Rechtsprechung
   BFH, 01.12.2010 - IV R 17/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1217
BFH, 01.12.2010 - IV R 17/09 (https://dejure.org/2010,1217)
BFH, Entscheidung vom 01.12.2010 - IV R 17/09 (https://dejure.org/2010,1217)
BFH, Entscheidung vom 01. Dezember 2010 - IV R 17/09 (https://dejure.org/2010,1217)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,1217) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Treuhandverhältnis bei einem Lotterie-Dienstleistungsunternehmen - Gewinn mindernde Berücksichtigung von Spielgewinnen bei einem nicht staatlichen Lotterieveranstalter - Kriterien für die steuerrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses - Annahme eines ...

  • openjur.de

    Treuhandverhältnis bei einem Lotterie-Dienstleistungsunternehmen; Gewinn mindernde Berücksichtigung von Spielgewinnen bei einem nicht staatlichen Lotterieveranstalter; Kriterien für die steuerrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses; Annahme eines ...

  • Bundesfinanzhof

    AO § 39, EStG § 4, EStG § 5 Abs 1, EStG § 8 Abs 1, EStG § 15, HGB § 247, HGB § 249, HGB § 266, BGB § 177 Abs 1, EStG § 4, EStG § 5 Abs 1, EStG § 8 Abs 1, EStG § 15
    Treuhandverhältnis bei einem Lotterie-Dienstleistungsunternehmen - Gewinn mindernde Berücksichtigung von Spielgewinnen bei einem nicht staatlichen Lotterieveranstalter - Kriterien für die steuerrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses - Annahme eines ...

  • Bundesfinanzhof

    Treuhandverhältnis bei einem Lotterie-Dienstleistungsunternehmen - Gewinn mindernde Berücksichtigung von Spielgewinnen bei einem nicht staatlichen Lotterieveranstalter - Kriterien für die steuerrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses - Annahme eines ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 39 AO, § 4 EStG 1997, § 5 Abs 1 EStG 1997, § 8 Abs 1 EStG 1997, § 15 EStG 1997
    Treuhandverhältnis bei einem Lotterie-Dienstleistungsunternehmen - Gewinn mindernde Berücksichtigung von Spielgewinnen bei einem nicht staatlichen Lotterieveranstalter - Kriterien für die steuerrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses - Annahme eines ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Treuhandverhältnis bei einem Lotterie-Dienstleistungsunternehmen

  • Betriebs-Berater

    Treuhandverhältnis bei einem Lotterie-Dienstleistungsunternehmen

  • rewis.io

    Treuhandverhältnis bei einem Lotterie-Dienstleistungsunternehmen - Gewinn mindernde Berücksichtigung von Spielgewinnen bei einem nicht staatlichen Lotterieveranstalter - Kriterien für die steuerrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses - Annahme eines ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Treuhandverhältnis bei einem Lotterie-Dienstleistungsunternehmen - Gewinn mindernde Berücksichtigung von Spielgewinnen bei einem nicht staatlichen Lotterieveranstalter - Kriterien für die steuerrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses - Annahme eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrechtliche Anerkennung einer sog. Mittelverwendungstreuhand im Falle einer die tatsächliche Mittelverwendung nicht deckenden Vollmacht des "Treugebers" zum Abschluss eines Treuhandvertrags und fehlender Genehmigung der Mittelverwendung durch den "Treugeber"; ...

  • rechtsportal.de

    Steuerrechtliche Anerkennung einer sog. Mittelverwendungstreuhand im Falle einer die tatsächliche Mittelverwendung nicht deckenden Vollmacht des "Treugebers" zum Abschluss eines Treuhandvertrags und fehlender Genehmigung der Mittelverwendung durch den "Treugeber"; ...

  • datenbank.nwb.de

    Treuhandverhältnis bei einem Lotterie-Dienstleistungsunternehmen - Gewinn mindernde Berücksichtigung von Spielgewinnen bei einem nicht staatlichen Lotterieveranstalter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Treuhandverhältnis bei einem Lotterie-Dienstleistungsunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Nicht genehmigte Lotterie: Spieleinsatz-Gelder sind vom Veranstalter zu versteuern - Gewinne unterliegen der Gewerbesteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lotto-Gewinn als Betriebsausgabe

  • lto.de (Kurzinformation)

    Doppelbesteuerung für ungenehmigte Lotterien

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerrechtliche Anerkennung einer sog. Mittelverwendungstreuhand im Falle einer die tatsächliche Mittelverwendung nicht deckenden Vollmacht des "Treugebers" zum Abschluss eines Treuhandvertrags und fehlender Genehmigung der Mittelverwendung durch den "Treugeber"; ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Treuhandverhältnis bei Lotterie Dienstleistungsunternehmen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gewinnermittlung bei Lotterie-Dienstleistungsunternehmen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Nicht genehmigte Lotterie: Spieleinsatz-Gelder sind vom Veranstalter zu versteuern - Gewinne unterliegen der Gewerbesteuer

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Nicht genehmigte Lotterie: Spieleinsatz-Gelder sind vom Veranstalter zu versteuern

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Spieleinsatz-Gelder bei nicht genehmigter Lotterie vom Veranstalter zu versteuern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 93
  • BB 2011, 469
  • DB 2011, 390
  • BStBl II 2011, 419
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (32)

  • BFH, 02.04.2008 - II R 4/06

    Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 17/09
    Die vom FG Köln gegen sein Urteil vom 16. November 2005  11 K 3095/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 849) zugelassene Revision wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. April 2008 II R 4/06 (BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735) als unbegründet zurück, u.a. mit der Begründung, die Klägerin habe eine der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie veranstaltet.

    Daher konnte die tatsächliche Geschäftspraxis, nach der sich die Klägerin ganz überwiegend im Rahmen der Veranstaltung einer eigenen Lotterie lediglich an eine staatliche Lotterie "angehängt" hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735), nicht durch einen im Namen der Mitspieler abgeschlossenen Treuhandvertrag gedeckt sein.

    Denn mit der Veranstaltung einer Lotterie (vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735) waren die Gesellschafter der Klägerin (vgl. z.B. Senatsurteil vom 3. Februar 2010 IV R 26/07, BFHE 228, 365, BStBl II 2010, 751) --wie im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig ist und wie auch die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes bei einer Lotterie voraussetzt-- Unternehmer eines Betriebs i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, der auf eine selbstständige nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht unternommene und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellende Betätigung (§ 15 Abs. 2 EStG) gerichtet war.

    Denn die Klägerin hat sich in diesen Fällen --wie bereits erwähnt-- an die Zahlen der staatlichen Lotterie "angehängt" (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735).

    Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die Mitspieler bei einem von der Klägerin nicht gemäß §§ 276 und 278 BGB zu vertretenden Nichtzustandekommen von Spielverträgen mit einem Lottounternehmen von ihr nicht Schadensersatz in Höhe des positiven Interesses, also in Höhe der etwaigen entgangenen Gewinne, hätten fordern können, sondern lediglich die vollständige oder teilweise Rückzahlung der geleisteten Einsätze (so BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735).

    Im Hinblick auf das BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735, wonach die Klägerin eine der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie veranstaltet hat, bestehen auch gegen die Annahme ungewisser Verbindlichkeiten in Form von Lotteriesteuer keine rechtlichen Bedenken.

  • BFH, 04.12.2007 - VIII R 14/05

    Zur Formbedürftigkeit von Treuhandvereinbarungen - keine steuerrechtliche

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 17/09
    Dies führt indes nicht dazu, dass jede formal als "Treuhandvertrag" bezeichnete Vereinbarung zur steuerrechtlichen Anerkennung eines Treuhandverhältnisses i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO führt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. Januar 1999 I R 69/97, BFHE 188, 254, BStBl II 1999, 514, und vom 4. Dezember 2007 VIII R 14/05, BFH/NV 2008, 745).

    Allgemein gilt, dass bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis (im steuerrechtlichen Sinne) tatsächlich gegeben ist, ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152; in BFH/NV 2008, 745).

    Wesentliche inhaltliche Kriterien für die steuerrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und --jedenfalls im Grundsatz-- dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treuguts (vgl. zum Weisungsrecht gegenüber dem Treuhänder Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.b cc; hinsichtlich aller genannten Voraussetzungen BFH-Urteile in BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, und in BFHE 188, 254, BStBl II 1999, 514, jeweils m.w.N.; in BFH/NV 2008, 745).

    Der Treugeber muss das Treuhandverhältnis beherrschen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 188, 254, BStBl II 1999, 514, und in BFH/NV 2008, 745, jeweils m.w.N.).

    Auch muss das Treuhandverhältnis wegen der vom Zivilrecht abweichenden Zurechnungsfolge auf ernst gemeinten und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen und auch tatsächlich durchgeführt werden (gleichfalls ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, und in BFH/NV 2008, 745; Senatsbeschluss vom 11. März 2008 IV B 77/07, BFH/NV 2008, 1159); dabei wird auch die zivilrechtliche Wirksamkeit der Vereinbarung vorausgesetzt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 745; kritisch dazu Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 39 AO Rz 34).

    Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (auch hierzu BFH-Urteile in BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, m.w.N., und in BFH/NV 2008, 745).

  • BFH, 15.07.1997 - VIII R 56/93

    Keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG im Wege der

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 17/09
    Allgemein gilt, dass bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis (im steuerrechtlichen Sinne) tatsächlich gegeben ist, ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152; in BFH/NV 2008, 745).

    Wesentliche inhaltliche Kriterien für die steuerrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und --jedenfalls im Grundsatz-- dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treuguts (vgl. zum Weisungsrecht gegenüber dem Treuhänder Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.b cc; hinsichtlich aller genannten Voraussetzungen BFH-Urteile in BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, und in BFHE 188, 254, BStBl II 1999, 514, jeweils m.w.N.; in BFH/NV 2008, 745).

    Auch muss das Treuhandverhältnis wegen der vom Zivilrecht abweichenden Zurechnungsfolge auf ernst gemeinten und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen und auch tatsächlich durchgeführt werden (gleichfalls ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, und in BFH/NV 2008, 745; Senatsbeschluss vom 11. März 2008 IV B 77/07, BFH/NV 2008, 1159); dabei wird auch die zivilrechtliche Wirksamkeit der Vereinbarung vorausgesetzt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 745; kritisch dazu Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 39 AO Rz 34).

    Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (auch hierzu BFH-Urteile in BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, m.w.N., und in BFH/NV 2008, 745).

    Die Revisionsinstanz hat die grundsätzlich dem FG als Tatsacheninstanz obliegende Auslegung von Verträgen nur darauf zu überprüfen, ob es die Willenserklärungen der Beteiligten richtig ausgelegt, ob es vor allem die gesetzlichen Auslegungsregeln (vgl. §§ 133, 157 BGB) beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (BFH-Urteil in BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, m.w.N.).

  • BFH, 13.12.2007 - IV R 85/05

    Bildung einer Rückstellung wegen öffentlich-rechtlicher Verpflichtung:

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 17/09
    Die für die Bildung solcher Rückstellungen anzuwendenden Maßstäbe hat das FG unter Hinweis u.a. auf die BFH-Urteile vom 19. August 2002 VIII R 30/01 (BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131) und vom 28. Juni 1989 I R 86/85 (BFHE 157, 416, BStBl II 1990, 550) zutreffend erkannt, ohne dass es vorliegend auf die im Senatsurteil vom 13. Dezember 2007 IV R 85/05 (BFHE 220, 117, BStBl II 2008, 516) angesprochene Frage, wann das Erfordernis der wirtschaftlichen Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag Gültigkeit hat, ankommt.

    Soweit das FG die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme (vgl. dazu z.B. Senatsurteil in BFHE 220, 117, BStBl II 2008, 516) wegen Gewerbesteuer am Bilanzstichtag 31. Dezember 2000 (Gewerbesteuer-Nachforderung aufgrund einer Gewinnerhöhung) verneint hat, ist diese Würdigung möglich.

    Damit wären aber die Voraussetzungen für eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (im Einzelnen z.B. Senatsurteil in BFHE 220, 117, BStBl II 2008, 516) nicht gegeben.

  • BFH, 20.01.1999 - I R 69/97

    Keine Anerkennung von Treuhandverhältnissen zur Erzielung der Steuerbefreiung für

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 17/09
    Dies führt indes nicht dazu, dass jede formal als "Treuhandvertrag" bezeichnete Vereinbarung zur steuerrechtlichen Anerkennung eines Treuhandverhältnisses i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO führt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. Januar 1999 I R 69/97, BFHE 188, 254, BStBl II 1999, 514, und vom 4. Dezember 2007 VIII R 14/05, BFH/NV 2008, 745).

    Wesentliche inhaltliche Kriterien für die steuerrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und --jedenfalls im Grundsatz-- dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treuguts (vgl. zum Weisungsrecht gegenüber dem Treuhänder Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.b cc; hinsichtlich aller genannten Voraussetzungen BFH-Urteile in BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, und in BFHE 188, 254, BStBl II 1999, 514, jeweils m.w.N.; in BFH/NV 2008, 745).

    Der Treugeber muss das Treuhandverhältnis beherrschen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 188, 254, BStBl II 1999, 514, und in BFH/NV 2008, 745, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 11.03.2008 - IV B 77/07

    Anerkennung eines Treuhandvertrags - Treu und Glauben

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 17/09
    Auch muss das Treuhandverhältnis wegen der vom Zivilrecht abweichenden Zurechnungsfolge auf ernst gemeinten und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen und auch tatsächlich durchgeführt werden (gleichfalls ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, und in BFH/NV 2008, 745; Senatsbeschluss vom 11. März 2008 IV B 77/07, BFH/NV 2008, 1159); dabei wird auch die zivilrechtliche Wirksamkeit der Vereinbarung vorausgesetzt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 745; kritisch dazu Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 39 AO Rz 34).

    bb) Ob ein Vertrag oder --wie hier-- ein Vertragswerk als Vereinbarung einer Treuhand auszulegen ist und wem ggf. als Treugeber ein Wirtschaftsgut nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO zuzurechnen ist, obliegt in erster Linie der Würdigung des FG als Tatsacheninstanz; das FG hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 1159).

    Die bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gewonnene Überzeugung bindet das Revisionsgericht selbst dann, wenn sie nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 1159).

  • BFH, 16.02.1996 - I R 73/95

    Sozialabgaben - Hinterzogene Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 17/09
    Da es sich bei den nach Maßgabe der jeweils ausgespielten Lottozahlen bestehenden Gewinnansprüchen der Mitspieler --soweit keine unmittelbare Gewinnauszahlung erfolgt ist-- regelmäßig um dem Grunde und der Höhe nach gewisse Verbindlichkeiten handelt, sind diese grundsätzlich immer als "Verbindlichkeit" zu passivieren (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. §§ 247, 266 des Handelsgesetzbuchs --HGB--; vgl. auch z.B. BFH-Urteil vom 16. Februar 1996 I R 73/95, BFHE 180, 110, BStBl II 1996, 592).

    Soweit die bisherigen Feststellungen des FG keine Hinweise auf eine betrügerische Ausrichtung des Geschäftskonzepts der Klägerin enthalten, steht einer Passivierung von Verbindlichkeiten gegenüber den Mitspielern auch nicht die Annahme entgegen, dass diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden sollten (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFHE 180, 110, BStBl II 1996, 592; Blümich/Schreiber, § 5 EStG Rz 759, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 06.03.2008 - IV R 72/05

    Minderung des Aufgabegewinns durch spätere Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft -

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 17/09
    Die Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen durch eine einkommensteuerrechtlich relevante Tätigkeit veranlasst sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH im Wesentlichen eine Frage der Feststellung und der Würdigung des Sachverhalts, die in erster Linie dem FG obliegt und in der Regel für den BFH als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend ist, es sei denn, dass vom Revisionsgericht zu berücksichtigende Verfahrensverstöße bei der Feststellung des Sachverhalts vorgekommen sind oder die Würdigung einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze enthält (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2008 IV R 72/05, BFH/NV 2008, 1311, m.w.N.).

    Die Gesamtwürdigung des FG erzeugt darüber hinaus dann keine Bindungswirkung gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn das FG die maßgeblichen Umstände nicht vollständig in seine Überzeugungsbildung einbezogen hat; dies stellt --auch ohne diesbezügliche Rügen-- einen materiell-rechtlichen Fehler dar (vgl. z.B. Senatsurteile in BFH/NV 2008, 1311, m.w.N.; vom 26. Juni 2007 IV R 29/06, BFHE 218, 291, BStBl II 2008, 103; BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 63/01, BFH/NV 2006, 728).

  • BFH, 08.11.2007 - IV R 24/05

    Zur Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbebetrieb bei der Ausbringung von

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 17/09
    Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind (z.B. BFH-Urteile vom 22. Juli 1988 III R 175/85, BFHE 154, 218, BStBl II 1988, 995, und vom 2. September 2008 X R 25/07, BFHE 223, 35, BStBl II 2010, 550; Senatsurteil vom 8. November 2007 IV R 24/05, BFHE 219, 567, BStBl II 2008, 356, m.w.N.).

    "Betrieblich" veranlasst ist eine Zuwendung von Vermögenswerten dann, wenn ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht (Senatsurteil in BFHE 219, 567, BStBl II 2008, 356, m.w.N.).

  • BFH, 19.08.2002 - VIII R 30/01

    Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 17/09
    Die für die Bildung solcher Rückstellungen anzuwendenden Maßstäbe hat das FG unter Hinweis u.a. auf die BFH-Urteile vom 19. August 2002 VIII R 30/01 (BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131) und vom 28. Juni 1989 I R 86/85 (BFHE 157, 416, BStBl II 1990, 550) zutreffend erkannt, ohne dass es vorliegend auf die im Senatsurteil vom 13. Dezember 2007 IV R 85/05 (BFHE 220, 117, BStBl II 2008, 516) angesprochene Frage, wann das Erfordernis der wirtschaftlichen Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag Gültigkeit hat, ankommt.
  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 63/03

    Schneeballsystem: Zufluss von Kapitalerträgen bei Novation

  • BFH, 27.10.1998 - IX R 44/95

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

  • BFH, 19.01.1994 - I R 40/92

    Ermessensausübung für das Benennungsverlangen bei Zahlungen an ausländische

  • BFH, 24.06.1976 - IV R 101/75

    Feststellungslast des Steuerpflichtigen - Minderung des Betriebsvermögens -

  • BFH, 08.05.2009 - IV B 55/08

    Kein Freibetrag zur Abfindung weichender Erben bei gleichen Zuwendungen an alle

  • BFH, 28.06.1989 - I R 86/85

    Zur Abgrenzung zwischen Mitgliedsbeitrag und Leistungsentgelt

  • BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09

    Entnahme bei einer vom Geschäftspartner kostenlos gewährten Reise

  • BFH, 13.12.1984 - IV R 265/82

    Voraussetzungen für steuerlich beachtliches Treuhandverhältnis

  • BFH, 02.09.2008 - X R 25/07

    Preise aus betrieblichen Losveranstaltungen als Betriebseinnahmen?

  • FG Düsseldorf, 12.03.2009 - 14 K 5127/05

    Lotto-Servicegesellschaft: Abführung der Spieleinsatzanteile an Treuhänder;

  • BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07

    Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog.

  • BFH, 19.12.2005 - VI R 63/01

    Werbungskosten bei einer als Dienstaufgabe durchgeführten Reise

  • BFH, 15.05.2008 - IV R 25/07

    Einziehung fremder Gelder aufgrund einer Inkassovollmacht - Abredewidrige

  • BFH, 27.01.1993 - IX R 269/87

    Steuerliche Behandlung von Immobilienfonds

  • BGH, 30.10.2003 - III ZR 344/02

    Rechtsstellung eines Mittelverwendungstreuhänders im Rahmen eines Anlagemodells

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

  • FG Köln, 16.11.2005 - 11 K 3095/04

    Renn-, Wett- und Lotteriegesetz

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 29/06

    Finanzierungskosten für Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen sind

  • BFH, 22.07.1988 - III R 175/85

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01. 12. 2010 IV R 17/09 - Gewinn

  • BFH, 24.11.2009 - I R 12/09

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88
  • BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters -

    Wegen der Begründung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom heutigen Tag in der Rechtssache IV R 17/09 Bezug genommen.

    Wegen der möglichen Anknüpfungspunkte für eine solche Schätzung nimmt der erkennende Senat gleichfalls auf seine Entscheidung in dem Verfahren IV R 17/09 Bezug.

  • FG München, 11.12.2012 - 10 K 2168/09

    Zurechnung von Einkünften aus Gewerbebetrieb - Feststellungslast

    Entsprechend den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts trägt der Steuerpflichtige in der Regel die objektive Beweislast (Feststellungslast) für diejenigen Tatsachen, die eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung begründen, und für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Aufwendungen, die Steuerverwaltung grundsätzlich das Risiko der Nichterweislichkeit von Tatsachen, die den Steueranspruch begründen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194; vom 1. Dezember 2010 IV R 17/09, BFHE 232, 93, BStBl II 2011, 419; BFH-Beschluss vom 8. Mai 2009 IV B 55/08, BFH/NV 2009, 1432, jeweils m.w.N.).

    Ob dies zutreffend unter der BFH-Rechtsprechung wäre, da Kennzeichen des durchlaufenden Postens die Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang (vgl. BFH-Urteile vom 15. Mai 2008 IV R 25/07, BFHE 221, 169, BStBl II 2008, 715, vom 1. Dezember 2010 IV R 17/09, BFHE 232, 93, BStBl II 2011, 419, jeweils m.w.N.) ist, muss der Senat jedoch nicht entscheiden.

  • FG Hamburg, 28.12.2016 - 3 K 172/16

    Grunderwerbsteuer: Steuerbegünstigung nach § 6 Abs. 3 GrEStG für Treugeber bei

    Zudem muss der Treugeber berechtigt sein, jederzeit die Rückgabe des Treuguts zu verlangen, wobei die Vereinbarung einer angemessenen Kündigungsfrist unschädlich ist (BFH-Urteil vom 01.12.2010 IV R 17/09, BFHE 232, 93, BStBl II 2011, 419; vom 24.11.2009 I R 12/09, BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590).
  • FG Hamburg, 30.06.2022 - 6 K 182/20

    Körperschaftsteuer: Durchführung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft;

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung führt jedoch nicht jede als "Treuhandvertrag" bezeichnete Vereinbarung zum Vorliegen eines steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses (BFH, Urteile vom 20. Januar 1999, I R 69/97, BStBl. II 1999, 514; vom 21. Mai 2014, I R 42/12, BStBl. II 2015, 4; vom 24. November 2009, I R 12/09, BStBl. II 2010, 590; vom 10. Mai 2016, IX R 13/15, BFH/NV 2016, 1556; vom 1. Dezember 2010, IV R 17/09, BStBl. II 2011, 419).

    cc) Allgemein gilt, dass bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis (im steuerrechtlichen Sinne) tatsächlich gegeben ist, ein strenger Maßstab anzulegen ist (BFH, Urteile vom 1. Dezember 2010, IV R 17/09, BStBl. II 2011, 419; vom 15. Juli 1997, VIII R 56/93, BStBl. II 1998, 152).

  • FG Nürnberg, 15.05.2014 - 4 K 1403/12

    Schenkung bei Übertragung eines ausländischen Kontos bzw. Depots auf Einzelkonto

    Allgemein ist bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis im steuerrechtlichen Sinne tatsächlich gegeben ist, ein strenger Maßstab anzulegen (BFH-Urteil vom 01.12.2010 IV R 17 /09, BStBl II 2011, 419 m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.10.2023 - 14 K 14121/21

    Keine Aufteilung von Vermietungseinkünften auf alle Grundstücksmiteigentümer bei

    Außerdem muss dem Treugeber das Recht eingeräumt sein, vom Treuhänder jederzeit Herausgabe des Treuguts zu verlangen (BFH, Urteil vom 4. Dezember 2007, VIII R 14/05, BFH/NV 2008, 745; BFH, Urteil vom 1. Dezember 2010, IV R 17/09, BFHE 232, 93, BStBl II 2011, 419).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1265/13

    Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

    Da die Kläger aber nach allgemeinen Grundsätzen die Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen tragen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 2010 - IV R 17/09, BStBl. II 2011, 419), geht dies zu ihren Lasten.
  • FG Hamburg, 18.10.2012 - 3 K 204/11

    Treuhand oder tatsächliche Herrschaft an Kapitalbeteiligungen

    Daher gibt es auch keinen typischen Treuhandvertrag, sondern eine Vielzahl von Formen der Treuhandschaft (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- Urteile vom 01. Dezember 2010 IV R 17/09, BFHE 232, 93, BStBl II 2011, 419; vom 27. Januar 1993 IX R 269/87, BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615).
  • FG Hamburg, 17.02.2015 - 3 K 270/13

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis bei

    Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die Aufwendungen, die er als Betriebsausgaben in Abzug bringen möchte, betrieblich veranlasst sind (BFH-Urteil vom 01.12.2010 IV R 17/09, BFHE 232, 93, BStBl II 2011, 419).
  • FG Berlin-Brandenburg, 03.05.2022 - 8 K 8077/20

    Gesonderter Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach KStG zum 31.03.2007

    Für den Finanzgerichtsprozess folgt daraus, dass die Unerweislichkeit steuerbegründender und steuererhöhender Tatsachen zu Lasten der Finanzverwaltung geht, die Unerweislichkeit steuerbefreiender oder steuermindernder Tatsachen zu Lasten des Steuerpflichtigen (z.B. BFH, Urteile vom 1. Dezember 2010, IV R 17/09, BStBl. II 2011, 419; vom 12. Dezember 2013, X R 33/11, BFH/NV 2014, 693).
  • BFH, 01.12.2010 - IV R 68/07
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht