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   BFH, 03.11.2010 - VII R 21/10   

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BFH, 03.11.2010 - VII R 21/10 (https://dejure.org/2010,2221)
BFH, Entscheidung vom 03.11.2010 - VII R 21/10 (https://dejure.org/2010,2221)
BFH, Entscheidung vom 03. November 2010 - VII R 21/10 (https://dejure.org/2010,2221)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen - Deutung des Begriffs der öffentlichen Ordnung - Nachprüfung ausländischer Entscheidung - Keine Verpflichtung des um Rechtshilfe ersuchenden Mitgliedstaats zur Übersetzung eines ...

  • openjur.de

    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen; Deutung des Begriffs der öffentlichen Ordnung; Nachprüfung ausländischer Entscheidung; Keine Verpflichtung des um Rechtshilfe ersuchenden Mitgliedstaats zur Übersetzung eines ...

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 103 Abs 1, EGBeitrG § 7 Abs 1, EWGRL 308/76 Art 4 Abs 3, EWGRL 308/76 Art 5, EWGRL 308/76 Art 7 Abs 2, EWGRL 308/76 Art 12, EGV 44/2001 Art 34 Nr 1
    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen - Deutung des Begriffs der öffentlichen Ordnung - Nachprüfung ausländischer Entscheidung - Keine Verpflichtung des um Rechtshilfe ersuchenden Mitgliedstaats zur Übersetzung eines ...

  • Bundesfinanzhof

    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen - Deutung des Begriffs der öffentlichen Ordnung - Nachprüfung ausländischer Entscheidung - Keine Verpflichtung des um Rechtshilfe ersuchenden Mitgliedstaats zur Übersetzung eines ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 7 Abs 1 EGBeitrG, Art 4 Abs 3 EWGRL 308/76, Art 5 EWGRL 308/76, Art 7 Abs 2 EWGRL 308/76
    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen - Deutung des Begriffs der öffentlichen Ordnung - Nachprüfung ausländischer Entscheidung - Keine Verpflichtung des um Rechtshilfe ersuchenden Mitgliedstaats zur Übersetzung eines ...

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verstoß gegen deutschen ordre public bei Vollstreckung von EU-ausländischen Steuerforderungen - fremdsprachliche Zahlungsaufforderung ohne Rechtsbehelfsbelehrung

  • Betriebs-Berater

    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen

  • rewis.io

    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen - Deutung des Begriffs der öffentlichen Ordnung - Nachprüfung ausländischer Entscheidung - Keine Verpflichtung des um Rechtshilfe ersuchenden Mitgliedstaats zur Übersetzung eines ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen - Deutung des Begriffs der öffentlichen Ordnung - Nachprüfung ausländischer Entscheidung - Keine Verpflichtung des um Rechtshilfe ersuchenden Mitgliedstaats zur Übersetzung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übermittlung eines Vollstreckungstitels durch einen um Vollstreckung ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union; Auslegung und zum Anwendungsbereich von ordre public-Klauseln

  • datenbank.nwb.de

    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prüfung des Verstoßes der Vollstreckung eines ausländischen Titels in Deutschland gegen die öffentliche Ordnung (ordre public); Übermittlung eines Vollstreckungstitels durch einen um Vollstreckung ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union; Auslegung und zum ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen bei Verstoß gegen die öffentliche Ordnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 231, 500
  • NJW 2011, 2158
  • BB 2011, 405
  • DB 2011, 396
  • BStBl II 2011, 401
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 14.01.2010 - C-233/08

    Kyrian - Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen -

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - VII R 21/10
    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 14. Januar 2010 C-233/08 (Europäische Zeitschrift für Wirtschaft --EuZW-- 2010, 146) sei dem Empfänger eines Vollstreckungstitels dieser Titel in einer Amtssprache des Mitgliedstaats zuzustellen, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz habe.

    Wie der EuGH entschieden hat, erlaubt es diese Zuständigkeitsverteilung der ersuchten Behörde grundsätzlich nicht, die Wirksamkeit und die Vollstreckbarkeit der Handlung oder der Entscheidung, um deren Zustellung von der ersuchenden Behörde ersucht wird, in Frage zu stellen (EuGH-Urteil in EuZW 2010, 146).

    Im Übrigen sei die Einrede der öffentlichen Ordnung in Art. 4 Abs. 3 RL 76/308/EWG ausdrücklich vorgesehen (EuGH-Urteil in EuZW 2010, 146).

    Ergänzend bemerkt der Senat, dass dem Urteil des EuGH in EuZW 2010, 146 eine Pflicht des um Rechtshilfe ersuchenden Mitgliedstaats zur Übersetzung eines an in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Abgabenpflichtigen gerichteten Verwaltungsakts nicht zu entnehmen ist.

  • BGH, 21.04.1998 - XI ZR 377/97

    Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils wegen im Ausland

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - VII R 21/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH-- (Urteil vom 21. April 1998 XI ZR 377/97, BGHZ 138, 331) sei maßgeblich, ob das Ergebnis ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stehe, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheine.

    Maßgeblich sei vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stehe, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheine (BGH-Urteile in BGHZ 138, 331, und vom 4. Juni 1992 IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312).

  • BFH, 21.02.1978 - VII R 49/74
    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - VII R 21/10
    Daraus folgt, dass allein die Übermittlung eines --evtl. gerichtlich bestätigten-- ausländischen Steuerbescheids oder Vollstreckungstitels eine Überprüfung auf einen Verstoß gegen den ordre public nicht ausschließt (zu einer entsprechenden Befugnis des Gerichts bei Anwendung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten vom 11. September 1970 --RHV-- vgl. Senatsentscheidung vom 21. Februar 1978 VII R 49/74, BFHE 124, 480).

    Wie der Senat entschieden hat, eröffnet diese Klausel für das FG die Möglichkeit zur Prüfung, ob für die deutsche Behörde ein Anlass bestanden hätte, der ersuchenden österreichischen Behörde die Rechts- und Amtshilfe zu verweigern, etwa wegen begründeter Bedenken gegen die Rechtsstaatlichkeit des österreichischen Verfahrens bei der Entscheidung über den Anspruch oder seine Vollstreckbarkeit und wegen der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber ihren Bürgern aus den Grundrechtsvorschriften der Art. 1 bis 19 sowie der Art. 101 und 103 GG (Senatsurteil in BFHE 124, 480, 484).

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - VII R 21/10
    b) Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung allein hält der erkennende Senat indes nicht für ausreichend, um einen Verstoß gegen den ordre public zu begründen (vgl. zum Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung nach deutscher höchstrichterlicher Rechtsprechung in Sachen, die kein Steuerrecht betreffen und deshalb auf den Streitfall nicht übertragen werden können, Entscheidungen des BVerfG vom 20. Juni 1995  1 BvR 166/93, BVerfGE 93, 99; vom 28. Juli 1998  1 BvR 781/94, Zeitschrift für offene Vermögensfragen 1998, 339, und vom 30. Januar 1991  2 BvR 712/90, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1991, 766, sowie Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 27. Februar 2003  1 AK 29/02, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht 2004, 199, und des OLG Zweibrücken vom 7. August 2006  1 Ausl 16/05, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2007, 109).
  • BGH, 26.08.2009 - XII ZB 169/07

    Anerkennung einer durch ein ausländisches Gericht in einem Statusverfahren ohne

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - VII R 21/10
    Ein Versagungsgrund sei vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen sei, das von den Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maß abweiche, dass es nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden könne (BGH-Urteil vom 26. August 2009 XII ZB 169/07, BGHZ 182, 188; hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Schiedssprüche BGH-Urteil vom 15. Mai 1986 III ZR 192/84, BGHZ 98, 70).
  • BFH, 21.05.1997 - VII S 37/96

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - VII R 21/10
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darf eine unzureichende Kenntnis der deutschen Sprache nicht dazu führen, dass der Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör verkürzt wird; deshalb sind Sprachschwierigkeiten des Beteiligten bei der Prüfung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angemessen zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 21. Mai 1997 VII S 37/96, BFH/NV 1997, 634).
  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - VII R 21/10
    Maßgeblich sei vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stehe, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheine (BGH-Urteile in BGHZ 138, 331, und vom 4. Juni 1992 IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312).
  • BGH, 15.05.1986 - III ZR 192/84

    Anerkennung eines englischen Schiedsspruchs

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - VII R 21/10
    Ein Versagungsgrund sei vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen sei, das von den Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maß abweiche, dass es nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden könne (BGH-Urteil vom 26. August 2009 XII ZB 169/07, BGHZ 182, 188; hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Schiedssprüche BGH-Urteil vom 15. Mai 1986 III ZR 192/84, BGHZ 98, 70).
  • OLG Zweibrücken, 07.08.2006 - 1 Ausl 16/05

    Zulässigkeit der Auslieferung: Verurteilung durch belgisches Abwesenheitsurteil

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - VII R 21/10
    b) Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung allein hält der erkennende Senat indes nicht für ausreichend, um einen Verstoß gegen den ordre public zu begründen (vgl. zum Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung nach deutscher höchstrichterlicher Rechtsprechung in Sachen, die kein Steuerrecht betreffen und deshalb auf den Streitfall nicht übertragen werden können, Entscheidungen des BVerfG vom 20. Juni 1995  1 BvR 166/93, BVerfGE 93, 99; vom 28. Juli 1998  1 BvR 781/94, Zeitschrift für offene Vermögensfragen 1998, 339, und vom 30. Januar 1991  2 BvR 712/90, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1991, 766, sowie Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 27. Februar 2003  1 AK 29/02, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht 2004, 199, und des OLG Zweibrücken vom 7. August 2006  1 Ausl 16/05, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2007, 109).
  • BVerfG, 28.07.1998 - 1 BvR 781/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Rechtsbehelfsbelehrung im

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - VII R 21/10
    b) Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung allein hält der erkennende Senat indes nicht für ausreichend, um einen Verstoß gegen den ordre public zu begründen (vgl. zum Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung nach deutscher höchstrichterlicher Rechtsprechung in Sachen, die kein Steuerrecht betreffen und deshalb auf den Streitfall nicht übertragen werden können, Entscheidungen des BVerfG vom 20. Juni 1995  1 BvR 166/93, BVerfGE 93, 99; vom 28. Juli 1998  1 BvR 781/94, Zeitschrift für offene Vermögensfragen 1998, 339, und vom 30. Januar 1991  2 BvR 712/90, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1991, 766, sowie Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 27. Februar 2003  1 AK 29/02, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht 2004, 199, und des OLG Zweibrücken vom 7. August 2006  1 Ausl 16/05, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2007, 109).
  • OLG Karlsruhe, 27.02.2003 - 1 AK 29/02

    Auslieferung: Zulässigkeit der Auslieferung bei einem Abwesenheitsurteil aus

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvR 728/75

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rechtsbehelf eines sprachunkundigen

  • BVerfG, 30.01.1991 - 2 BvR 712/90

    Effektivität des Rechtsschutzes - Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1074/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den

  • EuGH, 11.05.2000 - C-38/98

    Renault

  • BFH, 30.07.2020 - VII B 73/20

    Zur Beitreibung nach dem EUBeitrG unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens

    Der EuGH (vgl. EuGH-Urteil Kyrian vom 14.01.2010 - C-233/08, EU:C:2010:11, Slg. 2010, I-177) und ihm folgend der Senat (Senatsurteil vom 03.11.2010 - VII R 21/10, BFHE 231, 500, BStBl II 2011, 401) sind deshalb in Bezug auf die frühere Rechtslage davon ausgegangen, dass eine Ausnahme von dem --der Kompetenzverteilung folgenden-- Grundsatz, die Wirksamkeit und die Vollstreckbarkeit der beizutreibenden Forderung sei von der ersuchten Behörde nicht zu prüfen, zuzulassen ist, wenn die Vollstreckung dieses Titels unbillig wäre, gegen den ordre public gemäß Art. 6 EGBGB verstoßen würde oder die öffentliche Ordnung des ersuchten Mitgliedstaats stören würde.

    Ein Versagungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 EUBeitrG kann etwa dann gegeben sein, wenn der Vollstreckungstitel aus einem Verfahren hervorgegangen ist, das von den Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maß abweicht, dass er nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BFH-Urteil in BFHE 231, 500, BStBl II 2011, 401; BGH-Beschluss vom 26.08.2009 - XII ZB 169/07, BGHZ 182, 188, m.w.N.).

    Auch hat der Senat bei einem --immerhin zugegangenen-- Vollstreckungsersuchen in ausländischer Sprache unter Hinweis auf die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung, die kurze Rechtsbehelfsfrist und die mangelnde Möglichkeit, bei Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, einen Verstoß gegen den ordre public für möglich gehalten (Senatsurteil in BFHE 231, 500, BStBl II 2011, 401).

  • FG Hamburg, 26.10.2011 - 3 K 205/10

    Vollstreckung - Beitreibungshilfe: Feststellungklage gegen

    Er hat vielmehr zurückverwiesen zu weiterer Sachaufklärung (BFH, Urteil vom 03. November 2010 VII R 21/10, BStBl II 2011, 401, Juris Rn. 7, 17).

    Wenn der BFH einerseits der Zahlungsaufforderung die Verwaltungsaktqualität abspricht (Beschluss vom 30. August 2010, VII B 48/10, oben A.IV.3.), andererseits dem FG die Prüfung von Verstößen gegen den ordre public ausdrücklich aufgibt (Urteil vom 03. November 2010, VII R 21/10, oben 2.), muss es dafür auch eine zulässige Klageart geben.

    Es ist lediglich sicherzustellen, dass der Empfänger in die Lage versetzt wird, Gegenstand und Grund des zugestellten Rechtsaktes zu verstehen und seine Rechte geltend zu machen (BFH, Urteil vom 03. November 2010 VII R 21/10, BStBl II 2011, 401, Juris Rn. 24).

  • FG Nürnberg, 14.12.2017 - 6 K 1111/17

    Beschwerde, Bescheid, Gemeinde, Verwaltungsakt, Vollstreckung, Fahrzeug,

    Vielmehr ist das Gericht sogar zu einer solchen Prüfung verpflichtet, wenn der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige substantiiert besondere Umstände vorgetragen hat, die einen Verstoß gegen den ordre public zumindest möglich erscheinen lassen (BFH-Urteil vom 03.11.2010 VII R 21/10, BStBl II 2011, 401; vgl. FG München, Urteil vom 10.10.2013 10 K 2217/13, DStRE 2014, 1511).

    Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt (hier nach Art. 9 Abs. 6 Amtshilfeabkommen), muss es sich bei dem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln, so dass mögliche Rechtsfehler nicht ausreichen (BFH-Urteil vom 03.11.2010 VII R 21/10, BStBl II 2011, 401).

    (i) Den Begriff des ordre public im Licht europäischer und deutscher Rechtsprechung hat der BFH im Urteil vom 03.11.2010 VII R 21/10, (BStBl II 2011, 401) dargestellt.

  • BFH, 28.11.2017 - VII R 30/15

    Zum Rechtsschutz im Fall eines Beitreibungsersuchens

    Dies ist der Fall, wenn dem Vollstreckungsschuldner erhebliche Nachteile drohen, die seine persönliche oder wirtschaftliche Existenz gefährden und die nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen wieder gutzumachen sind (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 2015 VII R 1/14, BFH/NV 2015, 801; vom 11. Dezember 2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739; vom 3. November 2010 VII R 21/10, BFHE 231, 500, BStBl II 2011, 401; vom 23. November 1993 VII R 56/93, BFHE 173, 201, BStBl II 1994, 356; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 2008 VIII R 61/06, BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579; vom 27. Oktober 1993 I R 25/92, BFHE 172, 488, BStBl II 1994, 210).
  • FG Sachsen, 27.11.2013 - 2 K 44/12

    Zulässigkeit der Vollstreckung eines tschechischen Vollstreckungstitels aufgrund

    Auf den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der um die Vollstreckung ersucht, beruhen die von diesem durchzuführenden Vollstreckungsmaßnahmen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. November 2010 - VII R 21/10, BStBl II 2011, 401).

    Eine Vollstreckung in Deutschland würde die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, wenn der Vollstreckungstitel in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zu grundlegenden Prinzipien der deutschen Rechtsordnung stünde, so dass das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts nach deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen untragbar erschiene (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. November 2010, a.a.O., m.w.N.).

    Die vom Bundesfinanzhof im Urteil vom 3. November 2010 (a.a.O.) aufgeworfene Frage der Prüfung einer Wiedereinsetzungsmöglichkeit stellt sich im Streitfall hinsichtlich des Einspruchs gegen den Bescheid vom ... nicht, nachdem der Einspruch fristgemäß war.

  • FG München, 30.01.2020 - 10 K 1105/17

    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung von Forderungen

    Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung sei anzunehmen, wenn der Vollstreckungstitel in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zu grundlegenden Prinzipien der deutschen Rechtsordnung stehe, so dass das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts nach deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen untragbar scheine (BFH-Urteil vom 3. November 2010 VII R 21/10, IStR 2011, 194).

    Das Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordert nach Auffassung des Senats deshalb bei der drohenden Verwertung der Bürgschaftserklärungen eine gerichtliche Klärung der Vollstreckungsvoraussetzungen im Vorhinein (vgl. BFH-Urteil vom 3. November 2010 VII R 21/10, BStBl II 2011, 401).

    Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maß abweicht, dass es nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BFH-Urteil vom 3. November 2010 VII R 21/10, BStBl II 2011, 401, BGH-Urteil vom 26. August 2009 XII ZB 169/07, BGHZ 182, 188).

  • FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2097/13

    Inanspruchnahme für Steuerverbindlichkeiten einer insolventen griechischen

    Insbesondere der evidente Verstoß gegen den ordre public, d.h. das Fehlen eines Vollstreckungstitels, könne bereits jetzt im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 03.11.2010 VII R 21/10, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2011, 401).

    Soweit der BFH die Prüfung eines Verstoßes gegen den ordre-public bei der Vollstreckung ausländischer Steuerforderung für zulässig gehalten hat (z. B. Urteil vom 03.11.2010 VII R 21/10, BStBl II 2011, 401), lag der Entscheidung eine andere Rechtslage, nämlich die des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen EGBeitrG, das hier nicht anwendbar ist (siehe unter II.), zu Grunde.

  • VG Karlsruhe, 27.12.2021 - 10 K 2448/21

    Zwangsvollstreckung aus einem Beitragsbescheid des schweizerischen

    Diese Kompetenzverteilung erlaubt es den Behörden und Gerichten im ersuchten Mitgliedsstaat grundsätzlich nicht, die materielle Richtigkeit der beizutreibenden Forderung und die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels zu überprüfen (EuGH, Urt. v. 14.01.2010 - C-233/08 Milan Kyrian/Celní ú?™ad Tábor - EuZW 2010, 146, Rn. 34 ff zur früheren EU-Beitreibungsrichtlinie 76/308 in der durch die Richtlinie 2001/44 geänderten Fassung; BVerfG, Beschl. v. 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18 - juris, Rn. 27; BFH, Urt. v. 03.11.2010 - VII R 21/10 - juris, Rn. 76; BFH, Urt. v. 24.02.2015 - VII R 1/14 - juris, Rn. 21).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beitreibung der Forderung gegen den sogenannten ordre public-Vorbehalt verstoßen könnte, wenn also die Vollstreckung in einem nicht mehr hinnehmbaren Gegensatz zu grundlegenden Prinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staates stehen würde (EuGH, Urt. v. 14.01.2010 - C-233/08 Milan Kyrian/Celní ú?™ad Tábor - EuZW 2010, 146, Rn. 34 ff zur früheren EU-Beitreibungsrichtlinie; BVerfG, Beschl. v. 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18 - juris, Rn. 28; BFH, Urt. v. 03.11.2010 - VII R 21/10 - juris, Rn. 76; FG München, Urt. v. 30.01.2020 - 10 K 1105/17 - DStRE 2020, 1198, Rn. 50; jurisPK-SGB I, 3. Aufl., 05.10.2018, Art. 84 VO (EG) 883/2004, Rn. 94; Seer, Internationale Beitreibungshilfe - Rechtsgrundlagen und Rechtsschutz, IWB 2017, 595, 606; vgl. Engelhardt/App/Schlatmann, 12. Aufl. 2021, EUBeitrG § 14 Rn. 1; a.A. FG Münster, Beschl. v. 03.09.2020 - 11 V 1665/20 AO - juris, Rn. 33).

    Die Behörden und Gerichte des ersuchten Staates sind zu einer eingehenden Prüfung, ob Verstöße gegen den ordre public gegeben sind, verpflichtet, wenn der Vollstreckungsschuldner substantiiert besondere Umstände vorgetragen hat, die einen Verstoß gegen den ordre public zumindest möglich erscheinen lassen (BFH, Urt. v. 03.11.2010 - VII R 21/10 - NJW 2011, 2158).

  • BVerfG, 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einstweiligen

    Ein Verstoß gegen den ordre public ist gegeben, wenn der Vollstreckungstitel in einem nicht mehr hinnehmbaren Gegensatz zu grundlegenden Prinzipien der deutschen Rechtsordnung steht, so dass das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts nach deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen untragbar erscheint (vgl. BFHE 231, 500 ).
  • BFH, 11.12.2012 - VII R 70/11

    Pfändung eines Erstattungsanspruchs aufgrund eines per E-Mail übermittelten

    Der Gerichtshof der Europäischen Union --EuGH-- (Urteil vom 14. Januar 2010 C-233/08, Slg. 2010, I-177) und ihm folgend der Senat (Urteil vom 3. November 2010 VII R 21/10, BFHE 231, 500, BStBl II 2011, 401) lassen eine Ausnahme von dem aus der in Art. 12 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen ... (ABlEG Nr. L 73/18) festgelegten Kompetenzverteilung folgenden Grundsatz, die Wirksamkeit und die Vollstreckbarkeit der beizutreibenden Forderung sei von der ersuchten Behörde nicht zu prüfen, dann zu, wenn die Vollstreckung dieses Titels insbesondere die öffentliche Ordnung dieses Mitgliedstaats beeinträchtigte.
  • BFH, 11.12.2012 - VII R 69/11

    Unterlassungsklage und Feststellungsklage gegen Vollstreckung aus einem

  • FG München, 10.10.2013 - 10 K 2217/13

    Vollstreckung eines Straferkenntnisses einer österreichischen

  • FG Münster, 30.03.2011 - 7 V 814/11

    Eine "Ausfertigung einer Rückstandsanzeige" kann aufgrund des Gesetzes zur

  • FG München, 04.04.2012 - 6 K 434/11

    "Ordre public" als Vollstreckungsverbot bei ausländischen Titeln

  • BFH, 24.02.2015 - VII R 1/14

    Beitreibungsersuchen - Einwendungen gegen die Bekanntgabe des Leistungsbescheids

  • FG Hessen, 19.05.2020 - 4 V 540/20

    Rechtmäßigkeit der auf einem Beitreibungsersuchen der slowenischen

  • FG Nürnberg, 24.02.2017 - 6 K 1712/16

    Vorbeugender Rechtsschutz gegen künftige Vollstreckungsmaßnahmen nach

  • FG München, 28.04.2015 - 10 K 2146/14

    Vollstreckung aus Beitreibungsersuchen aus Österreich

  • FG Münster, 03.09.2020 - 11 V 1665/20

    Vollstreckungsrecht - Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Pfändungs- und

  • FG Köln, 11.03.2015 - 2 K 2143/13

    Frage der Bestandskraft eines Bescheides; Gewährung v. Wiedereinsetzung in den

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