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   BFH, 11.11.2010 - VI R 16/09   

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https://dejure.org/2010,1129
BFH, 11.11.2010 - VI R 16/09 (https://dejure.org/2010,1129)
BFH, Entscheidung vom 11.11.2010 - VI R 16/09 (https://dejure.org/2010,1129)
BFH, Entscheidung vom 11. November 2010 - VI R 16/09 (https://dejure.org/2010,1129)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich - Glaubwürdigkeit einer Unterhaltsbescheinigung - Keine Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung bei Unterhaltszahlungen - Revisionsrechtliche Bindung an die finanzrichterliche Überzeugungsbildung ...

  • openjur.de

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Glaubwürdigkeit einer Unterhaltsbescheinigung; Keine Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung bei Unterhaltszahlungen; Revisionsrechtliche Bindung an die finanzrichterliche Überzeugungsbildung; ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33a Abs 1, FGO § 57 Nr 4, FGO § 90, FGO § 121 S 1, FGO § 122 Abs 2 S 4, GG Art 103 Abs 1, EStG § 33, FGO § 96
    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich - Glaubwürdigkeit einer Unterhaltsbescheinigung - Keine Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung bei Unterhaltszahlungen - Revisionsrechtliche Bindung an die finanzrichterliche Überzeugungsbildung ...

  • Bundesfinanzhof

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich - Glaubwürdigkeit einer Unterhaltsbescheinigung - Keine Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung bei Unterhaltszahlungen - Revisionsrechtliche Bindung an die finanzrichterliche Überzeugungsbildung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33a Abs 1 EStG 2002, § 57 Nr 4 FGO, § 90 FGO, § 121 S 1 FGO, § 122 Abs 2 S 4 FGO
    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich - Glaubwürdigkeit einer Unterhaltsbescheinigung - Keine Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung bei Unterhaltszahlungen - Revisionsrechtliche Bindung an die finanzrichterliche Überzeugungsbildung ...

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kein formalisierter Nachweis für Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen notwendig

  • rewis.io

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich - Glaubwürdigkeit einer Unterhaltsbescheinigung - Keine Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung bei Unterhaltszahlungen - Revisionsrechtliche Bindung an die finanzrichterliche Überzeugungsbildung ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich - Glaubwürdigkeit einer Unterhaltsbescheinigung - Keine Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung bei Unterhaltszahlungen - Revisionsrechtliche Bindung an die finanzrichterliche Überzeugungsbildung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 2; EStG § 33a Abs. 1
    Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ohne mündliche Verhandlung bei Verzicht auf eine mündliche Verhandlung durch das beigetretene Bundesministerium für Finanzen; Wegfall des Abzugs von Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Eltern als außergewöhnliche Belastung ...

  • datenbank.nwb.de

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich - Glaubwürdigkeit einer Unterhaltsbescheinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    BFH erleichtert den Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Eltern

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen erleichtert

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ohne mündliche Verhandlung bei Verzicht auf eine mündliche Verhandlung durch das beigetretene Bundesministerium für Finanzen; Wegfall des Abzugs von Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Eltern als außergewöhnliche Belastung ...

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    BFH erleichtert den Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Krankheitskosten leichter von der Steuer absetzbar

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Erleichterter Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Besprechungen u.ä. (2)

  • steuerberaten.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anerkennung von Behandlungskosten ohne Gutachten vom Amtsarzt

  • steuer-schutzbrief.de (Entscheidungsbesprechung)

    Attest vom Amtsarzt nicht nötig, aber sinnvoll

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 34
  • NJW 2011, 2464
  • FamRZ 2011, 372
  • BStBl II 2011, 966
 
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Wird zitiert von ... (49)

  • BFH, 21.02.2018 - VI R 11/16

    Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung -

    Solches hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577 aber gerade angenommen, indem er ausgeführt hat, dass der Verordnungsgeber mit der rückwirkenden Anordnung der formalisierten Nachweisverlangen die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt hat, wie sie bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Senatsurteile vom 11. November 2010 VI R 16/09 (BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966) und VI R 17/09 (BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969) einer gefestigten Rechtsprechung und der einhelligen Praxis der Finanzverwaltung und damit allgemeiner Rechtsanwendungspraxis auch auf Seiten der Steuerpflichtigen entsprach.

    Ein berechtigtes Vertrauen auf eine hiervon abweichende Rechtslage konnten die Steuerpflichtigen folglich jedenfalls vor der Rechtsprechungsänderung durch die Senatsurteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966 und in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969 nicht bilden.

    Derartiges war bei der rückwirkenden Einführung der formalisierten Nachweisverlangen in § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 indes nicht zu besorgen, weil auch mit Wirkung für die Vergangenheit lediglich die Rechtslage wiederhergestellt wurde, die --insbesondere im Streitjahr und bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Senatsurteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966 und in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969-- allgemeiner Rechtsanwendungspraxis entsprach.

    bb) Der Senat kann auch im Streitfall offen lassen, ob für die Zeit nach dem Ergehen der Senatsurteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966 und in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969 bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss am 1. November 2011 bzw. der Verkündung des StVereinfG 2011 am 4. November 2011 (BGBl I 2011, 2131) oder jedenfalls bis zur entsprechenden Gesetzesinitiative --hier der Prüfbitte des Bundesrates vom 18. März 2011-- Vertrauensschutz zu gewähren ist.

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger bei der Aufrechterhaltung des Einspruchs in schutzwürdiger Weise im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage nach Ergehen der Senatsurteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966 und in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969 disponiert haben.

  • BFH, 25.04.2017 - VIII R 52/13

    Aufwendungen für ein im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes häusliches

    Er habe nach Änderung der Rechtsprechung durch den Bundesfinanzhof (BFH) in den Urteilen vom 11. November 2010 VI R 16/09 (BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966) und VI R 17/09 (BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969) und vor dem rückwirkenden Inkrafttreten der Neuregelung im StVereinfG 2011 in schutzwürdiger Weise disponiert, indem er seinen Einspruch aufrecht erhalten habe, obwohl das FA ihm zu diesem Zeitpunkt die Verböserung der Steuerfestsetzung angedroht hatte.

    Der BFH habe in der Entscheidung vom 19. April 2012 VI R 74/10 (BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577) offengelassen, ob die rückwirkende Anwendung des § 64 Abs. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 für den Zeitraum nach dem Ergehen der BFH-Urteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966 und in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969 bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss am 1. November 2011, der Verkündung des StVereinfG 2011 am 4. November 2011 oder bis zur Prüfbitte des Bundesrats vom 18. März 2011 gegen das Rückwirkungsverbot verstoße.

    Der Gesetzgeber habe verfassungsrechtlich zulässig die Rechtslage durch die Gesetzesänderung so wiederhergestellt, wie sie vor den BFH-Urteilen in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966 und in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969 bestanden habe.

    bb) Der Kläger wendet hiergegen zwar ein, er habe während des Einspruchsverfahrens zwischen der Änderung der BFH-Rechtsprechung in den Urteilen in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966 und in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969 und der Verkündung des StVereinfG 2011 in schützenswerter Weise disponiert, indem er seinen Einspruch aufrechterhalten und somit die verbösernde Neuüberprüfung schon anerkannter Aufwendungen durch das FA zugelassen habe.

    Es ist bereits deshalb nicht ersichtlich, dass der Kläger bei der Aufrechterhaltung seines Einspruchs in schutzwürdiger Weise unter Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage nach Ergehen der BFH-Urteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966 und in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969 disponiert haben könnte.

  • BFH, 18.06.2015 - VI R 31/14

    Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung einer Jugendlichen in einer

    Zwar hat der erkennende Senat ausdrücklich offen gelassen, ob und inwieweit anderes für die Zeit nach dem Ergehen der Urteile des BFH vom 11. November 2010 (Senatsurteile VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, und VI R 17/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969) bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss am 1. November 2011 bzw. der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 am 4. November 2011 (BGBl I 2011, 2131) oder jedenfalls bis zur entsprechenden Gesetzesinitiative --hier der Prüfbitte des Bundesrates vom 18. März 2011-- gilt (Senatsurteil in BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577).

    Denn ein Verzicht auf die Einholung eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens im Vertrauen auf die geänderte Rechtsprechung des erkennenden Senats vom 11. November 2010 (Senatsurteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, und in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969) kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Tochter der Kläger bereits seit Januar 2009 in der betreuten Mädchenwohngruppe untergebracht war.

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