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   BFH, 30.03.2011 - I R 61/10   

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BFH, 30.03.2011 - I R 61/10 (https://dejure.org/2011,1042)
BFH, Entscheidung vom 30.03.2011 - I R 61/10 (https://dejure.org/2011,1042)
BFH, Entscheidung vom 30. März 2011 - I R 61/10 (https://dejure.org/2011,1042)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Auskunftsgebühr - Zweck und Wesen der Auskunftsgebühr und des Auskunftsverfahrens - Abgrenzung von Gebühren zu Steuern - Ursachen für die Unübersichtlichkeit der steuerlichen Normen - Gebührenerlass aus Billigkeitsgründen

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Auskunftsgebühr; Zweck und Wesen der Auskunftsgebühr und des Auskunftsverfahrens; Abgrenzung von Gebühren zu Steuern; Ursachen für die Unübersichtlichkeit der steuerlichen Normen; Gebührenerlass aus Billigkeitsgründen

  • Bundesfinanzhof

    AO § 89 Abs 3, AO § 89 Abs 4, AO § 89 Abs 5, StAuskV § 2 Abs 1, StAuskV § 2 Abs 3, GG Art 3 Abs 1, GG Art 19 Abs 4, GG Art 20 Abs 3, GG Art 108 Abs 5, AO § 3 Abs 4, AO § 227
    Verfassungsmäßigkeit der sog. Auskunftsgebühr - Zweck und Wesen der Auskunftsgebühr und des Auskunftsverfahrens - Abgrenzung von Gebühren zu Steuern - Ursachen für die Unübersichtlichkeit der steuerlichen Normen - Gebührenerlass aus Billigkeitsgründen

  • Bundesfinanzhof

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Auskunftsgebühr - Zweck und Wesen der Auskunftsgebühr und des Auskunftsverfahrens - Abgrenzung von Gebühren zu Steuern - Ursachen für die Unübersichtlichkeit der steuerlichen Normen - Gebührenerlass aus Billigkeitsgründen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 89 Abs 3 AO vom 13.12.2006, § 89 Abs 4 AO vom 13.12.2006, § 89 Abs 5 AO vom 13.12.2006, § 2 Abs 1 StAuskV, § 2 Abs 3 StAuskV
    Verfassungsmäßigkeit der sog. Auskunftsgebühr - Zweck und Wesen der Auskunftsgebühr und des Auskunftsverfahrens - Abgrenzung von Gebühren zu Steuern - Ursachen für die Unübersichtlichkeit der steuerlichen Normen - Gebührenerlass aus Billigkeitsgründen

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Verfassungsmäßigkeit der Auskunftsgebühr

  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Auskunftsgebühr - Zweck und Wesen der Auskunftsgebühr und des Auskunftsverfahrens - Abgrenzung von Gebühren zu Steuern - Ursachen für die Unübersichtlichkeit der steuerlichen Normen - Gebührenerlass aus Billigkeitsgründen

  • ra.de
  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Auskunftsgebühr - Zweck und Wesen der Auskunftsgebühr und des Auskunftsverfahrens - Abgrenzung von Gebühren zu Steuern - Ursachen für die Unübersichtlichkeit der steuerlichen Normen - Gebührenerlass aus Billigkeitsgründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte erhobene sog. Wertgebühr mit Verfassungsrecht; Sachliche Rechtfertigung für die Erhebung von Gebühren im Hinblick auf die Wahrung der Belastungsgleichheit durch die Gebührenzwecke der ...

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Auskunftsgebühr

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Auskunftsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist nicht verfassungswidrig

  • nrw.de PDF, S. 3 (Pressemitteilung)

    Gebühren für verbindliche Auskünfte sind rechtmäßig

  • IWW (Kurzinformation)

    Gebührenpflicht verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auskunftsgebühr an Finanzamt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Die für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte erhobene sog. Wertgebühr ist dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß; Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Erhebung einer Auskunftsgebühr aus dem Annex zum das Verfahren betreffend die Erhebung ...

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Auskunftsgebühr ist verfassungskonform

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Finanzamt darf für verbindliche Auskunft im Einzelfall hohe Gebühren verlangen: Das ist nicht verfassungswidrig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte durch das Finanzamt ist nicht verfassungswidrig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Auskunftsgebühr

  • wps-de.com (Kurzinformation)

    Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist nicht verfassungswidrig

  • wps-de.com (Kurzinformation)

    Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist nicht verfassungswidrig

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte nicht verfassungswidrig

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist nicht verfassungswidrig

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Einsprüche gegen Gebühren für verbindliche Auskünfte erfolglos (FinMin)

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Die Erhebung einer Gebühr für verbindliche Auskünfte ist verfassungsgemäß

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Auskunftsgebühr: BFH bejaht Verfassungsmäßigkeit (BFH)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft verfassungskonform

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 406
  • BB 2011, 1443
  • DB 2011, 1032
  • BStBl II 2011, 536
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BFH, 30.03.2011 - I R 61/10
    Da es sich bei der Auskunftsgebühr um eine öffentlich-rechtliche Geldleistung handelt, die aus Anlass einer dem jeweiligen Schuldner individuell zuzuordnenden öffentlichen (Dienst-)Leistung hoheitlich auferlegt wird und die jedenfalls auch dazu bestimmt ist, die Kosten dieser Leistung zu decken, handelt es sich dem Typus nach um eine Gebühr (vgl. zur Definition Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 19. März 2003  2 BvL 9-12/98, BVerfGE 108, 1, m.w.N.).

    Denn zum einen können nach der Rechtsprechung des BVerfG Gebühren nicht deshalb ganz oder teilweise zu Steuern werden, weil sie unzulässig überhöht bemessen sind (BVerfG-Urteil in BVerfGE 108, 1).

    Die Erhebung von Gebühren bedarf im Hinblick auf die Wahrung der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) einer besonderen sachlichen Rechtfertigung; als solche kommen u.a. die Gebührenzwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs in Betracht (BVerfG-Urteil in BVerfGE 108, 1; BVerfG-Beschluss vom 7. November 1995  2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93, BVerfGE 93, 319, jeweils m.w.N.).

    Zwar folgt aus dem auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG) beruhenden Bestimmtheitsgebot, dass der Gesetzgeber Vorschriften so genau zu fassen hat, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist; der Betroffene muss die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung so erkennen können, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 108, 1; Senatsurteil vom 18. März 2009 I R 37/08, BFHE 225, 323, jeweils m.w.N.).

    Eine Gebührenbemessung ist verfassungsrechtlich dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht (BVerfG-Urteil in BVerfGE 108, 1).

    Er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (BVerfG-Urteil in BVerfGE 108, 1).

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus BFH, 30.03.2011 - I R 61/10
    Jedenfalls in den Fällen, in denen es --wie im Streitfall-- tatsächlich zur Erteilung der beantragten Auskunft kommt, hält deshalb die Gebührenbemessung auf der Grundlage des Gegenstandswerts dem aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleiteten verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzip, nach dem Gebühren in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 7. Februar 1991  2 BvL 24/84, BVerfGE 83, 363; BVerwG-Urteil vom 25. August 1999  8 C 12/98, BVerwGE 109, 272), stand (z.B. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 89 AO Rz 330; a.A. Fatouros, DStZ 2007, 382, 392).
  • BFH, 18.03.2009 - I R 37/08

    Ausnahmsweise steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 4 KStG 2002 -

    Auszug aus BFH, 30.03.2011 - I R 61/10
    Zwar folgt aus dem auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG) beruhenden Bestimmtheitsgebot, dass der Gesetzgeber Vorschriften so genau zu fassen hat, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist; der Betroffene muss die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung so erkennen können, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 108, 1; Senatsurteil vom 18. März 2009 I R 37/08, BFHE 225, 323, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    Auszug aus BFH, 30.03.2011 - I R 61/10
    Jedenfalls in den Fällen, in denen es --wie im Streitfall-- tatsächlich zur Erteilung der beantragten Auskunft kommt, hält deshalb die Gebührenbemessung auf der Grundlage des Gegenstandswerts dem aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleiteten verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzip, nach dem Gebühren in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 7. Februar 1991  2 BvL 24/84, BVerfGE 83, 363; BVerwG-Urteil vom 25. August 1999  8 C 12/98, BVerwGE 109, 272), stand (z.B. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 89 AO Rz 330; a.A. Fatouros, DStZ 2007, 382, 392).
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BFH, 30.03.2011 - I R 61/10
    In erster Linie steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aufstellen will und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstrebt (BVerfG-Beschlüsse vom 6. Februar 1979  2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217, und vom 10. März 1998  1 BvR 178/97, BVerfGE 97, 332).
  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus BFH, 30.03.2011 - I R 61/10
    In erster Linie steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aufstellen will und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstrebt (BVerfG-Beschlüsse vom 6. Februar 1979  2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217, und vom 10. März 1998  1 BvR 178/97, BVerfGE 97, 332).
  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr -

    Auszug aus BFH, 30.03.2011 - I R 61/10
    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Erhebung der Auskunftsgebühr ergibt sich aus Art. 108 Abs. 5 GG als Annex (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 3. März 1994  4 C 1/93, BVerwGE 95, 188) zum Recht, das Verfahren betreffend die Erhebung der Steuern zu regeln.
  • FG Niedersachsen, 24.06.2010 - 6 K 12181/08

    Verfassungsmäßigkeit der Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung

    Auszug aus BFH, 30.03.2011 - I R 61/10
    Die Bestimmungen des § 89 Abs. 3 bis 5 AO über die Erhebung und die Bemessung der Wertgebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung verbindlicher Auskünfte sind nicht verfassungswidrig (so auch die bisher einhellige Auffassung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. neben dem angefochtenen FG-Urteil die Urteile des FG Baden-Württemberg vom 20. Mai 2008  1 K 46/07, EFG 2008, 1342, und vom 17. März 2010  1 K 661/08, EFG 2010, 1284; Urteil des Niedersächsischen FG vom 24. Juni 2010  6 K 12181/08, EFG 2010, 1562; Beschluss des Niedersächsischen FG vom 16. Juli 2010  10 V 101/10, juris; Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 1. Oktober 2010  1 K 282/07, EFG 2010, 2061).
  • FG Baden-Württemberg, 17.03.2010 - 1 K 661/08

    Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung für verbindliche Auskünfte der

    Auszug aus BFH, 30.03.2011 - I R 61/10
    Die Bestimmungen des § 89 Abs. 3 bis 5 AO über die Erhebung und die Bemessung der Wertgebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung verbindlicher Auskünfte sind nicht verfassungswidrig (so auch die bisher einhellige Auffassung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. neben dem angefochtenen FG-Urteil die Urteile des FG Baden-Württemberg vom 20. Mai 2008  1 K 46/07, EFG 2008, 1342, und vom 17. März 2010  1 K 661/08, EFG 2010, 1284; Urteil des Niedersächsischen FG vom 24. Juni 2010  6 K 12181/08, EFG 2010, 1562; Beschluss des Niedersächsischen FG vom 16. Juli 2010  10 V 101/10, juris; Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 1. Oktober 2010  1 K 282/07, EFG 2010, 2061).
  • FG Niedersachsen, 16.07.2010 - 10 V 101/10

    Höhe der Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft gem. § 89 Abs. 2

    Auszug aus BFH, 30.03.2011 - I R 61/10
    Die Bestimmungen des § 89 Abs. 3 bis 5 AO über die Erhebung und die Bemessung der Wertgebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung verbindlicher Auskünfte sind nicht verfassungswidrig (so auch die bisher einhellige Auffassung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. neben dem angefochtenen FG-Urteil die Urteile des FG Baden-Württemberg vom 20. Mai 2008  1 K 46/07, EFG 2008, 1342, und vom 17. März 2010  1 K 661/08, EFG 2010, 1284; Urteil des Niedersächsischen FG vom 24. Juni 2010  6 K 12181/08, EFG 2010, 1562; Beschluss des Niedersächsischen FG vom 16. Juli 2010  10 V 101/10, juris; Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 1. Oktober 2010  1 K 282/07, EFG 2010, 2061).
  • FG Münster, 01.07.2010 - 3 K 722/08

    Verfassungsmäßigkeit der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte

  • FG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - 1 K 46/07

    Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft

  • FG Schleswig-Holstein, 01.10.2010 - 1 K 282/07

    Erhebung von Gebühren für die Erteilung verbindlicher Auskünfte

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • FG Hessen, 06.07.2011 - 4 K 3139/09

    Gebührenfestsetzung nach § 89 AO trotz Ablehnung der verbindlichen Auskunft

    Bei der nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO erhobenen öffentlich-rechtlichen Geldleistung handelt es sich um eine Gebühr, die als Gegenleistung für diese besondere Dienstleistung erhoben wird (BFH vom 30.03.2011 - I R 61/10, BFH/NV 2011, 1045 unter II. 1.).

    Die Erhebung der Gebühr nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO ist zum einen unter dem Aspekt der Deckung der Kosten für die Bearbeitung des Antrags, zum anderen unter dem Aspekt der Vorteilsabschöpfung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt (BFH vom 30.03.2011 - I R 61/10, BFH/NV 2011, 1045 unter II. 2. a.).

    Dass mit der Gebühr der durch die Antragstellung entstehende "zusätzliche Arbeitsaufwand" der Finanzämter abgegolten werden soll, ergibt sich bereits aus dem der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegenden Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Regierungsentwurf des Jahresssteuergesetzes 2007 (BT-Drs. 16/3368 vom 09.11.2006, S. 24, rechte Spalte, zu Nr. 8a Buchst. b, vierter Absatz) und stellt eine tragfähige und verfassungsrechtlich zulässige Grundlage für die Gebührenerhebung dar (BFH vom 30.03.2011 - I R 61/10, BFH/NV 2011, 1045 unter II. 1.).

    Der Einwand der Klägerin, die Dienstleistung müsse wegen der Komplexität des deutschen Steuerrechts kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, ist nicht überzeugend, da diese Komplexität angesichts der ebenfalls komplexen Lebenswirklichkeit in vielen Fällen nur schwer vermieden werden könnte und auch im Übrigen nicht allein vom Gesetzgeber zu verantworten ist (BFH vom 30.03.2011 - I R 61/10, BFH/NV 2011, 1045 unter II. 2. d.).

    Auch die Bemessung der Gebühr nach dem Gegenstandswert in entsprechender Anwendung des § 34 GKG (d.h. entsprechend der Gebührenbemessung in einem justizförmlichen Verfahren) ist grundsätzlich verfassungsgemäß, da dies der Befugnis des Gesetzgebers zur Verwendung generalisierender, typisierender und pauschalierender Anknüpfungsmerkmale entspricht und die Regelung jedenfalls nicht in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht (BFH vom 30.03.2011 - I R 61/10, BFH/NV 2011, 1045 unter II. 3.).

    Dem Umstand, dass der Aufwand für die Bearbeitung eines Antrags nach § 89 Abs. 2 AO regelmäßig geringer ausfallen dürfte als der Aufwand zur Führung eines justizförmlichen (Klage-) Verfahrens, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er die Kosten auf eine einzige Gebühr beschränkt hat, während im finanzgerichtlichen Verfahren regelmäßig vier Gebühren anfallen (BFH vom 30.03.2011 - I R 61/10, BFH/NV 2011, 1045 unter II. 3.).

    b) Soweit ersichtlich bestand in sämtlichen bisher entschiedenen und veröffentlichten Verfahren mit dem Gegenstand der angeblichen Verfassungsmäßigkeit einer Gebührenfestsetzung nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO die Besonderheit, dass es zuvor jeweils zur Erteilung einer positiven verbindlichen Auskunft mit dem vom Steuerpflichtigen gewünschten Inhalt gekommen war und der Steuerpflichtige dadurch die begehrte Bindungswirkung der Finanzbehörde tatsächlich erreichen konnte (vgl. FG Baden-Württemberg vom 20.05.2008 - 1 K 46/07, EFG 2008, 1342 - nachfolgend BFH vom 14.07.2009 - VIII R 22/08, n.v. Juris; FG Baden-Württemberg vom 17.03.2010 - 1 K 661/08, EFG 2010, 1284; FG Münster vom 01.07.2010 - 3 K 722/08 - nachfolgend BFH vom 30.03.2011 - I R 61/10, BFH/NV 2011, 1045; FG Hamburg vom 07.05.2010 - 6 K 46/10, n.v. Juris; FG Schleswig-Holstein vom 01.10.2010 - 1 K 282/07, EFG 2010, 2061; FG Niedersachsen vom 24.06.2010 - 6 K 12181/10, EFG 2010, 1562, FG Niedersachsen vom 16.07.2011 - 10 V 101/10, n. v. Juris - nachfolgend BFH vom 30.03.2011 - I B 136/10, BFH/NV 2011, 1042).

    Zwar entgeht dem Antragsteller in diesem Fall der "Sondervorteil" einer Bindungswirkung der erteilten Auskunft, der - neben dem Aspekt der Abgeltung des bei der Finanzbehörde entstandenen Arbeitsaufwands - als zweite Säule der sachlichen Rechtfertigung der Gebührenpflicht i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG angesehen wird (BFH vom 30.03.2011 - I R 61/10, BFH/NV 2011, 1045 unter II. 2. b) und der darüber hinaus gerade zur Legitimation einer Wertgebühr bei besonders hohen Gegenstandswerten herangezogen wird (vgl. BFH vom 30.03.2011 - I R 61/10, BFH/NV 2011, 1045 unter II. 3. b.).

    Ebenso wie in einem justizförmlichen Verfahren dient der Ansatz einer Wertgebühr anstelle einer Aufwandsgebühr jedoch auch im Rahmen des § 89 Abs. 3 bis 5 AO der Vermeidung von Streitigkeiten über die Angemessenheit des Bearbeitungsumfangs und der Bearbeitungsdauer (BFH vom 30.03.2011 - I R 61/10, BFH/NV 2011, 1045 unter II. 3. b. am Ende).

  • BVerwG, 20.01.2016 - 10 C 17.14

    Abgabenangelegenheiten; Abgabenbegriff; Beitragsstreitigkeiten; Bevollmächtigung;

    Daher hat der Bundesfinanzhof seine Zuständigkeit etwa bei der Prüfung von Gebühren für steuerliche Auskünfte unproblematisch bejaht (BFH, Urteil vom 30. März 2011 - I R 61/10 - BFHE 232, 406).
  • BFH, 05.02.2014 - I R 34/12

    Überprüfung einer verbindlichen Auskunft - Passivierung einer Verbindlichkeit in

    Falls die Erhebung einer Gebühr, die sich nicht am jeweiligen Verwaltungsaufwand orientiert, im Falle der Erteilung einer Negativ-Auskunft als unverhältnismäßig zu beurteilen wäre (offengelassen im Senatsurteil vom 30. März 2011 I R 61/10, BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536), könnte dies dazu führen, dass die Behörde nach Maßgabe des § 89 Abs. 7 AO gehalten wäre, wegen Unbilligkeit ganz oder teilweise auf die Erhebung der Gebühr zu verzichten.
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.02.2018 - 5 K 1287/16

    Auskunftsgebühr bei Rücknahme des Antrags auf verbindliche Auskunft - Prüfung der

    Zwar habe der BFH in seinem Urteil vom 30. März 2012 (I R 61/10) Zweifel an einer derartigen Gegenrechnung geäußert, jedoch sei es im Urteilsfall um eine positive Auskunft gegangen.

    Ebenso wie in einem justizförmigen Verfahren diene der Ansatz einer Wertgebühr anstelle einer Aufwandsgebühr auch im Rahmen des § 89 Abs. 3-5 AO der Vermeidung von Streitigkeiten über die Angemessenheit des Bearbeitungsumfangs und der Bearbeitungsdauer (BFH Urteil vom 30. März 2011, I R 61/10, BFH/NV 2011, 1045).

    39 b) Dass die Auskunftsgebühr verfassungsgemäß ist, hat der BFH mit Urteil und Beschluss vom 30. März 2011 entschieden und mit Urteil vom 22. April 2015 nochmals bestätigt ((BFH-Urteil vom 30. März 2011, I R 61/10, BStBl II 2011, 536; BFH-Beschluss vom 30. März 2011, I B 136/10, BFH/NV 2011, 1042 und BFH-Urteil vom 22. April 2015, IV R 13/12, BStBl II 2015, 989).

    Komme es zur Erteilung der beantragten Auskunft, halte die Gebührenbemessung auf der Grundlage des Gegenstandswerts dem aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleiteten verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzip, nach dem Gebühren in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürften, stand (BFH-Urteil vom 30. März 2011, I R 61/10, a.a.O., juris-Ausdruck, Rn.25.).

    41 d) In seinem Urteil vom 30. März 2011 führt der BFH aus (I R 61/10, a.a.O., juris-Ausdruck Rn.21), dass Gebühren allerdings von Verfassungs wegen auch ihrer Höhe nach rechtfertigungsbedürftig sind.

  • BFH, 09.03.2016 - I R 66/14

    Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im Organschaftsfall

    Die Gebührenpflicht, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2011 I R 61/10, BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536, sowie Senatsbeschluss vom 30. März 2011 I B 136/10, BFHE 232, 395; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989; kritisch z.B. Roser in Beermann/Gosch, AO § 89 Rz 79), knüpft danach an die Bearbeitung eines Antrags auf verbindliche Auskunft an und trifft den Antragsteller als Gebührenschuldner (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung --AEAO-- Nr. 4.1.3 und 4.4.1 zu § 89; Simon, Deutsches Steuerrecht 2007, 557, 558 f., 562; Baum, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- Fach 2, S. 9725, 9728; Fatouros, Deutsche Steuer-Zeitung 2007, 382, 389; Wagner, EFG 2015, 532).

    Diese beiden Funktionen sind zwar die verfassungsrechtlich legitimierenden Sachgründe für den gesetzlichen Gebührentatbestand (Senatsurteil in BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536).

  • BFH, 22.04.2015 - IV R 13/12

    Gegenstandswert einer Gebühr für Erteilung verbindlicher Auskunft

    Der Senat schließt sich der Auffassung des I. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) in dessen Urteil vom 30. März 2011 I R 61/10 (BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536) an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dort gegebene Begründung.

    Dass für die Bemessungsgrundlage der Gebühr an den Antrag angeknüpft wird, entspricht der Rechtfertigung der Gebührenpflicht für eine verbindliche Auskunft: sie soll einen Ausgleich darstellen für die besondere Inanspruchnahme der staatlichen Verwaltung sowie einen Vorteilsausgleich bewirken für die Erlangung von Rechtssicherheit für (erst) zukünftig zu verwirklichende Sachverhalte (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536).

  • BFH, 08.12.2021 - I R 24/19

    Knock-out-Zertifikate keine Termingeschäfte i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG /

    Bezugspunkt einer Auskunft ist daher nicht etwa eine bestimmte Steuerfestsetzung, sondern die steuerliche Behandlung eines bestimmten --in der Zukunft liegenden-- Sachverhaltes bzw. regelmäßig nur einer Teilmenge des (künftigen) Sachverhalts, die eine spätere Steuerfestsetzung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. auch Senatsurteil vom 30.03.2011 - I R 61/10, BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536, Rz 8).
  • BFH, 04.05.2022 - I R 46/18

    Zur Höhe der Gebühr bei Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft

    Nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO wird für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft eine Gebühr erhoben (allgemein zur Verfassungsmäßigkeit dieses Gebührentatbestands Senatsurteil vom 30.03.2011 - I R 61/10, BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536; Senatsbeschluss vom 30.03.2011 - I B 136/10, BFHE 232, 395; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.04.2015 - IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989; vom 27.11.2019 - II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528).

    Der Gebührenpflicht für den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft liegen die Gebührenzwecke der Kostendeckung für die Bearbeitung des Antrags und der Abschöpfung des vom Antragsteller erlangten Vorteils zugrunde (Senatsurteil in BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989).

    c) Das FA hat durch seine Ermessensausübung auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das daraus abgeleitete Äquivalenzprinzip verstoßen, nach dem Gebühren in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfen (vgl. hierzu allgemein Senatsurteil in BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536, m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

  • BFH, 27.11.2019 - II R 24/17

    Gebührenerhebung bei mehreren Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

    Die Erhebung dieser Gebühren ist nach Grund und Höhe verfassungskonform (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.03.2011 - I R 61/10, BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536, Rz 6 ff., und vom 22.04.2015 - IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989, Rz 24; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 89 AO Rz 64 ff.).
  • FG Köln, 28.10.2014 - 8 K 730/12

    Gebührenerhebung für die Bearbeitung eines Antrages auf verbindliche Auskunft im

    Der Beklagte brachte daraufhin das Einspruchsverfahren am 27.5.2009 mit Rücksicht auf das anhängige Verfahren vor dem BFH mit dem Aktenzeichen VIII R 22/08 zum Ruhen; am 16.11.2010 nahm er das anhängige Verfahren beim BFH mit dem Aktenzeichen I R 61/10 zum Anlass, die Verfahrensruhe fortzusetzen.

    Nachdem der BFH mit Urteil vom 30.3.2011 im Verfahren I R 61/10 entscheiden hatte, dass die Auskunftsgebühr nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß ist, nahm der Beklagte das Verfahren mit Schreiben vom 24.11.2011 wieder auf und fragte an, ob die Klägerin den Einspruch zurücknehme.

    Insoweit verweist der Senat auf das BFH-Urteil vom 30.3.2011 I R 61/10, BStBl II 2011, 536.

  • BFH, 09.03.2016 - I R 81/14

    Inhaltsgleich mit I R 66/14 - Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im

  • FG Köln, 28.10.2014 - 8 K 731/12

    Keine mehrfache Gebührenfestsetzung wegen gleichlautender verbindlicher Auskunft

  • FG Münster, 15.02.2012 - 12 K 5002/07

    Gegenstandswert einer verbindlichen Auskunft

  • FG Münster, 08.02.2023 - 6 K 1330/20

    Erteilung acht inhaltsgleicher verbindlicher Auskünfte bezüglich mehrstufiger

  • FG Thüringen, 14.11.2012 - 3 V 714/11

    Anspruch eines Steuerpflichtigen auf kostenlose Akteneinsicht im Wege der

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