2011, 311 [BFH 10.11.2010 - XI R 79/07] ).

    Auch insofern hat der BFH ausdrücklich auf sein Urteil vom 10.11.2010 (XI R 79/07, BStBl II 2011, 311 [BFH 10.11.2010 - XI R 79/07] ) und auf das EuGH- Urteil Leo-Libera vom 10.06.2010 (C-58/09, EU:C:2010:333; Leitsatz sowie Rz. 39) sowie auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 16.04.2012 (1 BvR 523/11, BFH/NV 2012, 1405) verwiesen (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 22.02.2017 V B 122/16, BFH/NV 2017, 77-774).

    Soweit der klägerische Vortrag dahin zu verstehen sei, dass eine umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Spielbanken geltend gemacht wird, sei auch deren Zulässigkeit durch die Rechtsprechung bereits geklärt (EuGH-Urteil Leo-Libera, EU:C:2010:333; BFH-Urteil in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311 [BFH 10.11.2010 - XI R 79/07] ).

    Die somit seit dem UStG 1967 ausschließlich nach den Spezialregelungen des Umsatzsteuerrechts bestehende Steuerfreiheit für Spielbanken entfiel dann aufgrund der Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG durch Art. 2 und 4 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.2006 (BGBl I 2006, 1095, BStBl I 2006, 353) mit Wirkung ab dem 06.05.2006 (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07, BStBl II 2011, 311).

  • FG Hamburg, 22.05.2014 - 3 K 207/13

    Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

    Durch die Regelungen der SpielV sind die Betreiber von Geldspielgeräten nicht an einer Überwälzung der Umsatzsteuer an die Endverbraucher gehindert (BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07 BStBl II 2011, 311).

    Die Abwälzung der Steuer stellt einen wirtschaftlichen Vorgang dar, in dem es dem Steuerschuldner überlassen bleibt, den Steuerbetrag in seine Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch dann zu wahren (BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311).

    In der Rechtssache Leo-Libera (EuGH-Urteil vom 10.06.2010 C-58/09, Slg. 2010, I-5189, UR 2010, 494) hat der EuGH mit Blick auf § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG entschieden, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Neutralität nicht vorliegt, wenn ein Mitgliedstaat die mit Geldspielautomaten erbrachten Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterwirft, jedoch Pferderennwetten, Wetten zu festen Odds (Quoten) sowie Lotterien und Ausspielungen von dieser Steuer befreit (Rz. 36; nachgehend BFH-Urteil vom 10.10.2010 XI R 79/07, BStBl II 2011, 311; bestätigt durch EuGH-Urteil vom 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10 - The Bank Group, Slg. 2011, I-10947, Rz. 54).

    ee) Der deutsche Gesetzgeber handelte innerhalb des ihm durch Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL eingeräumten Ermessens, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Umsatzsteuer zu befreien, als er die Geldspielumsätze von Automatenaufstellern nicht in die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Abs. 9 Buchst. b UStG einbezog (EuGH-Urteil vom 10.06.2010 C-58/09 - Leo Libera, UR 2010, 494; BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311; Bruschke, UVR 2014, 77).

    Dieses wird weder dadurch, dass auch bei in öffentlichen Spielbanken aufgestellten Geldspielgeräten die Kasseneinnahmen als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, verletzt (BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311), noch ohne Weiteres durch die Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe, da insoweit die steuerliche Gesamtsituation unter Einbeziehung der Spielbankenabgabe zu beurteilen ist und nicht isoliert die Umsatzbesteuerung, weshalb es an einer Vergleichbarkeit fehlt (FG Hessen, Beschluss vom 17.05.2013 1 V 337/13, juris; FG Münster, Beschluss vom 18.01.2013 5 V 3800/12 U, EFG 2013, 556; Bruschke, UVR 2014, 77; s. auch BVerwG-Beschluss vom 13.06.2013 9 B 50/12, BFH/NV 2013, 1903, m. w. N., für die Spielvergnügungsteuer).

    Angesichts dieser für das Gericht bindenden Rechtsprechung des EuGH verbleiben keine weiteren Zweifel an der Auslegung der Normen der MwStSystRL hinsichtlich der Besteuerung der streitgegenständlichen Geldspielgeräte (ebenso BFH-Beschluss vom 26.02.2014 V B 1/13, juris; BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311).

  • BFH, 01.10.2014 - XI R 13/14

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinisch indizierte fußpflegerische Leistungen durch

    b) Damit liegen dem FG-Urteil mehrere in ihrer Wirkung suspendierte Bescheide zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil insoweit keinen Bestand haben kann (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 23. August 2007 V R 10/05, BFHE 217, 332, BFH/NV 2007, 2217, unter II.1.a; vom 12. Februar 2009 V R 61/06, BFHE 224, 467, BStBl II 2009, 828, unter II.1.; vom 10. November 2011 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, Rz 23 ff.; vom 11. Juli 2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266, Rz 28, jeweils m.w.N.).
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